Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr mindestens elf Jahre lang Überstunden geleistet. Die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die Vorgesetzten angeordnet worden. Die Bundeswehr vergütete dies nur teilweise, sodass der Beamte seine Ansprüche seit 2012 vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgte.
Die Gerichte wiesen die Klage ab, soweit der Feuerwehrbeamte alte Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2011 verfolgte. Diese Ansprüche habe er nicht hinreichend schriftlich geltend gemacht. Die Ansprüche ab 2012 stünden ihm aber zu. Während das Verwaltungsgericht hierfür einen Wert von 220,- € ansetzte, geht das Oberverwaltungsgericht von dem sechsfachen Betrag aus.
Die Bundeswehr erkannte die Forderung des Beamten schließlich an. Im Rahmen des Einstellungsbeschlusses legt das Gericht nun erstmalig dar, dass die Arbeitszeitverordnung des Bundes gegen Europarecht verstößt. Der von der EU geforderte Mindestschutz für Arbeitnehmer sei nicht gewahrt. Den betroffenen Beamten stünde eine höhere Abgeltung als Schadensersatz zu.
„Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16“ weiterlesen