{"id":9884,"date":"2024-10-23T15:57:00","date_gmt":"2024-10-23T13:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9884"},"modified":"2024-10-21T21:01:44","modified_gmt":"2024-10-21T19:01:44","slug":"entfernung-eines-pfarrers-im-ruhestand-aus-dem-dienst-wegen-sexuellen-missbrauchs-kirchengerichtshof-der-ekd-urteil-v-06-09-2024-az-i-0125-1-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9884","title":{"rendered":"Entfernung eines Pfarrers im Ruhestand aus dem Dienst wegen sexuellen Missbrauchs, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 06.09.2024, Az. I-0125\/1-2024"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der erste Senat in Disziplinarsachen des Kirchengerichtshofs hatte \u00fcber die Berufung im Rahmen eines kirchengerichtlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Nachdem bereits die Disziplinarkammer der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens auf Entfernung des Pfarrers im Ruhestand entschieden hatte, hat der Senat diese Entscheidung im Ergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer der Evangelisch -Lutherischen Landeskirche Sachsen vom 1. September 2023 &#8211; DiszK 1\/2022 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Berufungskl\u00e4ger, \u2026 geboren, \u2026 ordiniert und seitdem dauerhaft Pfarrer bei der Berufungsbeklagten, der Evangelisch &#8211; Lutherischen Landeskirche Sachsens, wendet sich gegen die erstinstanzlich durch die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Dem zugrunde liegt der Vorwurf in der Zeit von &#8230; bis &#8230; begangener Amtspflichtverletzungen in Form von 13 tatmehrheitlicher F\u00e4lle von Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Gefangenen und in einem weiteren tatmehrheitlichen Fall wegen exhibitionistischer Handlungen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/174a.html\" title=\"&sect; 174a StGB: Sexueller Mi&szlig;brauch von Gefangenen, beh&ouml;rdlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbed&uuml;rftigen in Einrichtungen\">\u00a7\u00a7 174a Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/183.html\" title=\"&sect; 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen\">183 Abs. 1<\/a> und 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/332.html\" title=\"&sect; 332 StGB: Bestechlichkeit\">332 Abs. 1<\/a> und 3, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/52.html\" title=\"&sect; 52 StGB: Tateinheit\">52<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/53.html\" title=\"&sect; 53 StGB: Tatmehrheit\">53 StGB<\/a>. Wegen des Sachverhalts wird zur Meidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, der lediglich wie folgt zu erg\u00e4nzen ist:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Disziplinarkammer der Evangelisch &#8211; Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Entfernung des Beklagten und Berufungskl\u00e4gers aus dem Dienst erkannt und ihm f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in H\u00f6he von 40 Prozent der Bez\u00fcge, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zustehen, gew\u00e4hrt. Zur Begr\u00fcndung hat die Kammer im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte sei aufgrund der Schwere der Amtspflichtverletzungen aus dem Dienst nach \u00a7 18 DG.EKD zu entfernen. Die Disziplinarkammer k\u00f6nne die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom [Datum, Az.] verwerten. Die im Strafbefehl geahndeten Straftaten stellten Amtspflichtverletzungen dar, da in jeder einzelnen Tat ein Versto\u00df gegen die in der Ordination begr\u00fcndeten Amtspflichten nach \u00a7 3 Abs. 2 DG.EKD in Verbindung mit \u00a7 1 PfDG.EKD liege. Die Schwere der Amtspflichtverletzung gebiete die Entfernung aus dem Dienst. Diese Disziplinarma\u00dfnahme sei auch trotz des Alters des Beklagten, seiner langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit in der Gef\u00e4ngnisseelsorge, dem Umstand, dass weitere Verfehlungen nicht bekannt seien sowie seiner kooperativen Haltung in Disziplinarverfahren mit einer gest\u00e4ndigen Einlassung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst sei nicht gerechtfertigt, denn der Beklagte habe mit den Taten insbesondere darauf gezielt, sich selbst Befriedigung zu verschaffen. Er sei gegen\u00fcber erwachsenen Schutzbefohlenen sexuell \u00fcbergriffig geworden. Neben der strafrechtlich, geahndeten \u00dcberschreitung einer Grenze habe er damit auch gegen Grundprinzipien des christlich gebotenen zwischenmenschlichen Umgangs und der christlichen Lebensf\u00fchrung versto\u00dfen. Die Amtspflichtverletzung lasse eine andere Entscheidung als die Entfernung aus dem Dienst ausscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angegriffenen Urteils der Disziplinarkammer verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das am 23. Januar 2024 zugestellte Urteil der Disziplinarkammer hat der Berufungskl\u00e4ger mit am 2. Februar 2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Er tr\u00e4gt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages vor, die Disziplinarkammer habe weder die Pers\u00f6nlichkeit, den beruflichen Werdegang noch die Einlassung des Beklagten zum Dienstvergehen im Termin hinreichend gew\u00fcrdigt. Zudem sei die Verh\u00e4ngung der disziplinarrechtlichen Maximalsanktion weder aus spezial- noch aus generalpr\u00e4ventiver Sicht notwendig und angemessen. Der Kirchengerichtshof habe ein eigenes Ermessen bei der Disziplinarbefugnis auszu\u00fcben und dabei die berufliche Vita ohne disziplinarische Voreintr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen. Daher sei eine mildere Ma\u00dfnahme als die Maximalsanktion angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen der Schrifts\u00e4tze vom 25. M\u00e4rz 2024 und 15. August 2024 verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Er beantragt,<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Das Urteil der Disziplinarkammer vom 1. September 2023 abzu\u00e4ndern und die Klage gem. \u00a7 63 DG.EKD abzuweisen,<\/strong><\/li>\n\n\n\n<li><strong>hilfsweise eine milde Ma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten hat zu Recht auf die Entfernung des Berufungskl\u00e4gers aus dem Dienst erkannt. Wegen der insoweit zutreffenden Gr\u00fcnde wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit Blick auf den Vortrag in der Berufung ist folgendes zu erg\u00e4nzen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den bereits in den Ermittlungsakten vorhandenen Schriftst\u00fccken sowie auf der Beweisaufnahme, die vor der Disziplinarkammer stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Berufungskl\u00e4gers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Verhandlung vor der Disziplinarkammer die Ausf\u00fchrungen in der Disziplinarklage zu seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen best\u00e4tigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Disziplinarhof hat in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Berufungskl\u00e4ger zur Last gelegt wird, damit dieselben Feststellungen getroffen wie die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten in ihrem Urteil vom 1. September 2023. Im Rahmen der Berufungsinstanz d\u00fcrfen die durch die Disziplinarkammer erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden (\u00a7 69 Abs. 4 DG.EKD). Der Senat geht davon aus, dass die dem Disziplinarvorwurf zugrundeliegenden Geschehnisse und Handlungen des Berufungskl\u00e4gers sich so zugetragen haben, wie es im Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom [Datum, Az.] festgestellt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat legt die in dem Strafbefehl enthaltenen Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 2 DG.EKD seinen eigenen Feststellungen zugrunde, wie es bereits die Disziplinarkammer in ihrem Urteil zul\u00e4ssigerweise getan hat. Die gerichtliche Aufkl\u00e4rungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch die genannte Vorschrift eingeschr\u00e4nkt. Sind die ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren als einem Urteilsverfahren, etwa in einem Strafbefehlsverfahren, getroffen worden, k\u00f6nnen sie der Entscheidung gem\u00e4\u00df der genannten Vorschrift ohne erneute Pr\u00fcfung zugrunde gelegt werden. Das dabei auszu\u00fcbende gerichtliche Ermessen ist beschr\u00e4nkt und hat sich am Zweck der Erm\u00e4chtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten \u00fcber dieselbe Tatsachengrundlage nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden. Das gilt auch, soweit schwerwiegende disziplinarische Vorw\u00fcrfe in Rede stehen. Diese M\u00f6glichkeit der Zugrundelegung von Feststellungen im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens endet nur, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkr\u00e4ftet wird und der Vortrag des disziplinarisch Beschuldigten Anlass zu einer eigenst\u00e4ndigen Beweisaufnahme gibt. Indes greift die Berufung und auch der Vortrag des Beklagten die Feststellungen des Strafbefehls nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Die W\u00fcrdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt in \u00dcbereinstimmung mit den Feststellungen der Disziplinarkammer, dass sich der Berufungskl\u00e4ger einer (vors\u00e4tzlichen) Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Nach \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG.EKD verletzt ein Pfarrer seine Amtspflicht, wenn er innerhalb oder au\u00dferhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihn obliegende Pflichten aus dem Pfarrdienstverh\u00e4ltnis (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD) bzw. gegen die in der Ordination begr\u00fcndeten Pflichten verst\u00f6\u00dft (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 DG.EKD). Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD ergeben sich die Amtspflichten aus dem f\u00fcr die jeweilige Person geltenden Dienstrecht, hier zun\u00e4chst aus dem Pfarrgesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (PfG.VELKD), welches mit Wirkung vom 1. Juli 2012 durch das Pfarrdienstgesetz der EKD abgel\u00f6st wurde und durch Rechtsetzung bei der Berufungsbeklagten f\u00fcr diese verbindlich anerkannt wurde. Nach \u00a7 66 Abs. 2 PfG.VELKD verletzten Pfarrer ihrer Amtspflichten, wenn sie schuldhaft gegen die aus der Ordination begr\u00fcndeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis ergeben, versto\u00dfen. Dies greift \u00a7 44 Abs. 1 PfDG.EKD auf, wonach Pfarrer ihre Amtspflicht verletzen, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensf\u00fchrung innerhalb oder au\u00dferhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten versto\u00dfen. Das bedeutet f\u00fcr Pfarrer wegen \u00a7 4 Abs. 2 PfG.VELKD bzw. \u00a7 3 Abs. 2 PfDG.EKD der Versto\u00df gegen eine Pflicht, sich in ihrer Amts- und Lebensf\u00fchrung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. <strong>Der Pfarrer ist damit verpflichtet, sich durch seinen Wandel des Amtes der Kirche w\u00fcrdig zu erweisen. Auch seine Pflichten als Glied der Kirche hat ein Pfarrer gewissenhaft zu erf\u00fcllen. Dies konkretisiert \u00a7 31b Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD, der mit Blick auf seine Einf\u00fchrung [\u2026] zum 1. Januar 2021 auf das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis des Berufungskl\u00e4gers nicht unmittelbar Anwendung finden kann, heute so, dass sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverh\u00e4ltnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, untersagt sind. Mit Blick darauf, dass indes auch auf das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis des Berufungskl\u00e4gers die hergebrachten Grunds\u00e4tze der Lebensf\u00fchrung in Ehe und Familie Anwendung finden und auch die Einf\u00fchrung des \u00a7 31b PfDG.EKD keinen neuen Regelungsgehalt der Pfarrdienstpflichten begr\u00fcnden sollte, sondern nur in deklaratorischer Art und Weise sicherstellen sollte, dass dieser Pflichteninhalt eindeutig und klar beschrieben ist, handelt es sich bei dem hier gegenst\u00e4ndlichen sexuellen Missbrauch sogar um strafbewehrte Verst\u00f6\u00dfe gegen die Pflichten aus \u00a7 4 Abs. 2 PfG.VELKD bzw. \u00a7 3 Abs. 2 PfDG.EKD.<\/strong> Gleiches gilt f\u00fcr die ebenso strafrechtlich geahndeten Umst\u00e4nde der Bestechlichkeit und den Versto\u00df gegen die Anstaltsregeln, auf die der Seelsorger im Justizvollzug gesondert hingewiesen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Die gebotene Ma\u00dfnahme als Reaktion auf die festgestellten Amtspflichtverletzungen des Berufungskl\u00e4gers ist die Entfernung aus dem Dienst (\u00a7 102 PfDG.EKD, \u00a7 18 DG.EKD).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Frage der Auswahl der disziplinarischen, auf den Disziplinarversto\u00df zu verh\u00e4ngenden Sanktion ist der Zweck des kirchlichen Disziplinarverfahrens zu beachten. In \u00a7 1 DG.EKD ist ausgef\u00fchrt, dass der kirchliche Dienst durch den Auftrag zur Verk\u00fcndigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt ist; ein kirchliches Disziplinarverfahren soll auf ein Verhalten kirchlicher Mitarbeiter reagieren, das die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kirche und ihrer Verk\u00fcndigung beeintr\u00e4chtigt und dazu beitragen, das Ansehen der Kirche, die Funktionsf\u00e4higkeit ihres Dienstes, eine auftragsgem\u00e4\u00dfe Amtsf\u00fchrung und das Vertrauen in das Handeln der in der Kirche mitarbeitenden Menschen zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Reaktion auf Disziplinarverst\u00f6\u00dfe sieht \u00a7 9 Abs. 2 DG.EKD f\u00fcr den im Ruhestand befindlichen Beklagten einen Katalog von Disziplinarma\u00dfnahmen vor. In seiner Systematik entspricht dieser Katalog dem staatlichen Disziplinarrecht f\u00fcr Beamte (vergleiche \u00a7 5 BDG). Die enumerative Aufz\u00e4hlung der selbstst\u00e4ndigen Disziplinarma\u00dfnahmen in den Katalogen ist nicht willk\u00fcrlich, sondern bringt in einer gestuften, aufsteigenden, Reihenfolge die gesetzgeberische Wertung der Schwere der verschiedenen Reaktionen auf disziplinarische Pflichtenverst\u00f6\u00dfe und damit der Schwere der Dienstvergehen zum Ausdruck. Nach dieser Einstufungsfunktion wird die niedrigere durch die n\u00e4chsth\u00f6here Disziplinarma\u00dfnahme der Schwere nach verdr\u00e4ngt, d. h. der \u00dcbergang zur nachfolgenden Ma\u00dfnahme stellt &#8211; unabh\u00e4ngig vom subjektiven Empfinden des Betroffenen &#8211; eine Versch\u00e4rfung dar (vgl. z. staatl. Disziplinarrecht Urban, in: Urban\/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., \u00a7 5 Rn. 4). Das bedeutet im Rahmen des kirchlichen Disziplinarrechts, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1, 2 DG.EKD m\u00f6gliche Ma\u00dfnahme der Entfernung aus dem Dienst eine sch\u00e4rfere Sanktion darstellt als der Verweis, die Geldbu\u00dfe, die K\u00fcrzung der Bez\u00fcge oder die Zur\u00fcckstufung (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 DG.EKD).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Disziplinarkammer hat hier zu Recht auf die Entfernung des Berufungskl\u00e4gers aus dem Dienst erkannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen festgestellt wurde, ist die Entfernung aus dem Amt keine zu harte, sondern die angemessene Ahndung. Der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, beh\u00f6rdlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbed\u00fcrftigen in Einrichtungen, zumal in 13 F\u00e4llen, f\u00fchrt in aller Regel zu Entlassung aus dem Dienst. Dies folgt aus dem Normgehalt des \u00a7 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 DG.EKD, wonach dem Senat bei der Festlegung der Disziplinarsanktion wegen der Schwere des Dienstvergehens kein eigenes Ermessen mehr zusteht. Eine abweichende Einsch\u00e4tzung k\u00e4me nur bei Vorliegen ganz au\u00dfergew\u00f6hnlicher, in besonderer Weise gewichtiger mildernder Umst\u00e4nde in Betracht, die hier aber nicht vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar sind grunds\u00e4tzlich zugunsten des Berufungskl\u00e4gers mehrere mildernde Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen: Zum einen ist er weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet. Gegen die Amtsf\u00fchrung des Berufungskl\u00e4gers gab es bislang keine Beanstandungen. Auch sein Wirken in der Gef\u00e4ngnisseelsorge ist ein solcher Umstand, welcher nach Ansicht des Senats ein besonders wichtiger Teil der Seelsorge ist und besondere Belastungen mit sich bringt. Auch das Alter des Beklagten, der sich mittlerweile nicht mehr im aktiven Dienst sondern im Ruhestand befindet, ist durch den Senat zu ber\u00fccksichtigen. Schlie\u00dflich hat sich der Berufungskl\u00e4ger auch im Disziplinarverfahren sowie dem anschlie\u00dfenden kirchenrechtlichen Disziplinarverfahren einsichtig gezeigt und die ihm vorgeworfenen Verfehlungen einger\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Milderungsgr\u00fcnde sind indes einzeln und in der Gesamtschau im Vergleich zum Dienstvergehen nicht derart schwergewichtig, dass es gerechtfertigt w\u00e4re, auf eine mildere Ahndung als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Denn der Widerspruch des Verhaltens des Berufungskl\u00e4gers zur Glaubhaftigkeit der kirchlichen Verk\u00fcndigung und Seelsorge ist in besonderer Art und Weise ausgepr\u00e4gt: Gerade Berichte \u00fcber sexuelle Verfehlungen von Pfarrern sind besonders dazu angetan, das Ansehen der Kirche in der \u00d6ffentlichkeit, die Glaubw\u00fcrdigkeit ihrer Amtstr\u00e4ger und das Vertrauen in die moralische Integrit\u00e4t auf das schwerste zu besch\u00e4digen. Der mehrfache sexuelle Missbrauch eines Gefangenen durch einen Gef\u00e4ngnisseelsorger steht in einem so deutlichen Widerspruch zu dem Menschenbild des Evangeliums, das gepr\u00e4gt ist von den Geboten der Liebe, der Achtung, des Respekts und der R\u00fccksichtnahme. Der nachtr\u00e4gliche Eintritt in den Ruhestand f\u00fchrt weder zur Anwendung anderer Bemessungsma\u00dfst\u00e4be noch stellt er einen mildernden Umstand dar, zumal die Tat noch im aktiven Dienst geschah. Dabei ist auch zu beachten, dass die durch die Ordination verliehenen Rechte nicht durch den Eintritt in den Ruhestand enden und vielmehr im Ruhestand fortbestehen. Angesichts der Schwere der Amtspflichtverletzungen ist es f\u00fcr die Evangelisch &#8211; Lutherischen Landeskirche Sachsens nicht hinnehmbar, dass der Beklagte weiter im Ruhedienst verbleibt. Zu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich auch, dass bei einer strafrechtlichen Ahndung des Berufungskl\u00e4gers durch ein Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 98 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_VIII\/72a.html\" title=\"&sect; 72a SGB VIII: T&auml;tigkeitsausschluss einschl&auml;gig vorbestrafter Personen\">\u00a7 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII<\/a> dessen Entfernung aus dem Dienst die zwingende gesetzliche Folge gewesen w\u00e4re. Der Berufungskl\u00e4ger darf aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe in Tr\u00e4gerschaft der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe betraut werden. Bei einer Verurteilung durch Strafbefehl gilt zwar die oben dargelegte Rechtsfolge nicht, die in ihr liegende gesetzliche Wertung muss aber auch insoweit Ber\u00fccksichtigung finden. Auf die Erw\u00e4gungen zur Spezial- und Generalpr\u00e4vention, die die Berufung vortr\u00e4gt, kommt es deshalb nicht mehr an. Mithin stellt sich die Ma\u00dfnahme als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">d) Es ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Berufungskl\u00e4gers geboten, diesem gem\u00e4\u00df \u00a7 81 DG.EKD f\u00fcr den Zeitraum von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag zu gew\u00e4hren. Dieser bemisst sich nach der derzeit von der Berufungsbeklagten gezahlten geminderten Besoldung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">e) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskl\u00e4ger zu tragen. Dies ergibt sich aus \u00a7 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 VwGO<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der erste Senat in Disziplinarsachen des Kirchengerichtshofs hatte \u00fcber die Berufung im Rahmen eines kirchengerichtlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Nachdem bereits die Disziplinarkammer der Ev.-Luth. 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