NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012

Achtung: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden. Siehe: Altershöchstgrenzen für die Verbeamtung in NRW verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.05.2015.

Eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis als Lehrer ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf Klagen von angestellten Lehrern entschieden. „NRW-Altersgrenze mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2012“ weiterlesen

Saarländisches Oberlandesgericht weist Antrag der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen früheren Lehrbeauftragten zurück, Pressemitteilung v. 21.02.2012

Durch heute verkündetes Urteil, Az. 5 U 207/11-31, hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Leiter ihrer Personalabteilung gegen einen früheren Lehrbeauftragten gestellt hatte, zurückgewiesen.

Der frühere, inzwischen 82jährige Lehrbeauftragte hatte unter dem Namen „Dr. K. Odie“ offene Briefe an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gerichtet. Darin hatte er unter anderem die Einstellung Leiters der Personalabteilung unter Berufung auf eine angebliche „Väter-Wanderfreunde-Seilschaft“ zwischen dem Verwaltungsdirektor der Hochschule und dem Vater des Leiters der Personalabteilung der Hochschule der Kritik unterzogen. „Saarländisches Oberlandesgericht weist Antrag der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen früheren Lehrbeauftragten zurück, Pressemitteilung v. 21.02.2012“ weiterlesen

W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in
Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des
Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Der
Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens
vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Über den Sachverhalt, der der Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen
zugrunde liegt, informiert die Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 21. Juli
2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen
werden.

Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen. Der Richter Gerhardt hat
ein Sondervotum abgegeben. „W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012“ weiterlesen

Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012, Az. 2 A 7.09

Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. „Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2012, Az. 2 A 7.09“ weiterlesen

Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012, Az. 6 P 25.10

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG nicht berechtigt ist, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu. „Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012, Az. 6 P 25.10“ weiterlesen

Psychische Erkrankung als Dienstunfall, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az. 23 K 5235/07

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beschäftigt sich ausführlich mit den Voraussetzungen einer Dienstunfallanerkennung in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. In der Vergangenheit wurden als Dienstunfall üblicherweise körperliche Erkrankungen eingestuft. Typisch ist die Konstellation eines Polizisten, der von einem Kriminellen angeschossen wurde oder der Fall eines Feuerwehrmanns, der während eines Einsatzes Brandverletzungen erleidet. Lange Zeit haben die Dienstvorgesetzten sogar in Zweifel gezogen, ob psychische Erkrankungen überhaupt einen Dienstunfall darstellen können. Die hier besprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellt nun klar, dass eine psychische Erkrankung durchaus einen Körperschaden i.S.d. § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) darstellen kann. „Psychische Erkrankung als Dienstunfall, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az. 23 K 5235/07“ weiterlesen

amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09

Eine Kreisrechtsdirektorin ist nicht amtsangemessen beschäftigt, wenn sie Anweisungen eines Vorgesetzten unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist.

Darüber hinaus hat die Frage, ob sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit (Rechtsangelegenheiten) nicht mehr selbstständig sowie eigenverantwortlich tätig werden kann und auch deshalb nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wird, grundsätzlich Bedeutung. Die Frage konnte nur im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich die Nicht-Amtsangemessenheit bereits aus dem Statusamt des Vorgesetztes ergab. „amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09“ weiterlesen

zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009

1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.

3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsfähigen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstständig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden wäre. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtführenden Stelle unzulässig überschritten oder unverhältnismäßig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status.

4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verstößt, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtmäßiges Maß reduziert wird, ist nicht ersichtlich.

(eigene Leitsätze)

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FAZ-Glosse „Quotensünde“ vom 20.12.2011

Die FAZ schrieb kurz vor Weihnachten:

„Wir wissen nicht, was genau die Frauenbeauftragte von Euskirchen angestellt hat, dass die Feuerwehr so kurz vor Weihnachten die Bürotür aufbrechen musste, um ihr durch den ersten Beigeordneten und einen Begleiter die fristlose Kündigung auszuhändigen. Das zu klären wird Sache des Amtsgerichts Bonn sein. Was wir aber sicher wissen ist zweierlei: Erstens halten wir Verbarrikadierungen im Dienstzimmer als Mittel von Gleichstellungsbemühungen für ungeeignet, und zweitens kann es so nicht weitergehen mit der Geschlechtergerechtigkeit. Untragbare Entgleisungen sind zu erkennen. …“

Die vollständige Glosse finden Sie unter http://www.faz.net/aktuell/wissen/ins-netz-gegangen/glosse-quotensuende-11573408.html.

Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10

Das Bundesverwaltungsgericht hat im September über den Ausgleich von Mehrarbeit bei den kommunalen Feuerwehren entschieden. Hierbei handelt es sich um eine Fragestellung, die bundesweit bei nahezu allen Dienstherren aufgetaucht ist. Das Gericht hat nun einerseits den Beamten einen vollen Ausgleich zugesprochen, andererseits aber auch einen Antrag für ausdrücklich erforderlich gehalten.

So ergeben sich die gerichtlichen Leitsätze:

Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 2 C 28.02 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.

 

Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht.

 

Der Beamte muss den Ausgleichsanspruch durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen. Der vor der Antragstellung zuviel geleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden „Ausgleich für Mehrarbeit vollständig, aber nur auf Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 C 32.10“ weiterlesen