keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018

Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden worden. Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren daher nach einzelnen Sachstandsanfragen schließlich eine Verzögerungsrüge erhoben und die Entschädigungsklage in Aussicht gestellt.

Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof hält die Entschädigungsklage jedenfalls für unbegründet, weil es an einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Anordnung der Anspruchsgrundlagen (im staatlichen Gerichtsverfassungsgesetz). Auch bestünde keine Lücke im Kirchenrecht, die für eine analoge Regelung Voraussetzung wäre. Das Kirchenrecht bedürfe keiner entsprechenden Entschädigungsregelung, da insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention auf Kirchen keine Anwendung fände.

Die Entscheidung ist grundsätzlicher Natur, wird aber voraussichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, weil beabsichtigt ist, mündliche Verhandlung zu beantragen.

Dabei wird zu klären sein,

  • ob der Verwaltungssenat überhaupt kirchengesetzlich zuständiger Richter für die Entschädigungsklage war / ist,
  • ob nicht durch die Stellung der Kirchengerichte – wenn sie an die Stelle kirchlichen Rechtsschutzes treten – auch Justizgewährleistungsrechte, einschließlich des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer Anwendung finden können / müssen,
  • ob der Pauschalverweis des Kirchengerichts auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung und von dieser auf das staatliche Gerichtsverfassungsgesetz nicht auch materiell-rechtliche Ansprüche in das Kirchenrecht transferiert.

Die Entscheidung lautet im Volltext: „keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018“ weiterlesen

Aufhebung eines Scheinbeschlusses im Kirchenrecht, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 06.03.2018, Az. 0135/2-2018

Das Kirchenrecht ist aus unterschiedlichen Gründen immer wieder für Überraschungen gut. Das hat vielleicht damit zu tun, dass dort die Zahl der Fälle deutlich geringer ist als im staatlichen Recht und sicherlich auch damit, dass die Gerichte quasi für jedes Verfahren ad-hoc zusammentreten müssen. Denn alle Richter/innen üben ihr kirchliches Richteramt ehrenamtlich aus. Das ist ihnen hoch anzurechnen, denn eine funktionierende Kirchengerichtsbarkeit ist für das Kirchenrecht unabdingbar. Gleichwohl können dabei Fehler passieren, etwa dass versehentlich ein Scheinbeschluss der ersten Instanz erlassen wird.

Hierzu gibt es nun erstmalig eine Antwort des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland, der den Scheinbeschluss – vergleichbar der staatlichen Rechtsprechung – aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat. „Aufhebung eines Scheinbeschlusses im Kirchenrecht, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 06.03.2018, Az. 0135/2-2018“ weiterlesen

Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13

Wenn Beamte ihren Dienst in Deutschland – egal ob beim Bund oder in den Bundesländern oder Gemeinden – quittierten und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaates eintraten, wurden sie dafür bestraft. Nicht im Sinne eines Strafgesetzes, aber bislang finanziell. Denn die allermeisten von Ihnen hatten erhebliche Renten- und Versorgungsnachteile hinzunehmen. (siehe auch Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13)

Das ergab sich aus den völlig miteinander unvereinbaren Systemen von Versorgung der Beamten einerseits und Rente für Angestellte andererseits. Während die Versorgung erdient wird und sich an der Besoldung der letzten zwei Jahre orientiert (bei frühem Eintritt in den Ruhestand aber Abschläge vorsieht), stellt die Rente auf die eingezahlten Rentenbeiträge und Beitragsjahre ab. „Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen

Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016

Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich.

Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette, dass auch im Kirchenbeamtenrecht der Ev. Kirche im Rheinland das staatliche nordrhein-westfälische Landesrecht Anwendung findet. Das Verfahren zur Untersuchung der Dienstfähigkeit bestimmt sich nach dem Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD), sowie nach landeskirchlichem Recht. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AG.KBG.EKD gilt:

„Ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.“

Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bestimmt in § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW:

„Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.“

Dann gilt aber auch der oben erwähnte Grundsatz, den das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt hat, dass für die Untersuchung der Dienstfähigkeit des Kirchenbeamten ausschließlich der Amtsarzt am Wohnort des Kirchenbeamten zuständig wäre.

Die Ev. Kirche im Rheinland vertritt hierzu eine abweichende Rechtsposition und ist der Auffassung, dass der nachfolgende Beschluss der Verwaltungskammer ihre Praxis stützt. Denn dort hat die Verwaltungskammer die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Untersuchung bei einem 250km (!) entfernten Vertrauensarzt nicht wiederhergestellt. Die Verwaltungskammer hat insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein „Fahrservice“ des Dienstherrn angeboten wurde, die An- und Abreise nicht für unzumutbar gehalten.

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist eine derartige Prüfung der Zumutbarkeit (der Verhältnismäßigkeit) schon systematisch nicht notwendig, weil eben das landeskirchliche Recht sich ganz auf den staatlichen Gesetzgeber in NRW fokussiert hat. Dieser kennt die Untersuchung bei einem entfernten Vertrauensarzt nicht, sondern ausschließlich die Untersuchung beim Amtsarzt vor Ort. Es bleibt also abzuwarten, ob die Verwaltungskammer auch in zukünftigen Verfahren ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 aufrecht erhalten wird.

Der Beschluss lautet im Volltext: „nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016“ weiterlesen

Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17

Für amtsärztliche Untersuchungen – etwa im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit – ist das Gesundheitsamt am Wohnort des Beamten zuständig.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt in seinem Beschluss, dass der Dienstherr auch dann nicht das Gesundheitsamt am Dienstort als zuständig auswählen darf, wenn er Zweifel an der Arbeit des Gesundheitsamtes am Wohnort des Beamten hat. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Arztes, an der unparteiischen Amtsausübung oder an der Tatsachengrundlage sind keine Erwägungen, die den Dienstherrn zu der Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW berechtigen.

Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seines Beschlusses dazu wörtlich aus: „Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17“ weiterlesen

Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17

In einer – so wollen wir es mal nennen – Endlosschleife verweigert die Bundesagentur für Arbeit freigestellten Personalratsmitgliedern und gleichgestellten Personen den Zugang zu Leistungsprämien. Dadurch werden diese Beamtinnen und Beamten diskriminiert und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Personalvertretung benachteiligt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bereits mehrfach dazu entschieden, auch Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen existiert (etwa hier aus 2014).

Dennoch setzt sich die Bundesagentur mit Verweis auf interne Verwaltungsanweisungen über Gesetz und Rechtsprechung hinweg und verweigert Leistungsprämien. Das vorliegende Verfahren bot dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal aktuell die Gelegenheit Grundsätzliches auszuführen und den Vergleichsmaßstab für die Gewährung/Nichtgewährung einer Leistungsprämie deutlich zu machen. Dabei darf der Kläger – denklogisch – nicht als sein eigener Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Im Volltext lautet die Entscheidung: „Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17“ weiterlesen

höherwertige Tätigkeit im Kirchenbeamtenrecht, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 25.10.2017, Az. 0136/A4-2017

Zum ersten Mal hat die Verwaltungskammer des Kirchengerichts bei der Ev. Kirche in Deutschland darüber zu entscheiden gehabt, ob Kirchenbeamte einen Anspruch auf eine Zulage für höherwertige Tätigkeit haben können. Nach dem Recht der betroffenen Ev. Kirche im Rheinland war dies möglich (und ist es auch heute noch). Derartige Anträge und Klagen sind zulässig, allerdings ist der Nachweis dieser Höherwertigkeit vom klagenden Beamten zu erbringen. Daran scheiterte die vorliegende Klage.

Leitsätze:

  1. Auch im Kirchenbeamtenrecht sind gebündelte Dienstposten zulässig, sofern die Bündelung maximal drei Besoldungsgruppen nicht überschreitet (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BVR 1958/13).
  2. Eine pauschale Zuweisung eines Dienstpostens zum „gehobenen Dienst“ (insgesamt fünf Besoldungsstufen) ist unzulässig.
  3. Eine Zulage für höherwertige Tätigkeit nach § 46 BBesG a.F. / ÜBesG NRW ist zu gewähren, wenn die höherwertige Aufgabe vertretungsweise wahrgenommen wird.
  4. Die Beweislast der Höherwertigkeit und der vertretungsweisen Wahrnehmung obliegt dem Kirchenbeamten.

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kein Konkurrentenschutz gegen Stellenbesetzungsverfahren nur für Angestellte, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 24.10.2017, Az. 3 L 3355/17

In einem hier ausnahmsweise auf Behördenseite vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Beamtin abgelehnt. Diese hatte sich dagegen gewandt, dass eine ausgeschriebene Stelle mit einem externen Bewerber besetzt worden war. Das Gericht führt aus, dass die Antragstellerin bereits nicht zum Kreis der potentiellen Bewerber/innen gehörte. Die Stellenausschreibung verweise eindeutig auf die tarifrechtliche Eingruppierung, nicht aber auf die beamtenrechtliche Besoldung. Insofern sei die Stelle allein für Angestellte ausgeschrieben worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalls (hier: Einladung zum Vorstellungsgespräch, Konkurrentenmitteilung ohne Hinweis auf das Kriterium „Beamtenstatus“).

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich. „kein Konkurrentenschutz gegen Stellenbesetzungsverfahren nur für Angestellte, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 24.10.2017, Az. 3 L 3355/17“ weiterlesen

Investitionskosten durften 2013-2016 nicht aus Beihilfenverordnung gestrichen werden, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15

Wie bereits in einer Pressemitteilung mitgeteilt, hat das Oberverwaltungsgericht jüngst entschieden, dass pflegebedürftige Beamte und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen nicht auf das Pflegewohngeld als Sozialhilfe verwiesen werden durften, sondern dass auch für Investitionskosten in Pflegeheimen eine entsprechende Beihilfe zu gewähren war.

Die Zuschüsse für gerade diese Investitionskosten hatte das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 aus dem Katalog der Beihilfenverordnung herausgenommen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht.

Das Verfahren hat Strahlkraft: Durchgängige Zuschüsse können nun Versorgungsempfänger des Landes, sowie aller Gemeinden beanspruchen. Rechtsstreitigkeiten über Verjährung und Verwirkung sind aber abzusehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom … Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser die in dem Grundbescheid des LBV vom … Mai 2013 enthaltene Feststellung zurücknimmt, dass bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Rechtsvorgängerin der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Investitionskosten berücksichtigt werden.

[…]

Die Revision wird nicht zugelassen. „Investitionskosten durften 2013-2016 nicht aus Beihilfenverordnung gestrichen werden, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15“ weiterlesen