Normenkontrollverfahren gegen Corona-Verordnung in NRW: Rechts­schutz in der Krise, lto.de v. 31.03.2020

Noch in dieser Woche will das OVG NRW über das Kontaktverbot in NRW entscheiden. Gleichzeitig begegnet der Innenminister derartigen Verfahren mit Unverständnis oder Ignoranz. Dabei braucht es mehr Rechtsschutz denn je, meint Robert Hotstegs.

Die Corona-Maßnahmen greifen allerorten. Am vergangenen Wochenende haben die Bundesländer großflächige Überprüfungen vorgenommen, ob die von ihnen verordneten Kontakt- und Betretungsverbote eingehalten werden. Schon werden die Diskussionen darum geführt, ob Lockerungen der Maßnahmen eingeführt werden könnten, die Bundeskanzlerin wehrt ab.

Naturgemäß hinkt der Rechtsschutz den rechtlichen Entwicklungen hinterher. Es ist unserem Rechtssystem immanent, dass grundsätzlich kein vorauseilender Schutz bei den Gerichten zu suchen ist, sondern bei staatlichem Handeln entweder eine persönliche Betroffenheit durch einen Verwaltungsakt oder aber eine abstrakte Betroffenheit durch eine untergesetzliche oder gesetzliche Norm gegeben sein muss. Nur Bayern sieht von der Betroffenheit in Verfahren der Popularklage ab.

Nordrhein-Westfalen hatte erst zum Jahresbeginn 2019 seinen Rechtsschutz in diesem Bereich vervollständigt und die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet. Seit gut 15 Monaten ist das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) erstinstanzlich dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Normen unterhalb eines Landesgesetzes mit Landes- und Bundesgesetzen zu überprüfen. Da gibt es derzeit großen Nachholbedarf, denn die Corona-Rechtspraxis ist bislang weitestgehend ungeprüft.

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Corona und Kirchenrecht

Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden.

Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich?

Was ist aber – und das betrifft alle Landeskirchen gleichermaßen – mit den Sitzungen von Presbyterien und Kirchvorständen, von Kreissynodalvorständen oder Synoden? Alle Kirchengesetze gehen grundsätzlich von präsenten Sitzungen im gleichen Raum aus. Das ist nur bedingt mit den Kontaktverbotsvorschriften der Bundesländer vereinbar. Zwar sind dort häufig auch Gremiensitzungen als Ausnahme vorgesehen, aber sollen und wollen sich alle Beteiligten auch dem Risiko einer Sitzung aussetzen? Muss das Presbyterium im Kirchenraum tagen, damit alle genügend Abstand zueinander halten können?

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Corona: bis Ende August Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende August soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Zoom, Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 10.07.2020)


Klage eines Bewerbers um Beigeordnetenstelle in Emmerich unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.02.2020, Az. 1 K 16640/17

Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.