Geld für Urlaub? Was bedeutet die neue Entscheidung des EuGH für Beamte?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 03.05.2012 entschieden, dass auch deutsche Beamtinnen und Beamte eine Abgeltung für die Urlaubstage erhalten können, die sie – typischerweise vor der Versetzung in den Ruhestand – wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung für Beamte in Gemeinden, Ländern und dem Bund, wie auch für Richter, Soldaten und Dienstordnungsangestellte sind nun weitreichend geklärt. „Geld für Urlaub? Was bedeutet die neue Entscheidung des EuGH für Beamte?“ weiterlesen

NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012

Achtung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden. Siehe: Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015.

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf Klagen von angestellten Lehrern entschieden. „NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012“ weiterlesen

zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009

1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.

3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status.

4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze)

„zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009“ weiterlesen

Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009

1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis tätig waren, richtet sich nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Kirchenbeamten eröffneten Teildienstbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG dar. (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.05. 2005, Az. 2 C 20.04)

3. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für den Bereich der Küster allein nach der Küsterordnung (KüsterO). Gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KüsterO gilt als regelmäßige Arbeitszeit der Küster die Arbeitszeit des § 6 BAT-KF. Sie ist daher mit „durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich“ anzusetzen.

4. Nach der zum staatlichen Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung, die auch dem kirchlichen Gesetzgeber bekannt ist, ist für die vergleichsweise Betrachtung anerkanntermaßen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Dass der kirchliche Gesetzgeber hier etwas anderes habe regeln wollen, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze) „Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009“ weiterlesen

kirchliches Verwaltungs- und Beamtenrecht online

Wie viele andere Landeskirchen stellt nun auch die Ev. Kirche im Rheinland seit kurzem Entscheidungen zum kirchlichen Verwaltungs- und Beamtenrecht online zur Verfügung. Die Rechtsprechungsdatenbank ist frei zugänglich unter http://www.kirchenrecht-ekir.de/welcome/structuretype/urteil_aktenzeichen.

Unter der gleichen Datenbank www.kirchenrecht-ekir.de werden auch bereits das geltende und ehemalige Kirchenrecht, sowie die Kirchlichen Amtsblätter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat. „staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI“ weiterlesen

Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant

Im November 2011 wird die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg über verschiedene gesetzliche Änderungen im Dienst- und Beamtenrecht beraten und voraussichtlich auch entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung sieht bislang Beratungsvorlagen zu folgenden Gesetzen vor:

  • Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
  • Kirchengesetz zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD

Daneben werden auch ein neues „Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD“ (ARGG-Diakonie-EKD) und weitere Gesetzesinitiativen beraten, teilweise wird die Synode auch ihr eigenes Innenrecht zur Behandlung von Gesetzesvorschlägen diskutieren und reformieren. „Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant“ weiterlesen

Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren wohl verfassungsgemäß, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2011, Az. 2 B 2/11

Achtung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden. Siehe: Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015.

Wie bereits mehrfach berichtet (u.a. hier) ist die Altersgrenze für Verfahren auf Verbeamtung in NRW heftig umstritten. Die ursprüngliche Altersgrenze von 35 Jahren wurde nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2009 aufgehoben und im Juli 2009 vom Verordnungsgeber durch die neue 40-Jahres-Grenze ersetzt. Hiergegen richten sich eine Vielzahl von Klagen. Erstmals hatte das Bundesverwaltungsgericht nun über die zugrundeliegenden Rechtsfragen im Rahmen einer sogenannten „Nichtzulassungsbeschwerde“ zu entscheiden.

Dem war eine negative Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vorangegangen gegen die das Gericht selbst keine Revision zugelassen hatte. Hiergegen richtete sich der betroffene Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. „Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren wohl verfassungsgemäß, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2011, Az. 2 B 2/11“ weiterlesen

Mehr Rechtssicherheit im kirchlichen Verwaltungsrecht

Am heutigen Sonntag beginnt in Bad Neuenahr die 62. Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das Leitungsgremium der zweitgrößten Landeskirche in Deutschland, die sich von Emmerich bis Saarbrücken erstreckt, tagt bis Freitag, 14. Januar 2011. Auf der Tagesordnung steht unter anderem auch die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland. „Mehr Rechtssicherheit im kirchlichen Verwaltungsrecht“ weiterlesen