{"id":9890,"date":"2024-10-25T13:07:48","date_gmt":"2024-10-25T11:07:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9890"},"modified":"2024-10-25T13:17:59","modified_gmt":"2024-10-25T11:17:59","slug":"entlassung-aus-dem-pfarrdienst-kraft-gesetzes-nach-beurlaubung-verwaltungskammer-bei-dem-kirchengericht-der-ekd-urteil-v-28-02-2024-az-0136-a6-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9890","title":{"rendered":"Entlassung aus dem Pfarrdienst kraft Gesetzes nach Beurlaubung, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 28.02.2024, Az. 0136\/A6-2022"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit ersichtlich hatte das Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland durch seine Verwaltungskammer in diesem Jahr erstmalig \u00fcber einen besonderen Entlassungstatbestand des Pfarrdienstrechts zu entscheiden, den es in vergleichbarer Form im staatlichen Dienstrecht nicht gibt: die Entlassung kraft Gesetzes wegen der Nicht-Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorschrift des \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD lautet:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8222;(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie [&#8230;]<br \/>5. durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen [&#8230;]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2)&nbsp;Die f\u00fcr die Berufung zust\u00e4ndige Stelle entscheidet dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverh\u00e4ltnisses fest.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das genaue Verfahren f\u00fcr eine derartige Entlassung regelt das Gesetz nicht. Das Klageverfahren warf daher u.a. die Fragen auf, ob der beklagten Landeskirche ein Ermessen zusteht, welches Verhalten aus welchem Zeitraum &#8222;Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung&#8220; darstellen k\u00f6nne und ob auch die Pfarrvertretung im Verfahren zu beteiligen war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kirchengericht hat die Klage abgewiesen und die Entlassung kraft Gesetzes best\u00e4tigt. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>eigene Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes beschr\u00e4nkt sich bei der Entlassung kraft Gesetzes auf die Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und des Tages der Beendigung des Pfarrdienstverh\u00e4ltnisses. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Ermessen besteht nicht.<\/li>\n\n\n\n<li>Die unbestimmten Rechtsbegriffe &#8222;durch ihr Verhalten erkennen lassen&#8220; und &#8222;nicht wieder aufnehmen wollen&#8220; sind gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/li>\n\n\n\n<li>Indem \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD ausdr\u00fccklich an das Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Ablauf einer Beurlaubung ankn\u00fcpft, kn\u00fcpft dieses Tatbestandsmerkmal nicht an einzelne Handlungen an, sondern an das Verhalten der Person in seiner Gesamtheit. Das schlie\u00dft nicht aus, f\u00fcr die Auslegung des Verhaltens nach Ablauf der Beurlaubung auch Handlungen und Erkl\u00e4rungen in den Blick zu nehmen, die bereits vor Ablauf der Beurlaubung vorgenommen worden sind.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Versetzung in den Wartestand ist kein milderes Mittel zur Entlassung kraft Gesetzes.<\/li>\n\n\n\n<li>Eine Beteiligung der Pfarrvertretung scheidet im Falle einer Entlassung kraft Gesetzes aus.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>Gerichtskosten werden nicht erhoben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Entlassung aus dem Pfarrdienstverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie ist \u2026 geboren und war zun\u00e4chst als B., C. und D. t\u00e4tig. Ab 1990 studierte sie evangelische Theologie und legte 1998 das erste Theologische Examen ab. Im Jahr 2001 legte sie das 2. Theologische Examen und wurde ordiniert. Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde sie in das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis auf Probe berufen und in die Kirchengemeinde E. entsandt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 Juli 2003 heiratete sie vor dem Standesamt F. ihren Ehegatten, der in F. wohnhaft war. Die kirchliche Trauung fand in ihrer Kirchengemeinde statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von Dezember 2003 bis M\u00e4rz 2004 war die Kl\u00e4gerin im Mutterschutz. Ihr erstes Kind wurde am \u2026 Januar 2004 in F. geboren. Mit Wirkung vom \u2026 Juli 2004 wurde ihr die Anstellungsf\u00e4higkeit verliehen. Am \u2026 November 2004 wurde sie in das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit berufen und bekam die Pfarrstelle G. \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vom 12. April 2006 an war die Kl\u00e4gerin erneut im Mutterschutz. Ihr zweites Kind wurde am \u2026 Juni 2006 in F. geboren. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 teilte sie der Beklagten mit, dass sie derzeit \u00fcber ihren Ehegatten unter dessen Anschrift in F. erreichbar sei. Im Anschluss an den Mutterschutz war die Kl\u00e4gerin bis \u2026 Februar 2007 in Elternzeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 Juli 2007 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, dass sie ihr drittes Kind erwarte und die gesetzliche Mutterschutzfrist am \u2026 Juli 2007 beginne. Das dritte Kind der Kl\u00e4gerin wurde am \u2026 September 2007 in F. geboren. Mit dem Ende des Mutterschutzes wurde der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst bis \u2026 Februar 2009 in Elternzeit. Mit Schreiben vom \u2026 Juni 2008 teilte die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf eine [Erkrankung] ihres \u2026 Kindes und die Belastungen durch Erziehung dreier Kinder mit, dass sie sich au\u00dfer Stande sehe, die mit einer Pfarrstelle verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, und beantragte weitere Elternzeit im gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang bis Oktober 2015. Die Pfarrwohnung in G. werde sie im Juli 2008 r\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 31. Juli 2008 ist infolge der Elternzeit \u00fcber 18 Monate hinaus der Verlust der \u00fcbertragenen Pfarrstelle in G. eingetreten. Mit Schreiben vom \u2026 September 2008 bewilligte die Beklagte der Kl\u00e4gerin Elternzeit \u00fcber den \u2026 Februar 2009 hinaus und bat die Kl\u00e4gerin, sich beim Kirchenamt zu melden, sobald sie beabsichtige, den Dienst wieder aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 August 2015 schrieb die Beklagte der Kl\u00e4gerin, dass ihr gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit am \u2026 Oktober 2015 ersch\u00f6pft sein werde. Da die Kl\u00e4gerin sich bisher nicht gemeldet habe, werde sie gebeten, ihre Pl\u00e4ne mitzuteilen. Sie habe die M\u00f6glichkeit, Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin antwortete unter dem \u2026 August 2015, dass sie gerne in den Dienst der Beklagten zur\u00fcckkehre, sich aber gegenw\u00e4rtig um ihre erkrankte Schwiegermutter k\u00fcmmere, die in ihrem Haushalt lebe. Ihr Sohn sei an die [Klinik] in F. angebunden und relativ stabil. Bevor sie Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden beantrage, bitte sie um Auskunft, ob ein solcher Antrag bis zur Vollj\u00e4hrigkeit ihres j\u00fcngsten Kindes bindend sei oder sie zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in den Dienst zur\u00fcckkehren k\u00f6nne. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie sich bereits aus der Beurlaubung auf Pfarrstellen bewerben k\u00f6nne. Wichtig sei, ihre Pl\u00e4ne fr\u00fchzeitig mitzuteilen, weil Bewerbungsverfahren mehrere Monate dauern k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 September 2015 beantragte die Kl\u00e4gerin sodann ohne n\u00e4here zeitliche Angabe Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden im Anschluss an die Elternzeit. Auf Nachfrage der Beklagten befristete sie ihren Antrag mit weiterem Schreiben auf zun\u00e4chst f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Schreiben vom \u2026 Oktober 2015 bewilligte die Beklagte der Kl\u00e4gerin Urlaub ohne Dienstbez\u00fcge, teilte das Ruhen der Rechte aus der Ordination mit und wies auf die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin hin, sich rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubs auf Stellen zu bewerben. F\u00fchre die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung nicht zum Erfolg, sei die Beklagte gehalten, ihr von Amts wegen eine Stelle oder einen Auftrag zu \u00fcbertragen. Stehe nach Ablauf einer Beurlaubung weder eine Stelle noch ein Auftrag zur Verf\u00fcgung, erfolge die Wartestandsversetzung. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne allerdings vor Ablauf des Urlaubs dessen Verl\u00e4ngerung beantragen, solange die H\u00f6chstdauer von 15 Jahren nicht erreicht sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Schreiben vom \u2026 Oktober 2019 wies die Beklagte auf den im Oktober 2020 endenden Urlaub hin und bat die Kl\u00e4gerin um Mitteilung, ob und wann sie ihren Dienst wieder aufnehmen wolle. Die Beklagte habe am Dienst der Kl\u00e4gerin ein gro\u00dfes Interesse, weil zahlreiche Pfarrstellen vakant seien. Eine weitere Verl\u00e4ngerung des Urlaubs k\u00f6nne nurmehr f\u00fcr einen kurzen Zeitraum bewilligt werden, weil die Bewilligung voraussetze, dass dienstliche Interessen nicht entgegenst\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 November 2019 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten telefonisch und im Nachgang per E-Mail mit, dass es angesichts ihrer engen famili\u00e4ren Anbindung in F. nicht absehbar sei, ob und wann sie wieder eine T\u00e4tigkeit im Dienst der Beklagten aufnehmen k\u00f6nne. Ihre berufliche Perspektive sehe sie nicht mehr in einer R\u00fcckkehr in den Dienst der Beklagten. Sie habe sich um die \u00dcbernahme in den Dienst der Ev. Kirche im Rheinland beworben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im M\u00e4rz 2020 absolvierte die Kl\u00e4gerin ein Kolloqium und erlangte die Bewerbungsf\u00e4higkeit in der Ev. Kirche im Rheinland.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 Juni 2020 fragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin per E-Mail nach ihren Pl\u00e4nen ab dem Ende der Beurlaubung und dem Sachstand ihrer Bem\u00fchungen um eine Stelle in der Ev. Kirche im Rheinland.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter dem \u2026 Juli 2020 teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass sie ihre Bewerbungsbem\u00fchungen vorerst ausgesetzt habe, weil H. schwer erkrankt und in der letzten Phase seines Lebens ihrer Betreuung bed\u00fcrfe. Sie bitte daher um eine Verl\u00e4ngerung ihres Urlaubs aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte teilte mit, dass der Antrag in dieser Form nicht bescheidungsf\u00e4hig sei, und bat um Nachweis der Pflegebed\u00fcrftigkeit [des H.]. Zugleich riet sie der Kl\u00e4gerin, den Versetzungsantrag in die Ev. Kirche im Rheinland nicht zur\u00fcckzunehmen, sondern allenfalls ruhend zu stellen. Die Kl\u00e4gerin beantragte sodann Urlaub aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden f\u00fcr ein weiteres Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamts bewilligte die Beklagte der Kl\u00e4gerin unter dem 28. September 2020 die Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden bis zum \u2026 Oktober 2021. Am \u2026 M\u00e4rz 2021 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, dass sie dank der Beurlaubung [H.] bis zu dessen Tode habe begleiten k\u00f6nnen. Sie habe nun das Angebot erhalten, eine Vakanzvertretung in einer Kirchengemeinde in F. zu \u00fcbernehmen. Daf\u00fcr bitte sie um Genehmigung der T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend ihrer Beurlaubung und um Wiedererteilung der Rechte aus der Ordination.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vom 1. Mai 2021 bis 31. M\u00e4rz 2022 nahm die Kl\u00e4gerin als Pfarrerin im Angestelltenverh\u00e4ltnis die Vakanzvertretung bei der Ev. Kirchengemeinde I. mit Dienstsitz in F. wahr. Im August 2021 schrieb die Kl\u00e4gerin der Beklagten, dass sie sich seit 2014 um den Dienst in der Ev. Kirche im Rheinland bem\u00fche. Sie habe sich um kleine hauptamtliche Stellen beworben, die ihre ehrenamtliche T\u00e4tigkeit in der Kirche abbilden w\u00fcrden, um eine Vakanzvertretung nach dem pl\u00f6tzlichen Tod eines Pfarrers ihrer Wohnsitzgemeinde im Jahr 2017, eine hauptamtliche Beauftragung f\u00fcr Seniorenarbeit im Jahr 2018 und eine im Amtsblatt der Ev. Kirche im Rheinland ausgeschriebene Pfarrstelle mit einem Umfang von 50 % im Jahr 2019. Dort sei sie abgelehnt worden, habe aber den Hinweis erhalten, das Kolloquium zu absolvieren, um bewerbungsf\u00e4hig zu sein. Auch das habe sie geleistet. Nun habe sie mit der Aussicht auf eine sp\u00e4tere Bewerbung auf diese Stelle die Vakanzvertretung im Angestelltenverh\u00e4ltnis begonnen, mittlerweile aber erfahren, dass die Stelle durch das Presbyterium anderweitig besetzt worden sei. Sie halte weiter Ausschau nach Stellen, die ihre berufliche Perspektive und ihre famili\u00e4ren Belange miteinander vereinbar machten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am \u2026 Oktober 2021 teilte die Kl\u00e4gerin weiter mit, dass sie sich auf eine Schulpfarrstelle in J. und eine bewegliche Pfarrstelle in F. bewerbe. Ihr sei klar, dass die Versorgungsr\u00fcckstellungen f\u00fcr die Beklagte belastend seien. Im Hinblick auf die im Raum stehende Entlassung aus dem beamtenrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis biete sie daher an, einen Versorgungsabschlag zu leisten, um die Beklagte von finanziellen Lasten freizustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem Telefonvermerk vom \u2026 Oktober 2021 ist vermerkt, dass die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage der Beklagten eine R\u00fcckkehr in den Dienst der Beklagten f\u00fcr sich ausschlie\u00dfe. Sie sei bis M\u00e4rz 2022 im Angestelltenverh\u00e4ltnis in einer Gemeinde der Ev. Kirche im Rheinland t\u00e4tig. Der Kl\u00e4gerin sei erkl\u00e4rt worden, dass eine weitere Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung nur noch f\u00fcr kurze Zeit m\u00f6glich sei. Eine Entlassung aus dem Pfarrdienstverh\u00e4ltnis k\u00f6nne dann zum 1. Januar 2022 erfolgen. Die Kl\u00e4gerin habe allerdings auch keinen Antrag auf Verl\u00e4ngerung ihrer Beurlaubung gestellt. Daher stehe die Entlassung aus dem Pfarrdienstverh\u00e4ltnis bereits zum Ende Oktober 2021 im Raum.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 stellte das Kollegium des Landeskirchenamts der Beklagten fest, dass das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin mit Ablauf des 31. Oktober 2021 von Gesetzes wegen beendet ist. Gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten vom gleichen Tage legte die Kl\u00e4gerin am 18. November 2021 Widerspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass die Regelung \u00fcber die Entlassung kraft Gesetzes auf Tatbestandsseite einen Wertungsspielraum enthalte, die die Beklagte verkannt habe. In formeller Hinweis sei eine notwendige Beteiligung der Pfarrvertretung unterblieben; auf ihr Recht, eine solche Beteiligung zu beantragen, sei die Kl\u00e4gerin nicht hingewiesen worden. Die Kl\u00e4gerin sei nicht aufgefordert worden, den Dienst wieder anzutreten, und vor der Feststellung der Beklagten auch nicht angeh\u00f6rt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Bescheid vom 18. M\u00e4rz 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin hat am 21. April 2022 rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung macht sie geltend, dass die Entlassungsverf\u00fcgung rechtswidrig sei. Die Beklagte stelle f\u00fcr die Annahme, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wolle, darauf ab, dass sie sich nicht vor dem Ende ihrer Beurlaubung auf Stellen beworben habe und statt dessen einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Kirchengemeinde andernorts geschlossen habe. Beides sei kein Verhalten &#8222;nach Ende der Beurlaubung&#8220;, sondern Verhalten vor deren Ende und erf\u00fclle daher nicht den Tatbestand des \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD. Die Beklagte habe au\u00dferdem der Aufnahme der Nebent\u00e4tigkeit trotz laufender Beurlaubung zugestimmt. Die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin vor der Entlassung nicht f\u00f6rmlich angeh\u00f6rt und den Entlassungstatbestand \u00fcberraschend angewandt. Das sei auch der Grund, weshalb sie sich nach dem Ende der Beurlaubung nicht mehr auf Stellen beworben habe bzw. habe bewerben k\u00f6nnen. Die Beklagte habe au\u00dferdem nicht erkannt, dass \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD ein Ermessen er\u00f6ffne, das sie habe aus\u00fcben m\u00fcssen. Der Wortlaut deute zwar auf eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die Tatbestandsmerkmale &#8222;durch ihr Verhalten erkennen lassen&#8220; und &#8222;den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen&#8220; er\u00f6ffnete der Beklagten jedoch einen weiten Wertungsspielraum, der auf eine Ermessensentscheidung hinauslaufe, bei der auch die Folgen der Entlassung wie der Verlust des aller Anspr\u00fcche auf Bez\u00fcge und Versorgung zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entlassungsverf\u00fcgung sei au\u00dferdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Beklagte vers\u00e4umt habe, die Pfarrvertretung zu beteiligen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. M\u00e4rz 2022 aufzuheben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte beantragt unter wesentlicher Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entlassung kraft Gesetzes nach \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD sei eine besondere Variante der Aufgabe des Dienstes gem. \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 PfDG.EKD. Der Tatbestand sei erf\u00fcllt, wenn das Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach den gesamten Umst\u00e4nden auf die Absicht schlie\u00dfen l\u00e4sst, nicht nur vor\u00fcbergehend den Dienst aufgeben zu wollen. Ob das Verhalten vor oder erst mit dem Ende der Beurlaubung begonnen worden sei, sei nicht ma\u00dfgeblich. Das fr\u00fchere Nichthandeln der Kl\u00e4gerin, die sich nicht rechtzeitig auf Stellen beworben habe, um den Dienst nach dem Ende der Beurlaubung wieder anzutreten, setze sich letztendlich \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus fort. Ein Ermessen der der Beklagten nicht er\u00f6ffnet; auch ein Interpretationsspielraum bestehe nicht, nachdem die Kl\u00e4gerin sich ausdr\u00fccklich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert habe, ihre berufliche Perspektive nicht im Dienst der Beklagten zu sehen. Die Entlassung sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin aktiv dabei unterst\u00fctzt, eine Anschlussbesch\u00e4ftigung in der Ev. Kirche im Rheinland zu vermitteln und habe, als dies nicht zeitnah gelungen sei, sogar die Beurlaubung ein letztes Mal verl\u00e4ngert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Frage des Gerichts, ob sie mit der Klage in der Sache eine Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung ohne Bez\u00fcge erreichen wolle oder den Dienst wieder aufnehmen wollte, teilte die Kl\u00e4gerin zuletzt mit, dass sie eine g\u00fctliche Einigung mit der Beklagten anstrebe und zun\u00e4chst ab \u2026 Oktober 2022 eine befristete Vakanzvertretung in der Ev. Kirche im Rheinland \u00fcbernehmen werde. Sie werde nach Antritt der Stelle mit einem au\u00dfergerichtlichen Vergleichsvorschlag an die Beklagte herantreten. Die Beklagte teilte im M\u00e4rz 2023 mit, dass die Kl\u00e4gerin einen au\u00dfergerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht unterbreitet habe. Die Kl\u00e4gerin hat sich seitdem, auch auf die Frage des Gerichts, ob sie das Verfahren noch weiter betreiben wolle, nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert. Wegen des weiteren Sachverhalts und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt s\u00e4mtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ergeht im erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 33 Abs. 2 VwGG.EKD).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entlassungsverf\u00fcgung vom 26. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. M\u00e4rz 2022 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7l 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I. Rechtsgrundlage der Entlassungsverf\u00fcgung ist \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD. Danach sind Pfarrerinnen und Pfarrer unter anderem dann kraft Gesetzes entlassen, wenn sie durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen. <strong>Die Feststellung der Entlassung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der Regelungsinhalt (vgl. zum Regelungscharakter und -inhalt feststellender Verwaltungsakte Appel\/Melchinger VerwArch 1993, 349 (358 ff.)) beschr\u00e4nkt sich auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 97 PfDG.EKD und des Tages der Beendigung des Pfarrdienstverh\u00e4ltnisses; die daran ankn\u00fcpfende Rechtsfolge der Entlassung aus dem Pfarrdienstverh\u00e4ltnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/21.html\" title=\"&sect; 21 BeamtStG: Beendigungsgr&uuml;nde\">\u00a7 21 BeamtStG<\/a>: Battis BBG\/Hebeler, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/31.html\" title=\"&sect; 31 BBG: Entlassung kraft Gesetzes\">BBG \u00a7 31<\/a> Rn. 2,7: K\u00fcmmel BeamtenR, 6\/2011, Rn. 3). Es handelt sich &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; um eine gebundene Entscheidung: ein Ermessen besteht nicht. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten unbestimmten Rechtsbegriffe &#8222;durch ihr Verhalten erkennen lassen&#8220; und &#8222;nicht wieder aufnehmen wollen&#8220; sind daher gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbar und r\u00e4umen der Beklagten keinen Spielraum dahingehend ein, diese Begriffe unter Ber\u00fccksichtigung der Folgen der Entlassung eng oder weit auszulegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Die Feststellung der Entlassung ist formell rechtm\u00e4\u00dfig ergangen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die nach \u00a7 15 WZG-EKD erforderliche Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin ist erfolgt. Eine schriftliche Anh\u00f6rung ist zwar der in \u00a7 15 VVZG-EKD vorausgesetzte Regelfall, die Vorschrift erfordert jedoch nicht zwingend eine schriftliche Anh\u00f6rung. Hier hatte die Kl\u00e4gerin in mehreren Telefonaten und im E-Mail-Verkehr mit der Beklagten durchgehend Gelegenheit, sich zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Sie war sich ausweislich ihrer eigenen E-Mails auch dar\u00fcber im Klaren, dass die Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis als Rechtsfolge bevorstand. So hat sie mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sie bereit sei, die Entlassung durch Erstattung der Kosten f\u00fcr Versorgungsr\u00fcckstellungen bei einem weiteren Verbleib im Dienst der Beklagten abzuwenden.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn die erforderliche Anh\u00f6rung unterblieben w\u00e4re, w\u00e4re dieser Fehler geheilt worden. Denn die Beklagte hat die Anh\u00f6rung im Sinne von \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 3 VVZG-EKD nachgeholt, nachdem die Kl\u00e4gerin gegen die Entlassungsverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt hat, indem sie ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2022 (erneut und ausdr\u00fccklich) Gelegenheit gegeben hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich w\u00e4re selbst eine unterbliebene und nicht nachgeholte Anh\u00f6rung aufgrund von \u00a7 34 VVZG.EKD unbeachtlich, weil die Verletzung der Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht hat beeinflussen k\u00f6nnen. Das folgt daraus, dass die Entlassung kraft Gesetzes erfolgt und der dar\u00fcber ergehende Bescheid eine gebundene Entscheidung ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beachtlich w\u00e4re die unterbliebene Anh\u00f6rung danach nur, wenn die Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich Tatsachen geltend gemacht h\u00e4tte, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass sie entgegen der Annahme der Beklagten den Dienst wieder hat aufnehmen wollen. Das ist nicht der Fall.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Die Entlassung ist auch nicht infolge einer unterbliebenen Beteiligung der Pfarrvertretung formell rechtswidrig. Auch die Mitwirkung gem. \u00a7 21 PfVertrG scheidet aus, wenn die Dienststelle keinen Ermessensspielraum hat. Das ist der Fall, wenn eine Entlassung kraft Gesetzes erfolgt. Ohne Ermessensspielraum ist die Dienststelle auch dann, wenn die Entlassung zwar durch einen Verwaltungsakt erfolgt, dieser aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zwingend zu erlassen ist<\/strong> (vgl. zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/21.html\" title=\"&sect; 21 BeamtStG: Beendigungsgr&uuml;nde\">\u00a7 21 BeamtStG<\/a> Richardi\/D\u00f6rner\/Weber\/Benecke, 5. Aufl. 2020, BPersVG \u00a7 78 Rn. 31).<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III. Auch die materiellen Voraussetzungen der Feststellung der Entlassung kraft Gesetzes liegen hier vor. Die Kl\u00e4gerin hat durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen will. Sie war bis zum 14. Oktober 2021 beurlaubt und hat w\u00e4hrend und nach ihrer Beurlaubung in mehreren Telefonaten und E-Mails erkl\u00e4rt, dass sie aus privaten Gr\u00fcnden ihre berufliche Zukunft nicht im Dienst der Beklagten sehe, sondern sich mit dem Ziel des Dienstherrenwechsels auf konkrete Pfarrstellen der Ev. Kirche im Rheinland bewerbe. Sie hat seit 2008 ihren Wohnsitz au\u00dferhalb des Gebiets der Beklagten und weder einen Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung gestellt, noch sich auf Pfarrstellen der Beklagten beworben oder sonst zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit w\u00e4re, ihren Dienst bei der Beklagten zu leisten. <strong>Im Gegenteil hat sie mit dem Besuch des Kolloquiums zur Erlangung der Bewerbungsf\u00e4higkeit bei der Ev. Kirche im Rheinland konkrete Schritte zum Dienstherrenwechsel unternommen und dort eine Vakanzvertretung \u00fcbernommen, w\u00e4hrend derer sie den Dienst im Bereich der Beklagten gar nicht hat wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass dieses Verhalten kein Verhalten &#8222;nach Ablauf einer Beurlaubung&#8220; sei, weil es sich im Wesentlichen vor Ablauf der Beurlaubung manifestiert habe, greift ihr Einwand nicht durch. Indem \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD ausdr\u00fccklich an das Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Ablauf einer Beurlaubung ankn\u00fcpft, kn\u00fcpft dieses Tatbestandsmerkmal nicht an einzelne Handlungen an, sondern an das Verhalten der Person in seiner Gesamtheit, das sich in einzelnen Handlungen manifestiert. Das schlie\u00dft nicht aus, f\u00fcr die Auslegung des Verhaltens nach Ablauf der Beurlaubung auch Handlungen und Erkl\u00e4rungen in den Blick zu nehmen, die bereits vor Ablauf der Beurlaubung vorgenommen worden sind. Dass ein so ge\u00e4u\u00dfertes Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung bereits vor deren Ablauf begonnen hat, steht f\u00fcr sich genommen nicht der Annahme entgegen, dass dieses Verhalten andauert; im Gegenteil best\u00e4tigt die darin zum Ausdruck kommende Kontinuit\u00e4t eher die Annahme eines konsistenten, von einem entsprechenden Willen getragenen Verhaltens. Anderes g\u00e4lte nur dann, wenn ein vor dem Ablauf der Beurlaubung zum Ausdruck gebrachtes Verhalten durch den Ablauf der Beurlaubung eine nach au\u00dfen erkennbare Z\u00e4sur erf\u00fchre, durch die es anders zu beurteilen w\u00e4re als bisher.<\/strong> Das ist hier gerade nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verhalten der Kl\u00e4gerin nach Ablauf der Beurlaubung folgt Pfadabh\u00e4ngigkeiten und beruht auf Dispositionen, die die Kl\u00e4gerin schon vor Ablauf der Beurlaubung getroffen hat, indem sie sich nicht auf Stellen bei der Beklagten beworben hat. Denn schon aufgrund des Verlusts ihrer Pfarrstelle und der Dauer eines Bewerbungsverfahrens konnte sie nur dann nach Ablauf der Beurlaubung den Dienst wieder aufnehmen, wenn sie sich darum rechtzeitig bem\u00fcht h\u00e4tte. Insofern sind die von der Kl\u00e4gerin als &#8222;Verhalten vor Ablauf der Beurlaubung&#8220; beschriebenen Handlungen Ausdruck eines Verhaltens, das in seiner Gesamtheit und nicht etwa mit Ablauf der Beurlaubung neu und isoliert zu betrachten ist. Auch nach Ablauf der Beurlaubung, selbst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides hat die Kl\u00e4gerin keine tats\u00e4chlichen Handlungen gezeigt, die abweichend von ihren bisherigen \u00c4u\u00dferungen, sie sehe ihre berufliche Zukunft an ihrem Wohnort im Rheinland, ein Interesse erkennen lassen, den aktiven Dienst bei der Beklagten wieder anzutreten. Auch mit ihrem Widerspruch und mit ihrer Klage oder w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin solche tats\u00e4chliche Handlungen nicht im Ansatz dargelegt oder auch nur eine unmissverst\u00e4ndliche Erkl\u00e4rung abgegeben, den aktiven Dienst wieder aufnehmen zu wollen. Die dahingehende gerichtliche Anfrage hat sie unbeantwortet gelassen und statt dessen mitgeteilt, dass sie demn\u00e4chst eine Vakanzvertretung innerhalb der Ev. Kirche im Rheinland \u00fcbernehmen werde. Ihr Klagevorbringen richtet sich allein auf den Erhalt des innegehabten Statusamts bis zu dem weiter angestrebten Dienstherrnwechsel. Das erkl\u00e4rte Interesse am Statusamt ist jedoch nicht mit der Bereitschaft gleichzusetzen, den aktiven Dienst wieder aufzunehmen. Es gen\u00fcgt auch nicht, um den bereits w\u00e4hrend der Beurlaubung zum Ausdruck gebrachten Willen zu revidieren, den Dienst nicht wieder aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch ein etwaiger konkludenter Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung st\u00fcnde der Entlassung kraft Gesetzes nicht entgegen. Ein neuerlicher Antrag auf Beurlaubung, sei er ausdr\u00fccklich oder stillschweigend gestellt, w\u00e4re als &#8222;Verhalten nach Ablauf der Beurlaubung&#8220; schon inhaltlich kein Ausdruck der Bereitschaft, den Dienst wieder aufzunehmen, sondern k\u00f6nnte allenfalls den von \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD vorausgesetzten Ablauf der Beurlaubung hinausschieben &#8211; allerdings nur dann, wenn er nicht nach, sondern gerade und rechtzeitig vor Ablauf der bisher bewilligten Beurlaubung gestellt worden ist. Ein konkludenter &#8211; stillschweigender &#8211; Antrag auf weitere Beurlaubung l\u00e4sst schon nicht erkennen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Schlie\u00dflich k\u00f6nnte der Antrag auch nur dann das Ende der Beurlaubung hinausschieben, wenn die Beurlaubung bewilligt worden w\u00e4re. Auch das war nicht der Fall; die Beklagte hat zwar die M\u00f6glichkeit einer weiteren Beurlaubung erkannt, im Rahmen des Widerspruchsbescheids aber konkrete dienstliche Belange angef\u00fchrt, die einer weiteren Beurlaubung aus ihrer Sicht entgegenstanden, und daher von einer weiteren Verl\u00e4ngerung der Beurlaubung ausdr\u00fccklich Abstand genommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Feststellung der Entlassung ist &#8211; auch angesichts der status- und versorgungsrechtlichen Folgen der Entlassung &#8211; auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Beklagten stand kein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung<\/strong>; eine Wartestandsversetzung schied als milderes Mittel aus. Insofern normiert zwar \u00a7 76 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD die Pflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung auf eine Stelle zu bewerben, und \u00a7 76 Abs. 3 PfDG.EKD normiert die Rechtsfolge der Wartestandsversetzung, wenn nach Ablauf einer Beurlaubung die Bewerbung ohne Erfolg geblieben ist und weder eine Stelle noch ein Auftrag zur \u00dcbertragung zur Verf\u00fcgung stehen. Diese Rechtsfolge kn\u00fcpft jedoch ausdr\u00fccklich an eine erfolglose Bewerbung an. Sie begr\u00fcndet jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, zur Vermeidung einer Entlassung kraft Gesetzes vorrangig die Wartestandsversetzung auszusprechen, wenn zum einen &#8211; wie die Beklagte der Kl\u00e4gerin mitgeteilt hat &#8211; Stellen zur Verf\u00fcgung stehen, und zum anderen die Pfarrerin oder der Pfarrer sich gar nicht auf Stellen beworben hat und schon dadurch erkennen l\u00e4sst, dass sie oder er den Dienst gar nicht wieder aufnehmen will. Auch die Regelung in \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD l\u00e4sst ein solches Stufenverh\u00e4ltnis nicht erkennen. Im Regelungszusammenhang mit \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD konkretisiert \u00a7 76 Abs. 2 PfDG.EKD vielmehr das Verhalten, durch das Pfarrerinnen und Pfarrer regelm\u00e4\u00dfig (und rechtzeitig) zum Ausdruck bringen (sollen), dass sie nach Ablauf einer Beurlaubung den Dienst wieder aufnehmen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 60 Abs. 1 VwGG.EKD. Gerichtskosten werden aufgrund von \u00a7 59 Abs. 2 VwGG.EKD nicht erhoben.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soweit ersichtlich hatte das Kirchengericht der Ev. 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