Das Disziplinarrecht der Soldaten kennt Besonderheiten, die es vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren deutlich unterscheiden. So hält § 108 WDO etwa die folgende Regelung vor:
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
Das Truppendienstgericht Süd hatte im letzten Jahr (Beschluss v. 29.03.2017, Az. S 7 VL 07/09) auf dieser Grundlage ein Verfahren wegen überlanger Dauer, nämlich konkret wegen 7 Jahre Überlänge, einstellen wollen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht seinerseits durch Beschluss wieder rückgängig gemacht, die konkrete Verzögerung stelle kein „Verfahrenshindernis“ im Sinne der Vorschrift dar. Denkbar sei dies, auch mit der Folge der Einstellung. Aber bitte nicht in diesem Fall.
Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats lautet im Volltext: „verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17“ weiterlesen