zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009

1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.

3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status.

4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze)

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FAZ-Glosse „Quotensünde“ vom 20.12.2011

Die FAZ schrieb kurz vor Weihnachten:

„Wir wissen nicht, was genau die Frauenbeauftragte von Euskirchen angestellt hat, dass die Feuerwehr so kurz vor Weihnachten die Bürotür aufbrechen musste, um ihr durch den ersten Beigeordneten und einen Begleiter die fristlose Kündigung auszuhändigen. Das zu klären wird Sache des Amtsgerichts Bonn sein. Was wir aber sicher wissen ist zweierlei: Erstens halten wir Verbarrikadierungen im Dienstzimmer als Mittel von Gleichstellungsbemühungen für ungeeignet, und zweitens kann es so nicht weitergehen mit der Geschlechtergerechtigkeit. Untragbare Entgleisungen sind zu erkennen. …“

Die vollständige Glosse finden Sie unter http://www.faz.net/aktuell/wissen/ins-netz-gegangen/glosse-quotensuende-11573408.html.

Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10

Das Bundesverwaltungsgericht hat im September über den Ausgleich von Mehrarbeit bei den kommunalen Feuerwehren entschieden. Hierbei handelt es sich um eine Fragestellung, die bundesweit bei nahezu allen Dienstherren aufgetaucht ist. Das Gericht hat nun einerseits den Beamten einen vollen Ausgleich zugesprochen, andererseits aber auch einen Antrag für ausdrücklich erforderlich gehalten.

So ergeben sich die gerichtlichen Leitsätze:

Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.

 

Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht.

 

Der Beamte muss den Ausgleichsanspruch durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen. Der vor der Antragstellung zuviel geleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden „Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10“ weiterlesen

Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009

1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis tätig waren, richtet sich nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Kirchenbeamten eröffneten Teildienstbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG dar. (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 25.05. 2005, Az. 2 C 20.04)

3. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt sich für den Bereich der Küster allein nach der Küsterordnung (KüsterO). Gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KüsterO gilt als regelmäßige Arbeitszeit der Küster die Arbeitszeit des § 6 BAT-KF. Sie ist daher mit „durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich“ anzusetzen.

4. Nach der zum staatlichen Versorgungsrecht ergangenen Rechtsprechung, die auch dem kirchlichen Gesetzgeber bekannt ist, ist für die vergleichsweise Betrachtung anerkanntermaßen auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzustellen. Dass der kirchliche Gesetzgeber hier etwas anderes habe regeln wollen, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze) „Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009“ weiterlesen

Im Zweifel für den Bürger, Neue Ruhr Zeitung vom 22.12.2011

Mülheim.  Juristisch wie politisch kommt Bewegung in das vom Rat verworfene Bürgerbegehren. Dessen Initiatoren wollen heute Klage einreichen.

In den Streit um das vom Rat verworfene Bürgerbegehren Bruchstraße kommt unerwartet Bewegung, juristisch wie politisch. Die Initiatoren des Begehrens wollen schon heute eine Klage an das Düsseldorfer Verwaltungsgericht abschicken. Das Mandat dafür erhielt der Münsteraner Verwaltungsrechtler Wilhelm Achelpöhler. Gleichzeitig öffnet sich die FDP dem Gedanken, den Rechtsstreit zu umgehen und einen Ratsbürgerentscheid zu befürworten. Den Anstoß dazu gab: ein Jurist. „Im Zweifel für den Bürger, Neue Ruhr Zeitung vom 22.12.2011“ weiterlesen

kirchliches Verwaltungs- und Beamtenrecht online

Wie viele andere Landeskirchen stellt nun auch die Ev. Kirche im Rheinland seit kurzem Entscheidungen zum kirchlichen Verwaltungs- und Beamtenrecht online zur Verfügung. Die Rechtsprechungsdatenbank ist frei zugänglich unter http://www.kirchenrecht-ekir.de/welcome/structuretype/urteil_aktenzeichen.

Unter der gleichen Datenbank www.kirchenrecht-ekir.de werden auch bereits das geltende und ehemalige Kirchenrecht, sowie die Kirchlichen Amtsblätter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Anwohner sauer: Kein Tempo 30 auf dem Schürenweg?, Westdeutsche Zeitung vom 15.12.2011

Von Herbert Baumann

Die Politiker der Ampel-Mehrheit verschieben eine Entscheidung. Zuvor hatte die CDU interveniert.

 

Mönchengladbach. Tempo 30 auf dem stark befahrenen Schürenweg – der Beschwerdeausschuss des Stadtrates hat seine Entscheidung darüber erst einmal vertagt. So oder so wird die gleichnamige Interessengemeinschaft (IG) nicht vor das Verwaltungsgericht ziehen.

„Ein Verfahren würde etwa zwei Jahre dauern, das bringt uns nicht weiter. Wir wollen nicht klagen, sondern lieber mit den Verantwortlichen reden“, sagt der Sprecher der Gruppe, Frank Sentis, zur WZ. „Anwohner sauer: Kein Tempo 30 auf dem Schürenweg?, Westdeutsche Zeitung vom 15.12.2011“ weiterlesen

Universitäten sind Rechtsnachfolger für Amtshaftungsansprüche, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011, Az. 2b O 32/11

Ein Studierender der Zahnmedizin an einer nordrhein-westfälischen Universität hatte sein Studium nach eigener Bewertung nur rund ein Jahr verzögert abschließen können, da er zunächst zu einer Prüfung nicht zugelassen worden war. Nach Abschluss des Studiums und nun im Beruf angekommen machte der heutige Zahnarzt einen Amtshaftungsanspruch geltend. Für den Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2005 begehrt der Kläger Schadensersatz i.H. von 12 Monatsgehältern, insgesamt 30.000 Euro.

Der Kläger hat hierfür sowohl die Universität (Beklagte zu 2) als auch das Land Nordrhein-Westfalen (Beklagte zu 1) in Anspruch genommen. Damit warf das Verfahren die Frage auf, welche Wirkung die Gesamtrechtsnachfolge des Hochschulfreiheitsgesetzes hat. „Universitäten sind Rechtsnachfolger für Amtshaftungsansprüche, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011, Az. 2b O 32/11“ weiterlesen