nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 13 L 1664/09)

Nach dem Beamtenrecht kann eine Beamtin bzw. ein Beamter verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses durchlaufen, so z.B. das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe bevor es dann zu einer Lebenszeitverbeamtung kommt. Beamte auf Widerruf bzw. Probe sind aus Sicht des Dienstherrn „leichter“ zu entlassen als Beamte auf Lebenszeit. In einem aktuellen Beschluss weist das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber darauf hin, dass auch hierbei der enge Wortlaut des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) einzuhalten ist. So liegt eine mangelnde Bewährung eines Probebeamten eben nicht vor, wenn dieser vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses strafrechtlich auffällig geworden ist und dies aber dem Dienstherrn vor der Begründung des Beamtenverhältnisses bekannt war. Ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen war, ist diesbezüglich unerheblich. „nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 13 L 1664/09)“ weiterlesen

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