nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18

In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 19.04.2018 genau diese beantragte Zulassung abgelehnt. Statistisch ist dies (leider) nicht auffällig. Allerdings hatten wir genau am Tag des Beschlusses einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet und für das gleiche Datum war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angekündigt.

Dies war Anlass genug, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu beantragen und so möglichst nachzuvollziehen, wer wann in Kenntnis welcher Informationen an der Entscheidung mitgewirkt hat.

Das Ergebnis ist ernüchternd:

Die Gerichtsakte zeigte anhand ihrer Chronologie, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass per Email an zwei Gerichtsadressen die Pressemitteilung des gleichen Tages verschickt worden war. Die Geschäftsstelle hatte sodann den Schriftsatz der Berichterstatterin mit einem Verfügungsentwurf vorgelegt, der vorsah den Schriftsatz der Gegenseite zuzusenden und anschließend eine neue Wiedervorlage zu verfügen. Die Berichterstatterin änderte den Verfügungsentwurf ab und verfügte die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berufung. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Ganzen aber den Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen hat, gibt es nicht. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt welche Richter die Entscheidung gezeichnet haben.

Das verblüfft umso mehr, als es auch anwaltliche Pflicht ist zu überprüfen, ob überhaupt eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt. Dies haben wir im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht und erneut um Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes ersucht.

  • Mit dem nachfolgenden Beschluss weist der Senat die Anhörungsrüge zurück. Ob der Originalbeschluss zum Zeitpunkt der Zustellung bereits von allen Berufsrichtern unterzeichnet war, wissen wir immer noch nicht. Denn die Originalentscheidung bleibt uns vorenthalten, sie ist geheim in der sogenannten Senatsakte abgeheftet. Zwischen den Zeilen lesen wir: „Glauben Sie uns, wir haben bestimmt unterschrieben.“ Das mag sein, gleichwohl kennt die Rechtsprechung Scheinbeschlüsse und Scheinurteile in allen Gerichtsbarkeiten. Diese können schon nach der Definition nur dadurch entstehen, dass nicht alle Richter ordnungsgemäß unterzeichnet haben und dennoch (!) an die Parteien zugestellt wird. Die beglaubigte Abschrift und ihre Zustellung sind daher aus anwaltlicher Sicht zwar Indizien für eine korrekte Beschlussfassung, ein Beweis sind sie nicht.
  • Darüber hinaus bestätigt der Senat nun, dass er den letzten Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieser habe nur der Berichterstatterin vorgelegen. Der Pflicht, die Richtigkeit des Beschlusses noch einmal vor der Zustellung zu überprüfen und den Schriftsatz zu berücksichtigen, ist der Senat daher nicht nachgekommen. Da tröstet es wenig, dass er nun nachträglich feststellt, der Schriftsatz habe ihn auch inhaltlich nicht umstimmen können. „nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18“ weiterlesen

Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen. „Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG“ weiterlesen

keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018

Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden worden. Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren daher nach einzelnen Sachstandsanfragen schließlich eine Verzögerungsrüge erhoben und die Entschädigungsklage in Aussicht gestellt.

Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof hält die Entschädigungsklage jedenfalls für unbegründet, weil es an einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Anordnung der Anspruchsgrundlagen (im staatlichen Gerichtsverfassungsgesetz). Auch bestünde keine Lücke im Kirchenrecht, die für eine analoge Regelung Voraussetzung wäre. Das Kirchenrecht bedürfe keiner entsprechenden Entschädigungsregelung, da insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention auf Kirchen keine Anwendung fände.

Die Entscheidung ist grundsätzlicher Natur, wird aber voraussichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, weil beabsichtigt ist, mündliche Verhandlung zu beantragen.

Dabei wird zu klären sein,

  • ob der Verwaltungssenat überhaupt kirchengesetzlich zuständiger Richter für die Entschädigungsklage war / ist,
  • ob nicht durch die Stellung der Kirchengerichte – wenn sie an die Stelle kirchlichen Rechtsschutzes treten – auch Justizgewährleistungsrechte, einschließlich des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer Anwendung finden können / müssen,
  • ob der Pauschalverweis des Kirchengerichts auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung und von dieser auf das staatliche Gerichtsverfassungsgesetz nicht auch materiell-rechtliche Ansprüche in das Kirchenrecht transferiert.

Die Entscheidung lautet im Volltext: „keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018“ weiterlesen

Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018

Koblenz/Waldrach. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Urteil der Vorinstanz geändert und entscheidet sich gegen die Streichung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters.

Von Harald Jansen

Drei Jahre lang 20 Prozent weniger Ruhestandsgehalt. Anschließend wieder volle Bezüge. So lautet der Urteilsspruch der Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Disziplinarverfahren gegen Markus M. (Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen 3 A 10106/18.OVG). Damit ist die vom Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz verhängte Aberkennung des Ruhegehalts vom Tisch. Wie hoch dieses Ruhegehalt ist, ist nicht bekannt. „Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018“ weiterlesen

Oberverwaltungsgericht rollt Fahrtkostenaffäre M. neu auf, Trierischer Volksfreund v. 05.06.2018

Koblenz/Waldrach. Ein Zeuge berichtet in Koblenz detailliert, wie die Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen des damaligen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Ruwer herausgekommen sind.

Von Harald Jansen

Zum dritten und vermutlich zum letzten Mal hat sich ein Gericht mit der sogenannten Fahrtkosten- oder Dienstwagenaffäre von Markus M. beschäftigt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz muss darüber entscheiden, ob dem früheren Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Ruwer das Ruhegehalt aberkannt wird. Das will M. verhindern. Und auch Landrat Günther Schartz hat in der Sitzung der Disziplinarkammer deutlich werden lassen, dass er mit einer weniger harten Ahndung des Fehlverhaltens leben kann. „Oberverwaltungsgericht rollt Fahrtkostenaffäre M. neu auf, Trierischer Volksfreund v. 05.06.2018“ weiterlesen

Nachfolger für Johannes Feyrer gesucht: Kölner Feuerwehr bekommt neuen Chef, Kölner Stadt-Anzeiger v. 11.05.2018

von Andreas Damm und Tim Stinauer

Köln – Die Unruhe innerhalb der Kölner Berufsfeuerwehr hatte sich zuletzt zu einer Art Flächenbrand ausgebreitet: Mehr als 250 der insgesamt knapp 1000 Kölner Feuerwehrmänner beklagten sich in sieben oder acht vertraulichen Sprechstunden bei Stadtdirektor Stephan Keller teils massiv über die Zustände in der Behörde, zuletzt am vorigen Mittwoch. Die Themen war immer dieselben: Überlastung vor allem im Rettungsdienst, psychische Probleme von Beamten, intransparente Entscheidungen und ein autoritärer Führungsstil der Amtsleitung. „Nachfolger für Johannes Feyrer gesucht: Kölner Feuerwehr bekommt neuen Chef, Kölner Stadt-Anzeiger v. 11.05.2018“ weiterlesen

Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.05.2018, Az. 2 K 766/18

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden. „Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.05.2018, Az. 2 K 766/18“ weiterlesen

Retter in eigener Sache – Feuerwehr-Fachseminar in Solingen | difdi | Pressemitteilung 2018-03

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 08.05.2018

::: Pressemitteilung 3/2018 :::

Retter in eigener Sache – Feuerwehr-Fachseminar in Solingen
zweitägige Fortbildung zum Beamten- und Personalvertretungsrecht

Düsseldorf. Feuerwehrbeamte leisten einen besonderen Job. Schichten rund um die Uhr, Einsätze mit oft unbekanntem Risiko. Deshalb stellen sich für sie ganz besondere Fragen. In einem zweitägigen Fachseminar beleuchtet nun das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht am 20./21. Juni Praxisfragen unter juristischem Blickwinkel.

Dozent Andreas A. Knebel ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er informiert aus der Praxis im beamtenrechtlichen Teil des Fachseminars über die Themen Stellenbesetzung, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Rechtsfolgen nach einem Dienstunfall. In einem zweiten Teil widmet er personalvertretungsrechtlichen Aspekten. Neben der Rechtsstellung und den Aufgaben des Personalrats geht das Seminar auf aktuelle Brennpunkte ein.

Daneben informiert Rechtsanwalt Robert Hotstegs über das Modell einer sogenannten „Ombudsstelle Feuerwehr“. Die Stadt Köln hatte als erste Kommune bundesweit in diesem Jahr eine externe Beschwerdestelle für Feuerwehrbeamte geschaffen. Hotstegs berichtet über das Konzept dahinter.

Das Fachseminar richtet sich an Personalverantwortliche, Mitglieder von Personalräten oder Gewerkschaften, sowie an Rechtsanwälte und Richter. Es sind noch kurzfristig Plätze frei. Die Anmeldung ist online möglich.

Veranstaltungszeit: Mittwoch, 20.06.2018, 09:30 Uhr – 17:00 Uhr und
Donnerstag, 21.06.2018, 09:00 Uhr – 13:30 Uhr
Veranstaltungsort: Bundesgeschäftsstelle der DFeuG, Friedrichstraße 50, 42655 Solingen
Kosten: 475,- € (inkl. MwSt.)
Anmeldung & Programm: www.difdi.eu

::: Kontakt :::

Rechtsanwältin Sarah Nußbaum
Tel.: 0211/497657-16
nussbaum@hotstegs-recht.de
www.difdi.eu

::: das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht :::

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) versteht sich als interdisziplinäres Forum. Die Fortbildung richtet sich daher an Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Richter, Verwaltungsjuristen und Verwaltungsmitarbeiter mit Personalverantwortung sowie Gewerkschaftsvertreter und Personalräte.

Feuerwehr Düsseldorf: Teilzulassung der Berufung im opt-out-Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15

Nachdem in der letzten Woche eine erste negative Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Thema „opt-out“ bekannt geworden ist (siehe: Feuerwehr Düsseldorf: keine rückwirkende Abgeltung für opt-out-Schichten?, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15), sind in dieser Woche zwei Parallel-Entscheidungen bekannt geworden. Die dortigen Anträge auf Zulassung der Berufung hat das Gericht teilweise zugelassen, soweit sie nämlich die Entschädigung für opt-out-Schichten nach (!) schriftlicher Geltendmachung betreffen.

Das ist sehr zu begrüßen, weil zu hoffen ist, dass die Entscheidungen der ersten Instanz aus dem Jahr 2013 in diesem Teil keinen Bestand mehr haben werden. Da aber die Berufung in weiten Teilen abgelehnt wurde, bedeutet der Beschluss zugleich auch erhebliche finanzielle Einbußen für betroffene Feuerwehrbeamte.

Das Berufungsverfahren betrifft im konkreten Fall nun ausschließlich die Monate August bis Dezember 2013, am Ende des Jahres 2013 war das opt-out-Verfahren zur Ausdehnung der Wochenarbeitszeit der Feuerwehrbeamten in der Landeshauptstadt beendet worden.

Soweit die Berufung für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2013 nicht zugelassen wurde, hält das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz für zutreffend. Hiergegen kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. „Feuerwehr Düsseldorf: Teilzulassung der Berufung im opt-out-Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15“ weiterlesen

Teilerfolg für Düsseldorfer Feuerwehrleute im opt-out-Streit | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 01.05.2018

::: Pressemitteilung 5/2018 :::

Teilerfolg für Düsseldorfer Feuerwehrleute im opt-out-Streit
Oberverwaltungsgericht lässt zwei von drei Berufungsverfahren zu

Düsseldorf. In den drei Musterverfahren Düsseldorfer Feuerwehrleute um die Bezahlung für höhere Wochenarbeitszeit im sogenannten „opt-out“-System hat nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster über die Zulassung der Berufungen entschieden. Alle drei Klagen waren zunächst 2015 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Nun wurde in zwei Verfahren die Berufung teilweise zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht wird über die konkrete Entschädigung verhandeln und zu entscheiden haben. (Az. 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15) „Teilerfolg für Düsseldorfer Feuerwehrleute im opt-out-Streit | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-05“ weiterlesen