Wer krank ist, darf zu Hause bleiben … , Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.05.2017, Az. 13 L 1214/17

… und darf auch von der JVA nicht bestraft werden – jedenfalls nicht in seiner dienstlichen Beurteilung. Darüber, dass krankheitsbedingte Fehltage in einer dienstlichen Beurteilung nichts zu suchen haben und über die besondere Bedeutung von Einzelmerkmalen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Eilverfahren entschieden.

Gegenstand des Eilverfahrens war der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines JVA-Beamten. Das Gericht untersagte der Behörde eine geplante Beförderung vorzunehmen, weil die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig war und die Beförderungsentscheidung an diesem Mangel litt.Das Verwaltungsgericht nutzte den Beschluss, um noch einmal deutlich zu machen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten in einer Beurteilung nur ganz ausnahmsweise zu erwähnen sind und es sich für einen Beurteiler auch verbietet, über die medizinischen Ursachen der Krankheitstage zu spekulieren, soweit er das erforderliche Fachwissen nicht nachweisen kann.

Zwar ist schon seit 1989 entschieden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1989 – 12 A 1664/87 -, Rn. 11 ff., juris.), dass bereits die bloße wertneutrale Erwähnung von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Beurteilung eine sachfremde Erwägung darstellt. Für den hier in der Sache etwas abweichenden Fall, stellte das Verwaltungsgericht nun ebenso deutlich heraus, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten auch und gerade nicht als Grundlage für die Bewertung von Einzelmerkmalen herangezogen werden dürfen.

„Zwar liegt der zitierten Entscheidung insoweit eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, als sich der Beamte dort gegen die (bloße) Erwähnung der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage in seiner Beurteilung gewandt hatte, also nicht – wie hier – die Berücksichtigung der Ausfallzeiten bei der Bewertung einzelner Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale in Rede stand. In diesem Fall kann indes im Ergebnis nichts anderes gelten. Wenn dem Dienstherrn schon die bloße wertneutrale Erwähnung von Fehlzeiten in der Beurteilung untersagt ist, sofern diese sich nicht auf Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung auswirken, so erscheint es erst recht sachwidrig, die Fehlzeiten – sei es offen, sei es verdeckt – zur Grundlage der Bewertung von Einzelmerkmalen zu machen.“

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verdeutlicht zudem hervorragend, welches Gewicht den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung zukommt. Dabei verlangt das Gericht nicht nur ausdrücklich die Gewichtung der Einzelmerkmale im abschließenden Gesamturteil. Grundlegend für eine Beurteilung sei zunächst, dass jedes Einzelmerkmal „im Einklang mit dem sonstigen Beurteilungsinhalt“ stehe und sich stimmig in die Begründung des Gesamturteils einfüge. Diese Plausibilisierung vermissend, forderte das Verwaltungsgericht in dem hier zu entscheidenden Fall die Angabe von Tatsachen, die den Beurteiler zu seiner Bewertung veranlasst haben.

 

Gründe:

[…]

II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

[…]

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, soweit die zugrunde liegende Beurteilung betroffen ist (1.). Im Übrigen dringt der Antragsteller mit seinen Rügen indes nicht durch (2.). Aufgrund der Fehler im Rahmen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung des Antragstellers erscheint es zumindest möglich, dass dieser bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten wird (3.)

1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

[…]

Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -‚ Rn. 11 f,; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 -1 B 1833/08 -, Rn. 17, juris, und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 -, Rn. 4 m.w.N., juris.

Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber – wie vorliegend – anlässlich des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen.

Vgl OVG NRW, Beschlüsse vom 1 August 2011 – 1 B 186/11 -‚ Rn. 11, juris, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 -, Rn. 10, juris.

Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, also die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 -‚ Rn. 32, juris, und vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 -‚ Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 -‚ Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 -1 A 1810/08 -, Rn. 30, juris, jeweils m.w.N.

[…]

Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn seine der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung ist unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Bewertung der Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ (hierzu unter a.) und „Belastbarkeit“ (hierzu unter b.) jeweils mit dem Ausprägungsgrad „A“ („weniger ausgeprägt“). Zum anderen wirkt sich der Beurteilungsfehler im Rahmen der Bewertung der „Belastbarkeit“ auf die Beurteilung der „Beförderungseignung/Verwendungseignung“ des Antragstellers mit der Stufe „geeignet“ aus (hierzu unter c.). Überdies liegt ein Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ mit 7 Punkten vor (hierzu unter d.). Schließlich ist die Beurteilung insoweit fehlerhaft, dass sich der Begründung zur Gesamtnote nicht entnehmen lässt, wie diese aus den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt wurde (hierzu unter e.).

a. Sofern die Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „Konfliktfähigkeit“ den Ausprägungsgrad „A“ ausweist, liegt ein Beurteilungsfehler vor dem Hintergrund vor, dass besagte Bewertung weder im Einklang mit dem sonstigen Beurteilungs-inhalt steht noch die Bewertung aus dem prozessualen Vortrag des Antragsgegners nachvollziehbar wird. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Vergabe des Ausprägungsgrades „A“ – also der schlechtmöglichsten Bewertung – sei bereits in der Beurteilung selbst stets begründungsbedürftig, jedenfalls in ihrer Generalität nicht zu. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächliche Grundlagen, auf denen die in der dienstlichen Beurteilung niedergelegten Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.

BVerwG, Urteil vom 17 September 2015 – 2 C 27/14 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 31 Januar 1994 – 2 B 5/94 -. Rn. 7, juris

[…]

Allerdings trifft den Dienstherrn (spätestens) im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens die Verpflichtung, die Beurteilung bei Beanstandung durch den Beurteilten für diesen nachvollziehbar und plausibel zu begründen, wobei der Umfang der Begründungspflicht auch von dem Umfang der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig ist. Diese Verpflichtung liegt namentlich in der bereits erwähnten Funktion der Beurteilung begründet, eine Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien zu bieten, deren Rechtmäßigkeit nicht überprüft und damit effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte, wenn die Gründe für die Bewertung nicht plausibel und nachvollziehbar gemacht werden müssten.

BVerwG. Urteil vom 17 September 2015 – 2 C 27/14-, Rn. 11, juris, OVG NRW, Urteil vom 24 Januar 2011 – 1 A 1810/08 -, Rn. 82, juris.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Plausibilisierung müssen sich dabei im Ausgangspunkt auch an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu der erteilten Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen.

Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen – namentlich maß-stabswahrenden Gründen – so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.

OVG NRW. a.a.O., Rn. 87 m.w.N.

Vorliegend war eine Plausibilisierung durch den Antragsgegner nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil es der Beurteilung an einer inneren Stimmigkeit fehlt, denn die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Konfliktfähigkeit“ steht nicht in Einklang mit der Begründung der Gesamtnote. In dieser wird – anknüpfend an das vorbezeichnete Befähigungsmerkmal – zwar einerseits ausgeführt, der Antragsteller sei „zuweilen eigensinnig“ und zeige „in gewissen Situationen wenig Konfliktbereitschaft“. Diese sehr pauschale Feststellung wird indes dergestalt relativiert, dass andererseits betont wird, der Antragsteller könne in „Kritikgesprächen [ … ] eigene Fehler einräumen“. Zudem habe er zu seinen Kollegen „ein gutes Verhältnis“ und werde respektiert; im Umgang mit Gefangenen zeige er sich „fair und verständnisvoll“ und halte zu ihnen „die erforderliche professionelle Distanz“. Aus der vorbezeichneten Beschreibung lässt sich die Bewertung der „Konfliktbereitschaft“ mit dem schlechtmöglichsten Ausprägungsgrad – auch unter Beachtung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Beurteilungsspielraums – nicht nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund hätte es der Erläuterung bedurft, in welcher Weise bzw. welchen Situationen der Antragsteller im Beurteilungszeitraum „wenig Konfliktbereitschaft“ gezeigt haben soll und vor welchem Hintergrund der hierdurch erzeugte persönliche Eindruck von seiner „Konfliktfähigkeit“ derart negativ gewesen ist, dass er auch durch den ansonsten kollegialen und professionellen Umgang des Antragstellers nicht ausgeglichen werden konnte. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die „Konfliktfähigkeit“ des Antragstellers in seiner vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 noch mit dem Ausprägungsgrad „B“ („erkennbar ausgeprägt“) bewertet wurde. Mangels der erforderlichen Transparenz lässt sich somit nicht feststellen, von welchen konkreten Erwägungen der Beurteiler sich bei der Herabstufung der Bewertung hat leiten lassen.

Eine hinreichende Plausibilisierung findet sich auch innerhalb des prozessualen Vortrags des Antragsgegners nicht. Inwiefern das „eigenständige Gespür des Antragstellers, Spannungen im Arbeitsumfeld zu erkennen, […] wenig ausgeprägt sei“ bzw. weshalb er „durch beharrliches Festhalten an eigenen Ansichten kaum an der Vermeidung oder Beseitigung von Konflikten [beitrage]“, wird ebenso wenig erläutert und mit Beispielen unterlegt wie die Behauptung, der Antragsteller zeige sich „zunehmend weniger bereit, sich mit anderen Ansichten und insbesondere auch mit Entscheidungen Vorgesetzter sachgerecht auseinanderzusetzen“. Abgesehen davon stehen auch diese Erläuterungen in Widerspruch zu der ansonsten positiven Beschreibung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Kollegen und Gefangenen sowie seiner Fähigkeit, in Konfliktgesprächen Fehler einzuräumen. Einzelne Situationen, namhaft betreffend die „Vorgabe des Vorgesetzten“ sowie „Einwände der Kollegen zum erforderlichen Umfang der Bestückung des Notfallkoffers“ werden vom Antragsgegner lediglich schlagwortartig in Bezug genommen und sind damit zur Beseitigung von Widersprüchen bzw. zu Plausibilisierung der Herabstufung der Bewertung der „Konfliktfähigkeit“ gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht geeignet. Die hierauf folgenden Ausführungen des Antragstellers betreffend den von ihm zu organisierenden „Notfallrucksack“ vermögen – abgesehen davon, dass die Plausibilisierung der Beurteilung dem Antragsgegner obliegt – die negative Bewertung mit „wenig ausgeprägt“ nicht zu erklären. Weitergehender Vortrag des Antragsgegners ist hierauf nicht erfolgt. Nicht zuletzt hat dieser sich auch mit dem Einwand des Antragstellers, besagte Situation habe sich außerhalb des Beurteilungszeitraums zugetragen, nicht auseinandergesetzt.

b. Ein Beurteilungsfehler liegt auch insoweit vor, als auch das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“ mit dem (schwächsten) Ausprägungsgrad „A“ bewertet wurde. Bereits innerhalb der Beurteilung wird angedeutet, dass ausschlaggebend für diese Bewertung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers gewesen sind. Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis nicht in dem (offen gelassenen) Begründungsfeld („ggf. Begründung/Anmerkung“) innerhalb der Befähigungsbeurteilung; indes wird in der Begründung betreffend die „Beförderungseignung/Verwendungseignung“ auf „erhebliche Ausfallzeiten“ des Antragstellers sowie das Erfordernis zur deutlichen Steigerung seiner gesundheitlichen Stabilität hingewiesen. Dass die Fehlzeiten des Antragstellers (auch) für die Beurteilung des Befähigungsmerkmals „Belastbarkeit“ prägend waren, hat der Antragsgegner im Prozess bestätigt, indem er in der Antragserwiderung ausgeführt hat, die Bewertung der „Belastbarkeit“ sei im Vergleich zum vorangegangenen Regelbeurteilungszeitraum insbesondere vor dem Hintergrund eines „deutliche(n) Anstieg(s) der Fehlzeiten“ abzusenken gewesen, welche ihren Grund in der „eingeschränkten psychischen Belastbarkeit“ des Antragstellers hätten. Die Fehlzeiten des Antragstellers seien vor dem Hintergrund beurteilungsrelevant, dass sie auf die kleine Dienstgruppe des Sanitätsdienstes „erhebliche(n) Auswirkungen“ gehabt hätten.

Diese Erwägungen sind sachfremd. Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Urteil vom 25. September 1989- 12 A 1664/87 – juris,

der sich die Kammer anschließt, verdienen Krankheiten des Beamten in einer dienstlichen Beurteilung erst dann und nur insoweit Erwähnung, wenn und soweit sie sich in den dienstlichen Verhältnissen des Beamten niederschlagen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Aussagekraft der Beurteilung angesichts häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten im Beurteilungszeitraum lediglich eingeschränkt ist; zum anderen kommt eine Berücksichtigung der Erkrankung in der Beurteilung in Betracht, wenn diese sich – über die bloßen Fehlzeiten hinaus – auf die Leistungsfähigkeit, die Einsetzbarkeit, die Befähigung und/oder die gesundheitliche Eignung des Beamten, und damit auf einzelne beurteilungsrelevante Kriterien, negativ auswirkt. Hingegen sind Krankheiten und die hiermit verbundenen Fehlzeiten nicht schon als solche dienstlich erheblich und damit nicht ohne weiteres in einer dienstlichen Beurteilung aufzuführen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1989 – 12 A 1664/87 -, Rn. 11 ff., juris.

Zwar liegt der zitierten Entscheidung insoweit eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, als sich der Beamte dort gegen die (bloße) Erwähnung der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage in seiner Beurteilung gewandt hatte, also nicht – wie hier – die Berücksichtigung der Ausfallzeiten bei der Bewertung einzelner Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale in Rede stand. In diesem Fall kann indes im Ergebnis nichts anderes gelten. Wenn dem Dienstherrn schon die bloße wertneutrale Erwähnung von Fehlzeiten in der Beurteilung untersagt ist, sofern diese sich nicht auf Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung auswirken, so erscheint es erst recht sachwidrig, die Fehlzeiten – sei es offen, sei es verdeckt – zur Grundlage der Bewertung von Einzelmerkmalen zu machen. Insbesondere konnte der Antragsgegner die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Antragstellers nicht unter Hinweis auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der (kleinen) Dienststelle in die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen einbeziehen, denn hierbei handelt es sich um einen organisatorischen und damit für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers irrelevanten Umstand.

Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Antragstellers im Beurteilungszeitraum Rückschlüsse auf das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“ erlaubt. Insoweit fordert das Plausibilisierungsgebot vom Dienstherrn zwar keine medizinisch exakte Diagnose oder Prognose. Allerdings bedarf es einer verantwortlichen Wertung der Auswirkungen von gesundheitlichen Einschränkungen auf beurteilungsrelevante Kriterien.

OVG NRW, a.a.O., Rn. 17, juris.

[…]

c. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Beurteilung des Antragstellers auch im Hinblick auf die Bewertung der „Beförderungseignung/Verwendungseignung“ mit dem Grad „geeignet“ rechtswidrig ist, denn der Beurteiler hat – nach der ausdrücklichen Begründung – seiner Einschätzung in sachwidriger Weise ausschließlich die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers zugrunde gelegt.

d. Berechtigt sind auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ mit 7 Punkten und der hiermit verbundenen Verschlechterung im Verhältnis zur vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 (dort: 8 Punkte). Dies folgt zwar nicht aus der Behauptung des Antragstellers, (auch) besagte Zurückstufung beruhe auf der sachfremden Berücksichtigung seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten im Rahmen des Untermerkmals „Einsatzbereitschaft“, denn diese ist in doppelter Hinsicht spekulativ. Zum einen ist nicht erkennbar, dass ausschlaggebend für die Verschlechterung der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ Umstande gewesen sind, welche dem Untermerkmal „Einsatzbereitschaft“ zuzuordnen sind. Zum anderen ist weder aus der Beurteilung selbst noch den prozessualen Ausführungen des Antragsgegners ersichtlich, dass der Beurteiler (auch) an dieser Stelle auf die Fehlzeiten des Antragstellers abgestellt hat.

Indes hat der Antragsgegner seiner Plausibilisierungspflicht nicht genügt, indem er in der Antragserwiderung lediglich pauschal darauf hingewiesen hat, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum „nicht mehr zu Sonder- oder Zusatzdiensten“ bereit gewesen. Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Antragstellers, nach welcher er im Beurteilungszeitraum „etliche […] kurze Dienstwechsel“ sowie einen Doppeldienst absolviert und „konstant Überstunden“ übernommen habe, ist ohne Erwiderung geblieben, so dass die Notenfindung – insbesondere die Verschlechterung im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung – nicht nachvollzogen werden kann.

e. Die Beurteilung ist schließlich im Hinblick auf das Gesamturteil („befriedigend (8 Punkte)“) bereits mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung fehlerhaft.

[…]

2. Hinsichtlich der weiterhin erhobenen Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 dringt der Antragsteller hingegen nicht durch.

a. Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Antragstellers betreffend die vermeintliche Unvollständigkeit der in der Beurteilung enthaltenen „Aufgabenbeschreibung“. Gemäß Ziffer 4.1 Beurteilungs-AV soll diese die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen. Hieraus – sowie nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgesichtspunkten – folgt, dass der Beurteiler nicht jedwede, sondern vielmehr lediglich die zentralen Tätigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum überblicksartig darzustellen hat. Dies vorausgeschickt sind Beurteilungsfehler nicht ersichtlich.

[…]

3. Angesichts des unter 1. aufgezeigten Mangels des Beurteilungsverfahrens erscheint es auch zumindest möglich, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Antragstellers anstelle eines der Beigeladenen ausfällt.

[…]

Die Kammer vermag nicht im Vorhinein auszuschließen, dass eine neue Beurteilung des Antragstellers unter Beachtung der vorbezeichneten Gesichtspunkte zu einer anderen Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ sowie der Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Belastbarkeit“ – und damit auch der aus den einzelnen Merkmalen zu entwickelnden Gesamtnote – führen würde. Auch erscheint eine abweichende Bewertung der „Beförderungseignung/Verwendungseignung“ möglich. Bereits im Fall der Verbesserung der Gesamtnote des Antragstellers um einen Punkt würde diese mit den Gesamtnoten der Beigeladenen übereinstimmen („befriedigend (9 Punkte)“) mit der Folge, dass die Beförderungsentscheidung im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts zu treffen wäre.

Hierbei erscheint eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers zumindest nicht ausgeschlossen. So wurden sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Rahmen der Befähigungsbeurteilung überwiegend mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewertet (Antragsteller: achtmal, Beigeladener zu 1.: neunmal, Beigeladener zu 2.: zehnmal, Beigeladener zu 3.: siebenmal). Während der Beigeladene zu 2. im Hinblick auf sämtliche Befähigungsmerkmale den Ausprägungsgrad „B“ erreichte, erzielte der Beigeladene zu 1. für das Merkmal „Kommunikationsfähigkeit“ den Ausprägungsgrad „C“ Der Beigeladene zu 3. wurde im Hinblick auf drei Befähigungsmerkmale („Kommunikationsfähigkeit“, „Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“, „Belastbarkeit“) mit dem Ausprägungsgrad „C“ bewertet. Bei ordnungsgemäßer Beurteilung des Antragstellers betreffend die Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Belastbarkeit“ erscheint jedenfalls möglich, dass dieser – entsprechend seiner vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 – jeweils den Ausprägungsgrad „B“ erreicht, wodurch sich im Hinblick auf die Befähigungsbeurteilung ein Gleichstand dem Beigeladenen zu 2. ergäbe. Da die (derzeitige) Vergabe des Ausprägungsgrades „A“ – soweit nach dem Inhalt der Beurteilung sowie dem Vortrag des Antragsgegners ersichtlich – ausschließlich auf sachwidrigen Erwägungen beruht („Belastbarkeit‘) bzw. nicht hinreichend plausibilisiert wurde („Konfliktfähigkeit“), erscheint überdies auch die Vergabe eines höheren Ausprägungsgrades nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die Befähigungsbeurteilung des Antragstellers jedenfalls besser ausfällt als die des Beigeladenen zu 2. Auch im Hinblick auf die weiteren Beigeladenen kommt eine Gleich-, eventuell sogar eine Besserstellung – Letzteres insbesondere im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. – in Betracht. Bei dieser Prognose geht zulasten des Antragsgegners, dass weder aus der Beurteilung selbst noch seinem prozessualen Vortrag hervorgeht, wie die einzelnen Befähigungsmerkmale untereinander zu gewichten sind.

Der Annahme eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Hinblick auf diejenigen Leistungsmerkmale, deren Bewertung der Antragsteller nicht angreift („Arbeitsweise“, „Arbeitserfolg“), überlegen sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner die Bewertung des Antragstellers im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ mit „7 Punkten“ in keiner Weise plausibilisiert hat, so dass dem Gericht eine auch nur annähernde Prognose, welche Punktzahl der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Bewertung erreicht hätte, nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis eines Leistungsvergleichs mit den Beigeladenen offen. Hinzu kommt, dass sich mangels einer den Vorgaben von Ziffer 4.6 Satz 2 Beurteilungs-AV entsprechenden Begründung der Gesamtnote nicht erkennen lässt, wie der Beurteiler die einzelnen Leistungsmerkmale untereinander sowie deren Verhältnis zu den Befähigungsmerkmalen gewichtet. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Leistungsmerkmalen generell Vorzug gegenüber den Befähigungsmerkmalen gebührt. Zum einen würde das Gericht durch eine entsprechende Annahme in unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Antragsgegners eingreifen, denn im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es allein Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will.

Statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 -, Rn. 32, juris.

Zum anderen ergibt sich aus der Beurteilung des Antragstellers ein derartiges Rangverhältnis zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht, denn die Bewertung seiner „Beförderungseignung/Verwendungseignung“ (lediglich) mit dem Grad „geeignet“ hat der Beurteiler ausdrücklich mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten und der gesundheitlichen Konstitution des Antragstellers und damit mit Umständen begründet, welche nach den Ausführungen des Antragsgegners Grundlage der Befähigungsbeurteilung („Belastbarkeit“) geworden sind. Hieraus lässt sich schließen, dass der Antragsgegner auch den Befähigungsmerkmalen erhebliches Gewicht beimisst. Dies erscheint bezogen auf das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“ gerade für Beamte im Justizvollzug nach allgemeiner Lebenserfahrung auch plausibel.

Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Beurteilung im Rahmen der „Ausschärfung“ insbesondere gegenüber dem Beigeladenen zu 2. obsiegt. Vielmehr ist das Ergebnis dieser „Ausschärfung“ vollkommen offen, wobei es dem Gericht untersagt ist, seine eigene Bewertung – quasi spekulativ – an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Beurteilers zu setzen.

 

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