von Marcel Schneider
Von der Schinkenstraße am Ballermann aufs Festland: Der Partyschlager „Layla“ ist Platz 1 der Charts – und wird auf den ersten Volksfesten nicht gespielt. Unabhängig von der hitzigen Debatte erläutert Robert Hotstegs die juristischen Details.
LTO: Herr Hotstegs, in Würzburg untersagt die Stadt als Ausrichter eines Volksfests, den aktuellen Partyhit „Layla“ zu spielen, er sei sexistisch. Kann eine Stadt das Abspielen eines bestimmten Liedes auf ihren Veranstaltungen verbieten? Wenn ja, worauf stützt sie das?
Robert Hotstegs: Die Betonung liegt wohl schlicht auf dem Wort „Ausrichterin“. Denn das ist zunächst einmal die Besonderheit in Würzburg, dass die Behörde gar nicht in erster Linie als solche tätig wird und ein Verbot im verwaltungsrechtlichen Sinne ausspricht, sondern als Veranstalterin. Sie bestimmt ihre Playlist für das Volksfest eben selbst und hat das in den vergangenen Jahren schon getan, allerdings wohl „nur“ durch die Auswahl von bestimmten DJs, Zeltbetreiber:innen oder Musikstilen, nicht durch das Herauspicken und Streichen einzelner Lieder von der Liste. Das ist neu, aber wohl zulässig.
Da „Layla“ wohl sexistisch, aber noch nicht jugendgefährdend oder strafrechtlich relevant ist und auch keine Massenunruhen auf dem Volksfest zu erwarten sind, scheiden rechtliche Grundlagen aus.
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