{"id":7804,"date":"2020-04-08T09:52:53","date_gmt":"2020-04-08T07:52:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7804"},"modified":"2020-04-20T18:39:02","modified_gmt":"2020-04-20T16:39:02","slug":"strukturpraegende-grundsaetze-des-kirchlichen-beamten-und-pfarrdiensrechts-insbesondere-des-pfarrbesoldungsrechts-verfassungs-und-verwaltungsgericht-der-velkd-beschluss-v-17-03-2020-az-rvg-4-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7804","title":{"rendered":"strukturpr\u00e4gende Grunds\u00e4tze des kirchlichen Beamten- und Pfarrdienstrechts, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 17.03.2020, Az. RVG 4\/2019"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD \u00fcber die Pfarrbesoldung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entscheiden gehabt. Der Beschluss lehnt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, nutzt aber die Gelegenheit das Pfarrdienst- und vor allem Pfarrbesoldungsrecht noch einmal insgesamt einzuordnen. Auch wenn die Kirchen sich staatsfern und damit au\u00dferhalb von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 GG<\/a> (staatliches Beamtenrecht) organisieren, so haben sie doch die einhelligen Strukturprinzipien des Beamtenrechts sowohl in ihr kirchliches Beamten- wie auch in ihr Pfarrdienstrecht \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im konkreten Fall war es aus Sicht des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden, dass einem Pfarrer nach der Versetzung in eine geringer besoldete Pfarrstelle (A14 -&gt; A13) weder eine h\u00f6here Besoldung auf Lebenszeit, noch eine dauerhafte oder vor\u00fcbergehende Zulage zusteht. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Hauptvertretung einer ebenfalls h\u00f6her besoldeten Pfarrstelle \u00fcbertragen war, lasse sich nichts anderes ableiten. Der landeskirchliche Gesetzgeber habe genau diese Option einger\u00e4umt, sodass Pfarrer dies &#8211; jedenfalls vor\u00fcbergehend &#8211; hinnehmen m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<blockquote><ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 17.09.2018 &#8211; KVwG 4\/2017 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/li><li><strong>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/strong><\/li><li><strong>Der Wert des Streitgegenstandes f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird auf 9.912,00 EUR festgesetzt.<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gr\u00fcnde: <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Grundgehalt nach der n\u00e4chsth\u00f6heren Besoldungsgruppe oder eine entsprechende Ausgleichszulage zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist Pfarrer im Dienst der Beklagten. Mit Verf\u00fcgung vom 02.11.2009 war ihm befristet bis zum 30.11.2015 die Landeskirchliche Pfarrstelle (x.) zur Strukturentwicklung f\u00fcr den Seelsorgedienst \u2026 (Kirchenbezirk \u2026), \u00fcbertragen worden. Mit Verf\u00fcgung vom 28.11.2011 wurde ihm die inzwischen \u00f6rtlich anders ausgerichtete y. Landeskirchliche Pfarrstelle zur Strukturentwicklung f\u00fcr den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, \u2026 (Kirchenbezirk \u2026), die zum 01.01.2016 eingezogen wurde, befristet bis zum 31.12.2015 \u00fcbertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt er eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14. Mit Verf\u00fcgung vom 14.12.2015 wurde ihm befristet bis zum 30.06.2016 die z. Landeskirchliche Pfarrstelle Ephoralvikariat im Kirchenbezirk \u2026 \u00fcbertragen, insbesondere zur Wahrnehmung der Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. \u2026-Kirchgemeinde \u2026 mit Schwesterkirche \u2026 und Schwesterkirche \u2026 Seit dem 01.01.2016 erh\u00e4lt er eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13. Seit dem 01.07.2016 ist der Kl\u00e4ger Inhaber der \u2026 Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde \u2026 mit Schwesterkirchgemeinde \u2026 und Schwesterkirchgemeinde \u2026 (verbunden mit der besonderen Aufgabe der Krankenhausseelsorge im \u2026-Klinikum, Kirchenbezirk \u2026).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit den Schreiben vom 23.12.2015 und 18.01.2016 bat der Kl\u00e4ger unter Hinweis auf die Gr\u00f6\u00dfe der Gemeinde in \u2026 und der mit der Pfarramtsleitung verbundenen Verantwortung sowie den von ihm erwarteten Abschluss von Projekten darum, weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden. Diese Antr\u00e4ge lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2016 und 04.04.2016 ab. Dabei verwies sie u. a. darauf, dass die 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde \u2026 mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und derzeit lediglich mit einer ruhegehaltsf\u00e4higen Zulage nach A 14 verbunden sei. Die Gew\u00e4hrung der Zulage sei aber nach \u00a7 8 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBG) an die \u00dcbertragung der Pfarrstelle gebunden. Mit Schreiben vom 05.12.2016 beantragte der Kl\u00e4ger nochmals, ihm eine Besoldung nach A 14 zu gew\u00e4hren. Hilfsweise beantragte er, ihm zum 01.01.2016 eine ruhegehaltsf\u00e4hige Ausgleichszulage in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 und dem nach Besoldungsgruppe A 14 zu gew\u00e4hren. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zur\u00fcck. Nach \u00a7 8 Abs. 1 PfBG erhielten Pfarrer grunds\u00e4tzlich ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13. Nach \u00a7 8 Abs. 3 PfBG erhielten Pfarrer, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe von besonderer Bedeutung \u00fcbertragen worden ist, f\u00fcr die Dauer der \u00dcbertragung dieser Aufgabe ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14. Vorliegend habe die \u00dcbertragung mit Ablauf des 31.12.2015 geendet, mithin auch die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. Die z. Landeskirchliche Pfarrstelle sei keine von besonderer Bedeutung. Das Landeskirchenamt habe deshalb festgelegt, dass diese Stelle nach A 13 bewertet sei. Dass der Kl\u00e4ger nach dem 31.12.2015 noch einzelne Aufgaben wahrgenommen habe, welche mit dem Aufgabenfeld der y. Landeskirchlichen Pfarrstelle im Zusammenhang st\u00fcnden, sei besoldungsrechtlich irrelevant. Dem Kl\u00e4ger stehe auch keine Zulage zu. Ein Anspruch wegen der Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde \u2026 vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 bestehe nicht. \u00a7 12 PfBG verbiete die Verg\u00fctung f\u00fcr die Mitverwaltung einer weiteren Pfarrstelle. Nach \u00a7 8 Abs. 2 PfBG bestehe ebenfalls kein Anspruch, weil ihm die Pfarrstelle in \u2026 gerade nicht \u00fcbertragen worden sei, sondern er nur mit der Hauptvertretung beauftragt worden sei. Schlie\u00dflich seien auch die Voraussetzungen des \u00a7 22 PfBG nicht erf\u00fcllt. Der darin in Bezug genommene \u00a7 83 Pfarrergesetz sei bereits 2012 au\u00dfer Kraft getreten. Im \u00dcbrigen fehle es jedenfalls an dem von dieser Norm vorausgesetzten Vertrauensschutz des Kl\u00e4gers, weil er die h\u00f6her eingruppierte Stelle nur befristet \u00fcbertragen erhalten habe und mit der \u00dcbernahme der z. Landeskirchlichen Pfarrstelle einverstanden gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 16.03.2017 hat der Kl\u00e4ger hiergegen Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, das landeskirchliche Recht sei nichtig, soweit es die \u00dcbertragung landeskirchlicher Pfarrstellen mit der Besoldungsgruppe A 14 befriste, weil dies gegen die auch im landeskirchlichen Recht geltenden Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums versto\u00dfe, zu denen das Lebenszeitprinzip geh\u00f6re. Eine Ausgleichszulage stehe ihm nach \u00a7 22 PfBG zu. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 habe er \u00fcberdies eine h\u00f6herwertige T\u00e4tigkeit wahrgenommen. Der Fall der Hauptvertretung sei von \u00a7 12 PfBG, der den eigentlichen Anspruch auf zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr den Fall einer Mitverwaltung voraussetze, nicht erfasst. Schlie\u00dflich sei der Kl\u00e4ger vor dem Hintergrund der verfassungswidrigen staatlichen Besoldung zu niedrig besoldet worden und daher in seinen Rechten verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Bescheide der Beklagten vom 18.01.2016 und 04.04.2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 01.01.2016 unbefristet ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A14 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu gew\u00e4hren,<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">hilfsweise,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>ihm ab dem 01.01.2016 eine ruhegehaltsf\u00e4hige Ausgleichszulage in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach A 13 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu gew\u00e4hren,<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">hilfsweise,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>ihm f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 eine ruhegehaltsf\u00e4hige Zulage in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu gew\u00e4hren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte hat beantragt, <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie hat ihre Bescheide verteidigt und erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das kirchliche Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 17.09.2018 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nach \u00a7 8 Abs. 3 PfBG \u00fcber den 31.12.2015 hinaus keine Bez\u00fcge nach Besoldungsgruppe A 14 verlangen, weil ihm die y. Landeskirchliche Pfarrstelle nur befristet \u00fcbertragen worden sei. Verst\u00f6\u00dfe gegen h\u00f6herrangiges landeskirchliches Recht seien nicht ersichtlich. Die Grunds\u00e4tze von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> seien auf \u00f6ffentlich-rechtliche kirchliche Dienstverh\u00e4ltnisse weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die zum 01.01.2016 \u00fcbertragene Pfarrstelle sei keine solche von besonderer Bedeutung. Anhaltspunkte f\u00fcr eine rechtswidrige Einsch\u00e4tzung der Stelle l\u00e4gen nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung des Freistaats Sachsen sei mangels vergleichbarer Ma\u00dfst\u00e4be nicht \u00fcbertragbar. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausgleichszulage nach \u00a7 22 PfBG seien nicht gegeben, weil \u00a7 8 Abs. 3 PfBG als speziellere Vorschrift Anwendungsvorrang genie\u00dfe. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 habe der Kl\u00e4ger zwar die Hauptvertretung der 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde \u2026 wahrgenommen, jedoch sei ihm die Stelle nicht \u00fcbertragen worden. F\u00fcr die vor\u00fcbergehende Wahrnehmung sei eine Zulage nicht vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erachtet die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und aufgrund eines Verfahrensmangels als gegeben. Lebenszeitprinzip und Unabh\u00e4ngigkeit der Pfarrer im Verk\u00fcndigungsdienst aus \u00a7 2 Abs. 2 PfDG.EKD st\u00fcnden der besoldungsrechtlichen R\u00fcckstufung und befristeten \u00dcbertragung von Pfarr\u00e4mtern wie im vorliegenden Fall entgegen. Gleiches ergebe sich aus dem beamtenrechtlichen Typenzwang nach \u00a7 47 PfDG.EKD. Die Wahrnehmung h\u00f6herwertiger Aufgaben ohne entsprechende Besoldung versto\u00dfe gegen den Grundsatz amtsangemessener Besch\u00e4ftigung und l\u00f6se den Anspruch auf die h\u00f6heren amtsangemessenen Bez\u00fcge aus. Der beamtenrechtliche Typenzwang gem\u00e4\u00df \u00a7 47 PfDG.EKD bewirke auch die Anwendung des Alimentationsprinzips. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der staatlichen Beamtenbesoldung seien die Bez\u00fcge des Kl\u00e4gers generell zu niedrig. Aufgrund fehlerhafter Beweisw\u00fcrdigung sei ein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Spezialit\u00e4t von \u00a7 8 Abs. 3 PfBG gegen\u00fcber \u00a7 22 PfBG angenommen habe. Vielmehr greife \u00a7 22 PfBG nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Intention zugunsten des Kl\u00e4gers ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Revision zuzulassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie verneint das Vorliegen von Zulassungsgr\u00fcnden. Die beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> seien aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"Art. 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a> weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sei deshalb kein Ma\u00dfstab f\u00fcr die kirchliche Beamtenbesoldung. Eine Vorgabe, das kirchliche Dienstrecht entsprechend dem staatlichen Besoldungs- und Versorgungsrecht auszugestalten ergebe sich f\u00fcr die Beklagte auch nicht aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD. Eine Verletzung des Lebenszeitprinzips und der Unabh\u00e4ngigkeit der Verk\u00fcndigung habe der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt. Die Verankerung dieser Grunds\u00e4tze in \u00a7 2 PfDG.EKD lasse nicht den Schluss zu, dass der kirchliche Gesetzgeber die zum staatlichen Recht entwickelte Rechtsprechung habe \u00fcbernehmen wollen. Die M\u00f6glichkeit zur befristeten \u00dcbertragung von Aufgaben werde vom kirchlichen Gesetzgeber an mehreren Stellen ausdr\u00fccklich anerkannt. Im \u00dcbrigen verteidigt die Beklagte die Auslegung des Kirchengerichts zu \u00a7 8 Abs. 3 und \u00a7 22 PfBG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen wird auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schrifts\u00e4tze und Schreiben der Beteiligten sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KVwGG) kann die vom kirchlichen Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Gr\u00fcnde, die die Zulassung der Revision nach \u00a7 63 Abs. 2 KVwGG geboten h\u00e4tten, liegen jedoch nicht vor. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Auf den weiteren Zulassungsgrund der Divergenzentscheidung beruft sich auch der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Soweit der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich einen Verfahrensmangel r\u00fcgt, wird ein solcher nicht aufgezeigt. Der Beschwerdevortrag beschr\u00e4nkt sich auf die R\u00fcge der materiellen Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, die jedoch zur Begr\u00fcndung eines Verfahrensmangels nicht geeignet ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20B%20131\/04\" title=\"5 B 131\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 B 131\/04<\/a>-, juris). Anhaltspunkte f\u00fcr die in der Beschwerdeschrift erw\u00e4hnte fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung werden nicht vorgetragen. Vielmehr betreffen auch die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ausf\u00fchrungen die materiell-rechtliche W\u00fcrdigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Kl\u00e4rung einer bisher h\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rten, in ihrer Bedeutung \u00fcber den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (VuVG der VELKD, Beschluss vom 14.12.2005 &#8211; RVG 3\/2004 -). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der Rechtsprechung oder mit Hilfe der \u00fcblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten l\u00e4sst (VuVG der VELKD, Beschluss vom 21.01.2019 &#8211; RVG 5\/2018 -). Danach liegt der Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung hier nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aa) Bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung erschlie\u00dft sich, dass sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr sein Begehren nicht mit Erfolg auf das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip oder die Verletzung des Ahmentationsprinzips berufen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <strong>Dabei ist dem Kl\u00e4ger allerdings im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip Ma\u00dfstab eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens sein k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zwar ist den Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts und ihrer Korporationsqualit\u00e4t (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"Art. 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV<\/a>) die M\u00f6glichkeit zur Schaffung eines ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechenden angemessenen Kirchenbeamten- und Pfarrerdienstrechts er\u00f6ffnet, wobei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> weder unmittelbar noch mittelbar zur Anwendung kommt (BVerfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%201195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009, 1195<\/a> ff., juris Rn. 10). Jedoch sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kirchengerichte die strukturpr\u00e4genden Grunds\u00e4tze des \u00f6ffentlichen Dienstrechts gleichwohl zu beachten (VuVG der VELKD v. 28.02.2002 &#8211; RVG 2 a\/99 -; Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Urteil v. 07.12.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%207\/09\" title=\"RP, 07.12.2010 - I 7\/09\">I 7\/09<\/a> -\u201a juris Rn. 169 f.; Link, in: Festschrift f\u00fcr Listl, 1999, S. 503, 508). Zu diesen Grunds\u00e4tzen geh\u00f6ren insbesondere das Lebenszeitprinzip, die hauptberufliche Bindung des Beamten, das Leistungs- und das Laufbahnprinzip, die F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn, die Treuepflicht des Beamten, das Alimentationsprinzip sowie das Legalit\u00e4tsprinzip (VuVG der VELKD, Urteil v. 28.02.2002 &#8211; RVG 2 a\/99 -; KWG EKHN, Urteil v. 07.12.2010 &#8211; 17\/09 -\u201a a. a. O.; BayLSG, Urteil v. 05.12.2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=L%2014%20KG%2026\/99\" title=\"LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 26\/99\">L 14 KG 26\/99<\/a> -,juris Rn. 62 m. w. N.). So gilt unbeschadet des Selbstbestimmungsrechts etwa auch das Alimentationsprinzip kraft kirchlichen Rechts als ungeschriebener kirchenrechtlicher Grundsatz. Hat die Landeskirche von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse (Beamtenverh\u00e4ltnisse, Pfarrdienstverh\u00e4ltnisse) zu begr\u00fcnden, findet damit auch der Kernbestand von pr\u00e4genden Strukturmerkmalen Eingang in das Kirchenrecht, ohne deren grunds\u00e4tzliche Beachtung von einem Beamtenverh\u00e4ltnis nicht die Rede sein k\u00f6nnte (VGH der UEK v. 15.05.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VGH%2019\/01\" title=\"VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 15.05.2006 - VG...\">VGH 19\/01<\/a>-). Das Alimentationsprinzip ist jedenfalls im Rahmen der allgemein geltenden F\u00fcrsorgepflicht als inhaltliche Konkretisierung kraft kirchlichen Gewohnheitsrechts anwendbar (VuVG der VELKD v. 16.02.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RVG%208\/2004\" title=\"Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 16.02.2006 -...\">RVG 8\/2004<\/a> -; VuVG der VELKD, Urteil v. 18.09.2005 &#8211; RVG 4 a\/2003 -; zur Beachtung des Alimentationsprinzips vgl. auch VuVG der VELKD, Urteil v. 04.05.2004 &#8211; RVG 1\/2000 -; RsprB Abt. EKD 2005, S. 18, 19 f.). Nach der nicht amtlichen Begr\u00fcndung zum Pfarrerdienstgesetz der EKD vom 10.11.2010 (www.kirchenrecht-ekd\/document\/15068) ergibt sich die Geltung des F\u00fcrsorgegrundsatzes ebenso wie des Alimentationsprinzips zumindest mittelbar aus dem &#8222;Typenzwang&#8220; des Beamtenrechts (Begr\u00fcndung S. 13 zu \u00a7 9, S. 45 zu \u00a7 47), weshalb auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkreis im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PfDG.EKD der Sache nach mittelbar Anwendung finde (Begr\u00fcndung S. 14 zu \u00a7 9). Da es sich nach der zitierten Rechtsprechung jedenfalls auch um beamtenrechtliches Gewohnheitsrecht der Gliedkirchen handelt, kommt es aber letztendlich nicht darauf an, ob und inwieweit die beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze auch im Dienstrecht der EKD verankert sind und ob dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des VuVG der VELKD ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Allerdings kann sich der Kl\u00e4ger vorliegend nicht mit Erfolg auf das Lebenszeitprinzip und die dadurch abgesicherte Unabh\u00e4ngigkeit der Verk\u00fcndigung st\u00fctzen. Es ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt, dass bei der befristeten \u00dcbertragung einer besonderen Aufgabe mit h\u00f6herer Besoldung jedenfalls unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden am Ma\u00dfstab der vorgenannten beamtenrechtlichen Prinzipien kein dauerhafter Anspruch auf Fortzahlung der h\u00f6heren Besoldung nach Ablauf der Befristung gew\u00e4hrt werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip sch\u00fctzt nach staatlichem Recht auch das Prinzip der lebenszeitigen \u00dcbertragung aller einer Laufbahn zugeordneten \u00c4mter, gerade auch bei \u00c4mtern mit leitender Funktion, um die Unabh\u00e4ngigkeit des Beamten zu gew\u00e4hrleisten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20149,%201\" title=\"BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10\/16: Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig\">BVerfGE 149, 1<\/a> ff., juris Rn. 36, 38; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20121,%20205\" title=\"BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11\/07: Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verf...\">BVerfGE 121, 205<\/a> ff., juris Rn. 36, 44 f.). Dieser Grundsatz gilt jedoch schon im staatlichen Recht nicht ausnahmslos. So sind Beamtenverh\u00e4ltnisse als solche auf Zeit anerkannt, wenn die besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben dies nahelegen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20149,%201\" title=\"BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10\/16: Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig\">BVerfGE 149, 1<\/a> ff., juris Rn. 38; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20121,%20205\" title=\"BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11\/07: Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verf...\">BVerfGE 121, 205<\/a> ff., juris Rn. 37 ff.). Nachdem die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> im kirchlichen Dienstrecht keine unmittelbare Anwendung finden, sondern als Strukturprinzipien des Beamtentums lediglich kirchengewohnheitsrechtlich Geltung beanspruchen, stehen sie einer Ber\u00fccksichtigung kirchlicher Besonderheiten bei der ohnehin vorzunehmenden Abw\u00e4gung unterschiedlicher Grunds\u00e4tze (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BayVerfGHE%2067,%20193\" title=\"VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14: &Uuml;bertragung von Spitzen&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Ze...\">BayVerfGHE 67, 193<\/a> ff. = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202015,%20434\" title=\"VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14: &Uuml;bertragung von Spitzen&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Ze...\">NVwZ 2015, 434<\/a> ff.,juris Rn 100) st\u00e4rker offen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verk\u00fcndigungs- und Seelsorgeauftrag der Kirche wird durch Pfarrerinnen und Pfarrer nicht nur im kirchgemeindlichen Dienst, sondern auch dar\u00fcber hinaus in verschiedenen Bereichen von Kirche und Gesellschaft wahrgenommen. Eingerichtet wurden unterschiedliche &#8211; zumeist landeskirchliche &#8211; Pfarrstellen, etwa in der Krankenhaus-, Polizei- und Gef\u00e4ngnisseelsorge, im Schuldienst, f\u00fcr Pfarrer als Beauftragte &#8211; etwa f\u00fcr Weltanschauungsfragen, f\u00fcr dauerhafte oder vor\u00fcbergehende missionarische oder diakonische Vorhaben. Es besteht ein besonderes und berechtigtes Bed\u00fcrfnis der Kirche, sowohl auf die gegebenen als auch die sich wandelnden individuellen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse mit neuen Formen der Verk\u00fcndigung und Seelsorge zu reagieren, solche auch zu erproben oder nur f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum anzubieten. Hinzu kommt, dass die Kirche bei der Einrichtung von lebenszeitlichen Beamten- und Bef\u00f6rderungsstellen auf die k\u00fcnftige Entwicklung der Einnahmen in besonderem Ma\u00dfe Bedacht zu nehmen hat. Abgesehen von den allgemeinen konjunkturellen und demographischen Gegebenheiten hat die Kirche keinen Einfluss auf die staatliche Steuergesetzgebung und -einnahmeentwicklung, von der die Kirchensteuereinnahmen abh\u00e4ngig sind. Zudem unterliegt bedingt durch die Ein- und Austrittsm\u00f6glichkeiten die Zahl der Kirchensteuerpflichtigen gr\u00f6\u00dferen Ver\u00e4nderungen als die Zahl der dem staatlichen Steuerrecht unterworfenen B\u00fcrger (vgl. zur Finanzentwicklung die Studie &#8222;Kirche im Umbruch&#8220; des Forschungszentrums Generationenvertr\u00e4ge &#8211; FZG &#8211; der Albert-Ludwig-Universit\u00e4t Freiburg, https:\/\/engagiert.evlks.de\/landeskirche\/themen-und-debatten\/kirche-im-umbruch\/#; zur Personalstrukturentwicklung im Verk\u00fcndigungsdienst, vgl. Arbeitsgruppenbericht &#8222;Kirche mit Hoffnung in Sachsen&#8220;, S. 7 ff., .<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Rahmenbedingungen stellen besondere Anforderungen an eine vorausschauende und nachhaltige Personal- und Finanzplanung der Kirche. Als flexibilisierendes Element kennt das kirchliche Dienstrecht deshalb die befristete \u00dcbertragung einer Stelle, wie etwa in \u00a7 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfDG.EKD oder \u00a7 11 Abs. 2 PfDGErgG (Pfarrdienstgesetzerg\u00e4nzungsgesetz der Beklagten vom 23.04.2012, ABl. 2012 S. A 66). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fanden Steuerungs- und Flexibilit\u00e4tserfordernisse der Kirche bei der Versetzung eines Pfarrers in den Warte- oder Ruhestand Ber\u00fccksichtigung (vgl. BVerfG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%201195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009, 1195<\/a> ff., juris Rn. 14 f.). Teilweise wird auch die befristete \u00dcbertragung des Gemeindepfarramts im Grundsatz f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig gehalten (KWG EKHN, Urteil v. 07.12.2010, a. a. O., juris Rn. 160 ff., 173; zur zul\u00e4ssigen Begr\u00fcndung von befristeten Dienstverh\u00e4ltnissen im kirchlichen Beamtendienst, vgl. auch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20149,%20139\" title=\"BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12: Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverh&auml;ltnis; Just...\">BVerwGE 149, 139<\/a> ff., juris Rn. 32 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter den vom Kl\u00e4ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Gesichtspunkten bestehen im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfahrensweise der Beklagten. Es handelt sich um eine von vornherein befristete Projektstelle. Dem Kl\u00e4ger war auf Zeit als allgemeine Aufgabe von besonderer Bedeutung die Landeskirchliche Pfarrstelle zur Strukturentwicklung f\u00fcr den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, Schwerpunkt &#8230;, \u00fcbertragen worden. Diese Stelle, sp\u00e4ter umbenannt in Landeskirchliche Pfarrstelle zur Strukturentwicklung f\u00fcr den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, Schwerpunkt &#8230;, war ausdr\u00fccklich als Projektstelle f\u00fcr sechs Jahre ausgeschrieben. Nach Ablauf wurde sie auch nicht anderweitig besetzt, sondern zum 01.01.2016 eingezogen. Unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcberwiegen die Belange der Beklagten, eine Pfarrstelle mit besonderer Bedeutung in einem begrenzten Aufgabengebiet der Sonderseelsorge vor\u00fcbergehend einzurichten und zu besetzen. Andernfalls w\u00fcrde der Beklagten weithin die M\u00f6glichkeit genommen, mit befristeten Stellen besondere Anforderungen und Projekte gerade auch au\u00dferhalb des gemeindlichen Dienstes vor\u00fcbergehend zu realisieren, ohne hierdurch unab\u00e4nderliche dauerhafte Stellenstrukturen zu begr\u00fcnden. Im hier zu betrachtenden Sachverhalt handelte sich um keine Bef\u00f6rderungsplanstelle in der bestehenden \u00c4mterhierarchie der Landeskirche, wie etwa der eines Superintendenten. Keiner Entscheidung bedarf deshalb die Frage, ob in solchen F\u00e4llen eine generelle, von vornherein befristete \u00dcbertragung von (F\u00fchrungs-)\u00c4mtern mit dem Lebenszeitprinzip vereinbar w\u00e4re. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass der Kl\u00e4ger am 23.12.2015 dem Stellenwechsel zugestimmt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Auch soweit es die Herleitung eines Anspruchs auf h\u00f6here Verg\u00fctung f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 aufgrund der Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth Kirchgemeinde \u2026 betrifft, liegen die Voraussetzung f\u00fcr die Revisionszulassung nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger schon am Ma\u00dfstab des staatlichen Rechts nichts f\u00fcr sich herleiten. Nur f\u00fcr das langj\u00e4hrige Auseinanderfallen von Amt und Funktion werden in der Rechtsprechung m\u00f6gliche Rechtsfolgen er\u00f6rtert (vgl. etwa BVerwG, D\u00d6D 2009, 99 ff.: nach dreizehn Jahren; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20154,%20253\" title=\"BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15: Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grunds&auml;...\">BVerwGE 154, 253<\/a> ff.: mehr als zehn Jahre). Dabei hat der Beamte im Ausgangspunkt einen Abwehranspruch gegen die h\u00f6herwertige Besch\u00e4ftigung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20155,%20182\" title=\"BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15: Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Besch&auml;ftigung; Zuweisung;...\">BVerwGE 155, 182<\/a> ff., juris Rn. 23); nur ausnahmsweise kann sich eine Rechtspflicht des Dienstherrn auf \u00dcbertragung einer h\u00f6herwertigen Planstelle ergeben (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20154,%20253\" title=\"BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15: Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grunds&auml;...\">BVerwGE 154, 253<\/a> ff., juris Rn. 19; BVerwG, D\u00d6D 2009, 99 ff., juris Rn. 11). Dies ist nach nur sechs Monaten &#8211; wie hier &#8211; ganz sicher nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Auch nach kirchlichem Dienstrecht haben Pfarrer und Kirchenbeamte Anspruch auf angemessenen Unterhalt f\u00fcr sich und ihre Familie, insbesondere durch Gew\u00e4hrung von Besoldung und Versorgung. Dies ist Ausfluss der allgemeinen F\u00fcrsorgepflicht der Landeskirche, die sich an das im staatlichen Bereich geltende Alimentationsprinzip anlehnt (VuVG der VELKD, Urteil v. 18.09.2005 &#8211; RVG 4 a\/2003 &#8211; ). Inhaltlich meint Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt. Die Nettobez\u00fcge m\u00fcssen den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh\u00e4ltnissen entsprechen und eine Teilnahme am allgemeinen Lebensstandard entsprechend der durch den Standort des jeweiligen statusrechtlichen Amtes in der \u00c4mterhierarchie vermittelten gesellschaftlichen Stellung erm\u00f6glichen (VuVG der VELKD, Urteil v. 18.09.2005 &#8211; RVG 4 a\/2003 -). Die Pflicht zur amts- und personenbezogenen Besoldung verlangt vom kirchlichen Dienstherrn, seine Pfarrer und Beamten und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und sie entsprechend ihrem Dienstrang nach der mit der Amtsstellung verbundenen Verantwortung sowie nach Ma\u00dfgabe der Bedeutung des Kirchenbeamtentums f\u00fcr den Dienst und Auftrag der Kirche so zu besolden, das ihnen entsprechend dem allgemeinen Lebensstandard ein angemessener Lebensunterhalt gew\u00e4hrt wird (VuVG der VELKD, Urteil v. 18.09.2005 &#8211; RVG 4 a\/2003, RsprB ABI. EKD 2006, 4, 6; VuVG der VELKD, Urteil v. 04.05.2004 &#8211; RVG 1\/2000 -\u201a RsprB ABI. EKD 2005, 18, 20). Die Bediensteten sind nach dem Gewicht ihres Amtes f\u00fcr die Kirche, aber auch nach der Vorbildung und der \u00fcbertragenen Verantwortung zu besolden (VuVG der VELKD, Urteil v. 04.05.2004 &#8211; RVG 1\/2000 -\u201a RsprB ABI. EKD 2005, 18, 20). Dabei hat der Gesetzgeber zwar einen weiten Spielraum, doch werden die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien auch im Rahmen der zur\u00fcckhaltenden Pr\u00fcfung der kirchlichen Verwaltungsgerichte als konkretisierende Anhaltspunkte angemessen zu ber\u00fccksichtigen, aber in die besonderen kirchlichen &#8211; auch finanziellen &#8211; Gegebenheiten einzuordnen sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien in einem die s\u00e4chsische Beamtenbesoldung betreffenden Sachverhalt: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20140,%20240\" title=\"BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19\/09: Bez&uuml;ge s&auml;chsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr ...\">BVerfGE 140, 240<\/a> ff., juris Rn. 76 ff.). Eine Abkoppelung von der allgemeinen Lohnentwicklung, insbesondere derjenigen des allgemeinen und kirchlichen Tarifrechts wird mit dem dienstrechtlichen F\u00fcrsorgeprinzip nicht vereinbar sein (vgl. dazu grundlegend <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20139,%2064\" title=\"BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17\/09: R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfa...\">BVerfGE 139, 64<\/a> ff., juris Rn. 100; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20140,%20240\" title=\"BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19\/09: Bez&uuml;ge s&auml;chsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr ...\">BVerfGE 140, 240<\/a> ff., juris Rn. 79). Zwar ist auf den Bezug der Besoldung auch zur Finanzlage des Dienstherren hinzuweisen, jedoch verm\u00f6gen allein die Haushaltslage oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschr\u00e4nken. Auch das besondere Treueverh\u00e4ltnis verpflichtet Beamte nicht dazu, st\u00e4rker als andere zur Konsolidierung der Haushalte beizutragen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20145,%20304\" title=\"BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883\/14: Verfassungsbeschwerden gegen verz&ouml;gerte Besoldungsanpassunge...\">BVerfGE 145, 304<\/a> ff., juris Rn. 68). Das Alimentationsprinzip steht Versuchen entgegen, angesichts weitgehender rechtlicher Bindungen des Gesetzgebers in anderen Besch\u00e4ftigungs- und sonstigen Rechtsverh\u00e4ltnissen k\u00fcnftige Einnahmer\u00fcckg\u00e4nge vor allem durch unangemessene Einschnitte in die Besoldung der Pfarrer und Kirchenbeamten auszugleichen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die durch die Beklagte gew\u00e4hrte Besoldung diejenige des Freistaates Sachsen bereits um 5% unterschreitet (Viertes Kirchengesetz zur \u00c4nderung des Bemessungssatzes f\u00fcr die Dienstbez\u00fcge der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 17. November 2008, ABI. 2008 S. A 179).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf die ger\u00fcgte Verletzung des Alimentationsgrundsatzes erweist sich bereits das gerichtliche Verfahren allerdings als unzul\u00e4ssig, weil es insoweit an der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Bez\u00fcgemitteilung nach \u00a7\u00a7 25 f. KVwGG fehlt. Mit seinen vorgerichtlichen Schreiben im Zeitraum zwischen dem 23.12.2015 und 05.12.2016 hat sich der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich auf die Gew\u00e4hrung einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A14 bezogen und hilfsweise die Bewilligung einer entsprechenden Ausgleichszulage &#8211; in der jeweils geltenden H\u00f6he &#8211; begehrt. Dass er die Besoldungsh\u00f6he insgesamt f\u00fcr zu niedrig gehalten h\u00e4tte, ist keinem seiner Schreiben zu entnehmen. Noch mit den Klageantr\u00e4gen und den Antr\u00e4gen der Nichtzulassungsbeschwerde wird allein die Gew\u00e4hrung von Bez\u00fcgen nach der Besoldungsgruppe A 14 in der derzeit gesetzlich geregelten H\u00f6he geltend gemacht. Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die aus seiner Sicht aufgrund eines Versto\u00dfes gegen das Alimentationsgesetz insgesamt zu niedrige Besoldung wendet, liegt ein anderer Verfahrensgegenstand vor, bez\u00fcglich dessen kein Widerspruchsverfahren durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen gen\u00fcgt der Vortrag zum behaupteten Versto\u00df nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen. Der &#8211; teilweise erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geleistete Vortrag &#8211; ersch\u00f6pft sich in wenigen Angaben aus Besoldungstabellen aus der Zeit vom 01.03.2016 bis 01.01.2018, die in zwei S\u00e4tzen kurz angesprochen werden. In den weiteren Ausf\u00fchrungen wird lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldungsh\u00f6he zitiert. Zu den vorgenannten materiell-rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben, zur Besoldungsentwicklung allgemein &#8211; und bei der Beklagten insbesondere &#8211; sowie zu seiner pers\u00f6nlichen Situation hat der Kl\u00e4ger nichts vorgetragen (vgl. zu den Vortragsanforderungen, VuVG der VELKD, Urteil v. 04.05.2004 &#8211; RVG 1\/2000-, RsprB ABI. EKD 2015, S. 18, 20 f.). Auch eine Auseinandersetzung mit der zur Besoldungsregelung der Beklagten ergangenen vorgenannten Entscheidung findet nicht statt. Schlie\u00dflich enth\u00e4lt auch die vom Kl\u00e4ger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf verschiedenen Pr\u00fcfungsstufen Abw\u00e4gungsvorg\u00e4nge, zu denen sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">bb) Die Anwendung des einfachen Kirchenrechts, namentlich \u00a7\u00a7 8, 12 oder 22 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBG) der Beklagten oder \u00a7 79 Pfarrerdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), gebietet nicht die Revisionszulassung. Dabei kann dahinstehen, ob (Dienst-)Recht der EKD generell Pr\u00fcfungsma\u00dfstab einer Revision zum VuVG der VELKD sein kann (ablehnend der 3. Senat des VuVG, Beschluss vorn 16.09.2019 &#8211; RVG 8\/2018 -). Die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts entspricht der Gesetzeslage nach den vorgenannten Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ungeachtet der jeweiligen Gesetzesfassung von \u00a7 8 PfBG erh\u00e4lt nach \u00a7 8 Abs. 1 dieser Vorschrift ein Pfarrer grunds\u00e4tzlich Bez\u00fcge nach der Besoldungsgruppe A 13. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 PfBG steht einem Pfarrer, dem eine Aufgabe von besonderer Bedeutung \u00fcbertragen worden ist, f\u00fcr die Dauer der \u00dcbertragung dieser Aufgabe ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde dem Kl\u00e4ger mit Verf\u00fcgungen der Beklagten vom 02.11.2009 und 28.11.2011 die mit A 14 bewertete y. Landeskirchliche Pfarrstelle zur Strukturentwicklung f\u00fcr den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, die zum 01.01.2016 eingezogen wurde, zuletzt befristet bis zum 31.12.2015 \u00fcbertragen. Es kann nach dem Inhalt der Verf\u00fcgungen und dem Wortlaut von \u00a7 8 Abs. 3 PfBG nicht zweifelhaft sein, dass der Besoldungsbezug nach A 14 zum 31.12.2015 enden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Es ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht fehlerfreier Gesetzesauslegung, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall keinen Anwendungsvorrang von \u00a7 22 PfBG angenommen hat. Nach dieser Vorschrift erh\u00e4lt ein Pfarrer, der nach. Besoldungsgruppe A 14 besoldet wird und in eine Pfarrstelle mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gem\u00e4\u00df (dem seit 01.07.2012 au\u00dfer Kraft getretenen) \u00a7 83 Pfarrergesetz der VELKD versetzt wird, eine Ausgleichszulage in H\u00f6he des Unterschiedsbetrages.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(a) Die systematische Stellung der Vorschriften spricht im vorliegenden Fall f\u00fcr eine Spezialit\u00e4t von \u00a7 8 Abs. 3 PfBG. Letzterer befindet sich im spezielleren Gesetzesabschnitt &#8222;Besoldung&#8220; (\u00a7\u00a7 3 bis 15 PfBG), w\u00e4hrend \u00a7 22 PfBG im systematisch wie inhaltlich entfernteren Gesetzesabschnitt &#8222;Allgemeine Bestimmungen&#8220; (\u00a7\u00a7 17 bis 23 c) verortet ist. \u00a7 8 Abs. 3 PfBG schlie\u00dft als Ausnahme unmittelbar an die Grundregelung \u00fcber die Besoldungseinstufung in \u00a7 8 Abs. 1 PfBG (A 13) an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(b) Auch der Wortlaut von \u00a7 8 Abs. 3 PfBG trifft den hierzu betrachtenden Sachverhalt genauer. Es geht um eine befristete, auf Zeit &#8222;\u00fcbertragene&#8220; Aufgabe, deren Ende allein durch Zeitablauf von vornherein absehbar und mit einer R\u00fcckkehr in das vorherige Ausgangsamt nach Besoldungsgruppe A13 verbunden war. \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 PfBG enth\u00e4lt eine Regelung genau f\u00fcr die &#8222;Dauer der \u00dcbertragung&#8220;. \u00a7 22 PfBG kn\u00fcpft dagegen an eine &#8222;Versetzung&#8220; an. Im Kern beruht vorliegend die \u00c4nderung der Besoldungsgruppe nicht auf einer Versetzung, vielmehr trat sie vorhersehbar durch Zeitablauf mit Beendigung der befristet \u00fcbertragenen Aufgabe von besonderer Bedeutung ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(c) Diese Betrachtung wird auch durch teleologische Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt. \u00a7 22 PfBG (zuletzt ge\u00e4ndert am 17.11.2008, vgl. \u00c4nderungs\u00fcbersicht unter  verweist auf \u00a7 83 PfG (VELKD), der am 01.07.2012 au\u00dfer Kraft getreten ist ). \u00a7 83 PfG betraf Versetzungen ohne Bewerbungen und ohne Zustimmung, gewisserma\u00dfen &#8222;gegen den Willen&#8220; des Amtsinhabers in Bezug auf dauerhaft \u00fcbertragene Stellen. F\u00e4lle der Befristung finden sich darunter nicht. \u00a7 22 PfBG erweist sich als &#8222;Entsch\u00e4digungsregelung&#8220; daf\u00fcr, dass ein dauerhaft \u00fcbertragenes Amt mit der h\u00f6heren Besoldung aus kirchenorganisatorischen oder in der Person des Inhabers liegenden Gr\u00fcnden nicht weiter ausge\u00fcbt werden kann. Diese Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, in welchem dem Kl\u00e4ger nicht dauerhaft ein h\u00f6her besoldetes Amt \u00fcbertragen wurde, sondern ein von vornherein befristetes. In einem solchen Fall ist f\u00fcr Kompensationserw\u00e4gungen wegen des vorhersehbaren Auslaufens der Aufgaben\u00fcbertragung kein Raum. Die Wahrnehmung eines mit der Pfarrstelle verbundenen Aufsichtsamtes im Sinne von \u00a7 83 Abs. 1 Nr. 2 PfG liegt ebenfalls nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Sinn und Zweck ist auch nicht davon auszugehen, dass der kirchliche Gesetzgeber bei jeder noch so kurzzeitigen \u00dcbertragung einer befristeten Sonderaufgabe \u00fcber \u00a7 22 PfBG eine dauerhafte und zudem ruhegehaltsf\u00e4hige H\u00f6herbesoldung \u00fcber das Ende der Aufgabenwahrnehmung hinaus herbeif\u00fchren wollte. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die befristete \u00dcbertragung h\u00f6her besoldeter Aufgaben mit R\u00fccksicht auf die langfristigen Kosten kaum oder nur noch in seltenen F\u00e4llen vorgenommen w\u00fcrde, zumal mit \u00a7 8 Abs. 3 PfBG eine Regelung besteht, die gerade auf solche vor\u00fcbergehenden \u00dcbertragungen zugeschnitten ist. Dass bei der vor\u00fcbergehenden \u00dcbertragung von (zus\u00e4tzlichen) Aufgaben insoweit gerade eine Zur\u00fcckhaltung des Gesetzgebers besteht, erhellt \u00a7 12 PfBG, wonach etwa die Mitverwaltung einer anderen Pfarrstelle zu keinem zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fchren soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) \u00a7 22 PfBG l\u00e4uft bei diesem Verst\u00e4ndnis keineswegs leer, sondern hat etwa Versetzungen von Pfarrern im Blick, denen eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 14 dauerhaft zugewiesen worden war. Ferner w\u00e4re der von der Beklagten in der Beschwerdeerwiderung erw\u00e4hnte Anwendungsfall zu erw\u00e4gen, dass bei befristeter \u00dcbertragung besonderer Aufgaben die Versetzung vor Ablauf der Befristung vorgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Kl\u00e4ger die Abl\u00f6sung von \u00a7 83 PfG durch das PfDG.EKD erw\u00e4hnt, werden die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht n\u00e4her dargelegt. Im Hinblick auf die bereits aufgezeigten Auslegungsergebnisse erscheint auch nicht naheliegend, dass der landeskirchliche Gesetzgeber beim \u00dcbergang zum Recht der EKD den Anwendungsbereich von \u00a7 22 PfBG gegen\u00fcber \u00a7 8 Abs. 3 PfBG bewusst ausweiten wollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 21 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Ausf\u00fchrung des Kirchengesetzes \u00fcber die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung) vom 17. November 2006 (ABI. VELKD Bd. VII S. 340), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Dezember 2010 (ABl. VELKD Bd. VII S. 450).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Wertfestsetzung folgt aus \u00a7 22 Abs. 3 Verfahrensordnung. Danach ist der Streitwert nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Senat folgt insoweit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, das sich bei seiner Festsetzung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert hat. Hiernach ist bei einem Streit um h\u00f6here Besoldung der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus anzusetzen. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen und insoweit unbeanstandet gebliebenen Besoldungsunterschied zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 von 413,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 9.912,00 EUR. Entgegen der vom Kl\u00e4gervertreter im Schriftsatz vom 13.03.2019 ge\u00e4u\u00dferten Auffassung erscheint es nicht sachgerecht, auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">\u00a7 52 Abs. 3 GKG<\/a> zur\u00fcckzugreifen, der allgemein bezifferte Geldleistungen oder hierauf bezogene Verwaltungsakte betrifft. Vielmehr ist das auch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">\u00a7 52 Abs. 1 und 3 GKG<\/a> bestehende Ermessen durch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung spezieller konkretisiert.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD \u00fcber die Pfarrbesoldung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entscheiden gehabt. Der Beschluss lehnt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, nutzt aber die Gelegenheit das Pfarrdienst- und vor allem Pfarrbesoldungsrecht noch einmal insgesamt einzuordnen. 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