Erkrankt ein Beschäftigter dauerhaft und wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, gilt er als schwerbehindert im sozialrechtlichen Sinne. Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, also für Angestellte wie auch für Beamte und Richter, auch für Kirchenbeamte oder Pfarrer. Wird ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt, kommt eine sogenannte „Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen“ in betracht. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Im vorliegenden Verfahren ist nun ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden und eine Pfarrerin mit der Versetzung in den Wartestand „bedroht“. Nachdem die Agentur für Arbeit den Antrag abgelehnt und auch dem Widerspruch nicht abgeholfen hat, versuchen wir die Gleichstellung gerichtlich zu erstreiten. „kirchenrechtlicher Wartestand bedroht den Arbeitsplatz nicht, Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 27.01.2017, S 28 AL 757/15“ weiterlesen
