BVerwG zum Großeinsatz der Polizei: Wann ist Ruhe­zeit Arbeits­zeit?, lto.de v. 14.04.2021

Das BVerwG hat angekündigt, in einer kommenden Entscheidung die Voraussetzungen dafür zu konkretisieren, wann beamtenrechtlich Arbeits- statt Ruhezeit vorliegt, es geht um den G7-Gipfel 2015 in Elmau. Sarah Nußbaum mit dem Ausblick.

Zu jeder Zeit an jedem Ort für jede Aufgabe einsatzfähig sein – diese Anforderungen an ihre Dienstfähigkeit kennen Polizeikräfte nur zu gut. Zu Recht erwartet auch die Bevölkerung etwa bei Großeinsätzen wie dem G7-Gipfel 2015 in Elmau, dass die Polizei rund um die Uhr einsatzfähig ist. Der Personalbedarf ist für solche Einsätze enorm, Hundertschaften wechseln sich in der Regel ab, um Ruhezeiten zu ermöglichen.

Diese wurden in der Vergangenheit jedoch nicht immer eingehalten, denn trotz der im Dienstplan ausgewiesenen Ruhezeit mussten sich viele Einsatzkräfte bei besagtem G7-Gipfel in Elmau trotzdem mit der Waffe bereithalten. Einen Ausgleich – ob nun in Geld oder Freizeit – für diese Stunden bekamen sie bisher nicht. Erst seit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Februar 2020 aufhob, können sie auf einen Ausgleich hoffen (OVG NRW, Urteil v. 13.02.2020, Az. 1 A 1671/18).

Ob die Hoffnung sich erfüllt, wird sich am Donnerstag zeigen, denn die OVG-Entscheidung liegt aktuell dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor. Dieses hat bei der Zulassung der Revision angekündigt, die Voraussetzungen für einen Ausgleich grundsätzlich zu klären (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2020, Az. 2 C 18.20). Ohne zu viel vorwegzunehmen: Eine völlig andere Entscheidung als die des OVG ist aus Leipzig nicht zu erwarten.

Einsatz-, Bereitschafts- oder Ruhezeit – die Unterschiede 

Auf die Plätze, fertig, los: Beginnt die Tätigkeit, gibt es Lohn für die Einsatzzeit, keine Frage. Aber was ist, wenn es nur heißt: Auf die Plätze – aber bitte nur fertigmachen?

direkt zum LTO-Artikel 

Verwaltungsrechtler zur Skateranlage in Korschenbroich: Jurist – Stadt muss Skateranlage nicht abbauen, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 10.04.2021

InterviewKorschenbroich. Der Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs sieht Verhandlungsspielraum und mahnt: Stadt sollte nicht frühzeitig klein beigeben, sondern politisches Signal setzen.

Von Bärbel Broer

Sie ist illegal – die Skateranlage in Korschenbroich an der Albrecht-Dürer-Straße. Das steht nach dem Gutachten des Düsseldorfer Juristen Wilfried Bank fest. Auch eine nachträgliche Heilung – Juristen nutzen tatsächlich diesen medizinischen Begriff – der baurechtlich unzulässigen Anlage ist offenbar nicht möglich. Und dennoch lässt das Gutachten Spielraum. Davon ist Robert Hotstegs überzeugt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und mit seiner gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem auf Bürgerbeteiligung spezialisiert. Für unsere Redaktion hat er das Rechtsgutachten zur Skateranlage, das die Verwaltung in Auftrag gegeben hatte, überprüft.

„Verwaltungsrechtler zur Skateranlage in Korschenbroich: Jurist – Stadt muss Skateranlage nicht abbauen, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 10.04.2021“ weiterlesen

Leserbrief: Gourdet/Heger, Alternative Beschlussformen… (NVwZ 2021, 360ff.), NVwZ 2021, Heft 7, X

Foto des Leserbriefs

Die Autoren lehnen es ab, die Öffentlichkeit von Sitzungen dadurch herzustellen, dass Bild und Ton in einen physischen Raum übertragen werden und dort also eingesehen werden können. Diese Regelungen aus Brandenburg und Baden-Württemberg erscheinen ihnen unsinnig. Ich teile die Kritik, soweit es darum geht, ausschließlich auf diesem Weg Öffentlichkeit zu ermöglichen. Allerdings gibt es diese Diskussion bereits in den Prozessordnungen zur Frage der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dort folgt der Gesetzgeber bislang ausschließlich dem Prinzip der Saalöffentlichkeit mit der Folge, dass grundsätzlich auch der Spruchkörper im Saal physisch zu erscheinen hat. Das soll auch dazu dienen, technische Barrierefreiheit zu schaffen. Auch der/die Bürger:in ohne Internetzugang oder Computer soll in die Lage versetzt werden, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Warum dies bei Sitzungen in kommunalen Vertretungsorganen nicht gelten sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Den Ausschluss von Bürger:innen bei allein online übertragenen Sitzungen halte ich derzeit noch für rechtfertigungsbedürftig.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

Leserbrief: Zu Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum… (NVwZ 2021, 187ff.), NVwZ 2021, Heft 5, X

Foto des Leserbriefs

Den Ausführungen der Kollegin Vetter ist beizupflichten. Allerdings sind sicherlich neben juristischen Auflagen und Einschränkungen, die mit dem Wahlrecht kompatibel sind, auch praktische Nachteile von teils erheblichem Ausmaß zu erwarten. Aus Sicht eines Wahlhelfers möchte ich daher zwei Aspekte ergänzen:

Bei Wahlen im Jahr 2020 soll es in einzelnen Wahllokalen zu langen Warteschlangen und -zeiten gekommen sein. Diese sind zwar bedauerlich, aber führen auch nach Ablauf der Wahlzeit (§ 47 I BWO) nicht zum Stimmverlust der Betroffenen. Die Wahlhandlung kann und darf ausdrücklich auch noch nach Ablauf der Wahlzeit vollzogen werden, wenn die Wähler:innen vor 18 Uhr erschienen sind (§ 60 BWO). Diesen Wähler:innen ist also ausreichend Zeit einzuräumen, ohne dass Hektik und ein Verstoß gegen die AHA-Regeln aus diesem Grund geboten wären.

Anders dürfte sich dies in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Klöstern darstellen. Diese durften in der Vergangenheit darauf hoffen als Sonderwahlbezirk durch einen beweglichen Wahlvorstand (§60ff iVm § 8 BWO) aufgesucht zu werden. Angesichts des größeren organisatorischen Aufwandes und des Infektionsrisikos ist zu erwarten, dass hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht und stattdessen auf die Briefwahlmöglichkeit verwiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch faktisch die Wähler:innen nicht abhält vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Foto des Leserbriefs

Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vor­stands­wahl der RAK Düs­sel­dorf, lto.de v. 08.12.2020

von Pia Lorenz

Fast die Hälfte des Vorstands der Anwaltskammer Düsseldorf ist heute nicht mehr im Amt. Der BGH bestätigte: Nun-Ex-Präsident Herbert Schons hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Es ist das Ende eines Kleinkriegs, und das einer Ära.

Der Anwaltssenat am Bundesgerichtshof (BGH) hat nach der mündlichen Verhandlung am Montag noch abends sein Urteil verkündet: Die Wahl von 13 der 15 im Jahr 2017 gewählten Vorstandsmitglieder der Düsseldorfer Rechtsanwaltskammer (RAK) ist ungültig, die Anwältinnen und Anwälte sind mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Amt (AnwZ (Brfg) 19/19).

„Wegen Wahlkampfrede des Präsidenten: BGH kippt Vor­stands­wahl der RAK Düs­sel­dorf, lto.de v. 08.12.2020“ weiterlesen

Kampf ums Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 16.11.2020

Der Stadt Dinslaken wird Trickserei vorgeworfen

Dinslaken Reinhard Claves und seine Mitstreiter für das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ geben nicht auf. Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde jetzt die schriftliche Begründung eingereicht.

Von Heinz Schild

Noch lange nicht ist in Sachen Hiesfelder Freibad das letzte Wort gesprochen. Robert Hotstegs, Anwalt von Reinhard Claves und seiner Mitstreiter, die das Bürgerbegehren „Pro Freibad“ initiiert hatten, hat jetzt den nächsten juristischen Schritt für seine Mandanten getan. Nachdem bereits im August Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf eingelegt worden war, das das Bürgerbegehren, welches den Erhalt und die Sanierung des Hiesfelder Bades zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt hatte, wurde nun die schriftliche Begründung des Widerspruchs beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht.

„Kampf ums Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 16.11.2020“ weiterlesen

VG zur Maskenpflicht in Düsseldorf: Nur einer muss sie nicht beachten, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Die für die gesamte Stadt Düsseldorf angeordnete Maskenpflicht ist rechtswidrig. Allerdings ist sie nur für den erfolgreichen Antragsteller aufgehoben, alle anderen müssen sie im Stadtgebiet weiter beachten.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht auf dem gesamten Stadtgebiet ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf auf den Eilantrag eines Düsseldorfers hin entschieden (Beschl. v. 09.11.2020, Az. 26 L 2226/20). Die Entscheidung wirkt allerdings lediglich für den Antragsteller, alle anderen müssen sich weiter an die Regelung halten. […]

„VG zur Maskenpflicht in Düsseldorf: Nur einer muss sie nicht beachten, lto.de v. 06.11.2020“ weiterlesen

Corona-Prävention an Schulen: „Ver­fahren bringen nichts“, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Jeder hat eine Meinung zum Umgang mit Corona. Besonders emotional wird es, wenn es um die Frage von Schul- und Kitaöffnungen geht. Auch wenn die Anordnungen besorgten Eltern nicht passen: Juristisch ausrichten können sie derzeit nichts. 

Selten hat ein Thema die Eltern- und Schülerschaft so gespalten wie die Maßnahmen an den Schulen zur Eindämmung der Corona-Infektionen: Einige wollen den Mund-Nase-Schutz (MNS) auch in Grundschulen und Kindergärten, andere wollen ihn nicht einmal an den weiterführenden Schulen. Viele Eltern oder Schüler fordern, dass Klassen aufgeteilt werden und es einen täglichen Schichtbetrieb mit unterschiedlichen Anfangszeiten des Unterrichts gibt. Sie wollen den Einsatz von Luftfiltern in den Klassen, die Aufhebung der Präsenzpflicht oder geteilte Klassen mit täglich oder wöchentlich wechselndem Distanz- und Präsenzunterricht. Andere wollen all das nicht. So führen die Maßnahmen seit Monaten zu einer Vielzahl an Klagen vor den Verwaltungsgerichten. […]

„Corona-Prävention an Schulen: „Ver­fahren bringen nichts“, lto.de v. 06.11.2020“ weiterlesen

OVG NRW: Wieder Ärger wegen verkaufsoffener Sonn­tage, lto.de v. 02.10.2020

Die Behörden in NRW wollen unbedingt Sonntagsöffnungen für Geschäfte erreichen und regeln diese fleißig immer wieder aufs Neue. Das OVG kritisiert dieses Vorgehen seit Wochen – und kippte nun wieder eine Regelung zur Ladenöffnung.

In Gütersloh dürfen die Geschäfte an einigen Sonntagen doch nicht wie geplant öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat am Donnerstag auf Antrag der Gewerkschaft ver.di die Ladenöffnungsfreigaben für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Beschl. v. 01.10.2020 Az. 4 B 1444/20.NE).

Im Zuge der Entscheidung hat der vierte Senat auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am Mittwoch ergangenen Neuregelung der Corona-Schutzverordnung des Landes geäußert, die auch Bestimmungen zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit enthält. Er hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die Regelung planmäßig bereits am 31. Oktober 2020 schon wieder außer Kraft trete. Für den Fall, dass sie Ende Oktober verlängert werden sollte, stünde sie im Widerspruch zum nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz, das anderslautende Regelungen enthalte.

„OVG NRW: Wieder Ärger wegen verkaufsoffener Sonn­tage, lto.de v. 02.10.2020“ weiterlesen

Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten | Verwaltungsrecht | Pressemitteilung 2020-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.09.2020

::: Pressemitteilung 06/2020 :::

Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten
Verwaltungsrechtler: Neue Coronaschutzverordnung ist eine Einladung zum Rechtsstreit

Düsseldorf. Die ab Donnerstag geltende neue nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung enthält unter anderem die Option, dass Geschäfte an den Sonntagen vom 29. November bis 3. Januar jeweils fünf Stunden lang geöffnet werden dürfen. Diese verkaufsoffenen Sonntage sollen der Entzerrung des Einkaufsgeschehens gelten und dem Infektionsschutz dienen. „Ein Irrweg, der weder von Gesetz noch Rechtsprechung gedeckt ist“, warnt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs.

Er nimmt dabei Bezug auf die Regelungen des Sonn- und Feiertagsschutzes in Grundgesetz und Landesverfassung ebenso wie auf das Ladenöffnungsgesetz. „Alle Regelungen sehen weder eine Zuständigkeit des Landesgesundheitsministers vor, noch pauschale Öffnungen an allen Vor- und Nachweihnachtssonntagen.“, so Hotstegs.

Auch habe das Oberverwaltungsgericht erst in der vergangenen Woche in einem ungewöhnlichen Appell daran erinnert, dass sich Verwaltungen hinsichtlich der Ladenöffnungen auch in Zeiten von Corona an Recht und Gesetz halten müssten. Ausdrücklich hatte der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass sehenden Auges rechtswidrige Verordnungen über Ladenöffnungen beschlossen würden.

Robert Hotstegs (41): „Nichts anderes gilt auch für das Gesundheitsministerium. Es ist für Ladenöffnungen nicht zuständig und übergeht den Willen des Gesetzgebers.“ Hierdurch entstehe nun eine Begehrlichkeit im Handel, es würden sicherlich entsprechende Vorbereitungen getroffen, die am Ende wohl durch gerichtliche Entscheidungen unterbunden würden. Die Verordnung lade Gewerkschaften, Kirchen und Bürger geradezu zum Rechtsstreit ein. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Vorschrift der Coronaschutzverordnung einer richterlichen Prüfung standhält, zumal sie am 31. Oktober wieder außer Kraft tritt und damit im Dezember und Januar gerade nicht gelten wird.“, so Hotstegs weiter. „Aber neben den juristischen Bedenken ist auch schon inhaltlich nicht ersichtlich, wie eine pauschale Ladenöffnung geeignet sein soll, vor Infektionen zu schützen. Wissenschaftliche Belege dafür, dass Corona sonntags nicht übertragen werden kann, sind mir jedenfalls nicht geläufig.“


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.