Ehebruch unter Soldat:innen bleibt zu sanktionieren, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.01.2025, Az. BVerwG 2 WD 14.24

Der 2. Wehrdienstsenat hat entschieden, dass die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Dem Urteil lag der Fall eines Hauptfeldwebels zu Grunde, der mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen und mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr hatte, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.

Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet und eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge verhängt.

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AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters, lto.de v. 13.05.2025

Mit der AfD-Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.

Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der „Jungen Alternative“ stets verdichtet hat.

Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.

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Klärung eines Anspruchs auf Zurverfügungstellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 10.04.2025, Az. 2 C 16.24

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler und die Bundesrepublik Deutschland um die personelle und sachliche Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfassungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 10.04.2025, Az. 2 C 12.24

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einem Bewerber bei der Wahl eines Beigeordneten durch den Gemeinderat einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf chancengleiche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bewarb sich neben fünf weiteren Personen, darunter der Beigeladene, bei der beklagten baden-württembergischen Stadt für die Stelle des Ersten Beigeordneten. Der Gemeinderat wählte mit 15 Stimmen den Beigeladenen, der Kläger erhielt keine, ein weiterer Bewerber sieben Stimmen. Über den Ausgang der Wahl wurde der Kläger unmittelbar im Anschluss informiert. Einen Tag später bestellte die Beklagte den Beigeladenen unter Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ersten Beigeordneten.

Hiergegen hat der Kläger im Folgemonat Widerspruch und später Klage erhoben.

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Leserforum, NJW-aktuell 16/2025, 10

Zu Nierhoff, NJW 2025, 543 ff. Dem Ergebnis des Autors, dass die VwGO mit dem dortigen Behördenprivileg und der Erfahrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorbild für Änderungen und Ergänzungen der ZPO sein kann, stimme ich uneingeschränkt zu.

Ich vermisse allerdings den deutlichen Hinweis darauf, dass etwa die vorgestellten Fälle der Amtshaftungsansprüche vor den Landgerichten im Kern öffentlich-rechtliche Verfahren sind, die lediglich aufgrund einer verfassungsrechtlichen Sonderzuweisung (und einem Misstrauen der GG-Mütter und Väter gegenüber einer jungen Verwaltungsgerichtsbarkeit) überhaupt den Zivilgerichten zugewiesen sind. Streiten also Bürgerinnen bzw. Bürger und Behörde um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nach allgemeiner Zuweisung verwaltungsrechtlich wären, erschließt sich nicht, warum die bloße Zuweisung an die Landgerichte einen Anwaltszwang erforderlich machen soll.

Dasselbe gilt im Bereich des Beamtenrechts, wo es oft Betroffenen parallel möglich wäre, ihren Anspruch auf Schadensersatz entweder als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch vor den Verwaltungsgerichten oder aber als Amtshaftungsanspruch vor den Landgerichten einzuklagen. Hier bestimmt also im Ergebnis der Prozessgegner, ob die Behörde verpflichtet sein soll, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Umgekehrt besticht das von Nierhoff angeführte Argument, es sei bei niedrigen Streitwerten nahezu unmöglich eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen, weil man an das RVG gebunden sei, vor dem Hintergrund der Praxis nicht. Oft genug schwimmen sich Behörden ebenso von der gesetzlichen Vergütung frei und beauftragen zu höheren Streitwerten oder Vergütungsvereinbarungen. Man sagt, es gebe Kanzleien, die davon leben können. Und überdies wäre dieses Problem ja nicht nur auf Behördenseite vorzufinden, auch die Gegenseite unterliegt dem Vertretungszwang. Ihr möchte der Autor aber kein Privileg zubilligen. Müsste er aber nicht zur Lösung des Problems eine Änderung der Streitwertgrenze oder die Zuweisung an die Amtsgerichte vorschlagen?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser, Urteil v. 13.03.2025, Az. 2 C 8.24

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Die Ermittlungsperson im Disziplinarverfahren

„Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ So regeln es die Disziplinargesetze von Bund, Ländern und auch der ev. Kirche nahezu wortidentisch.

Völlig unterschiedlich verhalten sich die Gesetze aber zu der Frage, durch wen genau die Ermittlungen zu führen sind. Zwar sind sie stets von der/dem Disziplinarvorgesetzten (bzw. der Disziplinarbehörde) zu verantworten. Aber wem wird die Aufgabe der Beweiserhebung, z.B. der Zeug:innenvernehmung, der Anhörung der/des Beschuldigten konkret übertragen?

Hier sind grundsätzlich fünf Regelungsmodelle zu unterscheiden:

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Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.02.2025, Az. 2 C 4.24

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Kein Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids „ZUE“ in Geilenkirchen bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 21.01.2025, Az. 7 L 22/25

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom gestrigen Tag entschieden und damit den Eilantrag der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025, abgelehnt. Das Bürgerbegehren betrifft die Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Geilenkirchen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Den Vertretern des Bürgerbegehrens steht zwar ein Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids zu, dem jedoch mit der bereits erfolgten Festlegung des Abstimmungszeitraums (24. Februar 2025 bis 16. März 2025) Genüge getan ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Durchführung des Bürgerentscheids im Einzelnen zu normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, liegt die weitere verfahrensmäßige Ausgestaltung im Ermessen der Kommune. Der Bürgermeister hat lediglich einen sachlich vertretbaren Zeitplan zu erstellen und diesen – ohne schuldhaftes Zögern – umzusetzen. Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Stadt Geilenkirchen das Verfahren nicht unverzüglich durchführt. Insbesondere ist zu Lasten der Antragstellerinnen der im Zuge einer Verständigung über das Abstimmungsheft eingetretene Zeitablauf von drei Wochen zu berücksichtigen, der durch eine Rückmeldung erst am 8. Januar 2025 und nicht – wie von der Stadt erbeten – noch vor den Weihnachtsfeiertagen eingetreten ist. Auch das weitere Vorgehen der Stadt Geilenkirchen ist mit Blick auf das Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss können die Antragstellerinnen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Wir spenden 2024 für die Bahnhofsmission in Essen!

Es ist eine gute Tradition, dass wir auf gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets einen oder mehrere Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht. Denn eine ehemalige Mitarbeiterin unserer Kanzlei ist vielfältig ehrenamtlich engagiert und hat uns – ohne dass sie es merkte – auf die Arbeit der Bahnhofsmission in Essen aufmerksam gemacht.

Die gemeinsam vom Diakoniewerk Essen e.V. und dem Caritasverband der Stadt Essen e.V. getragene Bahnhofsmission bietet neben umfangreichen Service- und Hilfeleistungen für Reisende ein breites Spektrum individueller und flexibler Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in Notsituationen im und um den Essener Hauptbahnhof.

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