zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009

1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.

3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status.

4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze)

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev. Kirche im Rheinland hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009, verschiedene Fragen zur kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung entschieden. Im Grundsatz gilt demnach, dass auch „Teil-Genehmigungen“ möglich sind, genehmigungsbedürftige Presbyteriumsbeschlüsse können dann nur im genehmigten Teil Rechtskraft entfalten.

Das Urteil führt im Wortlaut aus:

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.04.2007 beschäftigt, zuletzt als Kirchengemeinde-Oberamtsrat.

Am 12.11.2002 beschloss das Presbyterium der Beklagten den Kläger, damals Kirchengemeinde-Amtsrat, mit Wirkung zum 01.01.2003 zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat zu befördern und in eine nach A 13 BBesO mit Amtszulage bewertete Stelle einzuweisen. Diesen Beschluss fasste das Presbyterium der Beklagten den Beschluss:

„Herr Kirchengemeindeamtsrat A. wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zum 1.1.2003 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen. Es wird eine Amtszulage entsprechend der Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst gewährt.

Hiermit verbunden ist die Ernennung zum Kirchengemeindeoberamtsrat.“

Am 25.11.2002 erfolgte die von der Beklagten beantragte Genehmigung durch das Landeskirchenamt dahingehend, dass die Ernennung des Klägers zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat genehmigt, die entsprechende Ernennungsurkunde zum 01.01.2003 bestätigt und der Einweisung in Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugestimmt wurde. Hinsichtlich der ebenfalls im Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 enthaltenen Gewährung einer Amtszulage an den Kläger gemäß § 1 Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst, wies das Landeskirchenamt jedoch darauf hin, dass gemäß der kirchlichen Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW eine Amtszulage nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Einweisung in eine Stelle gewährt werden könne. Die Beklagte informierte den Kläger über den Inhalt des Schreibens des Landeskirchenamtes. In der Folgezeit erhielt der Kläger lediglich eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO ohne Amtszulage.

Der Kläger erhielt auch nach Ablauf eines Jahres in der Stelle als Kirchengemeinde-Oberamtsrat keine Amtszulage. Im November 2003 hielt die Beklagte Rücksprache mit dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland und gelangte zu der Überzeugung, es sei ein erneuter Beschluss über die Gewährung der Amtszulage an den Kläger notwendig, da der Beschluss vom 25.11.2002 hinsichtlich der Gewährung der Amtszulage unwirksam sei und insoweit weiterhin nicht genehmigt werden könne. Das Presbyterium der Beklagten beriet am 02.12.2003 über die Gewährung der Amtszulage an den Kläger. Ergebnis dieser Beratungen war die Entscheidung des Presbyteriums der Beklagten, einen Beschluss über die Gewährung einer Amtszulage an den Kläger auf unbestimmte Zeit zurückzustellen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Amtszulage für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 auf. Daraufhin fasste das Presbyterium der Beklagten am 12.08.2008 den Beschluss, dass es keine Veranlassung zu einer rückwirkenden Zahlung einer Amtszulage an den Kläger gebe.

Gegen den Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.08.2008 legte der Kläger am 16.09.2008 Widerspruch ein. Das Presbyterium der Beklagten beschloss am 23.09.2008 an dem Beschluss vom 12.08.2008 festzuhalten und dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen.

Mit Widerspruchsbescheid des Evangelischen Kirchenkreises B. vom 30.10.2009 schloss sich der Evangelische Kirchenkreis B. vollumfänglich der Ansicht der Beklagten an und wies den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit der Klage vom 17.11.2009, bei der Verwaltungskammer eingegangen am 27.11.2009, begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung der Amtszulage für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.04.2007.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 sei rechtskräftig und zudem durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 25.11.2002 auch genehmigt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde C. vom 12.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.698,80 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt vorsorglich die Einreden der Verwirkung und Verjährung.

Sie ist der Ansicht, das Landeskirchenamt habe die im Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 u.a. enthaltene Gewährung einer Amtszulage an den Kläger nicht genehmigt. Der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten habe zudem ausdrücklich unter dem Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gestanden. Lediglich in Bezug auf die am 12.11.2002 ebenfalls beschlossene Ernennung zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO sei eine Zustimmung des Landeskirchenamtes erfolgt und der Beschluss vom 12.11.2002 sei auch nur insoweit rechtskräftig geworden. Daher könne der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 auch nicht nach Ablauf eines Jahres seit Einweisung in die neue Stelle für die Gewährung der ursprünglich vorgesehenen Amtszulage an den Kläger herangezogen werden. Vielmehr wäre ein erneuter Presbyteriumsbeschluss notwendig gewesen, nachdem die Kirchliche Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW der Entstehung eines derartigen Anspruchs des Klägers nicht länger entgegenstand.

[…]

Entscheidungsgründe

[…] Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Amtszulage für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.04.2007.

Mit dem Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 wurde kein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Amtszulage begründet, da die notwendige kirchenaufsichtliche Genehmigung der Gewährung einer Amtszulage nicht erfolgt ist. Der ausgebliebenen Genehmigung kommt jedoch bereits aufgrund Kirchengesetzes generell konstitutive Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Genehmigung vorliegend zudem aufgrund des in dem Beschluss als aufschiebende Bedingung enthaltenen Genehmigungserfordernisses für die Begründung eines Anspruches des Klägers auf die begehrte Amtszulage ebenfalls beachtlich.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.KBG.EKD) u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam (vgl. Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.). Das die kirchenrechtlichen Regelungen zu Genehmigungsvorbehalten auch über den Bereich von rein innerkirchlichen Angelegenheiten hinaus Bindungswirkung in weltlichen Angelegenheiten haben, folgt aus der verfassungsrechtlich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV geschützten eigenen Kirchenverwaltung und ist für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der katholischen Kirche in § 21 Preußisches Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens, das als Landesrecht weitergilt, näher geregelt (vgl. LAG Düsseldorf, Urt.v. 12.06.2003, 5 Sa 1324/02; Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.). Diese Einordnung kirchlicher Genehmigungsvorbehalte ist auch auf den Bereich der evangelischen Kirche übertragbar. Somit ist rechtlich anerkannt, dass kirchenrechtlichen Genehmigungsvorbehalten Außenwirkung zukommt (vgl. Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.).

Gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD ist zudem bereits der Beschluss an sich und nicht erst die verwaltungstechnische Umsetzung des Beschlusses genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung braucht sich dabei jedoch nicht auf den gesamten Beschluss zu erstrecken. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status (vgl. Munsonius, Kriterien kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, ZevKR 52 (2007), S. 666, 667 f.). Die Rechtsstellung der Beteiligten zueinander folgt alleine aus dem kirchlichen Verfassungsrecht und den übrigen kirchenrechtlichen Regelungen und ist im kirchenaufsichtsrechtlichen Bereich durch die Zielsetzungen Schutz und Unterstützung, Wahrung der kirchlichen Ordnung und Gewährleistung gegenüber dem staatlichen Recht geprägt (vgl. Munsonius, Kriterien kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, ZevKR 52 (2007), S. 666, 667 ff.).

Vorliegend enthält der Beschluss die selbstständigen Anordnungen, dass der Kläger (1) zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat befördert wird, dass er (2) in eine Stelle nach A 13 BBesO eingewiesen wird, die als Zulagenstelle ausgewiesen ist und dass (3) von der grundsätzlichen Möglichkeit der Zulagengewährung unmittelbar mit Beförderung und Einweisung Gebrauch gemacht werden soll. Auch ohne die versagte Genehmigung der Zulagengewährung bilden die verbleibenden und genehmigten Bestandteile (1) und (2) des Beschlusses des Presbyteriums der Beklagten eine rechtliche Grundlage für die Beförderung und Stelleneinweisung des Klägers, die die Beklagte unter verständiger Würdigung der Umstände so auch vorgenommen hätte, wenn sie sich der Regelung in der Kirchlichen Laufbahnverordnung bewusst gewesen wäre, die der sofortigen Gewährung der Amtszulage entgegensteht.

Es ist dem Kläger zuzugeben, dass das Genehmigungsschreiben des Landeskirchenamtes sprachlich noch deutlicher hätte gefasst werden können. Die Gliederung des Schreibens zeigt aber, dass sich die drei oben genannten Elemente des Presbyteriumsbeschlusses wiederspiegeln und der Reihe nach genehmigt (Teil 1 und 2) und nicht genehmigt (Teil 3) wurden.

Aufgrund der kirchenrechtlichen Vorgaben in der Kirchlichen Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW konnte dem Kläger vor Ablauf eines Jahres keine Amtszulage gewährt werden und der insoweit wegen Verstoßes gegen die Kirchliche Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW rechtswidrige Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 wurde folgerichtig vom Landeskirchenamt im Hinblick auf die Gewährung der Amtszulage nicht genehmigt. Damit wurde der Beschluss vom 12.11.2002 hinsichtlich der Amtszulage abschließend behandelt. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich, so dass sich aus dem Presbyteriumsbeschluss vom 12.11.2002 auch nicht folgern lässt, die Beklagte müsse die Amtszulage automatisch gewähren, wenn aufgrund Zeitablaufs ab dem 01.01.2004 grundsätzlich die kirchenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Amtszulage dieser nicht mehr entgegenständen. Der Presbyteriumsbeschluss vom 12.11.2002 konnte auch später nicht durch das Landeskirchenamt genehmigt werden, da der Zeitablauf alleine nichts daran ändert, dass der Beschluss darauf lautete dem Kläger die Amtszulage bereits ab der Einweisung in die Stelle zu gewähren und daher nicht genehmigungsfähig, da rechtswidrig, war.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch weder den Ausführungen des Landeskirchenamtes im Schreiben vom 25.11.2002, noch aus dem weiteren Verhalten der Beklagten entnehmen, dass der Kläger nach Ablauf eines Jahres seit Einweisung in die Stelle als Kirchengemeinde-Oberamtsrat die Amtszulage ohne weiteren Beschluss durch das Presbyterium und eine entsprechende Genehmigung des Landeskirchenamtes erhalten sollte. Das Landeskirchenamt weist in seinem Schreiben vom 25.11.2002 lediglich darauf hin, dass die Amtszulage der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gemäß der kirchlichen Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW erst nach Ablauf eines Jahres nach Ernennung und Einweisung gewährt werden kann. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Genehmigung der Ernennung des Klägers zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und der ausdrücklichen Zustimmung zu der Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO zeigt der bloße Hinweis auf die kirchliche Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25.11.2002, dass der Inhalt dieses Schreibens insoweit dahingehend auszulegen ist, dass es seitens des Landeskirchenamtes aufgrund der eindeutigen und klaren Rechtslage keiner weiteren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit und fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Presbyteriumsbeschlusses bezüglich der Gewährung der Amtszulage ab Ernennung und Einweisung bedurfte. Eine Zustimmung zur Gewährung der Amtszulage nach Ablauf eines Jahres ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen.

Der Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass sie beabsichtigte einen rechtswidrigen Beschluss zu fassen oder beabsichtigte durch die unmittelbare Zahlung der Amtszulage nach Ablauf eines Jahres an dem rechtswidrigen Beschluss festzuhalten, ohne durch eine erneute Beschlussfassung eine rechtmäßige Grundlage für die Gewährung der Amtszulage zu schaffen. Hierfür spricht auch die ausdrückliche Aufnahme des Vorbehaltes der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in den Beschlusstext, die verdeutlicht, dass das Presbyterium der Beklagten in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Recht handeln und sein Handeln kirchenaufsichtlich auf die Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen wollte. Daher konnte der Kläger lediglich davon ausgehen und erwarten, dass das Presbyterium unter Berücksichtigung der Vorgaben in der kirchlichen Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung zu gegebener Zeit erneut über die Gewährung der Amtszulage entscheiden würde. Diese Erwartung hat das Presbyterium der Beklagten am 02.12.2003 durch die erneute Befassung mit der Sache erfüllt, auch wenn es zu dem Schluss kam, zunächst eine erneute Beschlussfassung zur Amtszulage für den Kläger auf unbestimmte Zeit zurückzustellen und durch Beschluss vom 12.08.2008 schließlich die Gewährung der Amtszulage endgültig ablehnte.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Zulagengewährung an den Kläger zunächst und zeitlich unmittelbar wollte. Da dieser Beschluss aber aufgrund der fehlenden Genehmigung keine Rechtswirksamkeit erlangte, konnte die Beklagte schließlich ihren Entschluss wie dargelegt ändern.

Selbst wenn dem Anspruch des Klägers auf die Amtszulage nicht bereits aus den oben dargestellten Gründen das Fehlen einer ausdrücklichen Genehmigung des Beschlusses zur Gewährung der Amtszulage entgegenstünde, würde der Anspruch daran scheitern, dass der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 ausdrücklich mit dem Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung versehen war, der nach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten rechtlich als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der in dem Beschluss enthaltenen Punkte anzusehen ist. In Bezug auf die Amtszulage ist diese Bedingung zu keinem Zeitpunkt eingetreten, denn hierzu wäre eine eindeutige Zustimmungsbekundung seitens des Landeskirchenamtes notwendig gewesen, wie diese auch hinsichtlich der Beförderung zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und der Einweisung in eine nach A 13 BBesO bewerteten Stelle im Schreiben des Landeskirchenamt vom 25.11.2002 erfolgt ist. Hinsichtlich der Amtszulage ist eine eindeutige Zustimmung des Landeskirchenamtes gerade nicht zu sehen. Insbesondere hat das Landeskirchenamt in seinem Schreiben vom 25.11.2002 lediglich darauf hingewiesen unter welchen Voraussetzungen die Gewährung einer Amtszulage beschlossen werden kann. Es hat sich jedoch nicht geäußert, dass es der Gewährung der Amtszulage an den Kläger nach Ablauf eines Jahres zustimmt.

Dass dem Kläger im Ergebnis ein Anspruch auf Gewährung der Amtszulage ab dem 01.01.2004 aus dem Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 nicht erwachsen kann, folgt letztlich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in der Kirchlichen Laufbahnverordnung zu § 10 Laufbahnverordnung NRW. Die Kirchliche Laufbahnverordnung ist unter Berücksichtigung dessen, dass die Einhaltung einer Beförderungsfrist bei einem späteren Stellenwechsel in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt entbehrlich ist, wenn die Gewährung einer Amtszulage beschlossen wurde, hinsichtlich der Fristregelung zur Gewährung der Amtszulage dahingehend auszulegen, dass ein Beschluss über die Gewährung der Amtszulage erst gefasst werden kann, wenn eine Zeit der Bewährung in dem neuen Amt vergangen ist. Diesem Sinn und Zweck der Regelung würde eine Beschlussfassung bereits vor Beförderung in das Amt jedoch entgegenlaufen.

Bei dem Kläger konnte auch zu keinem Zeitpunkt ein möglicherweise schützenswertes Vertrauen auf den Erhalt der Amtszulage entstehen. Der Entstehung eines solchen Vertrauens steht bereits die in den Beschluss vom 12.11.2002 aufgenommene aufschiebende Bedingung entgegen, die dem Kläger aufzeigte, dass die Anspruchsentstehung auch nach dem Beschluss noch von einer entsprechenden Genehmigung abhing. Im Übrigen genießen kirchenrechtliche Genehmigungsvorbehalte, die der ordnungsgemäßen Verwaltung von Kirchenvermögen dienen grundsätzlich einen Vorrang vor dem Vertrauensschutz Dritter (vgl. KG Berlin, Urt.v. 14.11.2000, 15 U 9368/99).

Soweit sich die Beklagte im Rahmen des Erörterungstermins auch ihrerseits vorsorglich auf ein schützenswertes Vertrauen berufen hat, da die Beratungsvorlage für den ursprünglichen Beschluss vom 12.11.2002 vom Kläger selbst vorbereitet und formuliert worden sei, kommt es hierauf nach der Rechtslage nicht mehr an. Ein derartiges Vertrauen wäre aber auch nicht festzustellen gewesen, denn es ist gerichtsbekannt, dass gerade in gemeindlichen Personalangelegenheiten auch die betroffenen Mitarbeitenden und Beamten an der Vorbereitung einer Beratungsvorlage mitwirken. Das beschließende Gremium, hier das Presbyterium der Beklagten, macht sich aber durch Beratung und Beschluss die Gedanken und Ausführungen der Beratungsvorlage vollständig zu Eigen. Es ist gerade Aufgabe und Verantwortung des beschließenden Gremiums eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Insofern ist es rechtlich unbeachtlich, wer den Beschluss vorbereitet hat. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger anschließend Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem selbst vorbereiteten Beschluss sucht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG a.F..

Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, über die am 13.12.2013 entschieden wurde. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

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