{"id":9393,"date":"2023-11-14T18:51:37","date_gmt":"2023-11-14T17:51:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9393"},"modified":"2024-08-21T17:52:27","modified_gmt":"2024-08-21T15:52:27","slug":"fehlerhafte-berufungspraxis-der-akademie-der-polizei-hamburg-verwaltungsgericht-hamburg-beschluss-v-08-05-2023-az-21-e-5067-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=9393","title":{"rendered":"fehlerhafte Berufungspraxis der Akademie der Polizei Hamburg, Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2023, Az. 21 E 5067\/22"},"content":{"rendered":"\n<p><br \/>Im Rahmen eines hier vertretenen Eilverfahrens hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Akademie der Polizei Hamburg untersagt, die Berufung eines Professors auf Lebenszeit vorzunehmen. Hintergrund des Verfahrens sind in der Vergangenheit eingerichtete Beamtenstellen auf Zeit, die nun aber entgegen der Grunds\u00e4tze der Bestenauslese &#8222;entfristet&#8220; wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Akademie wurde aufgegeben auch dem Antragsteller, einen der befristeten Professoren, die M\u00f6glichkeit der Teilnahme am Stellenbesetzungsverfahren zu geben.<br \/><br \/>\n<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Im Wortlaut lautet die Entscheidung:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p><strong>Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Beigeladenen unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit zum Professor an der Hochschule in der Akademie der Polizei zu ernennen, bevor ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Stelle durchgef\u00fchrt wurde, an dem auch der Antragsteller die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme hatte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.663,11 Euro festgesetzt.<\/strong>*<br \/><\/p>\n\n\n\n<p>[Rechtsmittelbelehrung]<\/p>\n\n\n\n<p><br \/>Gr\u00fcnde<br \/><\/p>\n\n\n\n<p>I.<br \/>Der Antragsteller begehrt vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Stellenbesetzungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller ist seit &#8230; unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit als Professor f\u00fcr [X-Recht] im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg t\u00e4tig. Es handelt sich um eine Stelle der Besoldungsgruppe W2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes. Das Beamtenverh\u00e4ltnis endet &#8230; 2025.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beigeladene ist seit &#8230; ebenfalls unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit als Professor f\u00fcr [X-Recht] im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg t\u00e4tig. Sein Beamtenverh\u00e4ltnis als Professor endet &#8230; 2023.<\/p>\n\n\n\n<p>Beide befristete Professorenstellen sind im Rahmen der 2016 gestarteten Einstellungsoffensive (O) 300+ entstanden, bei der insgesamt zw\u00f6lf befristete Stellen Professorin\/Professor W2 geschaffen worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der am 3. November 2022 von der Hamburgischen B\u00fcrgerschaft angenommenen Senatsdrucksache 22\/8917 wurden sieben dauerhafte Planstellen Professorin\/Professor W2 f\u00fcr den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei geschaffen. Dabei ist in der Senatsdrucksache vorgesehen, dass die Schaffung der sieben dauerhaften Planstellen bei gleichzeitig sofortigem Vollzug des kw-Vermerkes in Bezug auf sieben der zw\u00f6lf aktuell im Stellenplan mit dem Vermerk \u201ekw: nach Abschluss der Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die verst\u00e4rkte Ausbildung f\u00fcr den Polizeivollzugsdienst\u201c befristet gef\u00fchrten Stellen Professorin\/Professor W2 erfolgen k\u00f6nnte (B\u00fc-Drs. 22\/8917, S. 3). In der Anlage zur Drucksache 22\/8917, in der die Stellenver\u00e4nderungen zum Stellenplan 2021\/2022 dargestellt sind, hei\u00dft es unter dem Punkt Erl\u00e4uterung: \u201eVerstetigung zur Sicherstellung des Lehrbetriebs im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei (Drs. 22\/8917).\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits zuvor gab es zwischen den auf Zeit ernannten Professorinnen und Professoren und &#8230; Gespr\u00e4che \u00fcber eine m\u00f6gliche Entfristung der Stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fachbereichsrat (FBR) beschloss in seiner Sitzung 3\/2021 am 6. April 2021 zum Antrag 32\/2021 die Einf\u00fchrung eines Bewertungsverfahrens als Voraussetzung f\u00fcr die Entfristung von Professuren. Der \u2013 einstimmig gefasste \u2013 Beschluss sieht folgendes zum Bewertungsverfahren vor:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8211; Zur Durchf\u00fchrung der Bewertung findet ab dem 1.1.2022 das folgende Verfahren Anwendung.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Einreichen eines Antrags auf Durchf\u00fchrung eines Bewertungsverfahrens gem. \u00a7 16 II 1 Nr. 4 Hamburgisches Hochschulgesetz (nebst Selbstbericht gem. Kriterienkatalog f\u00fcr Entfristungen, beschlossen vom Fachbereichsrat am 2.2.2021) an das Dekanatsb\u00fcro fr\u00fchestens 1 Jahr nach Antritt der Professur.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Das Dekanatsb\u00fcro fordert die weiteren erforderlichen Stellungnahmen entsprechend o.g. Kriterienkatalog an vom<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>* Studiendekan*in: Nachweis der Erf\u00fcllung der Lehrverpflichtung<\/li>\n\n\n\n<li>* Evaluationsbeauftragte*r: Bericht \u00fcber alle bisherigen Lehrevaluationen, dies umfasst auch die Pr\u00fcfung\/Abgleich mit AK01 &#8211; Evaluation und Didaktik, dass alle vorliegenden Evaluationsergebnisse einbezogen wurden<\/li>\n\n\n\n<li>* Pr\u00fcfungsamt: Nachweis der Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8211; Liegen alle Unterlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 vor, leitet das Dekanatsb\u00fcro die Unterlagen an die 3 professoralen Mitglieder des Fachbereichsrats (bei Selbstbetroffenheit\/ Befangenheit an die entsprechenden Vertreter). Die 3 Professoren<em>innen sichten gemeinsam die Unterlagen und verfassen zu dem\/der Kandidaten<\/em>\/in ein gemeinsames Kurzvotum mit dem Ergebnis des Bewertungsverfahrens ( positiv\/nicht positiv).<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Der\/dem Gleichstellungsbeauftragten und der studentischen Vertretung ist vom Dekanatsb\u00fcro das Kurzvotum mit der Bitte um eine Stellungnahme vorzulegen.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Der Fachbereichsrat (bei Selbstbetroffenheit\/Befangenheit die entsprechenden Vertreter) beschlie\u00dft (auf Basis des Kurzvotums und der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten\/der studentischen Vertretung) f\u00fcr den\/die Kandidaten*in, ob das Ergebnis des Bewertungsverfahrens positiv ist.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Schriftliche Mitteilung des Ergebnisses an die Betroffenen und an AKL.<br \/><\/li>\n\n\n\n<li>In seiner Sitzung 7\/2021 beschloss der Fachbereichsrat am 19. Oktober 2021, das Bewertungsverfahren gem\u00e4\u00df dem Beschluss zum Antrag 32\/2021 mit sofortiger Wirkung unter Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen zu beginnen:<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Bis zum 22.10.2021 sollen alle befristeten Professor:innen aufgefordert werden, bei Interesse an einer Entfristung bis zum 30.11.2021 gem\u00e4\u00df Ziffer 2 des Beschlusses 32\/2021 des FBR einen Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Bewertungsverfahrens gem. \u00a7 16 II 1 Nr. 4 HmbHSG (mit der Anlage Selbstbericht gem. dem vom FBR am 02.02.2021 beschlossenen Kriterienkatalog) beim Dekanatsb\u00fcro einzureichen. Der Beschluss 32\/2021 ist insoweit mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass Antr\u00e4ge auch eingereicht werden k\u00f6nnen, bevor das erste Jahr der Professur abgeschlossen ist.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Die befristeten Professor:innen sollen erg\u00e4nzend aufgefordert werden, ihre Teilnahme an dem Bewertungsverfahren bis zum 31.10.2021 formlos mitzuteilen, um f\u00fcr sie am 01.11.2021 die gem. Ziffer 3 Beschluss 32\/2021 notwendigen Stellungnahmen anzufordern.<\/li>\n\n\n\n<li>&#8211; Die zust\u00e4ndigen neuen professoralen Mitglieder des im Dezember zu w\u00e4hlenden FBR bzw. bei Besorgnis der Befangenheit deren Vertreter:innen erstellen bis sp\u00e4testens zum 31.1.2022 die Kurzvoten gem. Ziffer 4 Beschluss 32\/2021.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8211; Die Kurzvoten werden der Gleichstellungsbeauftragten und der studentischen Vertretung durch das Dekanatsb\u00fcro gem. Ziffer 5 Beschluss 32\/2021 jeweils nach Eingang unverz\u00fcglich mit der Bitte um eine Stellungnahme binnen 2 Wochen vorgelegt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8211; Nach Durchf\u00fchrung der in Ziff. 1 bis 4 genannten Ma\u00dfnahmen und Erhalt der entsprechenden Unterlagen entscheidet der FBR unverz\u00fcglich \u00fcber das Ergebnis des Bewertungsverfahrens gem. Ziffer 6 Beschluss 32\/2021 und teilt das Ergebnis gem. Ziffer 7 unverz\u00fcglich den Betroffenen und der Akademieleitung schriftlich mit.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller wie auch der Beigeladene stellten jeweils einen Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Bewertungsverfahrens. In seiner Sitzung vom 10. Mai 2022 beschloss der Fachbereichsrat, dass das Ergebnis des Bewertungsverfahrens nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Ziffer 6 des Beschlusses 32\/2021 vom 6. April 2021 sowohl bez\u00fcglich des Antragstellers als auch bez\u00fcglich des Beigeladenen positiv ist.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend dieses Zeitraums kam es zur Entfristung der Stellen von vier Professorinnen bzw. Professoren, die bereits jeweils vollzogen worden ist. Der Entfristung lag jeweils zugrunde, dass diese im Zuge von Bleibeverhandlungen, die jeweils aufgrund eines Rufes einer anderen Hochschule gef\u00fchrt worden waren, zwischen dem jeweiligen Professor\/der jeweiligen Professorin und der Antragsgegnerin vereinbart worden war. Diese Entfristungen nehmen vier der insgesamt sieben dauerhaften Planstellen ein, die mit der am 3. November 2022 von der B\u00fcrgerschaft angenommenen Drucksache 22\/8917 geschaffen wurden. Der Stellungnahme der Akademie der Polizei vom 11. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der drei verbliebenen Entfristungsm\u00f6glichkeiten eine Bedarfsberechnung des Planungs- und Pr\u00fcfungsamtes die Zuordnung der Entfristungsm\u00f6glichkeiten zum Lehrgebiet [Y-Recht] (1) sowie zum Lehrgebiet  [X-Recht] (2) ergeben habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Schreiben vom 28. September 2022 wandte sich der Beigeladene unter Vorlage zweier Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass die Hessische Hochschule f\u00fcr \u00f6ffentliches Management und Sicherheit des Landes Hessen ihm eine Professur f\u00fcr [W-Recht] angeboten habe. Nach einer vor\u00fcbergehenden \u00dcbernahme in die A-Besoldung solle die Berufung zum Professor (W2) zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt erfolgen. Daraufhin f\u00fchrte die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen Bleibeverhandlungen, die zu der vom Polizeipr\u00e4sidenten &#8230; und dem Beigeladenen unterschriebenen Bleibevereinbarung vom 25. November 2022 f\u00fchrten. Darin wurde unter Punkt 1. zugesagt (\u00a7 38 Abs. 1 HmbVwVfG), die vom Beigeladenen \u00fcbernommene und bis zum 30. September 2023 befristete Professur f\u00fcr [X-Recht] (W2) am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg zu entfristen. Der Beigeladene werde entsprechend in ein unbefristetes Dienstverh\u00e4ltnis (W2) \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 28. September 2022 einen Antrag auf Umwandlung seines Beamtenverh\u00e4ltnisses auf Zeit in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG, der noch nicht beschieden wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 20. Dezember 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> auf Durchf\u00fchrung eines Auswahlverfahrens hinsichtlich der mit dem Beschluss der B\u00fcrgerschaft vom 3. November 2022 geschaffenen unbefristeten Stelle, die dem Beigeladenen zugesichert worden sei. Nur im Rahmen einer \u2013 hier nicht erfolgten \u2013 Ausschreibung k\u00f6nne der Anspruch von Interessenten am Zugang zu den \u00f6ffentlichen \u00c4mtern ber\u00fccksichtigt und die von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> geforderte Bestenauslese zur Besetzung \u00f6ffentliche \u00c4mter gew\u00e4hrleistet werden. Auch aus den Regelungen des Hamburger Landesrecht folge die Notwendigkeit einer zumindest hochschulinternen Ausschreibung. Nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 2 HmbPolAG seien Professuren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00f6ffentlich auszuschreiben. Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung seien nicht vorgesehen. Soweit das Hamburger Hochschulgesetz \u00fcber \u00a7 20 Abs. 4 HmbPolAG erg\u00e4nzend angewandt werde, ergebe sich gleichfalls im Regelfall eine Pflicht zur Ausschreibung. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 HmbHG seien freie oder frei werdende Professuren von der Hochschule auszuschreiben. Nur in den von \u00a7 14 Abs. 6 HmbHG benannten Gr\u00fcnden k\u00f6nne eine Ausschreibung entfallen. Solche Gr\u00fcnde l\u00e4gen jedoch nicht vor. Nach \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG k\u00f6nne eine Ausschreibung entfallen, wenn eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2 einen ausw\u00e4rtigen Ruf auf eine Besoldungsgruppe W3 vorlege. Dies gelte aber nur, wenn im Rahmen von Bleibeverhandlungen die Professorin oder der Professor auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 berufen werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erf\u00fcllt. Die sieben geschaffenen Stellen seien solche der Besoldungsgruppe W2 und es liege f\u00fcr den Beigeladenen auch kein ausw\u00e4rtiger Ruf auf eine Stelle der Besoldungsgruppe W3 vor. Weitere gesetzliche Ausnahmen, die eine Ausschreibung im Rahmen von Bleibeverhandlungen entbehrlich machen k\u00f6nnten, seien nicht ersichtlich. Ohne entsprechend geregelte gesetzliche Ausnahme sei die Ausschreibungspflicht auch im Zusammenhang mit Bleibeverhandlungen regelm\u00e4\u00dfig zu ber\u00fccksichtigen. Eine Ausschreibung k\u00f6nne ferner nach \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 1 HmbHG entfallen. Dies setze voraus, dass ein Fall des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG vorliege. Hier sei geregelt, dass ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit umgewandelt werden k\u00f6nne, was zun\u00e4chst ein positives Bewertungsverfahren voraussetze. Ihm sei nicht bekannt, ob der Beigeladene sich an dem Be-wertungsverfahren mit positivem Ergebnis beteiligt habe. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, k\u00f6nne eine Umwandlung des Beamtenverh\u00e4ltnisses der Beigeladenen in ein solches auf Lebenszeit nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG nicht ohne seine Einbeziehung erfolgen. Die Antragsgegnerin habe hier zu ber\u00fccksichtigen, dass eine faktische Konkurrenzsituation bestehe. Die Hamburger B\u00fcrgerschaft habe mit Beschluss vom 3. November 2022 sieben dauerhafte Stellen f\u00fcr W2 Professuren geschaffen, wohingegen es insgesamt zw\u00f6lf Professorinnen und Professoren gegeben habe, die auf eine Stelle auf Zeit ernannt worden seien. Dieser Umstand allein begr\u00fcnde eine Konkurrenz um die sieben geschaffenen Stellen. Im Fachbereich des [X-Rechts] werde die Konkurrenz zudem durch die derzeitige Personalsituation verst\u00e4rkt. Der Bedarf an Professorinnen und Professoren sei im Hinblick auf die Anzahl der zu unterrichtenden Kurse begrenzt. Es gebe bereits drei Stellen f\u00fcr Professuren auf Lebenszeit im [X-Recht]. Soweit dar\u00fcber hinaus noch l\u00e4ngerfristig Bedarf f\u00fcr Stellen auf Lebenszeit vorhanden sei, gebe es im [X-Recht] derzeit drei auf Zeit ernannte Professorinnen und Professoren, die diesen Bedarf decken k\u00f6nnten. Es sei nicht vorhersehbar, ob neben der dem Beigeladenen zugesagten Stelle noch weitere Stellen f\u00fcr das [X-Recht] geschaffen werden sollen. Von den sieben neu geschaffenen Stellen seien jedenfalls f\u00fcnf Stellen bereits anderen Fachbereichen zugeordnet. Soweit eine durch die B\u00fcrgerschaft neu geschaffene Stelle f\u00fcr eine Professur im [X-Recht] verwendet werden solle, w\u00e4re vor der Ernennung des Beigeladenen zumindest ein Auswahlverfahren zur Vergabe zwischen den in der Hochschule bestehenden geeigneten Kandidaten durchzuf\u00fchren, zu denen auch er geh\u00f6re. Auch im Fall einer faktischen Konkurrenzsituation m\u00fcssten die Vorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">\u00a7 33 Abs. 2 GG<\/a> Beachtung finden. Nur so k\u00f6nne gew\u00e4hrleistet werden, dass die neu geschaffenen Stellen nach den Kriterien der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung vergeben und das Prinzip der Bestenauslese gewahrt werden. Die Antragsgegnerin k\u00f6nne diese Anforderungen nicht dadurch umgehen, dass sie kein Auswahlverfahren er\u00f6ffne. Die Vorlage eines ausw\u00e4rtigen Rufs sei kein Kriterium, das \u00fcber die Umwandlung in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit ausschlie\u00dflich entscheiden k\u00f6nne. W\u00e4re ein solcher Ruf das ausschlaggebende Kriterium, w\u00fcrde f\u00fcr die Besetzung von Professorenstellen auf Lebenszeit bei Bestehen einer faktischen Konkurrenzsituation das \u201eWindhundprinzip\u201c gelten und w\u00fcrden schlie\u00dflich auch die gesetzlichen Wertungen des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG \u00fcbergangen werden, wonach die positive Bewertung durch die Hochschule das entscheidende Kriterium f\u00fcr eine Umwandlung sei. Soweit die eigene Hochschule mehrere Professorinnen und Professoren im Rahmen eines Bewertungsverfahrens positiv bewerte, m\u00fcssten bei einer Entscheidung \u00fcber die Umwandlung einer Stelle alle positiv Bewerteten ber\u00fccksichtigt werden. Die im Rahmen der Hochschulautonomie getroffenen Bewertungen k\u00f6nnten sonst dadurch umgangen werden, dass auf die Bewertungen anderen Hochschulen Bezug genommen werde. Der Antragsteller h\u00e4tte bei einer Beteiligung an einem noch durchzuf\u00fchrenden Auswahlverfahren auch eine realistische Chance, die dem Beigeladenen zugesicherte Stelle zu erhalten. Er erf\u00fclle die hochschul-rechtlichen Anforderungen an eine Umwandlung und sei auch im \u00dcbrigen in hohem Ma\u00dfe geeignet, die Professur dauerhaft gut auszugestalten. Er erf\u00fclle seine Lehrverpflichtungen vollumf\u00e4nglich und seine Kurse w\u00fcrden ausweislich seiner Evaluationen von den Studierenden sehr positiv aufgenommen. Er habe zudem f\u00fcr das Jahr &#8230; den hochschulintern vergebenen Preis f\u00fcr gute Lehre erhalten und engagiere sich in seiner Funktion als Fachkoordinator f\u00fcr das [X-Recht] ferner stark in der Selbstverwaltung der Hochschule. Er ver\u00f6ffentliche zudem regelm\u00e4\u00dfig Fachbeitr\u00e4ge in seinen Forschungsgebieten.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sein Verfahrensbevollm\u00e4chtigter aus, es sei nicht \u00fcberzeugend, dem Ruf einer anderen Hochschule eine solche Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall l\u00e4gen im Anschluss an das durchgef\u00fchrte Bewertungsverfahren f\u00fcr den Antragsteller und Beigeladenen n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich Bewertungen der eigenen Hochschule vor. Diese Bewertungen belegten die Eignung der Personen f\u00fcr die Stellen an der Hochschule. Soweit sich die Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht auf eine analoge Anwendung von \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG st\u00fctze, sei dies nicht \u00fcberzeugend. Die Norm stelle ihrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach eine Ausnahmevorschrift dar, sie sei damit restriktiv auszulegen. F\u00fcr eine analoge Anwendung mangele es auch an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke. Der Gesetzgeber habe erkennbar eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ausschreibung nur f\u00fcr den in \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG konkret geregelten \u2013 hier nicht einschl\u00e4gigen \u2013 Fall f\u00fcr berechtigt gehalten. F\u00fcr eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die Situation, dass eine Stelle auf Zeit in eine auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, bestehe kein Raum. Ferner habe der Gesetzgeber zur Umwandlung von Stellen die Regelung des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG geschaffen, die die Umwandlung von Stellen spezieller regele. Allgemeine beamtenrechtliche Prinzipien wie die Bestenauslese seien hier ggf. erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen. Es bestehe mithin keine Regelungsl\u00fccke, die eine analoge Anwendung von \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG rechtfertigen k\u00f6nnte. F\u00fcr eine Anwendung vermeintlich bestehender gewohnheitsrechtlicher Grunds\u00e4tze verbleibe aus denselben Gr\u00fcnden kein Raum. Die abgeschlossene Bleibevereinbarung stehe dem hiesigen Antrag ebenfalls nicht entgegen, da sie die Bestenauslese umgehe und daher wohl zur\u00fcckzunehmen sei (\u00a7 38 Abs. 2 HmbVwVfG).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>der Antragsgegnerin vorl\u00e4ufig zu untersagen, den Beigeladenen unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit zum Professor zu ernennen, bevor ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Stelle erfolgt ist, an dem auch der Antragsteller die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme hatte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/><\/p>\n\n\n\n<p><strong>den Antrag abzulehnen.<\/strong><br \/><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, dass die Antragsgegnerin dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nne, in welchen Bereichen die sieben dauerhaften Planstellen Professorin\/Professor W2 geschaffen werden sollen. Die Akademieleitung und der Polizeipr\u00e4sident h\u00e4tten bereits die Entscheidung dahingehend getroffen, dass zwei der neu geschaffenen Planstellen im Bereich des [X-Rechts] verwendet werden sollen. Die konkrete Auswahlentscheidung m\u00fcsse aufgrund des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 2 GG<\/a> durch den Fachbereichsrat erfolgen, der bislang aber kein entsprechendes Verfahren auf den Weg gebracht habe. W\u00e4hrend dieser Jahre h\u00e4tten einige der befristet besch\u00e4ftigten Professoren Rufe vorgelegt und ihren Weggang angek\u00fcndigt. Zur Gew\u00e4hrleistung der Funktionsf\u00e4higkeit des Fachhochschulbereiches habe die Notwendigkeit bestanden, dem Weggang von gerade diesen leistungsstarken Lehrenden entgegenzuwirken. Im Rahmen der in Folge der einzelnen Rufe durchgef\u00fchrten Bleibeverhandlungen sei hierbei eine Stellenentfristung vereinbart worden, die in vier F\u00e4llen bereits umgesetzt sei. So habe sich auch der Beigeladene mit Schreiben vom 28. September 2022 an den Polizeipr\u00e4sidenten unter Hinweis auf den Ruf auf eine unbefristete W2-Professur an der Hessischen Hochschule f\u00fcr \u00f6ffentliches Management und Sicherheit gewandt und um die Durchf\u00fchrung von Bleibeverhandlungen gebeten. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Fachbereichsrat noch keine Entscheidung \u00fcber das durchzuf\u00fchrende Auswahlverfahren getroffen worden (und sei es bis heute nicht). Selbst bei Vorliegen eines abgestimmten Verfahrens h\u00e4tte dessen Durchf\u00fchrung jedoch zu viel Zeit in Anspruch genommen, um den Weggang des Beigeladenen zu verhindern. Aus diesem Grunde seien mit dem Beigeladenen am 23. November 2022 Bleibeverhandlungen gef\u00fchrt und dem Beigeladenen im Rahmen der getroffenen Bleibevereinbarung zugesagt worden, seine Stelle unverz\u00fcglich zu entfristen und ihm eine entfristete Professorenstelle zuzuweisen. Die Entscheidung, dem Beigeladenen eine unbefristete Stelle anzubieten, sei vom Polizeipr\u00e4sidenten in Absprache mit der Akademieleitung und der Leiterin der Landespolizeiverwaltung getroffen worden. Hierbei handele es sich um eine auch in den vergangenen Jahren gelebte Verwaltungspraxis, welche bislang unbeanstandet geblieben sei. Der Antrag des Antragstellers sei unbegr\u00fcndet. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da weder der Bewerbungsverfahrensanspruch noch ein m\u00f6glicher Anspruch auf Umwandlung der befristeten Stelle in eine solche auf Lebenszeit durch die Ernennung des Beigeladenen tangiert w\u00fcrden. Denn im [X-Recht] stehe eine weitere Stelle zur Verf\u00fcgung. Dar\u00fcber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die geplante Ernennung des Beigeladenen zum Professor auf Lebenszeit sei rechtm\u00e4\u00dfig. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines Auswahlverfahrens zu. Das HmbPolAG enthalte keine Vorgaben zu Entfristungen. Eine Anwendbarkeit des HmbHG f\u00fcr die Akademie folge allerdings aus \u00a7 20 Abs. 4 HmbPolAG, weil die Ernennung auf Lebenszeit die dienstrechtliche Stellung der Professoren ber\u00fchre. In der Sache finde sodann \u00a7 16 HmbHG Anwendung. Dieser regele, dass das Beamtenverh\u00e4ltnis in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit umgewandelt werden k\u00f6nne, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgef\u00fchrt habe, dessen Ergebnis positiv gewesen sei. Dies sei im Falle des Beigeladenen der Fall. Damit k\u00f6nne seine Stelle entfristet werden, wobei eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung des hiermit vermittelten Ermessens in dieser besonderen Konstellation im Grundsatz die Ber\u00fccksichtigung der Konkurrenzsituation verlange. Von diesem Grundsatz k\u00f6nne allerdings abgewichen werden, wenn der Bewerber seine besondere Eignung durch den Ruf an eine andere Hochschule belege. Dies ergebe sich aus \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG analog. Eine W3-Professur stehe vorliegend zwar nicht zur Verf\u00fcgung. Letztlich sei der Rechtsgedanke auf die vorliegende Situation aber uneingeschr\u00e4nkt anwendbar. Die Voraussetzungen einer Analogie l\u00e4gen vor. Es bestehe eine planwidrige Gesetzesl\u00fccke in dem Regelungsprogramm, das f\u00fcr den zu w\u00fcrdigenden Sachverhalt einschl\u00e4gig sei, und die \u00c4hnlichkeit des ungeregelten Sachverhalts mit einem gesetzlich geregelten sei ebenfalls zu bejahen. \u00a7 16 Abs. 2 HmbHG weise insoweit eine Regelungsl\u00fccke auf, als er die Situation mehrerer befristeter Professoren nicht vor Augen gehabt habe. Es sei nicht ausdr\u00fccklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein befristet besch\u00e4ftigter Professor auf einer Lebenszeitstelle ernannt werden k\u00f6nne, wenn ein Konkurrenzverh\u00e4ltnis vorliege. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung seien \u201eflexible und gut handzuhabende Regelungen, insbesondere zur Gewinnung und zum Halten herausragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, (\u2026) wichtige Bedingungen f\u00fcr die strategische Entwicklung einer Hochschule.\u201c (Begr\u00fcndung des Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts, Drucksache 20\/10491, S. 5). Aus diesem Grunde sollten \u201eH\u00f6herberufungen\u201c erm\u00f6glicht werden (ebd., S. 57). Eine W2-Professur auf Lebenszeit sei unstreitig eine \u201eh\u00f6here\u201c Berufung als eine W2-Professur auf Zeit, nur habe der Gesetzgeber diesen Fall nicht vor Augen gehabt. Der Rechtsgedanke des \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 5 HmbHG sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Werde einem Professor von einer an-deren Hochschule ein \u201eMehr\u201c geboten, d\u00fcrfe sich die eigene Hochschule diese Auswahlentscheidung zu eigen machen und ebenfalls \u201emehr\u201c bieten. Die Hessische Hochschule f\u00fcr \u00f6ffentliches Management und Sicherheit habe dem Beigeladenen eine W2-Professur auf Lebenszeit geboten. Um seinen Weggang zu verhindern (was durch ein langwieriges Auswahlverfahren gerade nicht m\u00f6glich w\u00e4re), d\u00fcrfe die Antragsgegnerin folglich ebenfalls eine unbefristete W2-Professur anbieten. Dies sei eine \u201eH\u00f6herberufung\u201c wie es die Gesetzesbegr\u00fcndung bestimme. Auch die \u201eEmpfehlungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bewertungsverfahrens zur Entfristung von Professorenstellen nach \u00a7 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG\u201c der Universit\u00e4t Hamburg s\u00e4hen dies vor. Dort k\u00f6nne ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit gleicherma\u00dfen entfristet werden, wenn der Professor einen Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot einer au\u00dferuniversit\u00e4ren Forschungseinrichtung vorlege. Daneben sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Auswahlverfahren entbehrlich sei, wenn ein Ruf vorliege. Da ein Ruf nur erteilt werde, wenn der Bewerber in einem hochschulrechtlichen Berufungsverfahren auf einen Listenplatz gesetzt worden sei, sei es dem bisherigen Dienstherrn m\u00f6glich, die Auswahlentscheidung der ruferteilenden Hochschule f\u00fcr die Bleibeverhandlungen zu \u00fcbernehmen, da der betreffende Hochschullehrer so seine herausgehobenen fachlichen, pers\u00f6nlichen und p\u00e4dagogisch-didaktischen Kompetenzen nachgewiesen habe (Merten, NVwZ 2004, 1078, 1079). In der Literatur sei daher unbestritten, dass die Hochschule grunds\u00e4tzlich berechtigt sei, den Ruf einer fremden Hochschule gegen\u00fcber einer ihrer Professoren abzuwehren und in Bleibeverhandlungen gegen\u00fcber dem Berufenen Zugest\u00e4ndnisse zu machen (ebd. S. 1079 m.w.N.). So liege der Fall auch hier.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der bei der Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p>II.<br \/>Der gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> statthafte und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 3 VwGO<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">\u00a7\u00a7 920 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/294.html\" title=\"&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung\">294 ZPO<\/a> hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorl\u00e4ufige Sicherung n\u00f6tig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Dabei setzt der vom Antragsteller erstrebte verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches zum einen voraus, dass der Antragsteller in seinem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> gew\u00e4hrleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist und zum zweiten, dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d.h. seine Auswahl muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft m\u00f6glich sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2006, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202364\/03\" title=\"2 BvR 2364\/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 2364\/03<\/a>, juris Rn. 17; Beschl. v. 25.11.2015, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201461\/15\" title=\"BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461\/15: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstr...\">2 BvR 1461\/15<\/a>, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016\/09\" title=\"2 C 16\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 16\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20138,%20102\" title=\"BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09: Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Bef&ouml;rderung; Bewerbe...\">BVerwGE 138, 102<\/a>, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2018, 5 Bs 255\/17, n.v.; OVG M\u00fcnster, Beschl. v. 9.3.2021, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201703\/20\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - 1 B 1703\/20: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung de...\">1 B 1703\/20<\/a>, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller wird durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit in seinem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> gew\u00e4hrleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (hierzu unter 1.) und es erscheint ernsthaft m\u00f6glich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer von der Antragsgegnerin durchzuf\u00fchrenden ordnungsgem\u00e4\u00dfen Auswahlentscheidung Ber\u00fccksichtigung findet (hierzu unter 2.). Zudem liegt auch ein Anordnungsgrund vor (hierzu unter 3.).<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Antragsteller d\u00fcrfte durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit in seinem aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine der sieben vom Haushaltsgesetzgeber neu geschaffenen dauerhaften Planstellen \u201eProfessorin\/Professor W2\u201c an den Beigeladenen als Folge der mit ihm getroffenen Bleibevereinbarung zu vergeben, d\u00fcrfte verfahrensrechtlich unzul\u00e4ssig sein. Im Einzelnen:<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>a) Von den vom Haushaltsgesetzgeber geschaffenen sieben dauerhaften Planstellen \u201eProfessorin\/Professor W2\u201c sind bereits vier Planstellen durch eine bereits vollzogene Entfristung der urspr\u00fcnglich ebenfalls im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit ernannten Professorinnen und Professoren vergeben. Von den verbleibenden drei dauerhaften Planstellen wurde eine dem Lehrgebiet [Y-Recht]  und zwei Planstellen dem Lehrgebiet [X-Recht] zugeordnet, wobei der Stellungnahme der Akademie der Polizei vom 11. Januar 2023 zu entnehmen ist, dass eine z\u00fcgige Umsetzung der Stellenvergabe durch Entfristungen in diesen Bereichen angestrebt wird. Die Antragsgegnerin hat somit bereits in Aus\u00fcbung ihrer Organisationsgewalt eine konkrete Stellenzuordnung nach ihren Bed\u00fcrfnissen vorgenommen (vgl. zur Organisationsgewalt des Dienstherrn: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/15\" title=\"BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15: Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Bef&ouml;rderungs...\">2 C 27\/15<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20156,%20272\" title=\"BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15: Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Bef&ouml;rderungs...\">BVerwGE 156, 272<\/a>, juris Rn. 34 f.). Dabei d\u00fcrfte die grunds\u00e4tzliche Entscheidung, die neu geschaffenen dauerhaften Planstellen durch Entfristungen von einigen der derzeit im Be-amtenverh\u00e4ltnis auf Zeit stehenden Professorinnen und Professoren zu besetzen, nicht zu beanstanden sein, zumal dies auch dem ausdr\u00fccklichen Willen des Haushaltsgesetzgebers entspricht (vgl. Senatsvorlage vom 26.7.2022, B\u00fc-Drs. 22\/8917, S. 3 sowie den Bericht des Haushaltsausschusses vom 4.10.2022, B\u00fc-Drs. 22\/9540, S. 2 ff.).<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>b) Hinsichtlich der Frage, nach welchen Ma\u00dfgaben die Entfristung zu erfolgen hat, trifft das Gesetz \u00fcber die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz, im Folgenden: HmbPolAG) keine eigenen Vorgaben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 4 HmbPolAG gelten jedoch f\u00fcr die Einstellungsvoraussetzungen f\u00fcr Professorinnen und Professoren und deren dienstrechtliche Stellung die f\u00fcr Professorinnen und Professoren der Hochschule f\u00fcr Angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmun-gen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend. Da die Ernennung auf Lebens-zeit die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren ber\u00fchrt, findet der Verweis vorliegend Anwendung. Dort ist in \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG zun\u00e4chst geregelt, dass Professorinnen und Professoren f\u00fcr h\u00f6chstens sechs Jahre zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden k\u00f6nnen, wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt. Sodann findet sich im 2. Halbsatz die Regelung, dass das Beamtenverh\u00e4ltnis in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit umgewandelt werden kann, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgef\u00fchrt hat, dessen Ergebnis positiv war. Diese Voraussetzung wird vorliegend sowohl vom Antragsteller als auch von dem Beigeladenen erf\u00fcllt. Die Entscheidung \u00fcber die Entfristung steht sodann im Ermessen des Dienstherrn. Diese Ermessensentscheidung erfordert jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eine Vergabe dieser Planstellen unter Beachtung der Vorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a>., da eine Konkurrenzsituation um diese Planstellen aufgrund des Umstandes besteht, dass es im betreffenden Lehrgebiet weniger zu entfristende Planstellen als derzeit im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit berufene Professorinnen und Professoren. Im Einzelnen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amt. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip er\u00f6ffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Bef\u00f6rderung bzw. auf \u00dcbertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass \u00fcber seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Ma\u00dfgabe dieser Kriterien entschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20206\/07\" title=\"BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206\/07: Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung ...\">2 BvR 206\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202007,%201178\" title=\"BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206\/07: Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung ...\">NVwZ 2007, 1178<\/a>, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2014\/02\" title=\"BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02: Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweisl...\">2 C 14\/02<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20118,%20370\" title=\"BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02: Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweisl...\">BVerwGE 118, 370<\/a>, juris Rn. 16). Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universit\u00e4t hat sich die Auswahlentscheidung nach den in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> genannten Kriterien der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung zu richten. Die f\u00fcr beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grunds\u00e4tze gelten insoweit in gleicher Weise f\u00fcr hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%203606\/13\" title=\"1 BvR 3606\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 3606\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202014,%20785\" title=\"BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 3606\/13: Stattgebender Kammerbeschluss: Konkurrentenstreit bzgl der ...\">NVwZ 2014, 785<\/a>, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2030\/15\" title=\"BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15: Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaf...\">2 C 30\/15<\/a>, juris Rn. 17; OVG Koblenz Beschl. v. 6.8.2018, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2010742\/18\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2018 - 2 B 10742\/18: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eine...\">2 B 10742\/18<\/a>, WissR 2018, 298, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.12.2020, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20MB%2028\/20\" title=\"OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2020 - 2 MB 28\/20: Konkurrentenstreitverfahren zur Besetzung eine...\">2 MB 28\/20<\/a>, juris Rn. 6). <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> dient dem \u00f6ffentlichen Interesse an der bestm\u00f6glichen Besetzung der Stellen des \u00f6ffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschm\u00e4lerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gew\u00e4hrleistet werden. Zudem vermittelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungs-gerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gr\u00fcnden zur\u00fcckweist, die durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VR%201\/13\" title=\"BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13: Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Bef&ouml;rder...\">2 VR 1\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20147,%2020\" title=\"BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13: Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Bef&ouml;rder...\">BVerwGE 147, 20<\/a>, juris Rn. 20). Diese inhaltlichen Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> f\u00fcr die Vergabe \u00f6ffentlicher \u00c4mter machen in der vorliegenden \u2013 besonderen \u2013 Situation, in der urspr\u00fcnglich alle zw\u00f6lf unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit erfolgten Ernennungen zum Professor\/Professorin ohne konkrete Zusage einer Weiterbesch\u00e4ftigung erfolgt waren und in der erst nachtr\u00e4glich durch den Haushaltsgesetzgeber in einem eingeschr\u00e4nkten, nicht alle Stellen erfassenden Umfang Entfristungsm\u00f6glichkeiten geschaffen worden sind, eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss in dieser Situation jedenfalls Bewerbungen von den ebenfalls unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit berufenen Professorinnen und Professoren der Hochschule zulassen, f\u00fcr die ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgef\u00fchrt wurde und darf die zur Verf\u00fcgung stehende dauerhafte Planstelle nur derjenigen Person zuweisen, die er aufgrund eines den Vorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> entsprechenden Leistungsvergleichs als am besten geeignet ausgew\u00e4hlt hat. Indem die Antragsgegnerin konkret beabsichtigt, die Stelle der Beigeladenen ohne einen solchen Leistungsvergleich zu entfristen, droht dem Antragsteller daher eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Von den Vorgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> kann vorliegend auch nicht deshalb ab-gesehen werden, weil der Beigeladene seine besondere Eignung durch den Ruf einer an-deren Hochschule bereits belegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 14 Abs. 6 HmbHG regelt die F\u00e4lle, in denen eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG entfallen eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages, wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen ausw\u00e4rtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausl\u00e4ndische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt, weil der Beigeladene keinen ausw\u00e4rtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3, sondern eine solche der Besoldungsgruppe W2 vorgelegt hat (wobei die \u00dcbernahme in ein Professorenverh\u00e4ltnis zudem noch unter den Vorbehalt der Nachweiserbringung einer abgeschlossenen Promotion gestellt worden war). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt insoweit auch keine analoge Anwendung der Norm in Betracht. Es kann insoweit nicht von einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat in \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG bewusst und ausdr\u00fccklich einen Ausnahmefall geregelt, der \u2013 so die Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013 im Rahmen von Bleibeverhandlungen in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen eine \u201eH\u00f6herberufung\u201c von einer W2- auf eine W3-Professur erm\u00f6glichen soll, um die Abwanderung qualifizierter Professorinnen und Professoren in andere Bundesl\u00e4nder oder das Ausland zu verhindern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 14.1.2014, B\u00fc-Drs. 20\/10491, S. 57). Diesbez\u00fcglich hei\u00dft es in der Gesetzesbegr\u00fcndung weiter, dass zur Begr\u00fcndung auf die besonderen Leistungen des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin f\u00fcr die Hochschule und das daraus resultierende Bed\u00fcrfnis, sie oder ihn an der Hochschule zu halten, abgestellt werden k\u00f6nne (ebd. S. 57). Der Gesetzgeber rechtfertigt die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht somit mit den \u201ebesonderen Leistungen\u201c, die zum Erhalt eines ausw\u00e4rtigen Rufes auf eine (h\u00f6herwertige) Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausl\u00e4ndische Professur gef\u00fchrt haben, und die im Ergebnis \u2013 wohl im Hinblick auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG<\/a> \u2013 ein besonderes Interesse der Hochschule am Verbleib dieser Person begr\u00fcnden. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die vorliegende Situation \u2013 ausw\u00e4rtiger Ruf auf eine dauerhafte W2-Professur \u2013 nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf diesen Sachverhalt erstreckt h\u00e4tte, wenn er diesen bedacht h\u00e4tte (vgl. zu dieser Voraussetzung f\u00fcr eine Analogie: BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2013\/11\" title=\"2 C 13\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 13\/11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20143,%20230\" title=\"BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11: Zuvielzahlung von Versorgungsbez&uuml;gen; Versorgungsfestsetzungsbe...\">BVerwGE 143, 230<\/a>, juris Rn. 24 m.w.N.), weil dann die herangezogene Begr\u00fcndung des Gesetzgebers nicht mehr tragf\u00e4hig gewesen w\u00e4re. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass das grundrechtsgleiche Recht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> unbeschr\u00e4nkt und vorbehaltlos gew\u00e4hrleistet wird, weshalb es nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschr\u00e4nkt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die in \u00a7 14 Abs. 6 HmbHG geregelten Ausnahmef\u00e4lle kritisch zu betrachten und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. auch zum nieders\u00e4chsischen Recht: M\u00fcller-Bromley, BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, 27. Edition, Stand 1.12.2019, \u00a7 26 NHG Rn. 12). Auch dieser Umstand spricht entscheidend gegen eine analoge Anwendung des \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Antragsgegnerin ausf\u00fchrt, es sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Aus-wahlverfahren entbehrlich sei, wenn ein Ruf vorliege, greift dieser Vortrag schon deshalb nicht durch, weil f\u00fcr Gewohnheitsrecht angesichts des geschriebenen Rechts in \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG kein Raum (mehr) besteht. Zudem ist eine gelebte \u2013 gegebenenfalls auch jahrelang praktizierte und nicht beanstandete \u2013 Praxis f\u00fcr sich betrachtet nicht geeignet, die Einschr\u00e4nkung des grundrechtsgleichen Rechts aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> zu rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf den Aufsatz von Professor Dr. Merten (NVwZ 2004, 1078) verweist, in dem ausgef\u00fchrt werde, dass in der Literatur unbestritten sei, dass die Hoch-schule grunds\u00e4tzlich berechtigt sei, den Ruf einer fremden Hochschule gegen\u00fcber einem ihrer Professoren abzuwehren und in Bleibeverhandlungen Zugest\u00e4ndnisse zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsatz zu einer Zeit verfasst wurde, als es eine vergleichbare Regelung, wie der aktuelle \u00a7 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG, im hamburgischen Landesrecht noch nicht gab.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Auch der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Fachbereichsrat bislang keinen verbindlichen Kriterienkatalog bez\u00fcglich der Entscheidung \u00fcber die Entfristung erstellt habe, vermag ein Absehen von einer <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> beachtenden Vergabe der Planstellen nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand kann vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Vielmehr wird die Antragsgegnerin gehalten sein, selbst ein Verfahren zu bestimmen, dass \u2013 gegebenenfalls auch unter Einbeziehung des Fakult\u00e4tsrats \u2013 den Ma\u00dfgaben des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> gerecht wird.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Erweist sich die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit aus diesen Gr\u00fcnden als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls m\u00f6glich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer von der Antragsgegnerin durchzuf\u00fchrenden Auswahlentscheidung unter Beachtung der aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> folgenden Ma\u00dfgaben Ber\u00fccksichtigung findet (vgl. zu diesem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab: BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20857\/02\" title=\"BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857\/02: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rech...\">2 BvR 857\/02<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202003,%20200\" title=\"BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857\/02: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rech...\">NVwZ 2003, 200<\/a>, juris Rn. 13; Beschl. v. 13.1.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20811\/09\" title=\"BVerfG, 13.01.2010 - 2 BvR 811\/09: Nichtannahmebeschluss: Keine Absenkung der Kausalit&auml;tsanford...\">2 BvR 811\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BayVBl%202010,%2030\" title=\"BayVBl 2010, 30 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">BayVBl 2010, 30<\/a>, juris Rn. 6). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens l\u00e4sst sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind.<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Entfristung der Professur des Beigeladenen und damit einen endg\u00fcltigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016\/09\" title=\"2 C 16\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 16\/09<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20138,%20102\" title=\"BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09: Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Bef&ouml;rderung; Bewerbe...\">BVerwGE 138, 102<\/a>, juris Rn. 31 ff.). Der Anordnungsgrund ist auch nicht vor dem Hintergrund zu verneinen, dass \u2013 nach den derzeitigen Planungen \u2013 noch eine weitere Stelle f\u00fcr den Lehrbereich [X-Recht] zur Verf\u00fcgung steht, weil die \u2013 unzul\u00e4ssige \u2013 vorherige Entfristung der Stelle des Beigeladenen jedenfalls die Chancen des Antragstellers auf eine Lebenszeiternennung wesentlich mindern w\u00fcrde.<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>III.<br \/>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 1<\/a> und 3 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/162.html\" title=\"&sect; 162 VwGO [Erstattungsf&auml;higkeit der Kosten]\">\u00a7 162 Abs. 3 VwGO<\/a>. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 3 VwGO<\/a>).<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n\n\n\n<li>Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/53.html\" title=\"&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes\">\u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG<\/a> i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Ma\u00dfgeblich ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">\u00a7 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG<\/a> die Summe der in der angestrebten Besoldungsgruppe f\u00fcr ein halbes Kalenderjahr zu zahlenden Bez\u00fcge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsf\u00e4higer Zulagen. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/40.html\" title=\"&sect; 40 GKG: Zeitpunkt der Wertberechnung\">\u00a7 40 GKG<\/a> sind hierbei die Betr\u00e4ge im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag wird auf Grund der prozessualen Situation des gerichtlichen Eilrechtsschutzes halbiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2014, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20So%2045\/14\" title=\"OVG Hamburg, 10.06.2014 - 1 So 45\/14: Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Eilverfahre...\">1 So 45\/14<\/a>, juris Rn. 6). Gem\u00e4\u00df Anlage VI zum HmbBesG betr\u00e4gt das Endgrundgehalt im Statusamt W2 im Zeitpunkt der Antragstellung 5.554,37 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Streitwert in H\u00f6he von 16.663,11 Euro (3 x 5.554,37).<\/li>\n\n\n\n<li><\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der Rechtsstreit wurde vor dem Oberverwaltungsgericht von beiden Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, sodass der Beschluss des Verwaltungsgerichts f\u00fcr wirkungslos zu erkl\u00e4ren war.<\/p>\n\n\n\n<p>* <a href=\"\/?p=9780\">Der Streitwert wurde durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2024 (Az. 5 So 73\/23) f\u00fcr das Verfahren erster Instanz (21 E 5067\/22) auf 33.326,22 Euro festgesetzt.<\/a> Das Oberverwaltungsgericht selbst hatte im selben Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. 5 Bs 66\/23) auch zun\u00e4chst den fehlerhaft niedrigeren Streitwert angesetzt. 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