Behörden müssen berufliche Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen aktiv nachzeichnen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Hinweis v. 20.03.2019, Az. 10 K 12452/16
Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte und Beauftragte für Chancengleichheit sind im Beamtenrecht regelmäßig nicht nur mit besonderen Pflichten, sondern auch Rechten ausgestattet. Ihre berufliche Entwicklung soll nämlich weder innerhalb der Amtszeit noch im Nachhinein davon beeinflusst werden, ob sie Gleichstellungsthemen besonders engagiert/tatkräftig/erfolgreich/gut/schlecht/nachlässig bearbeitet haben. Sie sollen insbesondere keinen Nachteilen ausgesetzt werden. Dies hindert Behörden nicht daran, betroffene Beamtinnen […]