De la difficulté d’évaluer les convictions extrémistes d’un fonctionnaire allemand, dalloz-actualite.fr v. 06.12.2017

La Cour administrative fédérale allemande a mis un terme à une affaire embarrassante pour les forces de l’ordre en révoquant définitivement un policier aux solides convictions néo-nazies.
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BVerwG zur Entfernung eines rechtsextremen Polizisten aus dem Dienst: Auf die Gesamt­wür­di­gung kommt es an, lto.de v. 18.11.2017

Ein Polizist, der den Hitler-Gruß zeigt und Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann entlassen werden, so das BVerwG. Ein Urteil, das wenig überraschend klingen mag, aber von großer Bedeutung ist, erklärt Sarah Nußbaum.

Seit zehn Jahren beschäftigt der Fall Behörden und Gerichte. Bereits 2007 leitete die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten ein, das Land enthob den Beamten vorläufig seines Dienstes. Bezüge erhielt er weiterhin. Das Land rechnete auch mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst, doch die Ermittlungsverfahren wurden eingestellt und das Land konnte in der anschließend erhobenen Disziplinarklage weder in der ersten noch in der zweiten Instanz die Gerichte davon überzeugen, dass kein Weg an einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorbeiführt. Anders entschied erst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 17.11.2017, Az. 2 C 25.17).

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Disziplinarverfahren nach verweigertem Handschlag: Eine Frage des Respekts, lto.de v. 08.08.2017

Ein muslimischer Polizist gab seiner Kollegin aus religiösen Gründen nicht die Hand, das rheinland-pfälzische Innenministerium hat ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er könnte sogar aus dem Dienst entfernt werden, meint Sarah Nußbaum.

In dem beamtenrechtlichen Verfahren wird es vor allem um die Frage gehen, wie ein verweigerter Handschlag zu bewerten ist. Soll harte Kante gezeigt und ein Exempel statuiert werden? Oder handelt es sich um einen seltenen Einzelfall, der eine dezente Disziplinarmaßnahme ausreichen lässt?

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Gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016

Wie bereits berichtet, gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt.

Eigene Leitsätze:

  1. Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde, im Hinblick hierauf das Disziplinarverfahren auszusetzen, sind unbeachtlich, wenn bereits die Disziplinarkammer eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt hat. In diesem Fall ist nur eine Fristverlängerung durch das Gericht nach den besonderen Vorschriften des §§ 66 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 56 Abs. 2 S. 3 – 5 DG.EKD möglich.
  2. Liegt kein Antrag vor, ist das Verfahren aus Fürsorge gegenüber dem Kirchenbeamten nach Ablauf der Frist durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.
  3. Die Einstellung wirkt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs zurück.
  4. Im kirchlichen Fristsetzungs- und Einstellungsverfahren finden die Gebühren aus Teil 6, Abschnitt 2 VV RVG keine Anwendung. Daher sind Gegenstandswerte zu bestimmen.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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Eignung eines Richters, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017

(C) Landgericht Düsseldorf

Anders als im allgemeinen Beamtenrecht dürfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverhältnisses „auf Probe“ spätestens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten überprüft werden.

Der Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen (Beschluss v. 02.06.2017, Az. 1 DGH 2/17).

Eigene Leitsätze:

  1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG können Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit.
  2. Finden Gespräche mit dem Richter über dessen Defizite in vier Beurteilungen keinen Eingang, hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die Gespräche und Vorwürfe in der Gesamtschau nicht für erheblich gehalten hat. Es erscheint im Eilverfahren widersprüchlich, will sich der Dienstherr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.
  3. Die (bloße) Zahl gestellter Befangenheitsanträge ist als solche in der Regel kein geeignetes Indiz für die Eignung eines Richters.
  4. Ob eine relevante dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, kann im dienstgerichtlichen Verfahren offen bleiben, wenn der Rechtsfehler auch unmittelbar der Entlassungsverfügung anhaftet. Die Prüfung bleibt somit den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

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Interview „Anwälte richten über Richter“, NJW-aktuell 7/2017, 12

In deutschen Gerichtssälen gilt seit jeher eine feste Sitzordnung. Auf der einen Seite sitzen der oder die Richter, auf der anderen die Anwälte. Perspektivwechsel grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Bei den Richterdienstgerichten einiger Bundesländer, so etwa in Nordrhein-Westfalen. Dort sitzen seit Anfang des Jahres auch Anwälte auf der Richterbank, wie etwa Katharina Voigt und Robert Hotstegs (Bild oben). Sie werden künftig in Verfahren über Dienstangelegenheiten von Richtern mitentscheiden. Die NJW hat beide zu ihrer neuen Aufgabe am Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf befragt.

Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge bei Zurückstufung in erster Instanz, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016, Az. 3d B 1064/16.O

Disziplinarverfahren sind langlebig und vielschichtig. Umso wichtiger ist es, den jeweils passenden Rechtsschutz auch „unterwegs“ zu suchen.

In einem seit 2011 laufenden Disziplinarverfahren strebt das Land Nordrhein-Westfalen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarsanktion an. Im behördlichen Disziplinarverfahren wurde daher die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (30%, später 15%) angeordnet. Bei der Entscheidung über die Disziplinarklage folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Klageantrag nicht und erkannte statt einer Entfernung auf eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe. Hiergegen legte das Land Berufung ein.

Einen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltungsentscheidung lehnte der Dienstherr außergerichtlich ab. Hierauf wurde die Aussetzung bei Gericht beantragt. Da die Berufung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, war dies auch für die Aussetzungsentscheidung erst- und letztinstanzlich zuständig. Der Antrag war erfolgreich. Ab dem Monat der Gerichtsentscheidung sind mithin die vollen Dienstbezüge auszuzahlen.

Nachtrag: Zwischen den Parteien ist die Kostentragung des Verfahrens auch noch 2019 streitig. Denn obwohl im Tenor der hier besprochenen Entscheidung der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt wurden, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2019 eine Kostenfestsetzung abgelehnt.

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Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15“ weiterlesen

Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15“ weiterlesen

Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Revisionsverfahren entschieden.

Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. „Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14“ weiterlesen