Selten muss das Bundesverwaltungsgericht geradezu „Vokabelfragen“ klären. Nun bot aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde Anlass hierzu. Sie wird häufig als „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung“ oder eben als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet, aber eben nicht immer. „Beschwerde“ genügt, hat nun der 2. Senat in Leipzig festgestellt.
amtlicher Leitsatz:
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit
„Beschwerde“ grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet.
aus dem Volltext:
a) Die Beschwerde ist zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten
innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat.Hierbei ist unschädlich, dass sie das Rechtsmittel nicht – wie allgemein üblich –
explizit als „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“, sondern lediglich als „Beschwerde“ bezeichnet hat. Denn das Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Berufungsgerichts wird mit „Beschwerde“ grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet. Weder gibt das Gesetz zwingend eine weitergehende Bezeichnung vor (vgl. § 133 VwGO) noch lässt sich eine solche aus der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts entnehmen.