BayVerfGH stoppt unverbindliche Volksbefragungen: Demo­k­ratie wagen oder Demo­k­ratie-Watschn?, lto.de v. 22.11.2016

In Bayern wird es keine unverbindlichen Volksbefragungen geben, sie verstoßen gegen die Landesverfassung, so der dortige VerfGH. Robert Hotstegs meint, dass das Gericht damit wichtige Leitplanken für die Demokratie aufgezeigt hat.

Die von der Regierungsmehrheit durchgesetzten unverbindlichen Volksbefragungen verstoßen gegen die Bayerische Verfassung. Mit dieser Entscheidung gab der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) am Montag Klagen von SPD und Grünen statt (Urt. v. 21.11.2016, Az. Vf. 15-VIII-14). Der entsprechende Gesetzespassus sei mit der Verfassung unvereinbar und damit nichtig.

Diese Entscheidung des VerfGH gibt einen Überblick über System und Einordnung der direkten Demokratie in den bayerischen Verfassungsstaat. Damit hat das Gericht allen Beteiligten eine Nachhilfestunde gegeben, die im Gesetzgebungsverfahren zu kurz gekommen war.

 

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Video: „Auf den Punkt“ Folge 3: Zusammenschluss zur Fraktion

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Zusammenschluss zur Fraktion

Wie finden eigentlich Ratsfraktionen zueinander? Das ist eine Frage, die sich nicht nur zu Beginn einer Legislaturperiode stellt, sondern auch immer wieder unterwegs. Insbesondere die Frage, wie kann man neue Mitglieder aufnehmen, Mitglieder ausschließen. Können sich neue Fraktionen ergeben?

Zu diesem Thema gäb‘ es sicherlich mehr zu erzählen, als wir in diesem Clip darstellen können. Grundsätzlich muss man sagen: die Leitplanken, die die Gemeindeordnung, die Kreisordnung vorgeben sind simpel. In einer Fraktion finden politisch gleichgerichtete Mandatsträger zueinander. Das sind freiwillige Zusammenschlüsse. Niemand kann einer Fraktion vorgeben, dass sie sich zusammenschließen muss oder dass sie sich auflösen muss.

Zu Schwierigkeiten kommt es immer dort, wo insbesondere einzelne Mandatsträger sich zusammenschließen, die vorher im Wahlkampf erbittert konkurriert haben, und wo sich dann die Frage stellt: ist das eigentlich politisch gleichgerichtet oder nicht? Man muss sagen, das Ergebnis zeigt dann die Rats- und Kreistagarbeit. Denn natürlich ist es möglich, dass sich auch vorherige Konkurrenten in einer laufenden Legislaturperiode dafür entscheiden gemeinsame Ziele zu verfolgen und vielleicht auch große Streitpunkte erst einmal hintenanzustellen. Das schließt überhaupt nicht aus, dass man sich in einer Fraktion zusammenfindet, dass die Fraktion auch um andere Mandatsträger erweitert wird.

Wenn es zu Schwierigkeiten in einer Fraktion kommt, also insbesondere natürlich zu politischen Auseinandersetzungen, aber manchmal auch zu persönlichen Anfeindungen, stellt sich die Frage: wie kann man sich auch wieder voneinander trennen?

In der Regel sieht jedes Fraktionsstatut vor, dass ein Ausschluss möglich ist. Das heißt die Fraktion kann auch mit Mehrheit beschließen sich von einzelnen Mitgliedern zu trennen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hatte jetzt in diesem Jahr ein solchen einen Fall zu entscheiden, wo auch schon vor der Kommunalwahl und im Kommunalwahlkampf klar war, dass es Animositäten zwischen dem einzelnen Mitglied und den übrigen Mitgliedern der Fraktion gibt. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, es gibt so eine Art Fraktionsmitgliedschaft auf Bewährung. Wenn man sich dann eben nicht bewährt und nicht politisch zueinander findet, sondern immer noch die Rolle der inneren Opposition einnimmt und unangekündigt Eigeninitiativen startet, die Fraktion bloßstellt, ist das ein Grund für eine Scheidung oder einen Ausschluss.

Ob ein solcher Ausschluss dann am Ende rechtmäßig oder nicht ist, muss dann im Zweifel das einzelne Mitglied durch einen Rechtsstreit klären lassen. Es ist nicht Aufgabe eines Bürgermeisters, eines Landrats oder einer Verwaltung das zu überprüfen. Auch da sind die Fraktionen grundsätzlich frei, genauso wie auch die Gründung keiner Anerkennung bedarf.

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 17.11.2016, Az. 2 C 21.15, 2 C 22.15, 2 C 23.15, 2 C 24.15, 2 C 3.16 und 2 C 28.15

Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 17.11.2016, Az. 2 C 21.15, 2 C 22.15, 2 C 23.15, 2 C 24.15, 2 C 3.16 und 2 C 28.15“ weiterlesen

Video: „Auf den Punkt“ Folge 2: Informations- und Auskunftsrechte

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Informations- und Auskunftsrechte

Heute zum Thema Informations- und Auskunftsrechte. Drei Dinge möchte ich Ihnen vorstellen: Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm, insgesamt einen kurzen Überblick über Informations- und Auskunftsrechte von Rats- und Kreistagsmitgliedern und zum Abschluss die Informationssatzung als kommunales Modell.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Dezember eine aufsehenerregende Entscheidung gefällt (OLG Hamm, Urteil v. 16.12.2015, Az. I-11 U 5/14), nämlich zugunsten eines Journalisten, der sehr weitreichende Auskunftsrechte zugesprochen bekam. Das Bemerkenswerte ist, er hat sich an eine Aktiengesellschaft gerichtet, die Auskunft darüber geben sollte, in wieweit sie Wahlkämpfe vielleicht verdeckt mitfinanziert hat.

Die Aktiengesellschaft, war im Bereich der Daseinsvorsorge tätig, Wasser, Strom usw. Also im Prinzip eine typische Stadtwerke-Aufgabe. Das Oberlandesgericht Hamm hat gesagt, der Journalist hat eine sehr umfangreiche sehr detailreiche Auskunftsansprüche, die er durchsetzen kann. Geschäftsgeheimnisse darf die Aktiengesellschaft nicht geltend machen.

Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird deswegen noch für viel Aufsehen sorgen. Sie ist jetzt beim Bundesgerichtshof anhängig und mit einer Entscheidung ist in diesem oder dem nächsten Jahr zurechnen.

*Update: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamm im Wesentlichen inhaltlich bestätigt und nur geringfügig zeitlich begrenzt. (Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2017, Az. I ZR 13/16)

Überblick über Informationsrechte und Auskunftsansprüche

Insgesamt ist das Thema Informationsrechte und Auskunftsansprüche von großer Bedeutung. Denn mitwirken auf kommunaler Ebene setzt ja immer Informationen voraus. Das hat Licht und Schatten. Die Schattenseite für das betroffene kommunale Unternehmen ist natürlich, dass womöglich Geschäftsinformationen und auch Geschäftsgeheimnisse nach Draußen gelangen können. Das Licht befindet sich da, wo einzelne Rats und Kreistagmitglieder ihren Anspruch auch durchsetzen können. Das geht in der Regel darüber, dass Rats- und Kreistagmitglieder einen Anspruch haben vom Bürgermeister bzw. vom Landrat informiert zu werden. Auf Antrag.

Pauschalisiert kann man sagen: Sparkassen im kommunalen Bereich sind sehr immun gegen Informations- und Auskunftsansprüche. Ganz anders dagegen kommunale GmbH’s. Bei kommunalen GmbH’s ist das so, dass ein einzelnes Rats- und Kreistagmitglied im Prinzip Anspruch darauf hat auf alle Informationen zuzugreifen die dem Bürgermeister oder dem Landrat vorliegen.

Die Aktiengesellschaft befindet sich genau in der Mitte zwischen Sparkasse und GmbH. Hier müssen tatsächlich auch Geheimhaltungsinteressen der Aktiengesellschaft abgewogen werden.

Vorschlag für eine kommunale Informationsfreiheitssatzung

Zum Abschluss ein Vorschlag, der von einem Informationsfreiheits-Bündnis stammt, das sich zusammensetzt aus Bund der Steuerzahler, Mehr Demokratie Nordrhein-Westfalen, NABU und Transparency International. Die Initiative hat eine Informationsfreiheitssatzung entworfen und im Dezember allen Kommunen und Kreisen zur Verfügung gestellt. Die ersten Räte und Kreistage haben darüber schon beraten.

Inhalt der Satzung ist, dass zukünftig von sich aus die Verwaltung Informationen frei zugängig macht und dem Bürger anbietet. Das löst das bisherige Antragsmodell ab, wonach der Bürger einen Informationsfreiheitsantrag erst stellen müsste, Akteneinsicht erst beantragen müsste und die Verwaltung jeweils einzeln entscheidet. Die Transparenz dazu würde das genau umkehren.

Wir hoffen, dass das auch zu einer deutlichen Vereinfachung führt. Nicht nur, was den Informationszugang angeht, sondern auch die Vereinfachung der Verwaltung, die sich nicht mit einzelnen Anträgen auseinandersetzen muss. Ein gutes Beispiel, wie solche Informationsfreiheitsrechte wirken können, hat zuletzt die Aktion „Frag den Bundestag“ gezeigt; eine Aktion, die im Internet dazu führte, dass der Bundestag jetzt all seine Gutachten vom wissenschaftlichen Dienst online frei zugänglich macht. Geheimnisse, die also jetzt über 60 Jahre lang schon gehütet wurden. Das könnte auch vor Ort passieren. Zum Beispiel anhand einer solchen Mustersatzung.

Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Im Gegensatz zur UWG-Ratsgruppe ist die Stadt davon überzeugt, dass die Besetzung der Ausschüsse das Kräfteverhältnis im Rat gut abbildet.

Krefeld. Die UWG hat im 58-köpfigen Rat der Stadt Krefeld zwei Vertreter: Andreas Drabben ist UWG-Mitglied, seine Kollegin Ruth Brauers parteilos. Als Zweierteam bilden sie die UWG-Ratsgruppe. Die nach der Kommunalwahl ins Leben gerufene Fraktion, die durch den Zusammenschluss von UWG und AfD gebildet worden war, scheiterte schon wenige Monate nach der Kommunalwahl. „Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016“ weiterlesen

Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Verwaltungsjurist hält die Besetzung der Ausschüsse für rechtswidrig, die Stadt widerspricht dieser Bewertung.

Krefeld. Die Vertreter der UWG im Krefelder Rat fühlen sich in ihren Rechten beschnitten. Seit die Ratsfraktion, die UWG und AfD nach der Kommunalwahl im Mai 2014 gebildet hatten, sich aufgelöst hat, kämpft Andreas Drabben (UWG) um mehr Rechte für seine Ratsgruppe. Sitze in den Ausschüssen müssten neu verteilt werden.

Nachdem Appelle und Beschwerden erfolg- und folgenlos blieben, verklagt die UWG jetzt den Rat der Stadt Krefeld, stellvertretend OB Meyer.

Mit Datum vom 3. November ging die Klageschrift beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein, am Dienstag, 8. November, lag sie auch der Verwaltungsspitze in Krefeld vor. Danach will Rechtsanwalt Hotstegs im Auftrag des Mandanten unter anderem gerichtlich feststellen lassen, dass die Besetzung der Ausschüsse des Krefelder Rats nach der Auflösung der Fraktion UWG/AfD und später der Ratsgruppe Piraten/Die Partei rechtswidrig ist. Die „Spiegelbildlichkeit“, die proportional korrekte Abbildung der Ratsmehrheiten in den Fachausschüssen, sei nicht gewahrt, der Gleichbehandlungsgrundsatz damit verletzt, argumentiert der Verwaltungsjurist. „Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016“ weiterlesen

Video: „Auf den Punkt“ Folge 1: Verkäuflichkeit von Mandaten

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Verkäuflichkeit von Mandaten

Wie sich Fraktionen in einem Rat oder in einem Kreistag organisieren und welche rechtlichen Fragestellungen sich darum ranken, das hat auch in diesem Jahr verschiedene Gerichte befasst, originellerweise auch Zivilgerichte.

In diesem Sommer gab es eine Entscheidung vom Landgericht Bonn, die sich damit befassen musste, ob man eigentlich ein Ratsmandat verkaufen kann. Ein Ratsmitglied war auf die Idee gekommen durch einen Vertrag zu vereinbaren: „Ich trete zurück. Der Nachrücker rückt nach und er zahlt mir aber monatlich die Aufwandsentschädigung, quasi als Kaufpreis für das Ratsmandat.“

Der Nachgerückte überwies diese Rate genau einmal und ab dem zweiten Mal stellte er die Zahlung ein. Mit – man muss sagen – ein bisschen Mut ging der Kläger dann nicht nur vor das Amtsgericht, sondern auch vor das Landgericht. Warum Mut? Weil man sagen muss, ich wär´ im Leben nicht darauf gekommen, dass man Ratsmandate verkaufen kann. Das sahen auch beide Instanzen so. Zuletzt das Landgericht in Bonn. Ein demokratisch durch Wahl erlangtes Mandant kann man nicht verkaufen. Jeder Vertrag darüber ist sittenwidrig und nichtig. Dementsprechend ist auch keine Zahlung zu leisten.

Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass man Gentlemen’s Agreement’s treffen kann, in der Legislaturperiode zurückzutreten. Einklagbar ist das aber nicht. Weder vor den Zivilgerichten, noch vor anderen Instanzen.

Sitzordnung im Ratssaal

Das war sicherlich ein Fall der nicht allzu häufig vorkommt. Viel interessanter sind andere Fragen, die sich stellen. Gleich zweimal musste sich in diesem Jahr schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Thema befassen wie ein Rat eigentlich seine Sitzordnung zu organisieren hat. Dazu muss man sagen: Das entscheidet der Rat als Gremium selbst. Bislang musste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dazu noch nicht urteilen. Die eine Klage hatte sich erledigt, die andere ist bei Gericht noch anhänig. Aber der Tenor in der bisherigen Rechtssprechung ist: der Rat organisiert die Sitzordnung. Er darf nur einzelne Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder nicht willkürlich behandeln. Das heißt, wenn es also im Rat die Tradition gibt, dass beispielsweise die Fraktionsvorsitzenden in der ersten Reihe sitzen, hat jede Fraktion einen Anspruch darauf gleich behandelt zu werden. Dann darf von jeder Fraktion der Vorsitzende in der ersten Reihe sitzen. Wenn alle Fraktionen traditionell beieinander sitzen und eben nicht quer im Raum verteilt sind, was ja für die Kommunikation deutlich leichter ist, dann hat jede Fraktion einen Anspruch genau darauf.

Man hat sicherlich keinen Anspruch darauf auf grünen oder blauen Stühlen zu sitzen und auch nicht links oder rechts zu sitzen. Das klingt erst mal flapsig, wenn man das hört. Das macht da politische Schwierigkeiten, wo man sich auf einmal neben dem erbitterten politischen Gegner wiederfindet, vielleicht auch neben extremen Parteien. Und da stellt sich durchaus die Frage, die vielleicht auch gerichtlich entschieden werden muss, gerade wenn eben die extremen politischen Widerstände nebeneinander angesiedelt werden und – das ist in einem Fall jetzt eben so gewesen -, wenn Ratsmitglieder auch schon körperlich bedroht und beleidigt, sogar angegriffen worden sind, kann man dann den Ratsmitgliedern tatsächlich zumuten nebeneinander zu sitzen. Das muss vielleicht noch ein Gericht entscheiden. Viel mehr spricht allerdings dafür, dass der Rat noch mal in sich geht und guckt, ob man nicht eine andere Sitzordnung organisieren kann. Denn eigentlich ist es ein originäres Selbstbestimmungsrecht. Der Rat entscheidet über seine Sitzordnung und seine Innenorganisation selber.

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