aktuelle Rechtsprechung zur Entfristung von Professor:innen-Stellen

Gleich zwei Entscheidungen aus diesem Jahr werfen ein Schlaglicht auf die Thematik der „Entfristung“ von Professorinnen und Professoren. Das Recht der Bundesländer kennt vielfach die Berufung von Professor:innen in ein besonderes Beamtenverhältnis auf Zeit. Die spannende Frage stellt sich natürlich stets: was passiert zum Ablauf der Befristung.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im September über einen brandenburgischen Fall, in dem die mögliche Entfristung wegen Nichtbewährung abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte über eine Konstellation zu entscheiden, in der mehrere – aber im Ergebnis wohl zu wenige – Planstellen für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorhanden waren. Hier hatte es die Hochschule versäumt eine Bestenauslese durchzuführen und die Konkurrenz der befristeten Professor:innen zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungen lassen sich folgende Leitsätze ableiten:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 14. 09.2023, Az. 2 C 9.22

  1. Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „fortgesetzt“ werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse.
  2. Mit der „Nichtentfristung“ wegen Nichtbewährung ist auch eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens verbunden. Für die Feststellung, dass zum Fristablauf ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestand, besteht ein Rechtsschutzinteresse.
  3. Im konkreten Fall war das Verfahren zurückzuverweisen, damit das Oberverwaltungsgericht entsprechende Feststellungen treffen kann.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2023, Az. 21 E 5067/22

  1. Auf die Entfristung bzw. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit finden die Grundsätze der Bestenauslese und des Bewerbungsverfahrensanspruchs Anwendung.
  2. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten insoweit in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen.
  3. Von den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil ein Bewerber seine besondere Eignung durch den Ruf einer anderen Hochschule bereits belegt hat.
  4. Hat der Landesgesetzgeber Höherberufungen für den Fall von Bleibeverhandlungen gesetzlich vorgesehen, müssen diese Vorschriften eng ausgelegt werden. Für Analogien und Gewohnheitsrecht bleibt kein Raum.