Neubau Oper: Linke scheitert mir ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht, VierNull.de, Newsletter v. 01.09.2025

Die wirklich entscheidende Frage bei diesem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf war nicht, wie er ausgeht. Sondern, warum er angestrengt worden ist. Geklagt hatte die Linke-Fraktion im Stadtrat. Sie fühlte sich und den kompletten Rat zu spät informiert, als die Fraktionen der CDU, SPD und FDP im Sommer 2024 sehr schnell entschieden, die neue Oper nicht am alten Standort, sondern am Wehrhahn zu bauen. Durch die Pleite des Baulöwen René Benko war sein dortiges Grundstück verfügbar. Die Stadt machte ein Kaufangebot, und änderte überraschend schnell ihre Pläne. Das habe man zu spät erfahren, kritisierten die Linken-Politiker und zogen vor Gericht.

Ohne Erfolg. Im Urteil erklären die Juristen, das sei alles rechtens gewesen und im Einklang mit der Gemeindeordnung (Aktenzeichen: 1 K 6863/24). Ein Entscheid, der mit Blick auf die Regelungen nicht überrascht. Denn es ist nirgendwo eine klare Frist festgesetzt, wonach solche neuen Wendungen kommuniziert werden müssen. Jedenfalls stellte das Gericht keine Gesetzesbrüche fest.

Woraus sich die Frage ergibt: Was hat Die Linke zu diesem Schritt getrieben? Ihr hätte klar sein müssen, dass der Verwaltungsjurist und Oberbürgermeister Stephan Keller die Vorschriften kennt, und er sich zusätzlichen Sachverstand holt, bevor er diese Entscheidung auf den Weg bringt.

Meine Vermutung: Die Linke will ihrer Klientel, die vermutlich größtenteils gegen den Bau der neuen Oper ist, zeigen, dass sie das Projekt höchstkritisch begleitet. Wohlwissend, dass sie keine Chance hat. Aber die hat sie genutzt.

(Hans Onkelbach)

Gerichtsurteil über Standortentscheidung für neue Oper: Freispruch zweiter Klasse für Oberbürgermeister Keller, Fraktion Die Linke Düsseldorf, Pressemitteilung v. 29.08.2025

Am Freitag, den 29.08.2025, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage der Linken Ratsfraktion gegen Oberbürgermeister Keller ab. 

Die Linke machte geltend, dass OB Keller im Juni 2024 die Mitglieder des Stadtrats zu kurzfristig und nicht gleichberechtigt über den Grundstückskauf im Wert von 137 Millionen Euro für einen Opern-Neubau am Wehrhahn informierte. Gegen den Vorwurf der Fristverletzung berief sich das Rechtsamt der Stadt auf Dringlichkeit; die Frist für exklusive Kaufverhandlungen über die Grundstücke wäre kurz nach der Ratssitzung abgelaufen . Der Anwalt der Linken, Robert Hotstegs, wandte ein, dass die Frist ohne Notwendigkeit vom Oberbürgermeister vereinbart wurde; auf der Seite des Verkäufers fiel die Entscheidung über den Verkauf nämlich erst acht Wochen nach Ende der Ratssitzung und dem Ende der Exklusivitätsfrist. Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung und sah drei Tage als ausreichende Vorbereitungszeit für die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder an.

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Opernbau in Düsseldorf: Linke scheitert mit Klage gegen OB Keller, NRZ v. 29.08.2025

von Stephan Wappner

Düsseldorf. Die Linke wirft der Stadtspitze vor, zu kurzfristig über den Opernbau am Wehrhahn informiert worden zu sein. Gericht wies das aus mehreren Gründen zurück.

Die Düsseldorfer Linken sind am Freitagnachmittag (29. August) vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht mit einer Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) und gegen den Rat der Stadt gescheitert. Hintergrund: Der Opernneubau am Wehrhahn und die Beschlussfassung dazu in der Ratssitzung am 27. Juni 2024. Die Stadtspitze hatte damals im Vorfeld nur ausgewählte Fraktionen über ihre Planungen informiert und dann anschließend – nach Meinung der Linken – zu kurzfristig über den Opernneubau abstimmen lassen – und das sei rechtswidrig gewesen.

Vor der Verhandlung (Aktenzeichen: 1 K 6863/24) in Raum 243 im zweiten Obergeschoss des altehrwürdigen Gerichtsgebäudes an der Bastionstraße war Robert Hotstegs, Anwalt der Linken, noch recht zuversichtlich. Gestand aber auch: „Das höchste der Gefühle ist, dass der Oberbürgermeister eine gerichtliche Rüge bekommt und dass die Stadt es dann künftig anders macht.“ Hotstegs sieht sich selbst als Vertreter einer „typischen Oppositionskanzlei“. Am Ende aber schmetterten die Richter die Klage jedoch in allen Punkten ab. Und bei den Linken gab es lange Gesichter. „Ich bin schon enttäuscht“, gestand die Fraktionsvorsitzende Julia Marmulla. „Die Rechtsauslegungen haben in diesem Fall wenig mit dem politischen Alltag zu tun.“

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War die Wende für den neuen Opern-Standort rechtens?, Rheinische Post v. 29.08.2025

von Alexander Esch

Düsseldorf. Innerhalb weniger Tage hatte der Stadtrat plötzlich über einen neuen Ort für den Opernneubau in Düsseldorf zu entscheiden. Zu kurzfristig fand das die Linke und sieht sich benachteiligt. Das Verwaltungsgericht hat jetzt ein Urteil gefällt.

Zwischen den Zeilen schwang bei der Kritik der Linken im vergangenen Jahr immer Folgendes mit: Irgendwo in Hinterzimmern des Rathauses fiel faktisch die Entscheidung für den Bau der neuen Oper an anderer Stelle – während die Mitspracherechte der Politik nicht ausreichend gewahrt wurden. Diesen Verdacht räumte das Verwaltungsgericht am Freitag (29. August) vollständig aus.

Sowohl die Fraktion der Linken als auch Fraktionssprecherin Julia Marmulla hatten gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und auch gegen den Stadtrat geklagt. Der Vorwurf: Zu kurzfristig vor der Entscheidung im Stadtrat zum Opernneubau am Wehrhahn statt an der Heine-Allee und zum damit verbundenen Kauf des alten Kaufhofs sei man in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei man beim Informationsfluss benachteiligt gewesen.

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AfD-Kan­didat Paul bleibt von OB-Wahl in Lud­wigs­hafen aus­ge­sch­lossen, lto.de v. 25.08.2025

AfD-Kandidat Joachim Paul darf nicht an der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen teilnehmen. Nun bestätigte auch das OVG seinen Ausschluss wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Deren Überprüfung kann erst nach der Wahl stattfinden.

Der AfD-Politiker Joachim Paul wird endgültig nicht zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen am 21. September zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies am Montag seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße zurück (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG). Damit bestätigte das OVG, dass Pauls Name nicht auf dem Wahlzettel stehen wird.

Paul war vom Wahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen worden. Begründet wurde dies mit Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Als kommunaler Wahlbeamter sei der Oberbürgermeister nach § 53 Abs. 3 S. 1 Gemeindeordnung (GemO RLP) in besonderer Weise an die freiheitliche demokratische Grundordnung gebunden. […]

Keine Vorabkontrolle, nur Wahlprüfung

Das OVG betonte, dass Streitigkeiten im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens überprüft werden könnten. Ein sofortiges Eingreifen der Gerichte sei nur bei „offensichtlichen Fehlern“ möglich – und ein solcher liege hier nicht vor. Zudem verwies das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der hohe Anforderungen an die Verfassungstreue von Bewerbern für Bürgermeisterämter gelten. Ob Pauls Äußerungen und Positionen tatsächlich ausreichen, um ihn dauerhaft von einer Kandidatur auszuschließen, könne deshalb nur in einem späteren Wahlprüfungsverfahren geklärt werden. Bis dahin gilt: Die OB-Wahl in Ludwigshafen findet ohne den AfD-Politiker statt.

Für eine mögliche Überprüfung nach der Wahl geben Experten unterschiedliche Einschätzungen zur Ausgangslage ab: Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs hatte gegenüber LTO bereits klargestellt, dass es aus seiner Sicht gar nicht mehr auf eine persönliche Beweisführung gegen den Kandidaten ankomme. Schon die Parteizugehörigkeit begründe erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue: Wer für eine als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestufte Partei kandidiere, bekenne sich zugleich auch zu deren Zielen – und damit präge die Bewertung des Verfassungsschutzes die Entscheidung der Verwaltungsgerichte vor.

Kommunalrechtler Dr. Dominik Lück hingegen hält die Parteizugehörigkeit zwar für ein gewichtiges Indiz, jedoch nicht für ausreichend. „Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten. „Diese gab es im Fall Paul“, betont er. So sei der Kandidat namentlich im Verfassungsschutzbericht aufgeführt, was über die bloße Mitgliedschaft hinausgehe. Ob die Gewähr besteht, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, sei deshalb stets eine Prognoseentscheidung, die nur auf Grundlage mehrerer – für und gegen den Kandidaten sprechender – Indizien getroffen werden könne und letztlich einzelfallabhängig bleibe.

[…]

zum LTO-Artikel

Stadtrat muss über Bürgerentscheid zur Oper abstimmen, Rheinische Post v. 25.06.2025

Düsseldorf · Die Düsseldorfer sollen bei der Kommunalwahl auch ihr Votum zum Milliarden-Projekt abgeben. Die Linke hat ihren entsprechenden Antrag nun vorgelegt. Welche Frage die Fraktion stellen will – und welche Chancen ein Bürgerentscheid überhaupt hat.

von Alexander Esch

Bei den Düsseldorfern ist die Sicht auf einen Bürgerentscheid zum Neubau der Oper klar. Eine große Mehrheit ist dafür, selbst über das Milliarden-Projekt abzustimmen – das ist zumindest das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die die Linke bei Civey in Auftrag gegeben hat.

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Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 10.04.2025, Az. 2 C 16.24

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler und die Bundesrepublik Deutschland um die personelle und sachliche Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfassungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 10.04.2025, Az. 2 C 12.24

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einem Bewerber bei der Wahl eines Beigeordneten durch den Gemeinderat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt für die Stelle des Ersten Beigeordneten. Der Gemeinderat wählte mit 15 Stimmen den Beigeladenen, der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger unmittelbar im Anschluss informiert. Einen Tag später bestellte die Beklagte den Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ersten Beigeordneten.

Hiergegen hat der Kläger im Folgemonat Widerspruch und später Klage erhoben.

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Kein Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids „ZUE“ in Geilenkirchen bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 21.01.2025, Az. 7 L 22/25

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom gestrigen Tag entschieden und damit den Eilantrag der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025, abgelehnt. Das Bürgerbegehren betrifft die Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Geilenkirchen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Den Vertretern des Bürgerbegehrens steht zwar ein Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids zu, dem jedoch mit der bereits erfolgten Festlegung des Abstimmungszeitraums (24. Februar 2025 bis 16. März 2025) Genüge getan ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Durchführung des Bürgerentscheids im Einzelnen zu normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, liegt die weitere verfahrensmäßige Ausgestaltung im Ermessen der Kommune. Der Bürgermeister hat lediglich einen sachlich vertretbaren Zeitplan zu erstellen und diesen – ohne schuldhaftes Zögern – umzusetzen. Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Stadt Geilenkirchen das Verfahren nicht unverzüglich durchführt. Insbesondere ist zu Lasten der Antragstellerinnen der im Zuge einer Verständigung über das Abstimmungsheft eingetretene Zeitablauf von drei Wochen zu berücksichtigen, der durch eine Rückmeldung erst am 8. Januar 2025 und nicht – wie von der Stadt erbeten – noch vor den Weihnachtsfeiertagen eingetreten ist. Auch das weitere Vorgehen der Stadt Geilenkirchen ist mit Blick auf das Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss können die Antragstellerinnen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Bürgerentscheid: Jetzt werden Juristen gehört, Aachener Zeitung v. 05.12.2024

von Udo Stüßer

Der einzige Tagesordnungspunkt, für den Geilenkirchens Bürgermeisterin Daniela Ritzerfeld eine Sondersitzung des Stadtrates einberufen hatte, wurde am Mittwochabend von der Tagesordnung abgesetzt. In dieser Sondersitzung sollte der Rat beschließen, das laufende Abstimmungsverfahren für den Bürgerentscheid am 15. Dezember zum Bau einer Zentralen Unterbringungseinrichtung an der Landstraße einzustellen. Gleichzeitig sollte er seine Entscheidung vom 25. September über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Antrag für einen Bürgerentscheid bezüglich des Baus und des Betriebes einer Zentralen Landeseinrichtung zur Unterbringung von geflüchteten Menschen“ bestätigen. Erneut sollte der Stadtrat beschließen, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen, sodass ein Bürgerentscheid mit einem neuen Abstimmungsverfahren durchzuführen wäre.

Ein erneutes Abstimmungsverfahren ist notwendig, weil aufgrund einer Panne der Wahlgrundsatz der „geheimen Wahl“ gefährdet war. Die Stadtverwaltung hatte im laufenden Abstimmungsverfahren den Hinweis erhalten, dass die Möglichkeit einer Zuordnung von Stimmschein und Stimmzettel durch einen auf der Rückseite aller Abstimmungsunterlagen aufgedruckten QR-Code bestehe.

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