Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17

Für amtsärztliche Untersuchungen – etwa im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit – ist das Gesundheitsamt am Wohnort des Beamten zuständig.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt in seinem Beschluss, dass der Dienstherr auch dann nicht das Gesundheitsamt am Dienstort als zuständig auswählen darf, wenn er Zweifel an der Arbeit des Gesundheitsamtes am Wohnort des Beamten hat. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Arztes, an der unparteiischen Amtsausübung oder an der Tatsachengrundlage sind keine Erwägungen, die den Dienstherrn zu der Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW berechtigen.

Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seines Beschlusses dazu wörtlich aus:

Der Antrag ist auch begründet.

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorgenannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Denn die Antragsgegnerin hält ausweislich ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2017 auch nach den Einwänden des Antragstellers weiterhin an ihrer dienstlichen Weisung, sich amtsärztlich bei ihrem Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

Zudem hat der Antragsteller einen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die auf § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützten Aufforderungen an den Antragsteller, sich durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Städteregion A untersuchen zu lassen, erweisen sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig.

Die Untersuchungsaufforderungen sind formell rechtswidrig, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW nicht genügen. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall des in S wohnhaften Antragstellers das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt S. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW).

Mit der durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (SGV.NRW 2122) geänderten Vorschrift des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips geschaffen worden. Die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort ist nur als Ausnahme für den Einzelfall – etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von NRW hat – angezeigt.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 Seite 2.

Der Gesetzgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -‚ juris, Rn. 12 ff.

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort des Antragstellers – ihr eigenes Gesundheitsamt – mit seiner Begutachtung zu beauftragen, und ihn aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.

Es stellt ersichtlich eine sachfremde Erwägung dar, wenn die Antragsgegnerin ihre Ermessenentscheidung darauf stützt, die Einschätzung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt S in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 habe sich angesichts der seit dem 31. Mai 2017 bestehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht bestätigt. Es kommt nicht selten vor und ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass sich eine zunächst positive Beurteilung der voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung eines erkrankten Beamten im weiteren Verlauf nicht bestätigt. Dies bietet dem Dienstherrn jedoch regelmäßig Veranlassung, eine erneute Begutachtung bei dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW zuständigen Gesundheitsamt in Auftrag zu geben. Für die Annahme eines Ausnahmefalls nach Satz 2 besteht kein Anlass.

Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren erstmals vorträgt, auch die erste Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt S im Gutachten vom 19. Mai 2014 habe sich nicht bestätigt. Berechtigte Zweifel an der fachlichen Qualifikation des untersuchenden Arztes lassen sich hieraus ebenso wenig herleiten wie Zweifel an dessen unparteiischer Amtsausübung, zumal die beiden Gutachten von verschiedenen Amtsärzten des Gesundheitsamtes der Stadt S erstellt worden sind.

Auch die Erwägung, das eigene Gesundheitsamt müsse die Untersuchung durchführen, weil der Amtsarzt der Stadt S seine Einschätzung auf eine ungesicherte Tatsachengrundlage, insbesondere eine noch nicht beschlossene Umstrukturierung innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Antragstellers gestützt habe, ist ermessensfehlerhaft. Der Amtsarzt führt in seinem Gutachten vielmehr aus, dass bei derzeitiger Personalausstattung und Aufgabenwahrnehmung weitere Fehlzeiten wegen Überbelastung nicht zu erwarten seien. Schon aufgrund der bereits erfolgten Reduzierungen der dienstlichen Überbelastung sei eine deutliche Stabilisierung zu verzeichnen, so dass von günstigen Aussichten auszugehen sei. Die – auch vom Amtsarzt lediglich als erwartet bezeichneten – weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen stützen diese Prognose nur zusätzlich. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, der Amtsarzt habe bei seiner Begutachtung unzutreffend auf das Funktions-und nicht das Statusamt des Antragstellers abgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass Aufgabe des Amtsarztes lediglich die medizinische Begutachtung ist. Die rechtliche Würdigung hat der Dienstherr vorzunehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungsaufforderungen nicht den materiellen Anforderungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG genügen, sind weder vom Antragsteller – der sich ausweislich seines Schreibens vom 29. November 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt S stellen würde – geltend gemacht worden, noch liegen solche für die beschließende Kammer vor.

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