Wir spenden 2025 für die Flüchtlingsinitiative Düsseldorf!

Es ist schon eine gute und langjährige Tradition, dass wir auf viele gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets einen oder mehrere Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht, es wurde diesmal der Verein „Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf“. Denn schon seit 2019 ist Rechtsanwalt Robert Hotstegs dem Verein und seiner Arbeit verbunden, er moderierte seitdem eine Vielzahl der Solidaritäts- und Friedenskonzerte.

Die Arbeit des Vereins ist auch nach 10 Jahren unverändert jeden Tag nötig, um Informationen zu transportieren, praktische Hilfe für das Ankommen in Düsseldorf zu organisieren und Menschen in Not zu helfen.

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Leserforum, NJW-aktuell 16/2025, 10

Zu Nierhoff, NJW 2025, 543 ff. Dem Ergebnis des Autors, dass die VwGO mit dem dortigen Behördenprivileg und der Erfahrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorbild für Änderungen und Ergänzungen der ZPO sein kann, stimme ich uneingeschränkt zu.

Ich vermisse allerdings den deutlichen Hinweis darauf, dass etwa die vorgestellten Fälle der Amtshaftungsansprüche vor den Landgerichten im Kern öffentlich-rechtliche Verfahren sind, die lediglich aufgrund einer verfassungsrechtlichen Sonderzuweisung (und einem Misstrauen der GG-Mütter und Väter gegenüber einer jungen Verwaltungsgerichtsbarkeit) überhaupt den Zivilgerichten zugewiesen sind. Streiten also Bürgerinnen bzw. Bürger und Behörde um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nach allgemeiner Zuweisung verwaltungsrechtlich wären, erschließt sich nicht, warum die bloße Zuweisung an die Landgerichte einen Anwaltszwang erforderlich machen soll.

Dasselbe gilt im Bereich des Beamtenrechts, wo es oft Betroffenen parallel möglich wäre, ihren Anspruch auf Schadensersatz entweder als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch vor den Verwaltungsgerichten oder aber als Amtshaftungsanspruch vor den Landgerichten einzuklagen. Hier bestimmt also im Ergebnis der Prozessgegner, ob die Behörde verpflichtet sein soll, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Umgekehrt besticht das von Nierhoff angeführte Argument, es sei bei niedrigen Streitwerten nahezu unmöglich eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen, weil man an das RVG gebunden sei, vor dem Hintergrund der Praxis nicht. Oft genug schwimmen sich Behörden ebenso von der gesetzlichen Vergütung frei und beauftragen zu höheren Streitwerten oder Vergütungsvereinbarungen. Man sagt, es gebe Kanzleien, die davon leben können. Und überdies wäre dieses Problem ja nicht nur auf Behördenseite vorzufinden, auch die Gegenseite unterliegt dem Vertretungszwang. Ihr möchte der Autor aber kein Privileg zubilligen. Müsste er aber nicht zur Lösung des Problems eine Änderung der Streitwertgrenze oder die Zuweisung an die Amtsgerichte vorschlagen?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Wir spenden 2024 für die Bahnhofsmission in Essen!

Es ist eine gute Tradition, dass wir auf gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets einen oder mehrere Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht. Denn eine ehemalige Mitarbeiterin unserer Kanzlei ist vielfältig ehrenamtlich engagiert und hat uns – ohne dass sie es merkte – auf die Arbeit der Bahnhofsmission in Essen aufmerksam gemacht.

Die gemeinsam vom Diakoniewerk Essen e.V. und dem Caritasverband der Stadt Essen e.V. getragene Bahnhofsmission bietet neben umfangreichen Service- und Hilfeleistungen für Reisende ein breites Spektrum individueller und flexibler Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in Notsituationen im und um den Essener Hauptbahnhof.

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Verfahrenslupe 🔍: überlange Verfahrensdauer in der Kostenfestsetzung

In einem hier vertretenen Verfahren ist offenbar der Wurm drin. Seit Januar 2019 wird um die Kostenentscheidung(en) mal gerungen oder mal auf sie gewartet. Ob es hierfür einen sachlichen Grund gibt? Und ob das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich insgesamt 216.000,- € Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer auszahlen muss? Vier Jahre nach dem Berufungsurteil lagen abschließende Entscheidungen vor, die Zustellung letzter Berichtungsbeschlüsse erfolgte sechs Jahre, sieben Monate und 17 Tage nach dem Datum des ersten Kostenfestsetzungsantrags. (siehe Update unten)

Das Verfahren eignet sich für eine nähere Betrachtung in der Verfahrenslupe:

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

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unser Weihnachtswunsch 2022

Jedes Jahr versuchen wir guten Projekten etwas in den Stiefel zu stecken.

Der gutenachtbus in Düsseldorf wird in diesem Jahr vielleicht mehr gebraucht als je zuvor. Denn es braucht ja auch für jede und jeden zunächst einmal Stiefel, einen warmen Mantel, manchmal auch schlicht Socken, eine Suppe, einen Kaffee oder eine Isomatte!

Daher haben wir gerne gespendet. Machen Sie mit? www.hotstegs-recht.de/weihnachten

Leserforum, NJW-aktuell 44/2022, 10

Zu Interview Oberthür, NJW-aktuell H. 42/2022. Habe ich die Gesamtaussage des Interviews richtig verstanden, dass wir für Anwaltskanzleien am liebsten eine Bereichsausnahme vom Arbeitszeitgesetz benötigen und dass wir berufsrechtlich und im Mandatsinteresse veranlasst sind die Arbeitszeiten zu überschreiten?

Unsere Kanzlei hat 2018 ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit von vorher 40 Stunden auf 38 Stunden für alle Mitarbeitenden herabgesetzt. Schon zuvor war es üblich eine von jeder Mandatserfassung unabhängige Arbeitszeiterfassung zu nutzen und anfallende Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen. Ich kann weder in der Vergangenheit, noch durch die aktuelle BAG-Rechtsprechung, Mandate oder das Berufsrecht erkennen, warum so etwas nicht praktikabel sein soll. Ich vermute, dass Anwaltskanzleien zu häufig das Klischee nächtelanger Arbeit anbieten und auch verkaufen und dass sich die Anpassung an den Arbeitsschutz doch vielleicht zunächst in den Honoraren niederschlagen würde. Auch unsere Mandanten und Mandantinnen dürfen in Notfällen und Eilsachen selbstverständlich mit entsprechender Bearbeitung und notfalls auch Nachtarbeit rechnen. Das ist aber nicht der im Konzept eingeplante Regelfall, sondern die Ausnahme. Und es ist die Einladung unsere Mandate so zu planen, dass nicht einzelne Schultern Arbeitszeiten „rund um die Uhr“ abdecken müssen.

Für selbstständige Rechtsanwält:innen findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Für diejenigen, die im Team mit Angestellten arbeiten, bietet diese Zusammenarbeit doch gerade jede Möglichkeit, dem Arbeitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen.

Für die erwähnte Bereichsausnahme wie in § 45 S. 2 WPO besteht aus meiner Sicht keinerlei Veranlassung – es ist mir schon ein Rätsel, warum sie für den mir aber fremden Beruf der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer existieren muss. Dies gilt umso mehr, als auch für (echte) leitende Angestellte und erst recht für fingierte die „allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“ aus dem EU-Recht Anwendung finden müssen. Ein echter Mehrwert im Sinne von unbegrenzter Arbeitszeit im Sinne der Nacht-Mandate dürfte damit daher nicht verbunden sein.

Zu guter Letzt: wir diskutieren flexible Arbeitszeitmodelle und die Attraktivität der Mitarbeit in Anwaltskanzleien, die entsprechenden Nachfragen nach der Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und Familie sollen stetig steigen. Wenn wir diese Themen ernst nehmen, bewegen wir uns doch schon lange unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen, planen Pausen und Urlaube ein – oder habe ich etwas verpasst?

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Leserforum, NJW-aktuell 29/2022, 10

Zu Hamann, NJW 2022, 1924. Es hat Spaß gemacht, die theoretischen Erwägungen von Hamann mitzugehen, auch wenn ehrlicherweise ja nicht streitig war und wurde, wie viel 320 sind, sondern was eigentlich eine Frage ist. Das ist die Frage. Übrigens nicht nur theoretisch, sondern für viele Bürger und Bürgerinnen auch ganz praktisch: denn in einem ganz anderen Rechtsgebiet haben sie die Möglichkeit selbst Fragen zur Abstimmung zu stellen.

Die direkte Demokratie auf kommunaler und Landesebene ermöglicht es zum Beispiel in Form von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eine Frage zur Ja/Nein-Abstimmung zu bringen und damit Beschlüsse mit der Rechtskraft eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch das kommunale Volk selbst zu schaffen. Dort sind die Fragen von Hamann längst nicht mehr graue Theorie, sondern leidgeprüfte Praxis: Zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ist geklärt, dass Fragen nicht immer mit einem Fragezeichen enden müssen, sondern auch andere Satzzeichen zur Auswahl stehen. Aber Bürgerbegehren werden etwa für unzulässig erklärt, weil statt einer zwei Fragen gestellt worden seien. Es wird darum gestritten ob zwei kombinierte Fragestellungen inhaltlich einen Bezug haben müssen und ob dann ein „Ja“ oder „Nein“ unmissverständlich sei.

Es ist schwer hier allgemein verbindliche Definitionen aufzustellen. Wer nach dem Forumsbeitrag animiert wurde, Prüfungen im zweiten medizinischen Staatsexamen anzufechten, er würde im Recht der Bürgerbegehren auf existierende Gutachten und Rechtsprechung stoßen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Wir spenden 2021 für die Freiheit und gegen die Flut!

Es ist eine gute Tradition, dass wir auf gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets zwei (manchmal sogar drei) Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Flutkatastrophe 2021

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht. Leider, weil wir zuallererst an die Flutopfer aus dem Hochwasser diesen Sommers gedacht haben. Auch mitten im Winter und kurz vor Weihnachten ist die Infrastruktur noch nicht in allen Orten wiederhergestellt, Unterkünfte sind weiterhin unbewohnbar und ganze Familien behelfsmäßig untergebracht. Hier haben wir uns entschieden mit der einen Hälfte unserer Weihnachtsspende zu helfen.

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