{"id":789,"date":"2009-04-03T15:23:36","date_gmt":"2009-04-03T13:23:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=789"},"modified":"2011-09-02T15:26:53","modified_gmt":"2011-09-02T13:26:53","slug":"du-sollst-kein-falsches-zeugnis-geben-anmerkungen-zum-beschluss-des-ovg-nrw-vom-03-04-2009-az-6-b-3609","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=789","title":{"rendered":"&#8222;Du sollst kein falsches Zeugnis geben.&#8220; &#8211; Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36\/09"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach \u00a7 80 Abs. 5 <acronym title=\"Verwaltungsgerichtsordnung\">VwGO<\/acronym> hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu wichtigen beamtenrechtlichen Fragen in <strong> \u00fcberraschender Eindeutigkeit<\/strong> Stellung bezogen.<\/p>\n<p>Zugrunde lag der leider h\u00e4ufig vorkommende Fall, dass nach dem <strong> Ende einer Partnerschaft<\/strong> der &#8222;verlassene&#8220; Partner Beschwerden gegen den anderen bei den Beh\u00f6rden bzw. dem Dienstherren einreicht, um diesem zu schaden. Werden dabei <strong> aus der Luft gegriffene Vorw\u00fcrfe<\/strong> in den Raum gestellt, muss man dies als Rachefeldzug oder wie das O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> es tut als \u201e<strong>Denunziation<\/strong> \u201c des Beamten. Im vorliegenden Fall ging die Denunziation durch die fr\u00fchere Lebensgef\u00e4hrtin bis weit unter die G\u00fcrtellinie. Die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin warf dem betroffenen Beamten (obendrein ein Lehrer!) vor, er sei \u201e<strong> sexs\u00fcchtig<\/strong> \u201c gewesen, habe Sexpartys aufgesucht und Vorlieben f\u00fcr \u201ebestimmte Sexualpraktiken\u201c gehabt. Einmal habe sie auch Fotos von sehr jungen M\u00e4dchen auf einem Rechner des beschuldigten Beamten gesehen. Ohne konkretere Angaben zum Alter der M\u00e4dchen machen zu k\u00f6nnen sprach sie von gespeicherter \u201eKinderpornografie\u201c. Einer Kollegin gegen\u00fcber habe ihr &#8222;Ex&#8220; auch einmal im Karneval eine anz\u00fcgliche Bemerkung gemacht. Diese Kollegin sei als \u201eCowgirl\u201c zu einer Faschingsfeier erschienen und der fr\u00fchere Partner habe sie anz\u00fcglich gefragt, \u201edarf ich dein Hengst sein?\u201c.<!--more--><\/p>\n<p>Die als Dienstherr handelnde Bezirksregierung (offenbar die Bezirksregierung K\u00f6ln) hatte auf diese Denunziation der fr\u00fcheren Lebensgef\u00e4hrtin offenbar v\u00f6llig \u00fcberzogen reagiert, indem sie gegen den betroffenen Lehrer ein Disziplinarverfahren einleitete und zudem noch ein <strong> sofortiges Verbot der F\u00fchrung der Amtsgesch\u00e4fte<\/strong> aussprach.<\/p>\n<p>Mit deutlichen Worten hat das Oberverwaltungsgericht <acronym title=\"Nordrhein-Westfalen\">NRW<\/acronym> hierzu festgestellt, dass diese <strong> Reaktion der Bezirksregierung rechtswidrig<\/strong> war. Soweit die Vorw\u00fcrfe ohne jede Konkretisierung und Beweise erhoben seien, d\u00fcrften sie ohnehin nicht ber\u00fccksichtigt werden. Dies gelte zun\u00e4chst einmal f\u00fcr den Vorwurf des Besitzes von \u201eKinderpornografie\u201c; schon die Staatsanw\u00e4ltin habe die Durchsuchung der Wohnung des betroffenen Beamten abgelehnt, weil die Vorw\u00fcrfe zu diffus und unsubstantiiert gewesen seien. Auch habe die Bezirksregierung den <strong> Vorwurf <\/strong> des Drogenkonsums &#8222;<strong> kritiklos aufgegriffen<\/strong> &#8220; (so w\u00f6rtlich das O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym>) und den betroffenen Beamten alleine auf die entsprechende Behauptung seiner &#8222;Ex&#8220; hin zu einer Urinprobe beim Amtsarzt geschickt. Diese erwies die Unschuld des Betroffenen. Auch eine einmalige anz\u00fcgliche Bemerkung im Karneval f\u00fchre nicht zu einem Vertrauensverlust, zumal sich die betroffene Kollegin sich selber gar nicht beschwert habe.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung, man m\u00fcsse Sch\u00fclerinnen, Kolleginnen und Referendarinnen f\u00fcr die Zukunft sch\u00fctzen, rechtfertige kein Verbot der F\u00fchrung der Amtsgesch\u00e4fte, wenn bislang \u2013 wie hier &#8211; keine konkreten \u00dcbergriffe festzustellen waren. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne man einem angeblichen \u201eAkzeptanzverlust\u201c statt mit einem Verbot der Amtsf\u00fchrung als <strong> milderem Mittel<\/strong> durch die Abordnung an eine andere Schule begegnen.<\/p>\n<p>In diesem Rahmen unterstreicht das O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> in gro\u00dfer Deutlichkeit, dass sich auch bei Beamt\/inn\/en der <strong> Staat als Dienstherr aus ihrem Sexualleben grunds\u00e4tzlich herauszuhalten<\/strong> hat. Es gebe <strong> lediglich zwei Grenzlinien<\/strong>. Die eine Grenze sexueller Aktivit\u00e4ten \u2013 so das O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> &#8211; sind die Strafgesetze, die andere Grenze ist dann erreicht, wenn der Beamte sein Sexualleben bewusst \u00f6ffentlich macht, damit negatives Aufsehen erregt und das Ansehen der Beh\u00f6rde herab setzt. Die <strong> rein zuf\u00e4llige Kenntnis nicht strafbarer sexueller Aktivit\u00e4ten<\/strong> des Beamten sei hingegen <strong> dienstrechtlich nicht relevant<\/strong>. Eine Passage des Beschlusses ist besonders hervorzuheben:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Dienstherr hat die Privatsph\u00e4re des Beamten zu achten. Das gilt auch und insbesondere f\u00fcr den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Bereich des Sexuallebens. Welche sexuelle Ausrichtung der Beamte hat, welche Formen der Sexualit\u00e4t er bevorzugt, ob er sexuell besonders aktiv ist, welchen Stellenwert er der Sexualit\u00e4t\u00a0 in seinem Leben einr\u00e4umt, ob er st\u00e4ndig wechselnde oder viele Sexualpartner hat, wie er es mit der partnerschaftlichen Treue h\u00e4lt oder ober er seine sexuellen Bed\u00fcrfnisse bei Prostituierten befriedigt, sagt nichts \u00fcber die charakterliche Eignung als Beamter aus und ist f\u00fcr das Beamtenverh\u00e4ltnis nur dann von Belang, wenn der Beamte durch seine sexuellen Aktivit\u00e4ten Strafgesetze verletzt, die \u00f6ffentliche Ordnung st\u00f6rt oder er sein Sexualleben er in einer Form \u00f6ffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeintr\u00e4chtigen oder das Ansehen des Dienstherren herabzusetzen. Au\u00dferhalb dessen ist kein Raum f\u00fcr dienstliche Ma\u00dfnahmen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese klaren Worte sind umso bemerkenswerter, als noch <strong> vor wenigen Jahrzehnten sogar eheliche Untreue von Beamten oder Techtelmechtel unter Kollegen disziplinarisch belangt<\/strong> wurde. Deutlicher als mit dem hier wiedergegeben Beschluss des O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> kann man den Wechsel der allgemeinen Rechtsempfindungen nicht machen. \u00dcberspitzt gesagt: &#8222;1968 ist auch bei der Rechtsprechung angekommen&#8220;. Vielleicht ist diese Entscheidung ein Grund f\u00fcr die Bezirksregierungen des Landes <acronym title=\"Nordrhein-Westfalen\">NRW,<\/acronym> zuk\u00fcnftig mit sexualbezogenen Denunziationen und <strong> Rachefeldz\u00fcgen ehemaliger Lebenspartner vorsichtiger umzugehen<\/strong> als bisher. Bisher ist in der Praxis festzustellen, dass leider h\u00e4ufig Vorw\u00fcrfe ohne jede Pr\u00fcfung der Substanz und Plausibilit\u00e4t \u00fcbernommen und zum Gegenstand von Disziplinarverfahren gemacht werden. Damit wird sogar die Rechtsprechung des <acronym title=\"Bundesverwaltungsgericht\">BVerwG<\/acronym> verletzt. Wenn keine<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0&#8222;<strong>hinreichende Wahrscheinlichkeit<\/strong> besteht, dass ein bestimmter Beamter <strong> schuldhaft<\/strong> seine <strong> Dienstpflichten<\/strong> in <strong> disziplinarisch relevanter Weise<\/strong> verletzt hat&#8220;<em> (so die Formulierung des <acronym title=\"Bundesverwaltungsgericht\">BVerwG<\/acronym>&#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2063\/08\" title=\"BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08: Beh&ouml;rdliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvo...\">2 B 63\/08<\/a>-, Beschluss vom 18.11.2008, <acronym title=\"Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht\">NVwZ<\/acronym> 2009,399,400)<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>ibt es keine Grundlage zur Einleitung und Aufrechterhaltung eines Disziplinarverfahrens und damit auch keinen ausreichenden Verdacht eines Dienstvergehens i.S.d. \u00a7 17 <acronym title=\"Landesdisziplinargesetz\">LDG<\/acronym> <acronym title=\"Nordrhein-Westfalen\">NRW<\/acronym>. Diese Vorschrift formuliert:<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0&#8222;Liegen zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die h\u00f6here dienstvorgesetzte Stelle hier\u00fcber unverz\u00fcglich zu unterrichten&#8220;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies bedeutet nun aber keineswegs, dass seitens des Dienstherren auf jeden &#8222;Schm\u00e4hbrief&#8220; oder jeden Anruf mit Beschuldigungen sofort disziplinarisch reagiert werden muss. Vorab ist nach der zitierten Rechtssprechung viererlei zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p>&#8211; werden die vorgetragenen Behauptungen so plausibel geschildert und ggf. unter Beweise gestellt, dass eine hinreichende -zumindest \u00fcberwiegende- <strong> Wahrscheinlichkeit des Nachweises<\/strong> besteht?<\/p>\n<p>&#8211; stellen die geschilderten Handlungen, einmal als wahr unterstellt, im Lichte der Rechtsprechung, z.B. des Beschluss des O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> <acronym title=\"Nordrhein-Westfalen\">NRW<\/acronym> vom 03.04.2009, \u00fcberhaupt <strong> schl\u00fcsssig<\/strong> den <strong> Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung<\/strong> dar?<\/p>\n<p>&#8211; wenn sie theoretisch eine Dienstpflichtverletzung darstellen, w\u00fcrde diese so gravierend sein, dass sie \u00fcber die <strong> Relevanzschwelle<\/strong> (u.a. \u00a7 33 Abs. 1 Nr.2 <acronym title=\"Landesdisziplinargesetz\">LDG<\/acronym> <acronym title=\"Nordrhein-Westfalen\">NRW)<\/acronym> f\u00fcr ein Disziplinarverfahren hinausgeht?<\/p>\n<p>&#8211; falls die ersten drei Voraussetzungen alle vorliegen, ist weiterhin zu fragen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit <strong> schuldhaftes Handeln<\/strong> vorliegt?<br \/>\nIm Rahmen dieser Pr\u00fcfung eines gegen einen Beamten \/ eine Beamtin erhobenen Vorwurfes ist, auch im Rahmen des neuen Bundes- und Landesdisziplinargesetzes, der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; zu ber\u00fccksichtigen, also die Unschuldsvermutung (vergl. <acronym title=\"Bundesverwaltungsgericht\">BVerwG<\/acronym> Beschluss vom 18.11.08 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2063\/08\" title=\"BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08: Beh&ouml;rdliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvo...\">2 B 63\/08<\/a> &#8211; <acronym title=\"Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht\">NVwZ<\/acronym> 2009, 399, 402). Dies bedeutet im \u00dcbrigen auch, dass Sachverhalte, die nur durch einen Zeugen \/ eine Zeugin bewiesen werden k\u00f6nnen, wie etwa angebliche sexuelle \u00dcbergriffe, kritisch hinterfragt werden m\u00fcssen und hierzu erforderlichenfalls Glaubw\u00fcrdigkeitsgutachten einzuholen sind. Diese Sachverst\u00e4ndigengutachten m\u00fcssen, wie der BGH etwa in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.06.1999 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20StR%20618\/98\" title=\"BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618\/98: Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutach...\">1 StR 618\/98<\/a> &#8211; ausf\u00fchrte, ebenfalls von der &#8222;Nullhypothese&#8220;, d. h. der Unschuldsvermutung in Bezug auf den Beschuldigten ausgehen. Dort, wo keine anderen Beweismittel als eine einzige Zeugenaussage zur Verf\u00fcgung steht, bedeutet das Ausgehen von der Nullhypothese, dass auch der Sachverst\u00e4ndige in Bezug auf die belastende Zeugenaussage<\/p>\n<p><em> &#8222;bei der Begutachtung zun\u00e4chst anzunehmen (hat), die Aussage sei unwahr&#8220;<\/em> (so zuletzt <acronym title=\"Landgericht\">LG<\/acronym> Duisburg im Urteil vom 06.07.2009, &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=36%20Ns%20295%20Js%20748\/03\" title=\"36 Ns 295 Js 748\/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">36 Ns 295 Js 748\/03<\/a> -).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH gelten dabei folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Der Sachverst\u00e4ndige habe bei der Begutachtung zun\u00e4chst anzunehmen, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Pr\u00fcfung dieser Annahme habe er weitere Hypothesen zu bilden. Ergebe seine Pr\u00fcfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in \u00dcbereinstimmung stehen k\u00f6nne, so werde sie verworfen, und es gelte dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handele&#8220;<em> (so <acronym title=\"Landgericht\">LG<\/acronym> Duisburg in der genannten Entscheidung, Bl. 35 des Urteilsumdrucks).<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze m\u00fcssen auch f\u00fcr disziplinarische Verfahren gelten, solange die Vorw\u00fcrfe nur durch eine einzige Zeugenaussage und nicht durch objektive Fakten (Dokumente, Fotografien, DNA-Spuren etc.) belegt werden k\u00f6nnen. Dies ist Konsequenz der Unschuldsvermutung, also eines zentralen rechtsstaatlichen Prinzips.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcssen reale \u00dcbergriffe geahndet werden, die Erfahrung lehrt aber, dass gerade bei Vorw\u00fcrfen im sexuellen Bereich oft unwahre Behauptungen vorgetragen werden bzw. \u201eAufbauschungen\u201c erfolgen. Der Gesetzgeber hat dies dadurch erleichtert, dass heute falsche und sogar frei erfundene Vorw\u00fcrfe weitgehend straflos erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine m\u00fcndliche oder schriftliche Falschaussage vor der Beh\u00f6rde, die als Dienstherr eines Beamten t\u00e4tig ist, ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr strafbar, solange sie nicht vor dem Gericht wiederholt wird. Das aber geschieht nur in den seltensten F\u00e4llen und bis es zum Gericht kommt, haben die Beschuldigungen meistens schon schwere Folgen bewirkt. <strong> Strafanzeigen<\/strong> wegen Verleumdung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 StGB: Verleumdung\">\u00a7 187 StGB<\/a>) oder falscher Verd\u00e4chtigung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/164.html\" title=\"&sect; 164 StGB: Falsche Verd&auml;chtigung\">\u00a7 164 StGB<\/a>), die von den Opfern solcher \u201eRachefeldz\u00fcge\u201c eingereicht werden, <strong> f\u00fchren selten zu einer echten Bestrafung der Verleumder<\/strong>. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der durchaus strafrechtlich bedenklich und <strong> extrem sozialsch\u00e4dlich<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst binden solche Verleumdungen erhebliche personelle Ressourcen und Zeit der Beh\u00f6rden; die wirtschaftlichen Sch\u00e4den hierdurch k\u00f6nnen sich im f\u00fcnfstelligen Bereich bewegen. Auch die dienstvorgesetzte Beh\u00f6rde ist damit &#8222;Gesch\u00e4digter&#8220; einer Verleumdung. Aber die Folgen f\u00fcr die zu Unrecht beschuldigten Beamt\/inn\/en sind noch viel gravierender. Nicht ohne Grund spricht man umgangssprachlich von <strong> \u201eRufmord\u201c<\/strong>, da derartige Verleumdungen oft darauf zielen, den Gesch\u00e4digten in einem finanziellen oder gesellschaftlichen Sinne zu \u201et\u00f6ten\u201c.<\/p>\n<p>Dieser Gedanke steht -wie ein Pfarrer unter den Mandanten mir berichtete- offensichtlich auch hinter dem <strong> Gebot der Bibel: \u201eDu sollst kein falsches Zeugnis geben.\u201c<\/strong> Die Gefahr, die von l\u00fcgenden Zeugen ausgeht, ist offensichtlich so alt wie die Bibel. Daher wird im zweiten Teil der Zehn Gebote, der das Verh\u00e4ltnis der Menschen untereinander zu regeln versucht, das Verbot der Falschaussage gleichwertig auf eine Ebene mit dem Verbot des T\u00f6tens und Stehlens gestellt und mit gleicher H\u00e4rte ge\u00e4chtet. Das Verbot der falschen Verd\u00e4chtigung w\u00e4re wohl kaum in den zehn Geboten enthalten, wenn nicht die Notwendigkeit bestanden h\u00e4tte, dieses Verbot an hervor-gehobener Stelle zu betonen. Es handelt sich -so der erw\u00e4hnte Pfarrer- um eines der zentralen Gebote, die grundlegend f\u00fcr das Zusammenleben der menschlichen Gemeinschaft sind.<\/p>\n<p>Wenn das O<acronym title=\"Verwaltungsgericht\">VG<\/acronym> M\u00fcnster in seinem Beschluss zur Vorsicht gegen\u00fcber Beschuldigungen, insbesondere ehemaliger Lebenspartner, auffordert, tr\u00e4gt es damit der Erkenntnis Rechnung, dass die Gefahr der L\u00fcge stets kritisch bedacht werden muss. Wer dies verdr\u00e4ngt, bef\u00f6rdert letztlich sogar noch die Versuchung, unwahre Beschuldigungen als Instrument einer pers\u00f6nlichen Rache einzusetzen.<br \/>\nLink zum Volltext der Entscheidung: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2009\/6_B_36_09beschluss20090403.html\" target=\"_blank\"> http:\/\/www.justiz.nrw.de<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu diesem Thema noch eine kleine Geschichte:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Ein Mann erz\u00e4hlt L\u00fcgen \u00fcber seinen Nachbarn, der auf der anderen Stra\u00dfenseite wohnte. Nach ein paar Tagen geht er r\u00fcber und will sich entschuldigen und sagt, \u201eEs tut mir Leid, aber es war ja nicht so schlimm. Na ja, ich habe da was Falsches \u00fcber Sie erz\u00e4hlt, aber ich werde es nicht mehr tun\u201c. Der andere geht in sein Schlafzimmer, holt ein Daunenkopfkissen und rei\u00dft es auf, bis die Federn zu sehen sind. Dann sagt er zu dem Mann \u201eGehen Sie wieder in ihr Haus, und f\u00fcr jede L\u00fcge, die sie \u00fcber mich erz\u00e4hlt haben, greifen sie einmal in das Kopfkissen und schmei\u00dfen die Federn auf die Stra\u00dfe: Morgen fr\u00fch kommen sie dann wieder zu mir.\u201c Der Mann findet diesen Wunsch seltsam, aber er macht es. Er geht nach Hause und schmei\u00dft f\u00fcnf Haufen Federn auf die Stra\u00dfe. Am n\u00e4chsten Morgen besucht er seinen Nachbarn wieder. Der Nachbar sagt. \u201eSo um ihren Fehler r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, sammeln sie jetzt die Federn wieder ein. Der andere antwortet : \u201eWie soll ich das Machen? Die Federn sind vom Wind in der ganzen Stadt verteilt.\u201c Die Antwort des Nachbarn war: \u201eJa, das ist mit den L\u00fcgen auch so\u201c.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu wichtigen beamtenrechtlichen Fragen in \u00fcberraschender Eindeutigkeit Stellung bezogen. Zugrunde lag der leider h\u00e4ufig vorkommende Fall, dass nach dem Ende einer Partnerschaft der &#8222;verlassene&#8220; Partner Beschwerden gegen den anderen bei den Beh\u00f6rden bzw. dem Dienstherren einreicht, um diesem zu schaden. &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=789\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201e&#8222;Du sollst kein falsches Zeugnis geben.&#8220; &#8211; Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36\/09\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,15],"tags":[],"class_list":["post-789","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-disziplinarrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Du sollst kein falsches Zeugnis geben.&quot; 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