Krach im Knast – unter den Angestellten, bild.de v. 04.08.2015

25 Disziplinarverfahren

Von PETER POENSGEN und UWE WOJTUSCHAK

Wuppertal/Düsseldorf – Neuer Krach um die Jugend-JVA in Wuppertal-Ronsdorf, die doch eigentlich ein Vorzeige-Knast sein sollte: In diesem Fall geht es aber nicht um Knackis, sondern um den Chef.

Mehrere Bedienstete stecken in einem aus ihrer Sicht unbegründeten Disziplinarverfahren.

Zudem klagten fünf Mitarbeiter gegen dienstliche Beurteilungen und nicht erfolgte Beförderungen, berichtete am Montag der WDR. „Krach im Knast – unter den Angestellten, bild.de v. 04.08.2015“ weiterlesen

Verfahrenseinstellung, weil Behörde das Disziplinarrecht nicht kennt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.07.2015, Az. 35 K 4346/15.O

Disziplinarverfahren sind eine Herausforderung und eine Belastung zu gleich. Für Beamte wie auch für die Behörden. Macht es dann einen Unterschied, ob eine in Ermittlungen unerfahrene Gemeinde ein Verfahren führt und sich erstmalig im Disziplinarrecht bewegt oder ob eine geübte Ermittlungsbehörde das Verfahren führt? Die Realität belegt diese Vermutung nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 22.07.2015, der heute den Parteien zugestellt wurde, ein Disziplinarverfahren eines Polizeipräsidenten eingestellt, weil dieser auch auf eine vorherige Frist des Verwaltungsgerichts hin nicht reagiert hatte und das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hatte.

Die Disziplinarklage, die der Polizeipräsident nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingereicht hat, ist somit im Ergebnis auch unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.

Die Behörde kann aber gegen den heute zugestellten Beschluss noch Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Der Einstellungsbeschluss lautet im Volltext: „Verfahrenseinstellung, weil Behörde das Disziplinarrecht nicht kennt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.07.2015, Az. 35 K 4346/15.O“ weiterlesen

Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14

Disziplinarverfahren stellen eine große Belastung für die Behörde, insbesondere aber für den betroffenen Beamten dar. Deshalb haben der Bundesgesetzgeber im Bundesdisziplinargesetz und alle Landesgesetzgeber in den Landesdisziplinargesetzen (die Ev. Kirche im DG.EKD) den Beschleunigungsgrundsatz vorgeschrieben. Wird ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt und abgeschlossen, kann der betroffene Beamte einen Antrag auf Fristsetzung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (hierzu ausführlich Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O). Wird diese Frist nicht eingehalten, stellt das Gericht im nächsten Schritt das behördliche Disziplinarverfahren von Amts wegen ein. Hiervor muss die Behörde nicht „gewarnt“ werden, da sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt.

Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bereits im vergangenen Jahr in einem Beschluss deutlich gemacht. Im Volltext heißt es: „Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14“ weiterlesen

Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14

Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. „Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14“ weiterlesen

Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14

Ein heute bekannt gewordener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, im Disziplinarverfahren die Verteidigung auf eine breite Argumentationsbasis zu stellen: während viele andere Rügen erfolglos blieben, waren wir am Ende damit erfolgreich, dass wir die Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen konnten.

Das ist umso bedeutender, als wir nämlich das Verfahren erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens (mit einem Freispruch des Beamten) und nach der zweiten Disziplinarinstanz (jeweils Entfernung aus dem Dienst) von einem Kollegen übernommen haben. Während das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auch die Pflicht haben, den Sachverhalt zu ermitteln, bewertet das Bundesverwaltungsgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde nur reine Rechtsfragen. Hier zahlt sich daher Erfahrung im Disziplinarrecht doppelt aus.

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist.

2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.

eigener Leitsatz:

3. Soll die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf das Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren gestützt werden, ist hierzu ein gerichtlicher Hinweis erforderlich und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beamte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. „Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14“ weiterlesen

Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten

Das Bundesverwaltungsgericht erhält am 18.06.2015 die Gelegenheit wichtige Grundsätze in Disziplinarverfahren bezüglich Kinderpornographie aufzustellen und abzugrenzen.

In mehreren Revisionsverfahren geht es um die disziplinargerichtliche Ahndung des privaten Besitzes kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten. Die Betroffenen sind – nach den bisherigen Urteilen – aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Vorinstanzen sind zwar von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen, haben aber gleichwohl ein Dienstvergehen bejaht. Ein dienstlicher Bezug liege vor, weil es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Ob der Beamte dienstlich mit der Verfolgung kinderpornographischer Schriften befasst (gewesen) sei, sei unerheblich. „Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten“ weiterlesen

Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14

Die 1. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Polizeischülers gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgewiesen.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Markus Lehmler ausgeführt, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe, weil dieser rassistische Bilder in einer Chat-Gruppe verbreitet hat. „Entlassung eines Polizeischülers aus dem Polizeidienst wegen WhatsApp-Nachrichten, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 30.04.2015, Az. 1 K 2241/14“ weiterlesen

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 22.04.2015

::: Pressemitteilung 02/2015 :::

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Düsseldorfer Rechtsanwältin verteidigt seit fünf Jahren Beamte gegen Stadt, Land und Bund

Düsseldorf. Am Rhein tummeln sich Rechtsanwälte besonders gern, in der Innenstadt haben viele Großkanzleien ihren Sitz. Und dennoch gibt es etwa im Verwaltungsrecht nur wenige spezialisierte Kanzleien. Eine davon ist die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihrer Anwältin Katharina Voigt (32) wurde nun von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die seltene Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ verliehen. Nur drei weitere Kolleginnen mit diesem Titel gibt es in der Stadt. Auch männliche Mitbewerber sind selten. Unter allen ist die Expertin für Beamtenrecht nun die Jüngste. „Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02“ weiterlesen

Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass sich Gerichte in Verfahren, an denen sie selbst beteiligt sind, gerne durch Richter der eigenen Gerichtsverwaltung vertreten lassen. Das ist unzulässig, beschloss zunächst der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW. Nun liegt ein aktueller Beschluss des 13. Senats vor, der ebenfalls keine Zweifel lässt: das geht nicht!
„Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14“ weiterlesen

Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O

In einer Vielzahl von Verfahren haben wir als Verteidiger das Gefühl, das Behörden nicht zielgerichtet ermitteln. Ein Polizeipräsident steht seit dem Beginn des Verfahrens 2013 besonders in unserer Kritik. Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Notbremse gezogen und eine Frist für die Behörde gesetzt.

Solche Beschlüsse haben Seltenheitswert. Entsprechende Anträge im geeigneten Moment zu stellen gehört aber gerade deswegen zu unserer anwaltlichen Arbeit dazu. „Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O“ weiterlesen