Nachdem in der letzten Woche eine erste negative Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Thema „opt-out“ bekannt geworden ist (siehe: Feuerwehr Düsseldorf: keine rückwirkende Abgeltung für opt-out-Schichten?, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15), sind in dieser Woche zwei Parallel-Entscheidungen bekannt geworden. Die dortigen Anträge auf Zulassung der Berufung hat das Gericht teilweise zugelassen, soweit sie nämlich die Entschädigung für opt-out-Schichten nach (!) schriftlicher Geltendmachung betreffen.
Das ist sehr zu begrüßen, weil zu hoffen ist, dass die Entscheidungen der ersten Instanz aus dem Jahr 2013 in diesem Teil keinen Bestand mehr haben werden. Da aber die Berufung in weiten Teilen abgelehnt wurde, bedeutet der Beschluss zugleich auch erhebliche finanzielle Einbußen für betroffene Feuerwehrbeamte.
Das Berufungsverfahren betrifft im konkreten Fall nun ausschließlich die Monate August bis Dezember 2013, am Ende des Jahres 2013 war das opt-out-Verfahren zur Ausdehnung der Wochenarbeitszeit der Feuerwehrbeamten in der Landeshauptstadt beendet worden.
Soweit die Berufung für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2013 nicht zugelassen wurde, hält das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz für zutreffend. Hiergegen kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. „Feuerwehr Düsseldorf: Teilzulassung der Berufung im opt-out-Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15“ weiterlesen
