„Information für die Opposition?“ – Workshop für Fraktionen, Gruppen, Parteien und Wählergemeinschaften

Bald ist es soweit: ein Jahr nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist vorbei.

Zeit für einen kurzen Rück- und Ausblick. Wie sind Sie im Rat und in den Ausschüssen aufgestellt? Welche Auskunfts- und Informationsrechte können Sie zukünftig (besser) nutzen?

Wir bieten Ihnen einen zweistündigen Workshop für Fraktionen und Gruppen, bei Interesse auch für Parteien und Wählergemeinschaften.


Thema: „Information für die Opposition“

Inhalt: Ihre Antragsrechte, Ihre Informationsrechte, Rechtsprechung und Praxis

Zeit: 2 Zeitstunden

Ort: Präsenz oder online

Referent: Rechtsanwalt Robert Hotstegs,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Haben Sie Interesse? Dann rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter Tel. 0211/497657-16.

Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10

Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und gibt ja auch kircheninterne Wege und Verfahren Ansprüche und Fehlverhalten aufzuklären. Insbesondere die kirchlichen Disziplinargerichte nehmen für sich in Anspruch, dass sie den staatlichen Rechtsweg verdrängen. Aus staatlicher Sicht sind sie ihm jedenfalls aber vorgelagert, weil der kirchliche Instanzenzug auszuschöpfen ist.

Ob und welche Verfahren aber vor kirchlichen Gerichten geführt werden, ist kaum dokumentiert.

Die schon bei staatlichen Gerichten vernachlässigte Veröffentlichungspraxis versagt bei kirchlichen Gerichten nahezu vollständig. Weder interne noch externe Stellen dokumentieren das gesprochene Recht vollständig.

Es ist an der Zeit auch dort anzusetzen und für Licht zu sorgen: lassen Sie uns von Innen und von Außen auf die Veröffentlichung hinwirken. Geheime kirchengerichtliche Entscheidungen gehören nicht in unsere Zeit. Sie schwächen den Rechtsschutz und zugleich Vertrauen und Aufarbeitungsbemühungen. Es braucht ein aggiornamento – eine Öffnung der Kirchen – auch in der Veröffentlichungspraxis der kirchlichen Justiz.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf,
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD

„Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10“ weiterlesen

online-Verhandlungen

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

unsere Weihnachtsspende 2020

2020 ist fast vorbei.

https://www.hotstegs-recht.de/wp-content/uploads/2020/12/video_weihnachten_2020_12_22.mp4
Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Was für ein Jahr…

Wir hatten eine ganze Menge Nüsse zu knacken. Also nicht nur die hier im Video, sondern natürlich auch in vielen Verfahren von uns. Im Beamtenrecht, im Disziplinarrecht, bei Bürgerbegehren, bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und natürlich auch rund um Corona.

Und wir haben mit unserem Team in diesem Jahr wirklich ganz schön viel geschafft.

Eine Sache haben wir nicht gemacht,

„unsere Weihnachtsspende 2020“ weiterlesen

Corona: bis auf Weiteres Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Unsere Kanzlei will weiterhin dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher bis auf Weiteres auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 14.12.2020)


Corona: bis Ende Dezember Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende Dezember soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 02.11.2020)


Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10

Zu Dorn, NJW-aktuell H. 26/2020, 19. Der Autor weist auf die spannende neue Patentrechtsregelung im Infektionsschutzrecht hin. Vielleicht wird im Zuge der Corona-Pandemie erstmalig von ihr und von § 13 PatG Gebrauch gemacht werden. Unabhängig davon, ob dies durch die Bundesregierung, eine oberste Bundesbehörde oder nachgeordnete Behörden in Bund oder Land geschehen sollte, gilt aber: Die Klage zum Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgericht wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Die Zwischenüberschrift „Keine aufschiebende Wirkung“ erweckt den gegenteiligen Eindruck. Nur die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ließe diese Wirkung nach der üblichen Systematik des § 80 II VwGO entfallen. Daran hat auch die Pandemie nichts geändert. Und das ist gut so. Denn der Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst recht.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

„Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10“ weiterlesen

technischer Hinweis

Unser Provider dogado.de aktualisiert im Zeitraum vom 17.05.2020, 22 Uhr bis 18.05.2020, 6 Uhr unsere online-Präsenz. Es kann vorübergehend zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit unserer Webseiten und E-Mails kommen. Danke schon jetzt für Ihr Verständnis.

Corona: bis Ende August Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende August soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Zoom, Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 10.07.2020)


Serverumstellung am 05.02.2020

Am kommenden Mittwoch werden wir ganztägig unseren Kanzleiserver austauschen und aktualisieren. Er ist das Herzstück unserer anwaltlichen Tätigkeit und die Informationszentrale für unsere Akten und unser Fachwissen. Deshalb sind wir am Mittwoch nur eingeschränkt erreichbar. Telefonanrufe und Emails, Faxe, beA-Nachrichten oder Post erreichen uns ungestört und wie gewohnt – aber wir werden Sie voraussichtlich erst ab Donnerstag (06.02.2020) wieder von unserer Seite kontaktieren.

Gönnen Sie uns bitte diesen einen Tag zur Serverumstellung, damit wir auch in Zukunft gut für Sie aufgestellt sind. Vielen Dank.

Die mobile Version verlassen