Investitionskosten durften 2013-2016 nicht aus Beihilfenverordnung gestrichen werden, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15

Wie bereits in einer Pressemitteilung mitgeteilt, hat das Oberverwaltungsgericht jüngst entschieden, dass pflegebedürftige Beamte und Versorgungsempfänger in Nordrhein-Westfalen nicht auf das Pflegewohngeld als Sozialhilfe verwiesen werden durften, sondern dass auch für Investitionskosten in Pflegeheimen eine entsprechende Beihilfe zu gewähren war.

Die Zuschüsse für gerade diese Investitionskosten hatte das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 aus dem Katalog der Beihilfenverordnung herausgenommen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht.

Das Verfahren hat Strahlkraft: Durchgängige Zuschüsse können nun Versorgungsempfänger des Landes, sowie aller Gemeinden beanspruchen. Rechtsstreitigkeiten über Verjährung und Verwirkung sind aber abzusehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom … Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser die in dem Grundbescheid des LBV vom … Mai 2013 enthaltene Feststellung zurücknimmt, dass bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Rechtsvorgängerin der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Investitionskosten berücksichtigt werden.

[…]

Die Revision wird nicht zugelassen. „Investitionskosten durften 2013-2016 nicht aus Beihilfenverordnung gestrichen werden, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15“ weiterlesen

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 12.09.2017

::: Pressemitteilung 2/2017 :::

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“
Tagung informiert ein Jahr nach der Dienstrechtsmodernisierung NRW 2016

Düsseldorf. Prof. Dr. Michael Koop (Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen) und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden referieren am 19.10.2017 über „Gesundheitsmanagement & Dienstunfähigkeit in Behörden“ vor Behördenvertretern, Personalräten und Rechtsanwälten. Es verspricht spannend zu werden, meint Tagungsleiterin Sarah Nußbaum. „„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02“ weiterlesen

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 10.09.2017

::: Pressemitteilung 4/2017 :::

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen
OVG NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung, die Beamte auf Pflegewohngeld verwies

Düsseldorf/Münster. Wenn Beamte pflegebedürftig werden und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15) „Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04“ weiterlesen

Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15

Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht. Aktuell hatte nun das Verwaltungsgericht Köln hierüber zu entscheiden und hat dabei den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst. „Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15“ weiterlesen

„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17

Nach einem Dienstvergehen ist die Gefahrenprognose für einen Beamten im Zweifel günstig.

Ein Beamter, der sich nach einem Pflichtverstoß in eine therapeutisch Behandlung begibt, hat die Gelegenheit – bei einer längeren Verfahrensdauer um so mehr – nachzuweisen, dass er sich künftig keine Fehltritte mehr erlauben wird. Das Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht muss dazu jeweils Beweis erheben und im Zweifel die für den Beamten günstige Prognose annehmen.

Ein langes Verfahren und durchgeführte therapeutische Maßnahmen können also dazu führen, dass in jeder Tatsacheninstanz neue Prognosen berücksichtigt werden müssen. „„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17“ weiterlesen

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 03.07.2017

::: Pressemitteilung 1/2017 :::

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden
Folgen und Veränderungen nach der Dienstrechtsmodernisierung 2016, aktuelle Rechtsprechung

Düsseldorf. Die Gesundheit ist ein kostbares Gut. Dienstunfähig erkrankte Beamte erleiden finanzielle Einbußen, Behörden stehen vor den rechtlichen Hürden des Verfahrens einer solchen Zurruhesetzung und scheitern allzu oft an Fehlern im amtsärztlichen Gutachten oder der Suche nach Weiterbeschäftigungen. Eine Möglichkeit, die immer weiter steigende Anzahl der erkrankten Beamten zu verringern, ist die Einführung eines behördlichen Gesundheitsmanagements. „Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01“ weiterlesen

„oben beurteilt unten“ – das Statusamt entscheidet, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 21.03.2017, Az. 1 B 1361/16

Die Deutsche Telekom AG hat durch ihre Praxis zu dienstlichen Beurteilungen schon in den letzten Jahren vielfach Gelegenheit dazu gegeben, Fortbildungsmaterial für Juristen und Beamte zu schaffen. Denn gerade durch die Konstruktion der Telekom AG, der Privatisierung, der Zuweisung von Beamten an andere Behörden und immer wieder wechselnde Beurteiler tauchen viele Rechtsfragen in ständig neuem Gewand auf.

In die Rubrik „Lernen anhand der Telekom“ fällt daher nun auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21.03.2017. Darin wird noch einmal zusammenfassend klargestellt, dass nur ranghöhere Beamte rangniedrigere Beamte beurteilen dürfen. Die dienstliche Beurteilung in umgekehrter Richtung und die Beurteilung „auf Augenhöhe“ ist damit beamtenrechtlich ausgeschlossen. „„oben beurteilt unten“ – das Statusamt entscheidet, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 21.03.2017, Az. 1 B 1361/16“ weiterlesen

höhere familienbezogene Besoldung für drittes Kind, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteile v. 07.06.2017, Az. 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15, 3 A 1061/15

Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Familienzuschlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind hat. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zusätzliche Besoldung zugesprochen. „höhere familienbezogene Besoldung für drittes Kind, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteile v. 07.06.2017, Az. 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15, 3 A 1061/15“ weiterlesen

Gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016

Wie bereits berichtet, gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt.

Eigene Leitsätze:

  1. Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde, im Hinblick hierauf das Disziplinarverfahren auszusetzen, sind unbeachtlich, wenn bereits die Disziplinarkammer eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt hat. In diesem Fall ist nur eine Fristverlängerung durch das Gericht nach den besonderen Vorschriften des §§ 66 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 56 Abs. 2 S. 3 – 5 DG.EKD möglich.
  2. Liegt kein Antrag vor, ist das Verfahren aus Fürsorge gegenüber dem Kirchenbeamten nach Ablauf der Frist durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.
  3. Die Einstellung wirkt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs zurück.
  4. Im kirchlichen Fristsetzungs- und Einstellungsverfahren finden die Gebühren aus Teil 6, Abschnitt 2 VV RVG keine Anwendung. Daher sind Gegenstandswerte zu bestimmen.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

„Gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016“ weiterlesen

Wer krank ist, darf zu Hause bleiben … , Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.05.2017, Az. 13 L 1214/17

… und darf auch von der JVA nicht bestraft werden – jedenfalls nicht in seiner dienstlichen Beurteilung. Darüber, dass krankheitsbedingte Fehltage in einer dienstlichen Beurteilung nichts zu suchen haben und über die besondere Bedeutung von Einzelmerkmalen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Eilverfahren entschieden.

Gegenstand des Eilverfahrens war der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines JVA-Beamten. Das Gericht untersagte der Behörde eine geplante Beförderung vorzunehmen, weil die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig war und die Beförderungsentscheidung an diesem Mangel litt. „Wer krank ist, darf zu Hause bleiben … , Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.05.2017, Az. 13 L 1214/17“ weiterlesen

Die mobile Version verlassen