Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16

Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr mindestens elf Jahre lang Überstunden geleistet. Die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die Vorgesetzten angeordnet worden. Die Bundeswehr vergütete dies nur teilweise, sodass der Beamte seine Ansprüche seit 2012 vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgte.

Die Gerichte wiesen die Klage ab, soweit der Feuerwehrbeamte alte Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2011 verfolgte. Diese Ansprüche habe er nicht hinreichend schriftlich geltend gemacht. Die Ansprüche ab 2012 stünden ihm aber zu. Während das Verwaltungsgericht hierfür einen Wert von 220,- € ansetzte, geht das Oberverwaltungsgericht von dem sechsfachen Betrag aus.

Die Bundeswehr erkannte die Forderung des Beamten schließlich an. Im Rahmen des Einstellungsbeschlusses legt das Gericht nun erstmalig dar, dass die Arbeitszeitverordnung des Bundes gegen Europarecht verstößt. Der von der EU geforderte Mindestschutz für Arbeitnehmer sei nicht gewahrt. Den betroffenen Beamten stünde eine höhere Abgeltung als Schadensersatz zu.

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Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2019-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 09.05.2019

::: Pressemitteilung 3/2019 :::

Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten
Regelungen der Arbeitszeitverordnung sind europarechtswidrig

Düsseldorf. Die Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ausgeführt. Überstunden, die im Rahmen eines sogenannten „opt-out“ über die Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet werden, müssen daher besser vergütet werden, als in der bisherigen Praxis. Ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr hatte um höhere Abgeltung gestritten. Die Bundeswehr erkannte die Forderung erst am Ende eines siebenjährigen Verfahrens an. (Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16)

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muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18

Die Stadt Mönchengladbach hat seit einigen Jahren ihr Regelbeurteilungssystem für Beamte außer Kraft gesetzt und erstellt derzeit ausschließlich Bedarfsbeurteilungen (Anlassbeurteilungen).

Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Schwierigkeiten, die exemplarisch in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen deutlich werden:

  • So ist aus dem Wortlaut der Beurteilungen der konkrete Beurteilungszeitraum nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr daher im Stellenbesetzungsverfahren angenommen, die Beurteilung des Antragstellers umfasse den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017. Tatsächlich – so das Oberverwaltungsgericht – lasse sich aber durch Auslegung ermitteln, dass der Beurteilungszeitraum den 01.11.2016 bis 15.01.2018 umfasse. Weder Start-, noch Enddatum der Feststellung des Senats stimmen mit der Annahme des Dienstherrn im Auswahlverfahren überein, auch ist der Zeitraum zehn Monate kürzer.
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„Kenntnisse“ dürfen kein konstitutives Anforderungsmerkmal für Beförderungsposten sein, Oberverwaltungsgericht NRW, Hinweis v. 11.04.2019, Az. 6 B 1753/18

Ein Eilverfahren um die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen veranlasst, in einem Hinweis noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass fachliche „Kenntnisse“ nicht als konstitutives, also zwingend erforderliches Anforderungsmerkmal taugen.

Die Behörde hatte die Auffassung vertreten für die konkrete Stelle einer Abteilungsleitung seien „Kenntnisse und Erfahrungen im Abgaben- und Gebührenrecht“ erforderlich, eine Einarbeitung der Bewerber auf den Dienstposten sei nicht akzeptabel. Der Senat sieht nach seiner Vorberatung und seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal als unvereinbar mit Art. 33 GG. Auch sei nicht plausibel, warum eine Einarbeitung ausgeschlossen sei, gleichzeitig aber der Dienstposten seit 1,5 Jahren unbesetzt und die Verwaltung dennoch funktionsfähig sei.

Dies hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2018, Az. 26 L 2844/18 noch verkannt und wörtlich „nichts gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal … einzuwenden“.

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Bereits seit Januar möglich: Indi­vi­dual­be­schwerde nun auch in NRW-Ver­fas­sung ver­an­kert, lto.de v. 11.04.2019

von Maximilian Amos

Eine Meldung macht die Runde: NRW führe die Individualverfassungsbeschwerde ein. Doch das ist nicht ganz korrekt: Das Instrument existiert bereit seit Januar, nun wurde es zusätzlich in die Verfassung eingefügt.

„Bürger dürfen in NRW vor das Verfassungsgericht ziehen“ oder auch „Die Bürgerrechte in Nordrhein-Westfalen werden gestärkt“ – solcherlei Meldungen machten am Mittwochabend und auch am Donnerstag die Runde in der deutschen Medienlandschaft. Wenngleich das nicht völlig falsch ist, so stellt sich die Wirklichkeit aber etwas unspektakulärer dar.

Ja, der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch fraktionsübergreifend und einstimmig beschlossen, dass die Landesverfassung künftig eine Individualverfassungsbeschwerde der Bürger zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) vorsehen soll. Nur: Die Rechte der Bürger werden damit de facto nicht gestärkt. Sie wurden es vielmehr am 1. Januar dieses Jahres, denn seit diesem Zeitpunkt steht ihnen die Verfassungsbeschwerde bereits zur Verfügung.

Es war im Sommer 2018, als der Landtag das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) um die Individualverfassungsbeschwerde ergänzte, die Relegung trat zum Jahresbeginn in Kraft. Für die Durchsetzung der Bürgerrechte in NRW macht die nun beschlossene Verankerung in der Verfassung daher zunächst einmal keinen Unterschied.

Verfassungsbeschwerde schon seit 1. Januar zugänglich

Durch die einfachgesetzliche Einführung zum 1. Januar könnten Bürger bereits Verfassungsbeschwerde beim VerfGH in Münster erheben, erklärt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der gleichnamigen Düsseldorfer Kanzlei. „Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

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Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 11.04.2019

::: Pressemitteilung 2/2019 :::

Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft
Landtag verankert Verfassungsbeschwerde in der Verfassung, sie gibt es bereits seit Januar 2019

Düsseldorf. Nachdem der Landtag am Mittwoch eine Änderung der Landesverfassung beschlossen hat, haben verschiedene Medien und Presseagenturen darüber berichtet, hierdurch sei die Verfassungsbeschwerde erstmalig auf Landesebene eingeführt worden. Dies ist falsch, wie der Düsseldorfer Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs klarstellt. Die Individualverfassungsbeschwerde war bereits zum Jahresbeginn 2019 eingeführt worden, allerdings im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. „Damit können schon seit dem 1.1. Verfassungsbeschwerden in Münster erhoben werden. Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

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Beurteilungen und Beförderungen im NRW-Justizvollzug rechtsfehlerhaft, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2019, Az. 13 L 3679/18

Nachdem das Beurteilungswesen der Polizei in NRW bereits gerichtlich unter erheblicher Kritik steht, weil die dienstlichen Beurteilungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen und keine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, war es nur eine Frage der Zeit bis auch andere große Behördenbereiche betroffen sind.

Nun liegt die erste Entscheidung aus dem Bereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs vor. Im konkreten Fall scheiterte zwar ein Eilantrag eines unterlegenen Konkurrenten, gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber deutlich gemacht, dass dies an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls läge. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wohl alle derzeit vorhandenen Beurteilungen im Justizvollzug rechtswidrig sein dürften, ebenso alle darauf basierenden Beförderungsentscheidungen.

Beamtinnen und Beamten, die momentan in Beförderungsverfahren unterliegen, ist daher dringend zum gerichtlichen Eilrechtsschutz zu raten.

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Behörden müssen berufliche Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen aktiv nachzeichnen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Hinweis v. 20.03.2019, Az. 10 K 12452/16

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte und Beauftragte für Chancengleichheit sind im Beamtenrecht regelmäßig nicht nur mit besonderen Pflichten, sondern auch Rechten ausgestattet. Ihre berufliche Entwicklung soll nämlich weder innerhalb der Amtszeit noch im Nachhinein davon beeinflusst werden, ob sie Gleichstellungsthemen besonders engagiert/tatkräftig/erfolgreich/gut/schlecht/nachlässig bearbeitet haben. Sie sollen insbesondere keinen Nachteilen ausgesetzt werden.

Dies hindert Behörden nicht daran, betroffene Beamtinnen gleichwohl anders zu behandeln. So vertritt etwa die Bundesagentur für Arbeit seit einigen Jahren die Auffassung ihre internen Handbücher zur Personalverwaltung gingen als Dienstanweisungen Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen vor.

In einem Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf soll daher die sogenannte „fiktive Nachzeichnung“ der beruflichen Entwicklung erstritten und durchgesetzt werden.

In einem ernstzunehmenden Hinweis hat die Berichterstatterin die Behörde nun auf die Vorberatung der Kammer aufmerksam gemacht und dabei folgendes ausgeführt:

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Vollstreckung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 02.04.2019, Az. 3 M 141/18

Vollstreckungsverfahren zwischen Beamten und Dienstherrn kommen (glücklicherweise) selten vor. Auch Rechtsstreitigkeiten um Dienstzeugnisse sind kaum zu finden. Deshalb findet ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln unsere besondere Aufmerksamkeit.

Vorangegangen waren gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten zwischen der betroffenen Beamtin und dem betroffenen Dienstherrn. Alle Streitigkeiten konnten durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich beigelegt werden, der auch eine Regelung zur Erstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses enthielt. Die Formulierung lautete:

Die Beklagte erstellt der Klägerin ein wohlwollendes Dienstzeugnis, welches nach § 92 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW auch zu den ausgeübten Tätigkeiten und Leistungen Auskunft gibt und in dem die Leistung mit „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ bewertet wird. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung der Parteien über die konkreten Inhalte.

Auszug aus dem Vergleich

In der Folgezeit war sodann streitig, ob diese Klausel des Vergleichs erfüllt worden sei.

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Der Dienstweg braucht manchmal einen Ausweg…, 123recht.net vom 21.02.2019

Projektbeispiel: Ombudsstelle Feuerwehr

Wenn es im Amt knallt, wenn sich Mitarbeitende über Vorgesetze ärgern, wenn Vorgesetzte an Schichtplänen verzweifeln, wenn bestimmte Arbeitsgeräte fehlen, wenn wichtige Informationen nicht alle Betroffenen erreichen… die Liste ist unendlich lang, warum es Grund genug geben kann, sich zu beschweren. Verwaltungen und Behörden unterscheiden sich dabei erst einmal nicht von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Aber ihre Strukturen sind andere. Und sie kennen das Beamtenrecht, das für alle Beschwerden streng den Dienstweg vorschreibt. Damit muss die Beschwerde oft genau an denjenigen adressiert werden, den man kritisiert und der derartige Beschwerden vielleicht auch nicht bearbeitet, sondern eher den Beschwerdeschreiber drangsaliert. Ein Dilemma. „Der Dienstweg braucht manchmal einen Ausweg…, 123recht.net vom 21.02.2019“ weiterlesen