Wie bereits mehrfach berichtet ist das Fristsetzungsverfahren eine Spezialität des Disziplinarrechts. Es ist sozusagen eine echte „Untätigkeitsklage“, die ein Handeln der Behörde erzwingen kann, indem das Gericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine knappe Frist von einem Monat gesetzt.
Hervorzuheben ist, dass das Gericht zwar umfangreiche Ermittlungen und Bemühungen um schriftliche Zeugenbefragungen anerkennt, vor allem aber auch die Untätigkeit noch im laufenden Fritsetzungsverfahren besonders rügt. Gleichzeitig stellt es noch einmal die aus der Rechtsprechung hergeleiteten Anforderungen an das sozusagen „perfekte Disziplinarverfahren“ dar. „das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O“ weiterlesen