Erstmalig hat nun das Oberverwaltungsgericht NRW über das opt-out Düsseldorfer Feuerwehrbeamter und damit über einen von drei Anträgen auf Zulassung der Berufung entschieden, die dort seit 2015 anhängig sind. Dem Verfahren lag die Konstellation zugrunde, dass ein Feuerwehrbeamter zunächst eine sogenannte opt-out-Erklärung zur Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit unterzeichnet, diese aber später gekündigt hatte. Erst nach dieser Kündigung machte er schließlich eine Abgeltung über die in NRW übliche opt-out-Pauschale hinaus geltend.
Die erste Instanz hatte die Klage vor allem wegen fehlender schriftlicher Geltendmachung, also wegen Treuwidrigkeit abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit einer Vielzahl von Aspekten begründet, die aber schließlich den Senat nicht überzeugten.
Die Besonderheit dieser ersten Entscheidung liegt vor allem nun in prozessualer Natur: das Oberverwaltungsgericht hat just am gleichen Tag entschieden wie das Bundesverwaltungsgericht seine Revisionen im Hinblick auf Leiziger Feuerwehrbeamter. Dass das Bundesverwaltungsgericht derartige Verfahren beraten und entscheiden würde, war vorab öffentlich bekannt. So konnte es auch nicht verwundern, dass nur wenige Minuten nach der Pressemitteilung des Gericht zunächst von unserer Seite eine eigene Pressemitteilung und vor allem aber auch ein Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren folgte. Somit datieren nun sowohl die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, aber auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und ein hiesiger Schriftsatz vom 19.04.2018.
Nach dem Wortlaut der Entscheidung (siehe unten) hat der Senat des Oberverwaltungsgerichts aber weder den Schriftsatz, noch die Rechtsprechung zur Kenntnis genommen. „Feuerwehr Düsseldorf: keine rückwirkende Abgeltung für opt-out-Schichten?, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15“ weiterlesen