Ein Soldat auf Zeit kann seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dann nicht beanspruchen, wenn er innerhalb der Bundeswehr in Friedenszeiten und auch im Verteidigungsfall auf einer Stelle verwendet werden kann, die für ihn nach seinem Dienstgrad als Stabsarzt und im Hinblick auf eine bestehende Allergieerkrankung zumutbar ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im konkreten Fall hatte der auf seine Entlassung aus der Bundeswehr klagende Stabsarzt während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit Medizin studiert. Für das Studium war er vom Dienst befreit. Am Ende der medizinischen Ausbildung wurde festgestellt, dass der Kläger auf bestimmte Inhaltsstoffe von Gummi allergisch reagiert. „Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.06.2013, Az. 2 C 67.11“ weiterlesen
