Nach einem Dienstvergehen ist die Gefahrenprognose für einen Beamten im Zweifel günstig.
Ein Beamter, der sich nach einem Pflichtverstoß in eine therapeutisch Behandlung begibt, hat die Gelegenheit – bei einer längeren Verfahrensdauer um so mehr – nachzuweisen, dass er sich künftig keine Fehltritte mehr erlauben wird. Das Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht muss dazu jeweils Beweis erheben und im Zweifel die für den Beamten günstige Prognose annehmen.
Ein langes Verfahren und durchgeführte therapeutische Maßnahmen können also dazu führen, dass in jeder Tatsacheninstanz neue Prognosen berücksichtigt werden müssen. „„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17“ weiterlesen