Sonderschulkonrektor (A14z) sticht Sonderschulrektor (A14), Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 19.04.2017, Az. 3 L 296/17

Das Verwaltungsgericht Köln stellt noch einmal klar: Die Wertigkeit des Statusamts lässt sich nicht aus der Amtsbezeichnung herauslesen

Eigentlich hatte das Bundesverwaltungsgericht jeglicher Verwirrung in der dem hier betroffenen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsfrage bereits im Jahr 2007 ein Ende gemacht, indem es unmissverständlich feststellte:

„Bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handelt es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter.“

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2007, Az. 2 B 25/07.

Diese Erkenntnis scheint jedoch noch nicht an alle Behörden durchgesickert zu sein. Vorliegend hatte die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Besetzung der Stelle einer/s Sonderschulrektor/in zu Gunsten der Beigeladenen getroffen. Diese hatte in der dienstlichen Beurteilung das gleiche Ergebnis wie der Antragsteller erlangt und außerdem nach Auffassung der Behörde als Sonderschulrektorin mit Besoldungsgruppe A14 ein höheres Statusamt inne als der Antragsteller als Sonderschulkonrektor mit Besoldungsgruppe A14 mit Amtszulage. Diese fehlerhafte Erkenntnis leitete die Antragsgegnerin aus den Amtsbezeichnungen „Sonderschulrektorin“ bzw. „Sonderschulkonrektor“ ab. „Sonderschulkonrektor (A14z) sticht Sonderschulrektor (A14), Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 19.04.2017, Az. 3 L 296/17“ weiterlesen

Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers.

Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende Urteil zeigt, dass beide Verfügungen des Landeskirchenamtes voll gerichtlich überprüfbar sind. Vorliegend ist der gesamte Bescheid aufgehoben worden. Weder die Feststellung der nachhaltigen Störung, noch die Versetzung in den Wartestand hatten Erfolg.

Das Urteil macht darüber hinaus deutlich, dass die kirchenrechtliche Untätigkeitsklage gewollt ist und vor allem Rechtsschutz gewähren soll, wenn die beklagte Behörde Rechtsschutz außergerichtlich verweigert. Darüber hinaus dürften Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung nunmehr absolut exotischen Charakter erhalten, da zuvor auch Versetzungen gegen den Willen eines Pfarrers zu erwägen und vorzunehmen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 6/2020) zurückgewiesen hat. (Stand: 18.08.2021) „Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016“ weiterlesen

Der Fall Rainer Wendt: Wo ist bloß mein Büro?, lto.de v. 10.03.2017

Der Chef der Polizeigewerkschaft Rainer Wendt muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, das sei bereits nicht mehr zu verhindern. Das Verfahren könnte sogar zum Entzug der Beamtenpension führen, meint Robert Hotstegs.

Die Affäre um den Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt hat erste personelle Konsequenzen – und die kommen nicht aus dem öffentlichen Dienst oder der Politik: Es sind die ersten Gewerkschafter, die von Posten an seiner Seite zurücktreten.

Die Öffentlichkeit erfährt derzeit scheibchenweise Details über die Bezahlung und Umtriebigkeit des Bundesvorsitzenden der DPolG. Unter üblichen Vorzeichen wären Gehälter und Einkommen allenfalls moralisch zu bewerten oder Nebentätigkeiten an den Maßstäben der Gewerkschaft zu messen.

Der Fall Wendt ist aber nicht „üblich“.

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Der Fall Rainer Wendt: Es geht nicht nur um zu viel Beam­ten­sold, lto.de v. 06.03.2017

Rainer Wendt hat jahrelang Polizistensold bezogen, aber nur Gewerkschaftsarbeit gemacht. Dass er nun in Ruhestand geht, ändert nichts an den offenen Fragen: zum Beamten-, zum Disziplinar-, vielleicht gar zum Strafrecht, meint Robert Hotstegs.

Rainer Wendt gilt als kompromissloser Verfechter von „Law and Order“. Gegen sein Image als harter Hund hat der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) nichts einzuwenden. „Ich finde es schon richtig, dass man sich an Recht und Gesetz hält“, sagte er. Sein eigenes Verhalten ist nun aber im Zwielicht, wurde Wendt doch vom Land Nordrhein-Westfalen jahrelang als Polizist bezahlt. Doch leistete er gar keinen Polizeidienst – sondern ausschließlich Gewerkschaftsarbeit.

Seit 2007 ist Wendt Bundeschef seiner Gewerkschaft, er sitzt auch im Bundesvorstand des Beamtenbunds dbb, unter dessen Dach die DPolG angesiedelt ist.

Die Rechtsfragen, die seine Besoldung aufwirft, berühren schon jetzt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Das hat die Deutsche Polizeigewerkschaft bislang offenbar verkannt (oder verkennen wollen), als sich die Bundesleitung „ohne Einschränkungen hinter“ Rainer Wendt stellte. Gleichwohl ist die Position hinter ihm gut gewählt. Vor ihm dürften nämlich in den nächsten Wochen und Monaten nicht nur kritische Rückfragen, sondern auch ein rechtliches Nachspiel liegen.

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Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16 u.a.

Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthal­tene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in sechs Musterverfahren entschieden. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen, deren Vita oft durch familienbedingte Auszeiten gekennzeichnet ist, kann dadurch gefördert werden, dass Beurteilungen weniger stark an die erbrachten dienstlichen Leistungen und im Beruf gewonnenen Erfahrungen anknüpfen.

Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Aachen und Arnsberg hatten ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben könnten.

Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Aktenzeichen: 6 B 1109/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 2 L 2825/16), 6 B 1110/16 (VG Düsseldorf 2 L 2852), 6 B 1378/16 (VG Düsseldorf 13 L 2843/16), 6 B 1102/16 (VG Düsseldorf 2 L 2866/16), 6 B 1152/16 (VG Aachen 1 L 616/16), 6 B 1131/16 (VG Arnsberg 2 L 1159/16)

19 Abs. 6 LBG NRW

Satz 2: Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers lie­gende Gründe überwiegen.

Satz 3: Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Ge­samturteil aufweist.

Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15

Den meisten Kandidaten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bangt es vor einem bestimmtem Termin: Der amtsärztlichen Untersuchung. Die Sorgen sind meistens unbegründet, weil die Untersuchung in der Regel schnell und unspektakulär über die Bühne geht, aber erstens hört man immer wieder Horrorgeschichten von älteren Kollegen und außerdem weiß man ja nie, was der eigene Körper gegebenenfalls für Überraschungen bereit hält….

Insbesondere eine Gruppe hat – in diesem Fall auch nicht ganz unbegründete – Sorgen, nämlich diejenigen, die nach den Maßstäben des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) als übergewichtig gelten. Zwar dürfte es in den meisten Bundesländern mittlerweile als geklärt anzusehen sein, dass zumindest bei einer geringgradigeren Adipositas die Höhe des BMI alleine nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Ab einem BMI von 35 war jedoch in der Regel dennoch Schluss.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt diese Sichtweise in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15) jedoch überzeugend in Frage und betont hingegen die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung: „Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15“ weiterlesen

Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16

Dienstliche Beurteilungen müssen immer auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, auch wenn sich die zur Beurteilung berufene Person, sei es aus organisatorischen oder personellen Gründen verändert. Verschlechtert sich der Beamte bei einem Beurteilerwechsel innerhalb eines Beurteilungszeitraums nicht unerheblich in der Bewertung von zwei Beurteilern, muss dies im Gesamturteil plausibel begründet werden.

Damit erweitert und konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils, die es im September 2015 unterstrichen hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.09.2015, Az. 2 C 27/14).

Erneut macht es auch darauf aufmerksam, dass die Einhaltung gleicher Maßstäbe nur dann gewährleistet werden kann, wenn die bewerteten Einzelmerkmale im Gesamturteil gewichtet werden.

In seinem Beschluss betont das Bundesverwaltungsgericht außerdem die Erforderlichkeit einer Plausibilisierung des Gesamturteils bereits innerhalb der dienstlichen Beurteilung und weist damit erneut den Einwand zurück, dem Beurteilten könne das Gesamturteil auch nachträglich nachvollziehbar gemacht werden. „Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16“ weiterlesen

Interview „Anwälte richten über Richter“, NJW-aktuell 7/2017, 12

In deutschen Gerichtssälen gilt seit jeher eine feste Sitzordnung. Auf der einen Seite sitzen der oder die Richter, auf der anderen die Anwälte. Perspektivwechsel grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Bei den Richterdienstgerichten einiger Bundesländer, so etwa in Nordrhein-Westfalen. Dort sitzen seit Anfang des Jahres auch Anwälte auf der Richterbank, wie etwa Katharina Voigt und Robert Hotstegs (Bild oben). Sie werden künftig in Verfahren über Dienstangelegenheiten von Richtern mitentscheiden. Die NJW hat beide zu ihrer neuen Aufgabe am Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf befragt.

kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16“ weiterlesen