Viele kirchengerichtliche Verfahren sind von Hause aus gerichtskostenfrei. Das gilt für alle kirchlichen Disziplinarverfahren gem. § 80 S. 1 DG.EKD oder für alle Verwaltungsgerichtsverfahren dem Grunde nach gem. § 59 Abs. 2 VwGG.EKD, soweit nicht das Recht der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anders bestimmt. Dies ist etwa im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens der Fall. Dort bestimmt § 72 Abs. 2 VwKG EVLKS auch Gerichtskosten zu den Kosten des Verfahrens und ergänzt aber eine Spezialregelung in Abs. 9: „Die Landeskirche ist von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.“
In einem anhängigen Verfahren hatten sich nun die Parteien im Wege eines Vergleichs verständigt und auch eine Kostenregelung im Vergleich vorgesehen. Das warf bei der Einstellungsentscheidung des Gerichts die Frage auf, ob auch die Gerichtskosten teilbar seien, wenn doch die Landeskirche befreit sei.
Hier ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Wortlaut abzustellen, wonach die Landeskirche gerade nicht vollständig „von den Gerichtskosten“ befreit sei, sondern (nur) „von der Zahlung der Gerichtskosten“. Das ermögliche es, ihr auch grundsätzlich Gerichtskosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung ist sachgerecht. Die Regelung der Gerichtskostenfreiheit allein für eine Landeskirche soll offensichtlich bezwecken, dass eine Umbuchung im landeskirchlichen Haushalt von einer Kostenstelle des Landeskirchenamtes auf eine Kostenstelle des kirchlichen Verwaltungsgerichts unterbleiben soll. Das schließt es gerade nicht aus, dass grundsätzlich aber die Kostenlast bei der Landeskirche teilweise oder vollständig verbleibt.
Die Entscheidung lautet im Volltext:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens und des Vergleichs trägt jeder Beteiligter selbst.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Nach Rücknahme der Klage durch den Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2023 wird das Verfahren gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KVwGG eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf 72 Abs. 1 KVwGG. Danach entscheidet das Gericht in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf, unter Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses über die Verpflichtung der Beteiligten zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Maßgeblich für die Kostenentscheidung war hier Nr. 3 des zur Akte gereichten Vergleichs der Beteiligten, der trotz Überschreitung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 2 zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits und zur Klagerücknahme geführt hat. Soweit der Einigung der Beteiligten folgend der Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt werden, widerspricht dies nicht § 72 Abs. 9 KVwGG, wonach die Landeskirche von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. Diese Regelung ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 72 Abs. 6, § 75 KVwGG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 38 Abs. 2 Satz 2, § 72 Abs. 8 KVwGG).