Die Versorgung eines Beamten im Ruhestand ist verfassungsrechtlich garantiert. Sie gilt mit der Einschränkung: Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht kann für Bundes- und die meisten Landesbeamten unmittelbar zur Aberkennung des Ruhegehalts führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fest.
Der in Leipzig verhandelte Fall (Urt. v. 4.9.2025 – 2 C 13/24) hat in der öffentlichen Berichterstattung besonders der Boulevardmedien Störgefühle hervorgerufen: Der „Höhlenmörder“ von Teneriffa muss vom deutschen Staat weiter versorgt werden. Und tatsächlich hat ein Ruhestandsbeamter des Bundes weiterhin Versorgungsansprüche, obwohl er wegen der Tötung seiner von ihm in Trennung lebenden Ehefrau sowie eines der zwei gemeinsamen Söhne in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes des zweiten Sohnes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt worden war. Die Bundesagentur für Arbeit, bei der der Beamte zuletzt aktiv bis 2011 beschäftigt war, leitete ein Disziplinarverfahren ein und erhob 2022 Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts. Diese Klage, eine Klage sui generis nach altem Disziplinarrecht, sowie das anschließende Berufungs- und Revisionsverfahren sind ohne Erfolg geblieben. Die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe. Sie sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst. Die Motive der Morde und des Mordversuchs seien „privater“ Natur.
„Standpunkt: Morden Beamte privat?, NJW-aktuell 40/2025, S. 15“ weiterlesen