Anlassbeurteilung darf vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 30.11.2012, Az. 2 VR 5/12

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen präzisiert.

Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes (BND), wurde im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens mit zahlreichen weiteren Beamten seiner Besoldungsgruppe in einer Beförderungsrangliste eingereiht, die primär nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten dienstlichen Beurteilung erfolgte. Diese Beurteilungen waren Anlassbeurteilungen, die mit Blick auf die zwischen zwei Regelbeurteilungsterminen beabsichtigte Beförderungsrunde erstellt worden waren und in denen deutlich mehr Noten im Spitzenbereich vergeben wurden als bei den vorherigen Regelbeurteilungen. „Anlassbeurteilung darf vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 30.11.2012, Az. 2 VR 5/12“ weiterlesen

Nicht jeder Fehler im Bewerbungsverfahren begründet einen Schadensersatzanspruch, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 29.11.2012, Az. 2 C 6.11

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass nicht jeder Fehler im Auswahlverfahren zu einem Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers führt.

Im Streitfall hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (OLG) beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war. Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stellenausschreibung hin zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert worden war. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Das OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. „Nicht jeder Fehler im Bewerbungsverfahren begründet einen Schadensersatzanspruch, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 29.11.2012, Az. 2 C 6.11“ weiterlesen

krankheitsbedingte Urlaubsabgeltung auch für Soldaten auf Zeit, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2012, Az. 10 K 6157/11

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte am 03.05.2012 entschieden, dass auch deutsche Beamtinnen und Beamte eine Abgeltung für die Urlaubstage erhalten können, die sie – typischerweise vor der Versetzung in den Ruhestand – wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Ob diese Rechtsprechung auch für Soldaten (auf Zeit) gilt, war bislang offen. Als erstes nordrhein-westfälisches Gericht hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bundeswehr zur Auszahlung verurteilt. Gleichzeitig weist das Verfahren darauf hin, dass Auszahlungsanträge sehr zeitnah geltend gemacht werden müssen.

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Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen – Dritter Weg, Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11

Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. „Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen – Dritter Weg, Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11“ weiterlesen

neue Verfahrensordnung für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Konfrontiert mit einem ständig zunehmenden Streitsachenvolumen, bei dem die Vorabentscheidungsersuchen deutlich überwiegen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zum 1. November 2012 seine Verfahrensvorschriften angepasst, um den Besonderheiten dieser Streitsachen besser Rechnung zu tragen. Er stärkt damit zugleich seine Fähigkeit, sämtliche bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen zu erledigen. Auch für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst (EuGöD) gelten die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere diejenigen des Anhangs I, und seine Verfahrensordnung. „neue Verfahrensordnung für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)“ weiterlesen

weiterhin kein Widerspruch(sverfahren) in NRW (aktualisiert: 30.10.2012)

Das in Nordrhein-Westfalen vorübergehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren bleibt auch weiterhin ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber hat kurzfristig am 23.10.2012 beschlossen, dass gegen alle Verwaltungsakte bis Ende 2013 grundsätzlich kein Widerspruch zulässig und erforderlich sein soll. Nur die wenigen bislang bestehenden Ausnahmen bleiben erhalten. Die Gesetzesänderung tritt am 31.10.2012 gerade rechtzeitig in Kraft.

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Streit geschlichtet: Überstunden bei der Duisburger Feuerwehr werden endlich bezahlt, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 16.10.2012

Bei der Duisburger Feuerwehr brodelte es in der Vergangenheit gewaltig. Insgesamt rund 400.000 unbezahlte Überstunden schieben die Feuerwehrleute vor sich her. Bislang ohne Bezahlung oder Freizeitausgleich. Die Stadt reagiert nun auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Rechtsanwalt Robert Hotstegs kommentiert die Rechtslage aus anwaltlicher Sicht. „Streit geschlichtet: Überstunden bei der Duisburger Feuerwehr werden endlich bezahlt, Stellungnahme von Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Duisburg vom 16.10.2012“ weiterlesen

Schweigepflichtentbindungen im Beamtenrecht

-zugleich zum Problem des Datenschutzes bei amtsärztlichen Untersuchungen-

Es gibt im Beamtenrecht zahlreiche Konstellationen, in denen eine Beamtin/ein Beamter, entweder vom Gesundheitsamt (oder, bei bestimmten Behörden) von Betriebsärzten untersucht wird. Anlass kann etwa ein Antrag der/des Betroffenen sein, wegen Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. In einigen Fällen wird eine solche Dienstfähigkeitsuntersuchung auch vom Dienstvorgesetzten veranlasst, z.T. sogar gegen den Willen der Betroffenen. Amtsärztliche Untersuchungen können aber auch dann eine Rolle spielen, wenn es z.B. um eine Verringerung der Arbeitszeit, eine Teildienstfähigkeit oder aber (bei bestimmten Behörden, z.B. den Justizbehörden) um eine Befreiung von Vertretungstätigkeiten nach Feststellung der Schwerbehinderung geht. Auch bei der Anzeige von Dienstunfällen sind vielfach amtsärztliche Stellungnahmen oder Gutachten nötig. Schließlich sind auch amtsärztliche Gutachten in Disziplinarverfahren möglich, wenn es um die Schuld(un)fähigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB geht. Daneben gibt es natürlich die reguläre amtsärztliche Untersuchung bei der Einstellung, wenn die gesundheitliche Tauglichkeit überprüft wird. Es gibt also vielfältige Situationen, in denen eine amtsärztliche Begutachtung einer Beamtin/eines Beamten erforderlich sind. „Schweigepflichtentbindungen im Beamtenrecht“ weiterlesen

staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch.

2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um die Ausübung vom Staat verliehener öffentlicher Gewalt. (Abweichung von BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 717/08-, NJW 2009,1195 f.)

3. Art. 33 Abs. 5 GG ist auf kirchliche Beamten- und Dienstverhältnisse nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Beschäftigungsverhältnis beachtet werden müssen, sofern nicht der geistig-religiöse Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverständnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt. „staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen

Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben.

Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, das jungen Theologen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten und ihre Chancen auf eine dauerhafte Pfarrstelle erhalten sollte. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Kläger sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes.

Seine Klagen vor den Kirchengerichten blieben ohne Erfolg. Das anschließend angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt. „Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen