Verfahrenslupe 🔍: überlange Verfahrensdauer in der Kostenfestsetzung

In einem hier vertretenen Verfahren ist offenbar der Wurm drin. Seit Januar 2019 wird um die Kostenentscheidung(en) mal gerungen oder mal auf sie gewartet. Ob es hierfür einen sachlichen Grund gibt? Und ob das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich insgesamt 216.000,- € Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer auszahlen muss? Vier Jahre nach dem Berufungsurteil liegen nun abschließende Entscheidungen vor, von denen eine wohl noch korrigiert wird.

Das Verfahren eignet sich für eine nähere Betrachtung in der Verfahrenslupe:

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

Mitglied im Förderkreis | Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
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unser Weihnachtswunsch 2022

Jedes Jahr versuchen wir guten Projekten etwas in den Stiefel zu stecken.

Der gutenachtbus in Düsseldorf wird in diesem Jahr vielleicht mehr gebraucht als je zuvor. Denn es braucht ja auch für jede und jeden zunächst einmal Stiefel, einen warmen Mantel, manchmal auch schlicht Socken, eine Suppe, einen Kaffee oder eine Isomatte!

Daher haben wir gerne gespendet. Machen Sie mit? www.hotstegs-recht.de/weihnachten

Leserforum, NJW-aktuell 44/2022, 10

Zu Interview Oberthür, NJW-aktuell H. 42/2022. Habe ich die Gesamtaussage des Interviews richtig verstanden, dass wir für Anwaltskanzleien am liebsten eine Bereichsausnahme vom Arbeitszeitgesetz benötigen und dass wir berufsrechtlich und im Mandatsinteresse veranlasst sind die Arbeitszeiten zu überschreiten?

Unsere Kanzlei hat 2018 ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit von vorher 40 Stunden auf 38 Stunden für alle Mitarbeitenden herabgesetzt. Schon zuvor war es üblich eine von jeder Mandatserfassung unabhängige Arbeitszeiterfassung zu nutzen und anfallende Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen. Ich kann weder in der Vergangenheit, noch durch die aktuelle BAG-Rechtsprechung, Mandate oder das Berufsrecht erkennen, warum so etwas nicht praktikabel sein soll. Ich vermute, dass Anwaltskanzleien zu häufig das Klischee nächtelanger Arbeit anbieten und auch verkaufen und dass sich die Anpassung an den Arbeitsschutz doch vielleicht zunächst in den Honoraren niederschlagen würde. Auch unsere Mandanten und Mandantinnen dürfen in Notfällen und Eilsachen selbstverständlich mit entsprechender Bearbeitung und notfalls auch Nachtarbeit rechnen. Das ist aber nicht der im Konzept eingeplante Regelfall, sondern die Ausnahme. Und es ist die Einladung unsere Mandate so zu planen, dass nicht einzelne Schultern Arbeitszeiten „rund um die Uhr“ abdecken müssen.

Für selbstständige Rechtsanwält:innen findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Für diejenigen, die im Team mit Angestellten arbeiten, bietet diese Zusammenarbeit doch gerade jede Möglichkeit, dem Arbeitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen.

Für die erwähnte Bereichsausnahme wie in § 45 S. 2 WPO besteht aus meiner Sicht keinerlei Veranlassung – es ist mir schon ein Rätsel, warum sie für den mir aber fremden Beruf der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer existieren muss. Dies gilt umso mehr, als auch für (echte) leitende Angestellte und erst recht für fingierte die „allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“ aus dem EU-Recht Anwendung finden müssen. Ein echter Mehrwert im Sinne von unbegrenzter Arbeitszeit im Sinne der Nacht-Mandate dürfte damit daher nicht verbunden sein.

Zu guter Letzt: wir diskutieren flexible Arbeitszeitmodelle und die Attraktivität der Mitarbeit in Anwaltskanzleien, die entsprechenden Nachfragen nach der Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und Familie sollen stetig steigen. Wenn wir diese Themen ernst nehmen, bewegen wir uns doch schon lange unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen, planen Pausen und Urlaube ein – oder habe ich etwas verpasst?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10

Zu Hamann, NJW 2022, 1924. Es hat Spaß gemacht, die theoretischen Erwägungen von Hamann mitzugehen, auch wenn ehrlicherweise ja nicht streitig war und wurde, wie viel 320 sind, sondern was eigentlich eine Frage ist. Das ist die Frage. Übrigens nicht nur theoretisch, sondern für viele Bürger und Bürgerinnen auch ganz praktisch: denn in einem ganz anderen Rechtsgebiet haben sie die Möglichkeit selbst Fragen zur Abstimmung zu stellen.

Die direkte Demokratie auf kommunaler und Landesebene ermöglicht es zum Beispiel in Form von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Frage zur Ja/Nein-Abstimmung zu bringen und damit Beschlüsse mit der Rechtskraft eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch das kommunale Volk selbst zu schaffen. Dort sind die Fragen von Hamann längst nicht mehr graue Theorie, sondern leidgeprüfte Praxis: Zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ist geklärt, dass Fragen nicht immer mit einem Fragezeichen enden müssen, sondern auch andere Satzzeichen zur Auswahl stehen. Aber Bürgerbegehren werden etwa für unzulässig erklärt, weil statt einer zwei Fragen gestellt worden seien. Es wird darum gestritten ob zwei kombinierte Fragestellungen inhaltlich einen Bezug haben müssen und ob dann ein „Ja“ oder „Nein“ unmissverständlich sei.

Es ist schwer hier allgemein verbindliche Definitionen aufzustellen. Wer nach dem Forumsbeitrag animiert wurde, Prüfungen im zweiten medizinischen Staatsexamen anzufechten, er würde im Recht der Bürgerbegehren auf existierende Gutachten und Rechtsprechung stoßen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Wir spenden 2021 für die Freiheit und gegen die Flut!

Es ist eine gute Tradition, dass wir auf gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets zwei (manchmal sogar drei) Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Flutkatastrophe 2021

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht. Leider, weil wir zuallererst an die Flutopfer aus dem Hochwasser diesen Sommers gedacht haben. Auch mitten im Winter und kurz vor Weihnachten ist die Infrastruktur noch nicht in allen Orten wiederhergestellt, Unterkünfte sind weiterhin unbewohnbar und ganze Familien behelfsmäßig untergebracht. Hier haben wir uns entschieden mit der einen Hälfte unserer Weihnachtsspende zu helfen.

Wenn Sie dieses Projekt auch unterstützen möchten, schließen Sie sich uns gerne an und spenden Sie ebenfalls an das Bündnis „Aktion Deutschland hilft“:

Aktion Deutschland Hilft e.V.
IBAN DE62 3702 0500 0000 1020 30
BIC BFSWDE33XXX
Bank für Sozialwirtschaft

Spenden per Telefon:
0900 55 10 20 30
(dt. Festnetz gebührenfrei, mobil höhere Kosten)

Nähere Informationen und auch Spendenmöglichkeiten finden Sie direkt unter www.aktion-deutschland-hilft.de.

Freiheitsrechte 2021

Als zweites Projekt unterstützen wir die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., die seit einigen Jahren Vorkämpferin für den Verfassungsschutz im besten Sinne, also den Schutz der Freiheits- und Grundrechte ist. Sie streitet nicht blind, sondern mit bedacht und wägt ab. Das gefällt uns, weil wir wissen, dass die Rechte der und des Einzelnen stets auch die Rechte anderer tangieren. Insbesondere ist seit ein paar Jahren auch das Landesverfassungsrecht in NRW – namentlich die Verfassungsbeschwerde.NRW – ein Thema, das uns inhaltlich beschäftigt. Daher wollen wir gerne die GFF aktiv unterstützen.

Sie können sich über die vielfältige, ehren- wie hauptamtliche Arbeit der GFF online unter www.freiheitsrechte.org/ informieren. Auch dort gibt es die Möglichkeit, dass Sie selbst das Projekt unterstützen können.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
IBAN DE88 4306 0967 1182 9121 00
BIC GENODEM1GLS

Wir freuen uns über jeden weiteren Euro, der zusammenkommt und wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine schöne Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Wechsel in das neue Jahr!

Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10

Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.

Im Rahmen der guten Gesetzgebung bedarf es aber sodann – sicherlich sinnvoll in der von Waldhoff geforderten Enquête-Kommission – auch konstruktiver Vorschläge für eine schnelle und womöglich auch nicht-präsente Gesetzgebung in der Zukunft. Bundestag und Landtage haben die Homeoffice-Pflichten in diversen Spielarten geschaffen und gefordert, es fehlt aber unverändert am hybriden oder digitalen Gesetzgebungsverfahren und Beschlussverfahren für zukünftige Krisensituationen. Wie will das nun neugewählte Verfassungsorgan zukünftig seinen Auftrag wahrnehmen, auch in Situationen in denen persönliche Kontakte vorsorglich reduziert werden sollen? Bedarf es einer Änderung der Verfahren? Ist hybrid dann die Lösung? Oder bedarf es spezieller Notfallkompetenzen? Ist Eilgesetzgebung etwa mit einem ermächtigten Hauptausschuss denkbar, ohne dass gleichzeitig eine Mehrzahl der Abgeordneten um ihre Rechte aus dem Mandat fürchten muss?

Wie ist ein Arbeiten ohnehin nun unmittelbar nach der Wahl sachgerecht zu organisieren, wenn die Rollen von Regierung und Opposition noch nicht verteilt, Ministerien und ihre „Spiegel-Ausschüsse“ noch nicht zugeschnitten sind? 2017 hat ohne Corona bereits verfassungsmäßige Sorgen bereitet, als der Bundestag die Arbeit in Ausschüssen über Monate hinweg verweigerte. Nun mit den jüngsten Pandemieerfahrungen erscheint es erst recht wenig sinnvoll, auf die nächste Krise zu warten. Der neue Bundestag muss sich auch zu dieser Frage aufstellen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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ein Einhorn für die IHK | Pressemitteilung 2021-05

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Düsseldorfer Wirtschaft wählt ihr Parlament neu – Vollversammlung als Anwalt der Wirtschaft

Düsseldorf. Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl Fahrt aufnimmt, hat in dieser Woche der offizielle Abstimmungszeitraum für die Wahl zur Vollversammlung der IHK zu Düsseldorf bereits begonnen. Denn auch die Wirtschaft wählt ihre eigene Vertretung. Das sogenannte „Parlament“ der Region Düsseldorf/Mettmann heißt Vollversammlung und versteht sich als Anwalt der örtlichen Unternehmen. Auch ein „echter“ Rechtsanwalt kandidiert in diesem Jahr. Der Unternehmer Robert Hotstegs (42) erklärt, was ihn besonders motiviert.

„Für viele Unternehmer:innen ist die IHK oft unbekannt oder unbequem. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, der Beitrag auch. Das ist beim ersten Kennenlernen vielleicht kein Sympathiepunkt für die Industrie- und Handelskammer.“, schmunzelt er. „Aber die IHK übernimmt viele wertvolle Aufgaben, von Ausbildung und Prüfungen über Gründungsberatung, Zoll- oder Umweltangelegenheiten. Die Bandbreite ist immens groß. Das ist ein riesiges Servicepaket für unsere Unternehmen.“

Einhörner in der IHK

Genau deshalb will er selbst mitgestalten und Brückenbauer in der kommenden Wahlperiode sein. Robert Hotstegs ist geschäftsführender Gesellschafter einer Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft. „Wir sind so etwas wie die Einhörner in der IHK. Freiberufler:innen, die eigentlich eine eigene Kammer haben, aber eben auch als Doppelmitglied der IHK angehören.“ Das sei von großem Nutzen für beide Seiten. Denn die freien Berufe könnten ihren Sachverstand und ihre Erfahrung einbringen, auch noch stärker mit ihren Netzwerken vernetzen.

Der Hashtag #starkeStimmeIHK sei dann hoffentlich bald schon keine leere Floskel, sondern mit neuem Inhalt und neuen wie erfahrenen Vertreter:innen gefüllt. Die IHK-Wahl findet bis zum 20.09.2021 statt. Im November tag die erste Vollversammlung mit 94 neugewählten Mitgliedern.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

„Information für die Opposition?“ – Workshop für Fraktionen, Gruppen, Parteien und Wählergemeinschaften

Bald ist es soweit: ein Jahr nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist vorbei.

Zeit für einen kurzen Rück- und Ausblick. Wie sind Sie im Rat und in den Ausschüssen aufgestellt? Welche Auskunfts- und Informationsrechte können Sie zukünftig (besser) nutzen?

Wir bieten Ihnen einen zweistündigen Workshop für Fraktionen und Gruppen, bei Interesse auch für Parteien und Wählergemeinschaften.


Thema: „Information für die Opposition“

Inhalt: Ihre Antragsrechte, Ihre Informationsrechte, Rechtsprechung und Praxis

Zeit: 2 Zeitstunden

Ort: Präsenz oder online

Referent: Rechtsanwalt Robert Hotstegs,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Haben Sie Interesse? Dann rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter Tel. 0211/497657-16.

Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10

Foto des Leserbriefs

Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und gibt ja auch kircheninterne Wege und Verfahren Ansprüche und Fehlverhalten aufzuklären. Insbesondere die kirchlichen Disziplinargerichte nehmen für sich in Anspruch, dass sie den staatlichen Rechtsweg verdrängen. Aus staatlicher Sicht sind sie ihm jedenfalls aber vorgelagert, weil der kirchliche Instanzenzug auszuschöpfen ist.

Ob und welche Verfahren aber vor kirchlichen Gerichten geführt werden, ist kaum dokumentiert.

Die schon bei staatlichen Gerichten vernachlässigte Veröffentlichungspraxis versagt bei kirchlichen Gerichten nahezu vollständig. Weder interne noch externe Stellen dokumentieren das gesprochene Recht vollständig.

Es ist an der Zeit auch dort anzusetzen und für Licht zu sorgen: lassen Sie uns von Innen und von Außen auf die Veröffentlichung hinwirken. Geheime kirchengerichtliche Entscheidungen gehören nicht in unsere Zeit. Sie schwächen den Rechtsschutz und zugleich Vertrauen und Aufarbeitungsbemühungen. Es braucht ein aggiornamento – eine Öffnung der Kirchen – auch in der Veröffentlichungspraxis der kirchlichen Justiz.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf,
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD

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