Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10

Leserbrief in der Zeitschrift NJW

Zu Hamann, NJW 2022, 1924. Es hat Spaß gemacht, die theoretischen Erwägungen von Hamann mitzugehen, auch wenn ehrlicherweise ja nicht streitig war und wurde, wie viel 320 sind, sondern was eigentlich eine Frage ist. Das ist die Frage. Übrigens nicht nur theoretisch, sondern für viele Bürger und Bürgerinnen auch ganz praktisch: denn in einem ganz anderen Rechtsgebiet haben sie die Möglichkeit selbst Fragen zur Abstimmung zu stellen.

Die direkte Demokratie auf kommunaler und Landesebene ermöglicht es zum Beispiel in Form von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Frage zur Ja/Nein-Abstimmung zu bringen und damit Beschlüsse mit der Rechtskraft eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch das kommunale Volk selbst zu schaffen. Dort sind die Fragen von Hamann längst nicht mehr graue Theorie, sondern leidgeprüfte Praxis: Zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ist geklärt, dass Fragen nicht immer mit einem Fragezeichen enden müssen, sondern auch andere Satzzeichen zur Auswahl stehen. Aber Bürgerbegehren werden etwa für unzulässig erklärt, weil statt einer zwei Fragen gestellt worden seien. Es wird darum gestritten ob zwei kombinierte Fragestellungen inhaltlich einen Bezug haben müssen und ob dann ein „Ja“ oder „Nein“ unmissverständlich sei.

Es ist schwer hier allgemein verbindliche Definitionen aufzustellen. Wer nach dem Forumsbeitrag animiert wurde, Prüfungen im zweiten medizinischen Staatsexamen anzufechten, er würde im Recht der Bürgerbegehren auf existierende Gutachten und Rechtsprechung stoßen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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„Recht­liche Grund­lagen scheiden aus“, lto.de v. 13.07.2022

von Marcel Schneider

Von der Schinkenstraße am Ballermann aufs Festland: Der Partyschlager „Layla“ ist Platz 1 der Charts – und wird auf den ersten Volksfesten nicht gespielt. Unabhängig von der hitzigen Debatte erläutert Robert Hotstegs die juristischen Details.

LTO: Herr Hotstegs, in Würzburg untersagt die Stadt als Ausrichter eines Volksfests, den aktuellen Partyhit „Layla“ zu spielen, er sei sexistisch. Kann eine Stadt das Abspielen eines bestimmten Liedes auf ihren Veranstaltungen verbieten? Wenn ja, worauf stützt sie das?  

Robert Hotstegs: Die Betonung liegt wohl schlicht auf dem Wort „Ausrichterin“. Denn das ist zunächst einmal die Besonderheit in Würzburg, dass die Behörde gar nicht in erster Linie als solche tätig wird und ein Verbot im verwaltungsrechtlichen Sinne ausspricht, sondern als Veranstalterin. Sie bestimmt ihre Playlist für das Volksfest eben selbst und hat das in den vergangenen Jahren schon getan, allerdings wohl „nur“ durch die Auswahl von bestimmten DJs, Zeltbetreiber:innen oder Musikstilen, nicht durch das Herauspicken und Streichen einzelner Lieder von der Liste. Das ist neu, aber wohl zulässig.  

Da „Layla“ wohl sexistisch, aber noch nicht jugendgefährdend oder strafrechtlich relevant ist und auch keine Massenunruhen auf dem Volksfest zu erwarten sind, scheiden rechtliche Grundlagen aus.  

[…]

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Lehrer haben in den Ferien immer Urlaub, lto.de v. 08.07.2022

Ferienzeit ist für Lehrer immer Urlaubszeit, spöttelt der Volksmund. Dass das aber auch juristisch genau so zu verstehen ist, hat das VG Gelsenkirchen in einer aktuellen Entscheidung klargemacht.

Urlaubstage von Lehrkräften finden in den Schulferien automatisch statt. Es bedarf keines separaten Hinweises durch den Dienstherrn. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden, wie nun bekannt wurde (Urt. v. 25.05.2022, Az. 1 K 4290/20).

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Der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs, unter anderem spezialisiert auf das Beamtenrecht, bewertet das Urteil kritisch: „Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass Lehrer:innen-Urlaub automatisch in den Ferien stattfinde. Sozusagen unsichtbar.“ Damit werde der Gesundheits- und Arbeitsschutz unterlaufen, den die EU in Rechtsprechung wie Gesetzgebung immer besonders beachte.

[…]

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Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.07.2022, Az. 2 A 4.21

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

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Haben Grundschullehrer:innen einen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienrät:innen?, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 16.05.2022, Az. 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18

Grundschullehrer:innen haben keinen Anspruch darauf, wie Studienrät:innen besoldet zu werden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch zwei Urteile vom 16.05.2022 entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen.

Das Gericht hat aber erkannt, dass die Klagen grundsätzliche Bedeutung haben und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Daher können beide Klägerinnen nun Berufung einlegen und ihren Anspruch auch in der zweiten Instanz weiterverfolgen.

Worum geht es genau?

„Haben Grundschullehrer:innen einen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienrät:innen?, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 16.05.2022, Az. 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18“ weiterlesen

Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: „es reicht, wenn einer den anderen anruft“, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 13.04.2022, Az. RVG 1/2021

In einem kirchengerichtlichen Verfahren hatte die beklagte Landeskirche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte sie eine Erledigungserklärung abgegeben, die allerdings zunächst nur bei Gericht vorlag und noch nicht der Klägerseite zugegangen war. In diesem Zeitraum fand ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskirche statt. Nachdem das Verfahren abgeschlossen und die Kosten der Landeskirche auferlegt worden waren, stellte sich im Rahmen der Kostenfestsetzung die Frage, ob und ggf. welche Gebühren für das Telefonat anzusetzen waren.

Der Senat hat dies mit Beschluss vom 13.04.2022 bejaht und den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und eine eigene Kostenentscheidung getroffen. Der Beschluss lautet im Volltext:

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Anspruch auf höhere Versorgung bei Wechseln innerhalb der EU, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.05.2022, Az. 2 C 3.21

Wechseln Beamt:innen aus einem deutschen Versorgungssystem, also aus dem Beamtenverhältnis nach Bundes- oder Landesrecht in den Dienst in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, haben sie einen Anspruch auf höhere Versorgung zusätzlich zur bislang gesetzlich geregelten Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung. Im Ergebnis ist eine Zusatzversorgung zu zahlen, die dann zur Rente und zu einer möglichen ausländischen Rente hinzutritt.

Das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die grundsätzliche Bedeutung, die das Musterverfahren bereits seit knapp neun Jahren hat, noch einmal verdeutlicht. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur Wechselfälle in andere EU-Mitgliedsstaaten erheblich profitieren können, sondern vor allem auch Beamt:innen, die aus dem Bundes- oder Landesdienst in den Dienst der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments oder eines anderen EU-Organs oder einer -Behörde wechseln.

Um derartige Ansprüche zu sichern, sollte jeder Einzelfall geprüft und auch eine derartige Zusatzversorgung beantragt werden.

Die Pressemitteilung zur Entscheidung lautet:

Macht ein Beamter von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch, indem er aus dem in Deutschland begründeten Beamtenverhältnis ausscheidet, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so hat er einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag, der die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt, die ihm infolge der mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Nachversicherung zusteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war ab 1978 als beamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen tätig; in diesem Dienstverhältnis wäre er Anfang Februar 2016 in den Ruhestand getreten. Er beantragte jedoch im Jahr 1999 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um in Österreich als Lehrer zu arbeiten. Daraufhin wurde der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Im Gegensatz zum Bund und anderen Ländern hat das Land Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der den Beamten im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften im Grundsatz erhalten bleiben.

Im Jahr 2013 beantragte der Kläger beim beklagten Land die Bewilligung von „Altersgeld“ mit der Begründung, die bloße Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe weit hinter dem Wert der von ihm bis zur Entlassung „erworbenen“ beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zurück. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, C-187/15). Im Anschluss hieran hat es das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und das Land verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. August 2016 eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der Altersrente einschließlich Krankenversicherungszulage, die er von der Deutschen Rentenversicherung erhält, und einer fiktiven Altersrente einschließlich Krankenversicherungszulage zuzüglich einer VBL-Zusatzrente zu zahlen, die der Kläger erhalten hätte, wenn er zwischen dem 1. August 1980 und dem 31. August 1999 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Landes tätig gewesen wäre. Der Kläger könne wegen des im Versorgungsrecht geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung lediglich einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch geltend machen.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleich für die mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Einbußen in der Altersversorgung zu zahlen:

Der Wert der Nachversicherung des Klägers bleibt bezogen auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit von ca. 20 Jahren deutlich hinter dem Wert der „erworbenen“ Versorgungsansprüche zurück. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV ist nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, sodass dem Kläger ein Ausgleichanspruch zusteht. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebietet es, innerstaatliche Vorschriften, wie hier den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht, unangewendet zu lassen und einen Ausgleichsanspruch unmittelbar auf der Grundlage des Unionrechts zuzuerkennen. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs weichen dabei erheblich von denen des Verwaltungsgerichts ab.

Entsprechend der Vorgabe des EuGH zum „gültigem Bezugssystem“, an dem sich die Rechtsstellung des aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamten zu orientieren hat, ist in einem ersten Schritt nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum 1. Februar 2016 zu ermitteln, den der Kläger im Beamtenverhältnis zum beklagten Land verbracht hat. Maßgeblich ist der Versorgungsanspruch, der dem Kläger beim Verbleib im Dienst des Landes bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugestanden hätte; auszugehen ist dabei von den zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis geltenden Umständen, etwa Statusamt und Stufe der Besoldung. Die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit ist in Bezug zu setzen zu dieser fiktiven Gesamtversorgung. Von diesem so berechneten Wert ist in einem zweiten Schritt der Anteil an der gesetzlichen Altersrente abzuziehen, der auf die Nachversicherung im Anschluss an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entfällt.

Impfbefehl für Soldat:innen?, Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22

Der 1. Wehrdienstsenat verhandelte heute erst- und letztinstanzlich über zwei Anträge von Offizieren gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ab 24. November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 „Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen“ dahingehend geändert, dass neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung nunmehr auch die Covid-19-Impfung verbindlich ist. Dementsprechend sind die Antragsteller angehalten worden, Impfangebote gegen das Coronavirus zu nutzen. Für diese Impfung bestehe nunmehr eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG.

Die Antragsteller bestritten die Rechtsmäßigkeit der Änderung dieses Erlasses. Die Covid-19-Impfung sei nicht zur Verhütung übertragbarer Krankheiten geeignet. Sie verhindere eine Infektion oder Erkrankung nicht. Es sei auch nicht belegt, dass die Impfstoffe die Gefahr einer schweren Covid-19-Erkrankung verminderten. Die Verwendung der neuartigen mRNA-Impfstoffe stelle keine Impfung im herkömmlichen Sinne dar, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz. Der Einsatz dieser Gentechnik sei hinsichtlich der Nebenwirkungen und Langzeitfolgen unzureichend erforscht. Darum liege nur eine bedingte Arzneimittelzulassung vor. Die Erforschung der Impfnebenwirkungen und -komplikationen werde in einem großen Feldversuch bei der Anwendung in der Gesamtbevölkerung nachgeholt. Dabei würden die tatsächlich eingetretenen Impfnebenwirkungen und -komplikationen von den Behörden erheblich untererfasst. Es drohten erhebliche Impfschäden, weswegen die Anordnung der Impfung unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Der Impfzwang verstoße insbesondere gegen die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie gegen Europa- und Völkerrecht. Die Verwendung der Impfstoffe sei sogar nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG strafbar, weil dieses Arzneimittel durch die Abweichung von den allgemein anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität erheblich gemindert sei.

Das Bundesministerium der Verteidigung hielt den Antrag bereits für unzulässig, weil die Änderung der Verwaltungsvorschriften noch nicht in die Rechtssphäre des Soldaten eingreife. Im Übrigen sei die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der generell durchzuführenden Basisimpfungen rechtmäßig. Das Grundrecht der Soldaten auf körperliche Unversehrtheit sei durch § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG wirksam eingeschränkt worden. Die Vorschrift erlaube die Anordnung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-Cov-2. Die Impfung diene der Verhütung einer übertragbaren Krankheit, auch wenn sie keinen vollständigen Schutz biete. Es genüge, dass sie die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und die Gefahr schwerer Verläufe reduziere. Dies sei auf Grund aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen und nach den Erhebungen des Robert-Koch-Instituts erwiesen. Mit der Schutzimpfung seien auch keine überproportional hohen Impfrisiken verbunden. Die Impfstoffanwendung werde laufend durch die zuständigen europäischen Stellen und das Paul-Ehrlich-Institut überwacht. Dieses komme in seinem Sicherheitsbericht zu dem Ergebnis, dass schwerwiegende Nebenwirkungen sehr selten auftreten und das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung nicht ändern würden. Die Impfung verstoße auch nicht gegen nationale oder internationale Vorschriften.

Das Ergebnis der Beratungen wurde noch nicht bekannt.

NRW-Besoldung der Richter:innen und Beamt:innen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse v. 29.04.2022, Az. 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15

Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen über die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Die Kläger in drei Parallelverfahren sind zwei Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2) sowie ein – inzwischen im Ruhestand befindlicher – Beamter (Besoldungsgruppe B 3) im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 – entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig war. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsieht. Nach der Überzeugung der Kammer ist diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen materielle Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung herausgearbeitet. Außerdem ist eine besoldungsrechtliche Regelung bereits dann verfassungswidrig, wenn der Besoldungsgesetzgeber eine Besoldungsanpassung nur unzureichend begründet hat. Das ist hier der Fall. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht nachvollziehbar erkennen, anhand welcher Methode der Gesetzgeber die Besoldung fortgeschrieben hat und welche Tatsachen der Entscheidung zugrunde liegen. Ob das Gesetz auch gemessen an den materiellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu beanstanden ist, hat die Kammer offen gelassen.

Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfassungsgerichten vorbehalten ist, musste das Verwaltungsgericht die Verfahren aussetzen. Es hat das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelung angerufen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

Pressemitteilung v. 27.04.2022

Auf der Suche nach der Bundesdisziplinarkammer: Das ver­schwun­dene Gericht, lto.de v. 26.02.2022

Interview von Tanja Podolski

Die Bundesdisziplinarkammer X war ein Bundesgericht in Düsseldorf. Und es ist verschwunden. Im Interview erklärt Anwalt Robert Hotstegs, wie und warum er dieses Gericht sucht. Fest steht: Eine bekannte Entscheidung des Gerichts irritiert.

LTO: Herr Hotstegs, Sie suchen ein verschwundenes Gericht, was hat es damit auf sich?

Robert Hotstegs: Ich suche die Bundesdisziplinarkammer X (römisch 10). Das war ab 1953 für etwa 14 Jahre ein Bundesgericht in Düsseldorf. Heute kann sich offenbar niemand daran erinnern und es sieht so aus, als ob dieses Gericht kaum Spuren hinterlassen habe. Dabei war es als Disziplinargericht für Bundesbeamte zuständig und hat als solches nicht nur frische, sondern auch ältere Fälle aus den 30er und 40er Jahren, sprich der NS-Zeit, der Nachkriegs- und der Besatzungszeit entschieden. Es wundert mich, dass man darüber kaum Informationen findet und deshalb will ich die Spuren suchen – und finden.

Wie sind sie auf das Thema gestoßen?

Zufällig. Wir verteidigen seit Jahren Beamtinnen und Beamte, wenn sie beschuldigt werden, gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben und auch Soldatinnen und Soldaten in ihren ähnlich gelagerten Disziplinarfällen vor deren Spezialgerichten. Bei diesen Truppendienstgerichten oder im Wehrsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sieht es allerdings etwas anders aus als bei sonstigen Gerichtsverfahren: Da steht vorne eine Truppendienstfahne neben der Richterbank und zwei der fünf Richterinnen bzw. Richter haben eine Uniform an.

Ich bin der Frage nachgegangen, wo und wie diese Gerichte normiert sind und stellte fest: Es gibt eine Anordnung für diese Truppendienstgerichte und eine nahezu identische Anordnung für alte Bundesdisziplinargerichte. Diese Gerichte gibt es nicht mehr, aber die alte Anordnung des Bundespräsidenten, die existiert noch. Der hat angeordnet, wie die Richter:innen und Bundesdisziplinaranwält:innen sich zu kleiden haben.

Die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern trugen danach nicht nur eine normale Robe, sondern auch ein Barett mit einer Schnur in Silber. Das habe ich noch nie gesehen, würde es aber gerne mal. So kamen in mir die Fragen auf: Was haben die für Fälle entschieden, wer hat an diesen Gerichten gearbeitet, wie haben die Richter – vermutlich waren es damals nur Männer – dort gearbeitet, und wo kamen die Richter im Jahr 1953 her? Diese Juristen müssen ja in der NS-Zeit oder kurz davor ihren Abschluss gemacht haben.

Was ich schon beobachtet habe ist, dass es im heutigen Disziplinarrecht Spuren gibt, die 100 Jahre und älter sind, einige Vorschriften hatten damals einen ähnlichen Wortlaut wie heute und wurden von Juristen auf ähnliche Sachverhalte angewendet. Vielleicht erklärt sich aus der Historie, wie sich manche Auslegungen entwickelt haben und woher gewisse rechtliche Konstruktionen kommen. Vielleicht erklärt sich sogar einiges aus dem anwaltlichen Berufsrecht, denn einige Formulierungen zu den Berufspflichten waren früher 1:1 mit Vokabeln belegt, die aus dem Disziplinarrecht stammen – der Staat hat also selbstständige Anwält:innen einem ähnlichen Konstrukt unterworfen, wie abhängige Beamte.

[…]

Rechtsanwalt Robert Hotstegs informiert über den Stand seiner Nachforschungen in unregelmäßigen Abständen auf einer Themenseite des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht unter www.difdi.eu.

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