{"id":8238,"date":"2021-05-06T21:24:38","date_gmt":"2021-05-06T19:24:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=8238"},"modified":"2021-05-06T21:24:39","modified_gmt":"2021-05-06T19:24:39","slug":"keine-disziplinarmassnahme-durch-versetzung-und-abordnung-verwaltungsgericht-trier-urteil-v-27-04-2021-az-7-k-6-21-tr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=8238","title":{"rendered":"Keine Disziplinarma\u00dfnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6\/21.TR"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Disziplinarverfahren sollen keine Endlosgeschichte werden, insbesondere nach Ablauf der Tilgungs- und Verj\u00e4hrungsfristen d\u00fcrfen auch nicht etwa alte Disziplinarvorw\u00fcrfe genutzt werden, schikan\u00f6se beamtenrechtliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Hieran scheiterten nun eine Versetzung und eine Teilabordnung eines Lehrers, die die zust\u00e4ndige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz erlassen hatte. Obwohl die schriftlichen Begr\u00fcndungen keinen Bezug auf die verj\u00e4hrte Disziplinarma\u00dfnahme nahmen, stand ihnen auch zur \u00dcberzeugung des Verwaltungsgerichts Trier der Sanktionierungswunsch der Beh\u00f6rde gleichsam auf die Stirn geschrieben. Ein seltener Fall, indem das Gericht die Beh\u00f6rde mit deutlichen Worten r\u00fcgt, dass sie unlautere wahre Motive hatte und diese verschleiert hat.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorangegangen war ein Disziplinarverfahren, das in einer f\u00f6rmlichen Disziplinarklage m\u00fcndete. Der Dienstherr hatte wegen einer Vielzahl von angeschuldigten Verfehlungen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt, ihn vom Dienst freigestellt und seine Bez\u00fcge gek\u00fcrzt. 2015 wies das Verwaltungsgericht Trier die Disziplinarklage ab. Die Vorw\u00fcrfe seien in weiten Teilen nicht erwiesen, eine weitaus geringere Disziplinarma\u00dfnahme sei geboten aber eben auch ausreichend. Das Gericht verh\u00e4ngte seinerzeit eine Geldbu\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ADD ging nicht in die Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung, sodass das Verfahren mit der Geldbu\u00dfe rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen wurde. Im Rahmen der Auswertung und Aufarbeitung des Urteils legten ADD und Ministerium aber offen, dass sie die Disziplinarklage \u201esehenden Auges\u201c erhoben hatten, obwohl sie selbst nicht davon ausgingen, dass eine Entfernung in Betracht komme. Nachdem diese Strategie nicht aufgegangen, sondern die eigene Prognose eingetreten war, verfolgte man zun\u00e4chst die Absicht, den Beamten aus dem Schulbetrieb herauszunehmen. Als er hieran nicht mitwirkte, wurde er fortan an zwei andere Schulen abgeordnet. Die Abordnungen waren jeweils zeitlich befristet und wurden mehrfach verl\u00e4ngert. Einw\u00e4nde des Betroffenen, die Abordnungen w\u00fcrden als faktische Sanktion genutzt, hatten zun\u00e4chst keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als schlie\u00dflich die ADD eine Versetzung an eine der beiden anderen Schulen verf\u00fcgte und gleichzeitig eine Teilabordnung an eine andere Schule aussprach, erhob der Lehrer erneut Widerspruch und schlie\u00dflich Klage. F\u00fcr diese Klage war ebenso das Verwaltungsgericht Trier zust\u00e4ndig, dem noch die Gerichtsakte des Disziplinarverfahrens vorlag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit deutlichen Worten gab die 7. Kammer den Klagen des Beamten recht. Die ADD habe die abschlie\u00dfenden Regelungen des Landesdisziplinargesetzes, insbesondere auch \u00fcber die Verj\u00e4hrung und die Entfernung von Disziplinarvorg\u00e4ngen aus der Personalakte (Verwertungsverbot) verkannt. Stattdessen habe sie die \u201ealten\u201c Vorw\u00fcrfe erneut herangezogen und als Motiv f\u00fcr Versetzung und Teilabordnung gelten lassen. Es komme nicht darauf an, dass die Disziplinarvorg\u00e4nge in den beiden angefochtenen Bescheiden keine w\u00f6rtliche Erw\u00e4hnung f\u00e4nden, weil aus dem Aktenvorgang insgesamt deutlich werde, dass das Motiv existiere. So hatte sich etwa eine Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich auf die Verwendung in einem anderen Schultyp bezogen und somit die Trennung des Beamten von dem urspr\u00fcnglichen Schultyp forciert. Es sei gleicherma\u00dfen rechtsfehlerhaft, dass diese unredlichen Motive herangezogen seine wie auch, dass die ausdr\u00fccklich eingeforderte schriftliche Begr\u00fcndung der Verwaltungsakte nicht die tats\u00e4chlichen Beh\u00f6rdenmotive auswies, sondern vorgeschobene dienstliche Gr\u00fcnde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verfahren hat in einer seltenen Form aufgedeckt, dass Dienstherrn durchaus geneigt sein k\u00f6nnen das Disziplinarrecht mit Mitteln des Beamtenrechts zu umgehen. Allein die Spezialit\u00e4t des Disziplinarrechts steht dem aber schon ausdr\u00fccklich entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>eigene Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Die gerichtliche Kontrolle \u201edienstlicher Gr\u00fcnde\u201c f\u00fcr eine Versetzung ist auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens \u00fcberschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2011033\/14\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11033\/14: Schulleiter; Teilzeitbesch&auml;ftigung nach dem Sab...\">2 A 11033\/14<\/a>.OVG \u2013, juris Rn. 32).<\/li><li>Schiebt der Dienstherr Gr\u00fcnde lediglich vor, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggr\u00fcnden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, liegt ein Fall des Ermessensmissbrauchs vor (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2011114\/10\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 2 A 11114\/10: Umsetzung der B&uuml;roleiterin einer Verbandsgemein...\">2 A 11114\/10<\/a>.OVG \u2013, juris Rn. 21 f\u00fcr den Fall der Umsetzung).<\/li><li>Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot des \u00a7 112 Abs. 1 LDG RP erfasst nicht nur die Tatsache der vorangegangenen Disziplinarma\u00dfnahme als solche, sondern auch das ihr zugrundeliegende Verfahren einschlie\u00dflich aller damit zusammenh\u00e4ngenden Unterlagen und Vorg\u00e4nge sowie deren disziplinarische Bewertung. Dem Dienstherrn ist eine Begr\u00fcndung von sp\u00e4teren Personalma\u00dfnahmen mit den bereits zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorw\u00fcrfen verwehrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Aus dem Tatbestand:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist Lehrer mit der Bef\u00e4higung f\u00fcr das Lehramt an Grundschulen im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine Versetzung von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. unter gleichzeitiger Teilabordnung an die Realschule K.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[2011] wurde gegen den Kl\u00e4ger ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das den Vorwurf eines Versto\u00dfes gegen seine Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten aufgrund einer Reihe von F\u00e4llen unangemessener Distanzlosigkeit gegen\u00fcber Grundschulkindern zum Gegenstand hatte und auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtet war. Das Verfahren endete mit der Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 1400,- Euro durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2015 \u2013 3 K 1682\/14.TR \u2013.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab [2016] wurde der Kl\u00e4ger im Rahmen von befristeten Teilabordnungen ausschlie\u00dflich an der Gesamtschule O. und an der Realschule K. eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Bescheiden vom 22. Juli 2020, zugestellt am 28. Juli 2020, wurde der Kl\u00e4ger \u201eaus dienstlichen Gr\u00fcnden\u201c mit Wirkung vom 1. August 2020 von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. versetzt und im Umfang von 13 Wochenstunden f\u00fcr die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 an die Realschule K. abgeordnet. Eine weitergehende Begr\u00fcndung enthielten die Bescheide nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diese Bescheide legte der Kl\u00e4ger am 28. August 2020 jeweils Widerspruch ein und trug zur Begr\u00fcndung vor, dass die Verf\u00fcgungen bereits nicht schriftlich begr\u00fcndet worden seien. In Bezug auf die Versetzungsverf\u00fcgung sei weder ersichtlich, dass der Dienstherr sein Ermessen bet\u00e4tigt habe noch seien die dienstlichen Gr\u00fcnde substantiiert dargelegt worden. In Bezug auf die Teilabordnung machte der Kl\u00e4ger geltend, dass er seit dem 4. Juli 2016 im Wege der Abordnung an der Realschule K. eingesetzt werde. Der neuerlichen Abordnung habe er nicht zugestimmt, was aber nach dem Gesetz erforderlich sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. November 2020, zugestellt am 1. Dezember 2020, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Widerspr\u00fcche zur\u00fcck. In Bezug auf die Versetzung begr\u00fcndete sie ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass diese aus personalplanerischen Gr\u00fcnden erfolgt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Bezug auf die Teilabordnung begr\u00fcndete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Qualifikationen auch amtsangemessen an einer Realschule plus eingesetzt werden k\u00f6nne. Eine Zustimmung zur Abordnung von Seiten des Kl\u00e4gers sei nicht erforderlich gewesen, da keine Abordnung zu einer seinem Amt nicht entsprechenden T\u00e4tigkeit erfolge und die Teilabordnung bis zum 31. Juli 2022 befristet sei, mithin die Dauer von zwei Jahren nicht \u00fcberschreite. Dass der Kl\u00e4ger bereits mehrfach im Rahmen befristeter Teilabordnungen an der Realschule K. eingesetzt worden sei, sei insoweit unerheblich. Denn die Verl\u00e4ngerung einer Abordnung sei m\u00f6glich, solange die jeweilige Abordnung auf absehbare Zeit und nicht auf Dauer angelegt sei. Bei der im weiten Ermessen des Dienstherrn liegenden Entscheidung \u00fcber die Abordnung seien die gegenl\u00e4ufigen Interessen umfassend gegeneinander abgewogen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 4. Januar 2021, einem Montag, hat der Kl\u00e4ger gegen die Versetzung unter dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20K%206\/21\" title=\"7 K 6\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 K 6\/21<\/a>.TR und gegen die Teilabordnung unter dem Aktenzeichen 7 K 7\/21.TR jeweils Klage erhoben, zu deren Begr\u00fcndung er vortr\u00e4gt, dass die Versetzung eine faktische Sanktionierung darstelle. Seit Abschluss des Disziplinarverfahrens habe es Bestrebungen seitens des Beklagten gegeben, um ihn vom Grundschulbereich fernzuhalten, was sich in den j\u00e4hrlich befristeten Abordnungen gezeigt habe. Die Abordnung an die Realschule K. sei schlie\u00dflich bereits wegen seiner fehlenden Zustimmung rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Die als Anfechtungsklagen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/42.html\" title=\"&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]\">\u00a7 42 Abs. 1<\/a> Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; statthaften und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssigen Klagen sind begr\u00fcndet. Die Versetzungsverf\u00fcgung (hierzu I.) und die Teilabordnungsverf\u00fcgung (hierzu II.) des Beklagten vom 22. Juli 2020 sowie die jeweils hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 26. November 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 1 S. 1 VwGO<\/a>).<\/p><p>I. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Versetzungsentscheidung des Beklagten ist \u00a7 29 Abs. 2 S. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, 728) &#8211; LBG -). Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gr\u00fcnden auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden.<\/p><p>In formeller Hinsicht ist die Versetzungsverf\u00fcgung vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2020 nicht zu beanstanden. Insbesondere lag die erforderliche Zustimmung der Einigungsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 5 S. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 24. November 2000 (GVBl. 2000, 529), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, 728) &#8211; LPersVG -) vor. Auch ist die Begr\u00fcndung der Versetzungsentscheidung im Widerspruchsbescheid formell ordnungsgem\u00e4\u00df nachgeholt worden (\u00a7 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. 1976, 308), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, 487) &#8211; LVwVfG &#8211; i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/45.html\" title=\"&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\">\u00a7 45 Abs. 1 Nr. 2<\/a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes &#8211; VwVfG -).<\/p><p>Die angefochtene Versetzungsverf\u00fcgung ist indes materiell rechtswidrig. Zweifelhaft ist bereits, ob der Versetzung tragf\u00e4hige dienstliche Gr\u00fcnde i.S.v. \u00a7 29 Abs. 2 S. 1 LBG zugrunde liegen. Der Begriff der dienstlichen Gr\u00fcnde i.S.v. \u00a7 29 Abs. 2 S. 1 LBG beschreibt eine gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbare gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und \u00fcber die der Dienstherr grunds\u00e4tzlich ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Aus\u00fcbung des ihm zustehenden Organisationsrechts ma\u00dfgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen gepr\u00e4gt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorit\u00e4t zu bestimmen und ihre Erf\u00fcllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens \u00fcberschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2011033\/14\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11033\/14: Schulleiter; Teilzeitbesch&auml;ftigung nach dem Sab...\">2 A 11033\/14<\/a>.OVG -, juris Rn. 32).<\/p><p>Ausgehend hiervon ist es zwar grunds\u00e4tzlich Sache des Dienstherrn, die zur effektiven Aufgabenerf\u00fcllung erforderliche Personenst\u00e4rke und den Einsatz des vorhandenen Personals zu bestimmen. Allerdings begegnet der vom Beklagten erstmals im Widerspruchsbescheid als dienstlicher Grund n\u00e4her ausgef\u00fchrte Personalbedarf an der Gesamtschule O. Zweifeln, da der Kl\u00e4ger zeitgleich mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Versetzung im Umfang von 13 Wochenstunden wiederum an die Realschule K. abgeordnet worden ist und auch in den vergangenen Jahren lediglich mit einem Teil seines Stundendeputats an die Gesamtschule O. abgeordnet worden ist.<\/p><p>Letztlich muss jedoch nicht n\u00e4her untersucht werden, ob der vom Beklagten angef\u00fchrte Personalbedarf im angegebenen Umfang tats\u00e4chlich besteht. Die Versetzungsentscheidung ist vorliegend n\u00e4mlich mit einem Ermessensfehler i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/114.html\" title=\"&sect; 114 VwGO [&Uuml;berpr&uuml;fung von beh&ouml;rdlichen Ermessensentscheidungen]\">\u00a7 114 S. 1 VwGO<\/a> behaftet, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung f\u00fchrt. Nach dieser Vorschrift pr\u00fcft das Gericht bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbeh\u00f6rde auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.<\/p><p>Vorliegend hat der Beklagte von dem ihm in \u00a7 29 Abs. 2 S. 1 LBG einger\u00e4umten Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn die von ihm angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Versetzung sind nach der \u00dcberzeugung des Gerichts lediglich vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggr\u00fcnden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Mithin liegt ein Fall des Ermessensmissbrauchs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2011114\/10\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 2 A 11114\/10: Umsetzung der B&uuml;roleiterin einer Verbandsgemein...\">2 A 11114\/10<\/a>.OVG -, juris Rn. 21 f\u00fcr den Fall der Umsetzung). <strong>Bei Durchsicht der Personalakte f\u00e4llt auf, dass die Personalma\u00dfnahmen des Beklagten in Bezug auf den Kl\u00e4ger seit Abschluss des gegen den Kl\u00e4ger gerichteten Disziplinarverfahrens ma\u00dfgeblich von dem Beweggrund getragen sind, den Kl\u00e4ger aus dem Grundschulbereich fernzuhalten.<\/strong><\/p><p>So wurde der Kl\u00e4ger nach einer Absprache der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit dem Ministerium f\u00fcr Bildung seit dem Schuljahr 2016\/2017 bis zum heutigen Tag nicht mehr an einer Grundschule, sondern ausschlie\u00dflich innerhalb der Sekundarstufe I sowie ausschlie\u00dflich in h\u00f6heren Klassenstufen eingesetzt (Bl. 655 d. Personalakte), obgleich sich ein Einsatz des Kl\u00e4gers in der Sekundarstufe I als durchaus schwierig erwies. Dies zeigt sich zum einen an den Auseinandersetzungen mit den Bezirkspersonalr\u00e4ten, zum anderen aber insbesondere auch an der Aufteilung des Stundendeputats des Kl\u00e4gers zwischen der Gesamtschule O. und der Realschule K. \u00fcber einen Zeitraum von nunmehr fast f\u00fcnf Jahren. In diesem Zusammenhang musste auch die ehemalige Referatsleiterin des Referats 33 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ausweislich ihres E-Mail-Schreibens vom 1. Juli 2019 auf Nachfrage aus dem Ministerium f\u00fcr Bildung zur beabsichtigten Versetzung an die Gesamtschule O. mit gleichzeitiger Teilabordnung an die Realschule K. zum 1. August 2019 einr\u00e4umen, dass ein Einsatz an nur einer Schule mit dem Fach Sport, das der Kl\u00e4ger unterrichte, &#8222;nicht machbar&#8220; sei (Bl. 482 d. Personalakte). Trotz dieser Schwierigkeiten hielt der Beklagte an den jeweiligen Teilabordnungen auch in der Folgezeit fest und sah von einem Einsatz des Kl\u00e4gers an seiner Stammdienststelle, der Grundschule B., g\u00e4nzlich ab.<\/p><p>Die der Absprache zwischen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Ministerium f\u00fcr Bildung \u00fcber den Einsatz des Kl\u00e4gers innerhalb der Sekundarstufe I zugrundeliegende Motivation erschlie\u00dft sich sodann aus dem E-Mail-Schreiben des Abteilungsleiters der Abteilung 3 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Referatsleiter der Referate 31 (Personalverwaltung und Schulrecht), 33 und 37 vom 6. Februar 2020 (Bl. 564 d. Personalakte). Hiernach wolle &#8211; so w\u00f6rtlich &#8211; der Pr\u00e4sident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, auch einer Vorgabe des Ministeriums entsprechend, eine R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers an eine Grundschule ausschlie\u00dfen. <strong>Dass der Beweggrund, den Kl\u00e4ger aus dem Grundschulbereich fernzuhalten, auch bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Versetzungsentscheidung leitend ist, ergibt sich aus dem an den Kl\u00e4ger gerichteten Anh\u00f6rungsschreiben in Bezug auf die nunmehr angefochtenen Personalma\u00dfnahmen vom 2. M\u00e4rz 2020 (Bl. 607 d. Personalakte). Sofern der Beklagte darin einleitend feststellt, dass &#8211; so w\u00f6rtlich &#8211; auf Grundlage der Erkenntnisse \u00fcber seine Person ein Einsatz des Kl\u00e4gers in einer Grundschule nicht in Frage komme, dr\u00e4ngt sich auf, dass nicht der angegebene Personalbedarf, sondern die Entscheidung, den Kl\u00e4ger nicht mehr in einer Grundschule einsetzen zu wollen, der wahre Beweggrund des Beklagten f\u00fcr die angefochtene Versetzungsentscheidung ist. <\/strong>Nochmals bekr\u00e4ftigt wird dieser Eindruck schlie\u00dflich durch den internen Vermerk der ehemaligen Referatsleiterin des Referats 33 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 2. April 2020, in welchem diese als dienstlichen Grund f\u00fcr die Versetzung explizit angibt, dass &#8222;ein Einsatz in der Grundschule nicht mehr m\u00f6glich sei&#8220; (Bl. 643 d. Personalakte). Hierdurch liegt auf der Hand, dass nicht der im Widerspruchsbescheid angegebene Personalbedarf, sondern das Fernhalten des Kl\u00e4gers von seinem laufbahngerechten Einsatz im Grundschulbereich ausschlaggebend f\u00fcr die Versetzung war.<\/p><p>Die Entscheidung, den Kl\u00e4ger nicht mehr in einer Grundschule einzusetzen, kann nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falles nur auf der dem Kl\u00e4ger bereits im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Distanzlosigkeit gegen\u00fcber Grundschulkindern beruhen. Weder aus der Personalakte noch aus anderweitigen Umst\u00e4nden geht auch nur ansatzweise hervor, dass neben den bereits im Disziplinarverfahren zum Gegenstand gemachten Verhaltensweisen des Kl\u00e4gers weitere Erkenntnisse oder Beweggr\u00fcnde bei der Entscheidung \u00fcber die Herausnahme des Kl\u00e4gers aus dem Grundschulbereich ma\u00dfgeblich gewesen sein k\u00f6nnten.<\/p><p><strong>Aus diesem Grund ist das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass der Beklagte mit der nunmehr auf einen Personalbedarf an der Gesamtschule O. gest\u00fctzten Versetzungsentscheidung das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot des \u00a7 112 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (Gesetz vom 2. M\u00e4rz 1998 (GVBl. 1998, 29), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 15. Juni 2016 (GVBl. 2015, 90) &#8211; LDG -) verletzt. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem eine Geldbu\u00dfe nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarma\u00dfnahmen und bei sonstigen Personalma\u00dfnahmen nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Zu den sonstigen Personalma\u00dfnahmen im vorgenannten Sinn z\u00e4hlen alle den Beamten betreffenden dienstrechtlichen Ma\u00dfnahmen, mithin auch Versetzungen und Abordnungen. Das Verwertungsverbot erfasst nicht nur die Tatsache der vorangegangenen Disziplinarma\u00dfnahme als solche, sondern auch das ihr zugrundeliegende Verfahren einschlie\u00dflich aller damit zusammenh\u00e4ngenden Unterlagen und Vorg\u00e4nge sowie deren disziplinarische Bewertung (vgl. f\u00fcr das bundesrechtliche Verwertungsverbot in \u00a7 16 Bundesdisziplinargesetz: Urban, in: Urban\/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, \u00a7 16 Rn. 7 f.).<\/strong><\/p><p>Die Frist hinsichtlich des Verwertungsverbots begann gem\u00e4\u00df \u00a7 112 Abs. 2 S. 1 LDG mit der Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2015 &#8211; 3 K 1682\/14.TR &#8211; am 4. Mai 2015 zu laufen. Mithin trat das Verwertungsverbot am 4. Mai 2018 ein.<\/p><p>Ausgehend hiervon war dem Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Versetzungsentscheidung eine Begr\u00fcndung mit den bereits zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorw\u00fcrfen verwehrt. Da diese allerdings offensichtlich bei der Versetzungsentscheidung ma\u00dfgeblich leitend gewesen sind, ist der erstmals im Widerspruchsbescheid n\u00e4her ausgef\u00fchrte Personalbedarf an der Gesamtschule O. ermessensfehlerhaft vorgeschoben, um das Verbot des \u00a7 112 Abs. 1 LDG zu umgehen.<\/p><p>Mit diesen Erw\u00e4gungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung konfrontiert, vermochte die Vertreterin des Beklagten diesen nicht substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr hat sie sich ausschlie\u00dflich auf die im Widerspruchsbescheid genannten Gr\u00fcnde berufen.<\/p><p>Daher ist die Versetzung wegen des Ermessensfehlers rechtswidrig und aufzuheben. Dieses Ergebnis f\u00fchrt auch nicht zu untragbaren Ergebnissen. Dem Beklagten ist es unbenommen, bei der Annahme fehlender charakterlicher, gesundheitlicher oder sonstiger Eignungsvoraussetzungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr einen bestimmten Einsatzbereich die im Landesbeamtengesetz vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, wenn sich f\u00fcr ihn Erkenntnisse in der Person des Kl\u00e4gers ergeben, die einen Einsatz an einer Grundschule infrage stellen. Derartige Erkenntnisse sind derzeit jedoch weder aus den Akten noch aus dem Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennbar.<\/p><p>[&#8230;]<\/p><p>Daher haben die Klagen insgesamt Erfolg.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Disziplinarverfahren sollen keine Endlosgeschichte werden, insbesondere nach Ablauf der Tilgungs- und Verj\u00e4hrungsfristen d\u00fcrfen auch nicht etwa alte Disziplinarvorw\u00fcrfe genutzt werden, schikan\u00f6se beamtenrechtliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Hieran scheiterten nun eine Versetzung und eine Teilabordnung eines Lehrers, die die zust\u00e4ndige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz erlassen hatte. Obwohl die schriftlichen Begr\u00fcndungen keinen Bezug auf die verj\u00e4hrte &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=8238\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eKeine Disziplinarma\u00dfnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6\/21.TR\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":8239,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[15,39,44,4,14],"tags":[],"class_list":["post-8238","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-disziplinarrecht","category-ev-kirchenrecht","category-dienstordnungsangestellte-do","category-aktuelles","category-beamtenrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.0 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Keine Disziplinarma\u00dfnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6\/21.TR - 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