Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016

Von Martin Teigeler

  • Verein „Mehr Demokratie“: 2015 waren 12 von 23 Bürgerbegehren in NRW erfolgreich
  • Forderung nach bürgerfreundlicheren Regeln bei der direkten Demokratie
  • Sorge vor Instrumentalisierung der Bürgerbegehren durch Rechtspopulisten

Der Verein „Mehr Demokratie“ fordert eine Modernisierung der direkten Demokratie in NRW. Viele Bürgerbegehren würden von den Kommunen für unzulässig erklärt, da die notwendige Unterschriftenzahl verpasst werde, sagte Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und „Mehr Demokratie“-Mitglied am Donnerstag (16.06.2016) in Düsseldorf. Oft liege dies an formalen Fehlern. Darum wäre es besser, bereits während der laufenden Unterschriften-Sammlung eine rechtsverpflichtende Prüfung durch die Kommune einzuführen. Während es in Niedersachsen eine solche Möglichkeit der Prüfung bereits gebe, liege das Risiko in Nordrhein-Westfalen allein bei den Initiatoren. „Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016“ weiterlesen

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016

Köln, 16.06.2016
Pressemitteilung 20/16

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch
Neuer Bürgerbegehrensbericht von Mehr Demokratie erschienen

Nordrhein-Westfalen ist im Vergleich aller Bundesländer das Flächenland, in denen pro Kommune am häufigsten Bürgerbegehren initiiert werden. Viele direkt-demokratische Initiativen scheitern aber auch an den zahlreichen Hürden. Diese Bilanz zieht die Initiative „Mehr Demokratie“ in ihrem neuen Bürgerbegehrensbericht.

Seit 1994 gab es in NRW 704 Bürgerbegehren und 17 Ratsbürgerentscheide. Während Bürgerbegehren dabei durch das Erreichen eines bestimmten Unterschriftenquorums einen Bürgerentscheid herbeiführen können, muss die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids von einer Zweidrittel-Mehrheit des jeweiligen Gemeinderates beschlossen werden. Möglich sind solche Abstimmungen auf Initiative der Räte aber erst seit 2007.

Die meisten direkt-demokratischen Verfahren gab es in Bayern. Dort fanden von 1995 bis Ende vergangenen Jahres 2.727 Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheide statt. Der Anteil des Freistaats an allen Verfahren macht damit 40 Prozent aus. NRW liegt mit einem Anteil von 10,4 Prozent hinter Baden-Württemberg auf Platz 3. Während in Bayern aber nur 16 Prozent aller Begehren für unzulässig erklärt wurden, waren es in NRW gut 36 Prozent.

„Die Situation hat sich in den letzten Jahren durch eine Verbesserung der Verfahren zwar entspannt, zufriedenstellend ist sie aber nicht“, stellt Rechtsanwalt Robert Hotstegs fest. Der Jurist aus Düsseldorf hat in den vergangenen Jahren immer wieder Bürgerbegehren vor Gerichten vertreten, weil sie für unzulässig erklärt wurden. „Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016“ weiterlesen

Hinweis zur Pressekonferenz: Bürgerbegehrensbericht 2016, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 09.06.2016

Donnerstag, 16. Juni 2016, 11 Uhr
Landespressekonferenz
Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf

2015 war der Anteil erfolgreicher Bürgerbegehren in NRW so hoch wie noch nie. Die direkte Demokratie entwickelt sich. Mehrfach hat der Landtag die Hürden für kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gesenkt. Das wirkt sich aus. Allein vor den Sommerferien finden in Nordrhein-Westfalen noch zwei Bürgerentscheide statt.

Am 16. Juni stellt Mehr Demokratie auf einer Pressekonferenz den neuen Bürgerbegehrensbericht vor. Darin ziehen wir eine Gesamtbilanz der direkten Demokratie vor Ort insgesamt und in NRW unter besonderer Betrachtung der jüngeren Entwicklung.

Wir geben Antworten auf Fragen etwa nach dem Themen von Bürgerbegehren. Welche Bürgerbegehren sind erfolgreich? Was haben die jüngsten Reformen bewirkt und wo gibt es noch Probleme?

„Hinweis zur Pressekonferenz: Bürgerbegehrensbericht 2016, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 09.06.2016“ weiterlesen

„Keine unzulässige Wahlbeeinflussung“, Torgauer Zeitung v. 27.05.2016

von unserem Redakteur Christian Wendt

Torgau/Leipzig. Im Falle der vom Verwaltungsgericht Leipzig abgeschmetterten Wahlanfechtungsklage zur Oberbürgermeisterwahl in Torgau liegt mittlerweile die schriftliche Begründung der 6. Kammer vor. Darauf machte Barth-Anwalt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf aufmerksam. 

Das Verwaltungsgericht hatte am 26. April (TZ berichtete bereits) die Klage des Torgauers Michael Bagusat-Sehrt abgewiesen. Bagusat-Sehrt hatte moniert, dass Stanislaw Tillich als sächsischer Ministerpräsident unzulässige Wahlwerbung für Romina Barth, die damalige CDU-Kandidatin für den OBM-Posten, gemacht habe. Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. 

In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Soweit der Ministerpräsident anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12. Mai 2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene (Romina Barth, Anm. d. Red.) ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem ,politischen Meinungskampf‘ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass einem bei ,Torgau-TV‘ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen {…} Alleine die Verwendung des Begriffs des ,Ministerpräsidenten‘ in einer Anzeige im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 17. Mai 2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12. Mai 2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat.“ {…} „Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17. Mai 2015 im ,SonntagsWochenBlatt‘ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 21. Juni 2015 zu unterlassen.“

Ob Michael Bagusat-Sehrt weitere rechtliche Schritte plant, steht noch nicht fest. Gestern Abend sollte es hierzu eine Beratung mit seinem Anwalt geben, um darüber zu befinden, hatte der Torgauer gegenüber der Heimatzeitung wissen lassen. Das Ergebnis der Besprechung lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. 

BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine „Lizenz zum Aus­nutzen“, lto.de v. 21.05.2016

Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen „amtsangemessen“ beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.

Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.

In Folge der Privatisierung gibt es immer noch „alte Postbeamte“ in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
 

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Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: Kein Gratis-Potenz­mittel vom Dienst­herrn, lto.de v. 30.04.2016

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.

Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der „Freien Heilfürsorge“ geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.

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Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016

Leipzig/Torgau. Der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs – er vertrat Torgaus Oberbürgermeisterin Romina Barth – war der Erste, der sich am Mittwochvormittag per Erklärung zu Wort meldete: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau entschieden: Die Wahl von Romina Barth ist rechtmäßig.

Michael Bagusat-Sehrt hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Torgau mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. „Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016“ weiterlesen

Oberbürgermeisterin Romina Barth rechtmäßig im Amt bestätigt, CDU Torgau, Pressemitteilung v. 27.04.2016

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Dienstag über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau verhandelt. Die klagende Partei hatte vor allem die Mitwirkung des Sächsischen Ministerpräsidenten, Stanislav Tillich, als unzulässige Wahlbeeinflussung gerügt und somit als Hauptargument der Wahlanfechtung angeführt. Die Entscheidung der Verwaltungsrichter war eindeutig: Die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Torgauer Oberbürgermeisterin in Leipzig vertrat, bewertete den Ausgang des Verfahrens wie folgt: „Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit der Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“. Bereits im August 2015 hatte die zuständige Rechtsbehörde des Landkreises Nordsachsen den Einspruch abgewiesen. Dieser Entscheidung folgten nun auch die Leipziger Verwaltungsrichter und wiesen die Klage ab. Große Erleichterung war auch beim CDU-Stadtverband Torgau zu verzeichnen, der Romina Barth für die Oberbürgermeisterwahl 2015 nominiert hatte. „Wir sind überglücklich, dass die Wahlanfechtung vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte und Romina Barth nun rechtmäßig im Amt der Oberbürgermeisterin bestätigt wurde. Sie, die bereits seit dem Herbst als Amtsverweserin tätig war, kann nun die Geschicke der Stadt Torgau in den nächsten Jahren leiten.“, so die Vorsitzende des Stadtverbandes Cordula Jahn.

Never ending story, Rheinischer Anzeiger v. 27.04.2016

Der Personalrat der Stadt Dormagen hat am vergangenen Mittwoch der Schaffung einer neuen Stabsstelle „Sicherheit“ und deren Besetzung mit Sabine Voss zugestimmt. Am Abend vorher hatte der Stadtrat einstimmig die Besetzung der neuen Feuerwehrleitung mit Bernd Eckhardt als Chef und seinen beiden Stellvertretern Gerd Gleich und Jörg Schulz beschlossen. So hatte es die Verwaltungsspitze vorgeschlagen (der RA berichtete).

Im Rechtsstreit der ehemaligen Leiterin der Dormagener Berufsfeuerwehr, die es seit Dezember nicht mehr gibt – stattdessen ist es wieder eine „Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften“ -, dürfte das aber vermutlich nicht das Ende der Fahnenstange sein. Voss wurde am vergangenen Mittwoch nach städtischen Angaben „im Anschluss an die Sitzung des Personalrats zunächst eine Verfügung zur Rückumsetzung auf die Stelle der Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr- und Rettungskräfte und dann sofort auch die Verfügung zur Versetzung auf die neue Stelle als Leiterin der Stabsstelle ‚Sicherheit‘ überreicht“. Weitere rechtliche Schritte seien von der Rechtsanwältin von Voss, Katharina Voigt, bisher nicht eingeleitet worden – zumindest nicht bis vergangenen Montag. „Mit Frau Voss und ihrer Anwältin ist ein Gesprächstermin vorgesehen“, heißt es in der städtischen Antwort auf die RA-Anfrage.

Voss ist derzeit also faktisch die Leiterin der neuen Stabsstelle „Sicherheit“. Ihr eigentliches Ziel hat sie bisher nicht erreicht. Ob dieses rechtlich überhaupt noch durchsetzbar ist, ist angesichts der richterlichen Ausführungen in der Einstweiligen Anordnung zumindest fraglich. Bleibt wohl vor allem der Kampf um die persönliche Reputation. Ob der weitere Gerichtsweg dabei zielführend ist, ist eine ganz andere Frage.

Oliver Baum

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