Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Frage vorgelegt bekommen, ob im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geänderte Stellenbeschreibung und eine darin vielleicht liegende nicht-amtsangemessene Beschäftigung vorgegangen werden kann. Die Entscheidung lehnt dies nun ab und bestätigt damit die erste Instanz. Im Ergebnis bedarf es nach Ansicht der Richter schon keines Eilverfahrens, weil der betroffene Beamte gegen einzelne – aus seiner Sicht rechtswidrige – Teile der Stellenbeschreibung oder einzelne Anweisungen des Dienstvorgesetzten jederzeit remonstrieren könnte. Die pauschale Behauptung, die Stelle sei nicht amtsangemessen oder rechtswidrig genüge jedenfalls nicht. Hier sei der Beamte im Eilverfahren beweisbelastet.
Damit beschreibt das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Prüfrichtung derartiger Verfahren. Nur in seltenen Fällen, wie etwa dem von uns vertretenen Verfahren „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich“ (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16) können die Besonderheiten des Amtes oder der jeweiligen Laufbahn zu abweichenden Ergebnissen und damit auch zum Rechtsschutz im Eilverfahren führen. Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung geboten. „geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG“ weiterlesen