{"id":7476,"date":"2019-12-05T10:20:20","date_gmt":"2019-12-05T09:20:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7476"},"modified":"2019-12-05T10:28:44","modified_gmt":"2019-12-05T09:28:44","slug":"kuerzung-des-ruhegehalts-einer-ordnungsamtsleitung-wegen-anstiftung-zum-innerdienstlichen-betrug-390-euro-oberverwaltungsgericht-nrw-urteil-v-21-08-2019-az-3d-a-1533-15-o","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7476","title":{"rendered":"K\u00fcrzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533\/15.O"},"content":{"rendered":"\n<p>Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Ma\u00dfnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine K\u00fcrzung der Bez\u00fcge angemessen?<\/p>\n\n\n\n<p>In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Ma\u00dfnahmebemessung auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorw\u00fcrfen f\u00fcr nicht ma\u00dfnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.<\/p>\n\n\n\n<p>Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner m\u00fcndlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p><strong>eigene Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Dem Beamten und seinem Bevollm\u00e4chtigten steht im Disziplinarverfahren ein Teilnahmerecht an Zeugenbefragungen zu. Hierzu gen\u00fcgt die formlose Mitteilung, in der Zeit und Ort der Vernehmung genannt werden. Im Einzelfall k\u00f6nnen Ladungen bis zu 48 Stunden vor dem Termin erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Recht auf Beweisteilhabe vereitelt werden soll.<\/li><li>Bei der Einleitung und F\u00fchrung eines Disziplinarverfahrens ist der Dienstvorgesetzte auch unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht zu einer emotionslosen Hinnahme des Geschehens verpflichtet.<\/li><li>Auf die Befangenheitsr\u00fcge im Disziplinarverfahren findet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/21.html\" title=\"&sect; 21 BVwVfG: Besorgnis der Befangenheit\">\u00a7 21 VwVfG<\/a> NRW entsprechende Anwendung. Nachdem die Befangenheitsbedenken zur\u00fcckgewiesen worden waren, waren die als befangen abgelehnten Amtswalter zum weiteren T\u00e4tigwerden im Disziplinarverfahren befugt; ihre Verfahrenshandlungen sind wirksam. (Fortf\u00fchrung OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3d%20B%201094\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 3d B 1094\/13: Dienstenthebung eines Polizeibeamten bei we...\">3d B 1094\/13<\/a>.O, juris Rn. 2)<\/li><li>Auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverf\u00fcgung f\u00fchrt eine etwaige Befangenheit des Ermittlungsf\u00fchrers im beh\u00f6rdlichen Verfahren nicht zum Klageerfolg, weil die Disziplinargerichte eigene Disziplinargewalt aus\u00fcben. (\u00a7 59 Abs. 3 LDG NRW)<\/li><li>Zur Abgrenzung von Schlechtleistung und Bagatelldelikten (u.a. Schl\u00fcsselwurf auf Mitarbeitende), die auch in der Gesamtschau \u2013 jedenfalls bei einem Ruhestandsbeamten &#8211; die Schwelle disziplinarischer Ahndung nicht \u00fcberschreiten.<\/li><li>Die Umsetzung eines Beamten einschlie\u00dflich der damit verbundenen Entbindung von Leitungsfunktionen ist bei der Ma\u00dfnahmebemessung mildernd zu ber\u00fccksichtigen. Bereits diese Ma\u00dfnahme hat pflichtenmahnende Wirkung, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Beamte gegen die Umsetzung &#8222;gewehrt&#8220; hat und ob sie rechtm\u00e4\u00dfig war. (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.06.1998, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2023.97\" title=\"BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 23.97: Beamtenrecht - Disziplinarma&szlig;nahme bei verbotener Geschenkannah...\">1 D 23.97<\/a>)<\/li><li>Dass ein Strafverfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 StPO<\/a> ohne Auflage eingestellt wurde, ist f\u00fcr die Verh\u00e4ngung einer Disziplinarma\u00dfnahme unerheblich. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke.<\/li><li>Eine Disziplinarma\u00dfnahme kann auch zweckm\u00e4\u00dfig sein, wenn sich der Beamte noch im laufenden gerichtlichen Verfahren ausschlie\u00dflich als Opfer betrachtet hat, das es als &#8222;sehr verletzend&#8220; empfindet, dass ihm Vorw\u00fcrfe gemacht werden. Es ist angemessen und zweckm\u00e4\u00dfig, dem Beamten durch eine sp\u00fcrbare Disziplinarma\u00dfnahme vor Augen zu f\u00fchren, dass er sich pflichtwidrig verhalten hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n\n\n<blockquote>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die 1958 in N. geborene Kl\u00e4gerin wurde 1977 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf zur Regierungsinspektoranw\u00e4rterin ernannt und absolvierte nach dem Abitur in der Zeit von August 1977 bis August 1980 eine Ausbildung zur Regierungsinspektorin beim Regierungspr\u00e4sidenten C. Mit Wirkung zum 6. August 1980 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsinspektorin zur Anstellung ernannt.<\/p>\n<p>Nach einer Versetzung zum Regierungspr\u00e4sidenten E. wurde die Kl\u00e4gerin mit Wirkung vom 1. M\u00e4rz 1981 zum Kreis H. versetzt. Dort wurde sie zum 6. Februar 1983 zur Kreisinspektorin ernannt. Zum 3. April 1985 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Zum 1. Januar 1986 wurde sie zur Kreisoberinspektorin, zum 1. Februar 1990 zur Kreisamtfrau und zum 1. Januar 1997 zur Kreisamtsr\u00e4tin ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 wurde der Kl\u00e4gerin die Leitung des Ordnungsamtes \u00fcbertragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde sie zur Kreisverwaltungsr\u00e4tin und mit Wirkung zum 1. April 2006 zur Kreisoberverwaltungsr\u00e4tin ernannt sowie in eine Planstelle A14 eingewiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 1. August 2012 wurde ihre Bestellung zur Geheimschutzbeauftragten des Kreises H. zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 3. August 2012 wurde die Kl\u00e4gerin nach Beteiligung und mit Einverst\u00e4ndnis des Personalrates der Kreisverwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten mit sofortiger Wirkung in das Dezernat des Landrats umgesetzt. Ihr wurde die Aufgabe in der neu geschaffenen Stabsstelle &#8222;Grundsatzfragen&#8220; \u00fcbertragen. Die Umsetzung und \u00dcbertragung erfolgte zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten und wurde seitdem mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2013, wegen des noch andauernden Disziplinarverfahrens verl\u00e4ngert. Mit dieser Umsetzung war die Kl\u00e4gerin von den Aufgaben der Leitung des Ordnungsamtes und von ihrer Funktion im Krisenstab des Kreises H. entbunden worden.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 verl\u00e4ngerte der Beklagte eine bestehende, stufenweise Wiedereingliederungsma\u00dfnahme bei einer vorgesehenen Arbeitszeit von vier Stunden t\u00e4glich bis zum 12. August 2012. Die Kl\u00e4gerin war seit dem 3. August 2012 ununterbrochen dienstunf\u00e4hig. Eine amts\u00e4rztliche Untersuchung kam unter dem 11. September 2013 zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschr\u00e4nkten Dienstf\u00e4higkeit innerhalb der n\u00e4chsten sechs Monate nicht zu rechnen sei, eine Wiederherstellung innerhalb eines l\u00e4ngeren Zeitraums aber wahrscheinlich erscheine. Mit Verf\u00fcgung vom 14. November 2013 wurde die Kl\u00e4gerin wegen weiter andauernder Dienstunf\u00e4higkeit mit Wirkung zum 30. November 2013 in den Ruhestand versetzt.<\/p>\n<p>In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2010 wurden die Leistungen der Kl\u00e4gerin mit der Gesamtnote 5,66 (\u00fcber den Anforderungen liegend) bewertet. Ein Auswertungsbericht zum F\u00fchrungsfeedback vom 3. September 2009 bescheinigt der Kl\u00e4gerin ein gutes F\u00fchrungsverhalten.<\/p>\n<p>Sie ist straf- und disziplinarrechtlich unbelastet. Die Kl\u00e4gerin ist geschieden und Mutter von \u2026 vollj\u00e4hrigen Kindern.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 3. August 2012 wurde gegen die Kl\u00e4gerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches mit Verf\u00fcgung vom 6. Dezember 2012 ausgedehnt wurde. Durch Disziplinarverf\u00fcgung vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin eine K\u00fcrzung des Ruhegehaltes um 1\/10 f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren fest. In der Disziplinarverf\u00fcgung werden der Kl\u00e4gerin folgende Sachverhalte vorgeworfen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1. Der Kl\u00e4gerin wird zur Last gelegt, Herrn O. D. und Frau B. in Gespr\u00e4chen am 27. September 2011 \u00fcber einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen Frau W. und Herrn Z., einem Rettungsassistenten der Rettungswache H., w\u00e4hrend des sogenannten L-Festes am 24. September 2011 informiert zu haben, ohne zuvor Frau W. selbst zu diesen Geschehnissen geh\u00f6rt zu haben.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">2. Der Kl\u00e4gerin wird ferner vorgehalten, Frau W. in einem Gespr\u00e4ch am 29. September 2011 wegen der Geschehnisse auf dem L-Fest am 24. September 2011 f\u00fcr die Dauer von zwei bis drei Monaten ein Telefonverbot erteilt zu haben, mit der Begr\u00fcndung, dass diese dann von keinem der Mitarbeiter der Rettungswache auf die Ger\u00fcchte wegen der Geschehnisse auf dem L-Fest angesprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">3. Weiter wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, die Bitte der Frau W., wegen des angeblichen Vorfalls auf dem L-Fest mit Herrn Dr. F. sprechen zu d\u00fcrfen, in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch am 29. September 2011 mit der wahrheitswidrigen Aussage abgelehnt zu haben, dass Herr Dr. F. nicht mit ihr sprechen wolle.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">4. Auch wird die Kl\u00e4gerin beschuldigt, am 28. September 2011 in einem Telefonat Frau W. gegen\u00fcber erkl\u00e4rt zu haben, dass es \u00fcber sie (Frau W.) Ger\u00fcchte gebe, die auch dem Herrn Kreisdirektor Dr. F. bekannt seien; die Kl\u00e4gerin habe in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig behauptet, dass sie nicht wisse, woher Dr. F. von diesen Ger\u00fcchten wisse und er dies auch nicht sagen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">5. Zudem soll die Kl\u00e4gerin Mitarbeiterinnen des Sachgebiets 32\/1 w\u00e4hrend der urlaubsbedingten Abwesenheit des damaligen Sachgebietsleiters Herrn Dr. L. beauftragt haben, seine Unterlagen in der Zeit vom 10. bis 14. August 2009 gezielt auf Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">6. Weiter soll die Kl\u00e4gerin nach Feststellung der Auff\u00e4lligkeiten bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Telefonrechnungen des Herrn Dr. L. im August 2009 unmittelbar ihren Vorgesetzten Herrn Dr. F. hier\u00fcber informiert haben, ohne zuvor Herrn Dr. L. zu diesen Vorw\u00fcrfen zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">7. Zudem soll das F\u00fchrungsverhalten der Kl\u00e4gerin bei den Mitarbeitern G., N., W. und U. starke psychische Belastungen ausgel\u00f6st haben. Die Kl\u00e4gerin habe Mitarbeiter des Sachgebiets 32\/1 in Anwesenheit anderer Kollegen f\u00fcr von ihr erkannte M\u00e4ngel kritisiert und sie habe mit Gegenst\u00e4nden &#8211; wie Schl\u00fcsselbund und Kugelschreibern &#8211; nach Mitarbeitern geworfen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">8. Ferner wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, Herrn Dr. F. nicht \u00fcber ein Telefonat zwischen der Firma &#8222;&#8230;&#8220;, der Herstellerfirma der mobilen Sirenen des Kreises, und Herrn Q. am 23. Januar 2012 informiert zu haben. In dem Telefonat seien von der Firma Zweifel an der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der mobilen Sirenen ge\u00e4u\u00dfert worden. In diesem Zusammenhang habe die Kl\u00e4gerin verhindert, dass Herr Dr. F. \u00fcber das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets 32\/1 von diesem Telefonat erfahre.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">9. Der Kl\u00e4gerin wird weiter zur Last gelegt, Herrn Dr. F. im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Pkw f\u00fcr den Kreisbrandmeister in einem Telefonat am 25. Mai 2012 auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage einen falschen Kilometerstand des vorhandenen Pkw mitgeteilt zu haben. Sie habe w\u00f6rtlich ge\u00e4u\u00dfert, dass sie sch\u00e4tzen w\u00fcrde, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 250.000 km habe. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte der Pkw eine Laufleistung von ca. 120.000 km aufgewiesen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">10. Die Kl\u00e4gerin wird beschuldigt, Herrn Dr. F. nicht \u00fcber das ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannte Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzpr\u00fcfger\u00e4ts &#8222;Qu\u00e4stor&#8220; informiert zu haben, die dieser im Rahmen einer Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzpr\u00fcfger\u00e4ts Ende 2010 angeordnet hatte. Die Kl\u00e4gerin habe verhindert, dass Herr Dr. F. \u00fcber das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets 32\/1 hiervon erfahre.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">11. Weiter soll die Kl\u00e4gerin Herrn Dr. F. nicht \u00fcber den Wechselwunsch der U. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">12. Ferner wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, nicht daf\u00fcr gesorgt zu haben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges &#8230; entsprechend der Dienstanweisung regelm\u00e4\u00dfig termingerecht dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt werde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">13. Die Kl\u00e4gerin habe zudem die Eintragungen in dem Fahrtenbuch entgegen den Vorgaben der Dienstanweisung nur unvollst\u00e4ndig vorgenommen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">14. Weiter wird die Kl\u00e4gerin beschuldigt, im Oktober 2011 \u00fcber Frau Ts. veranlasst zu haben, dass Herr J. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in H\u00f6he von 390,90 Euro f\u00fcr die Klausurtagung des Sachgebiets 32\/1 Anfang Oktober 2011 auf Usedom in H\u00f6he des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekomme. Auf diese Zahlung h\u00e4tte dieser keinen Anspruch, was sowohl Frau Ts. als auch die Kl\u00e4gerin gewusst h\u00e4tten. Damit habe die Kl\u00e4gerin eine Anstiftung zum Betrug begangen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">15. Dar\u00fcber hinaus wird der Kl\u00e4gerin zur Last gelegt, Herrn O. D. in der Zeit vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater w\u00e4hrend der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug &#8230; aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">16. Ferner habe die Kl\u00e4gerin entgegen der Dienstanweisung des Kreises H. \u00fcber das zweite Gespr\u00e4ch, welches sie mit dem Inhaber der HK-Apotheke -stra\u00dfe, Herrn V., im Sommer 2011 gef\u00fchrt habe, keinen Vermerk f\u00fcr die Vergabeakte gefertigt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">17. Schlie\u00dflich wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrages zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die Firma AC Consulting die Vorgaben der Dienstanweisung f\u00fcr das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben.<\/p>\n<p>Mit der am 14. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Disziplinarverf\u00fcgung erstrebt. Sie hat geltend gemacht, die auf Seiten des Beklagten beteiligten Beamten, insbesondere Ermittlungsf\u00fchrer S. und Landrat I., seien befangen gewesen. Aufgrund der massiven Vorw\u00fcrfe im Disziplinarverfahren, insbesondere des Vorwurfs der Bestechlichkeit, der sich im Verlaufe der Ermittlungen als nicht haltbar erwiesen habe, sowie aufgrund der aus ihren Augen rechtswidrigen Versetzung und der letztlich durch die Kreisverwaltung verursachten negativen Berichterstattung sei sie erheblich erkrankt und deswegen dienstunf\u00e4hig geworden. Einzelheiten erg\u00e4ben sich aus dem \u00e4rztlichen Attest ihres behandelnden Arztes \u2026 vom 13. Februar 2013, in dem ausgef\u00fchrt wird, dass die Kl\u00e4gerin infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Disziplinarverfahren) unter einer erheblichen depressiven Episode leide, und sie deshalb arbeitsunf\u00e4hig sei. Eine station\u00e4re Behandlung habe nicht zur Wiederherstellung ihrer Dienstf\u00e4higkeit gef\u00fchrt, so dass die Versetzung in den Ruhestand Folge gewesen sei.<\/p>\n<p>Soweit sie nicht immer alle technischen Vorgaben und Dienstanweisungen beachtet habe, handele es sich um m\u00f6gliche Fehler, wie sie jedem noch so kompetenten und sorgf\u00e4ltigen Beamten w\u00e4hrend einer jahrzehntelangen Dienstzeit unterlaufen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Sie habe seit 1994 unbeanstandet ihre F\u00fchrungs- und Leitungsaufgaben verantwortungsvoll wahrgenommen und ein hohes Ansehen in der Kreisverwaltung genossen.<\/p>\n<p>Soweit sie zun\u00e4chst mit Frau B. und Herrn D. den Frau W. betreffenden Sachverhalt angesprochen habe, sei dies in der guten Absicht geschehen, im Vorfeld zu kl\u00e4ren, was sich auf dem L-Fest tats\u00e4chlich ereignet habe und um den angeblich Vorfall gerade nicht &#8222;an die gro\u00dfe Glocke&#8220; zu h\u00e4ngen. Es habe auch kein Telefonverbot gegen\u00fcber Frau W. gegeben, sondern eine dahingehende Absprache mit ihr. Das sei zum Schutz der Frau W. geschehen, um sie aus &#8222;der Schusslinie&#8220; zu bringen. Falsch sei, dass sie ein Gespr\u00e4ch zwischen Frau W. und Herrn Dr. F. unterbunden habe. Sie habe Frau W. insgesamt nur beraten und davon \u00fcberzeugen wollen, dass es wichtig sei, angesichts der emotional aufgeladenen Situation einen gewissen Abstand einzuhalten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Unterlagen des Dr. L. habe sie bei der routinem\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung auf Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei den Dienstzeiten Anlass zur Nachfrage gehabt. Das habe sich auf die Telefonrechnungen von Dr. L. bezogen, die ihr durch eine Mitarbeiterin vorgelegt worden seien, ohne dass diese dazu veranlasst worden sei. Sie habe insofern nicht nur das Recht, sondern die Pflicht gehabt, bei Bedenken nachzufragen. Es habe sich um einen Routinevorgang gehandelt. Soweit ihr vorgeworfen werde, nicht erst Dr. L. angeh\u00f6rt zu haben, sondern Dr. F. informiert zu haben, sei dieses Gespr\u00e4ch vertraulich und erforderlich gewesen, weil sie unmittelbar vor Antritt ihrer Kur gestanden habe und sie diesen zuvor habe informieren wollen.<\/p>\n<p>Sie bestreite die ihr zur Last gelegte Verursachung von psychischen Belastungen von Mitarbeitern. Herr G. habe seit 2007 unter gesundheitlichen St\u00f6rungen gelitten, die zun\u00e4chst auch auf einem unerf\u00fcllten Kinderwunsch beruht h\u00e4tten. Er sei beruflich sehr eingespannt und teilweise \u00fcberlastet gewesen. Letzteres gelte auch f\u00fcr Frau N. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Frau U. und Frau W. sei ebenfalls ein Zusammenhang der Beschwerden mit ihrem Verhalten nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vorwurf des Nichtinformierens von Dr. F. \u00fcber ein Telefonat zwischen der Herstellerfirma der Sirenen und Herrn Q. habe es keinen Anlass gegeben, Dr. F. zu informieren, da die Sirenen nach ihrer \u00dcberzeugung f\u00fcr den vom Kreis H. angeschafften Zweck geeignet gewesen seien. Zudem h\u00e4tte sie ihn r\u00fcckblickend vermutlich informiert, wenn sie nicht seinerzeit wegen ihrer Erkrankung mit Operation und deren Nachwirkungen noch so stark belastet gewesen sei und sie einen solchen aus ihrer Sicht nicht wichtigen Vorgang auch nicht schlicht vergessen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Mitteilung des Kilometerstandes am 25. Mai 2012 habe sie bei der Angabe ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass sie diesen nicht wisse, sondern nur eine Sch\u00e4tzung abgebe. Es habe auch keinerlei Veranlassung gegeben, einen falschen Kilometerstand anzugeben. Man h\u00e4tte diesen auch jederzeit \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zudem vor, sie sei seit Dezember 2011 so schwer erkrankt gewesen, dass sie station\u00e4r habe behandelt werden m\u00fcssen. Diese Erkrankung habe angedauert und zu einem erneuten station\u00e4ren Aufenthalt im M\u00e4rz 2012 gef\u00fchrt. Von M\u00e4rz bis zum 19. April 2012 habe eine Wiedereingliederung stattgefunden mit vier Stunden zur Vorbereitung auf die anschlie\u00dfende Operation. Am 20. April 2012 sei sie operiert worden und Ende April sei die Morphium-Behandlung abgeschlossen gewesen. Am 2. Mai 2012 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Anschlie\u00dfend sei sie bis zum 17. Juni 2012 dienstunf\u00e4hig gewesen. Danach habe sie sich bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in einer Wiedereingliederungsma\u00dfnahme mit unterschiedlichen Stundenanteilen befunden. Sie habe sich nach wie vor in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und habe insgesamt viel zu fr\u00fch ihren Dienst wieder aufgenommen. Eine fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes k\u00f6nne auch durch den mit dieser Behandlung einhergehenden Konzentrations- und Erinnerungsverlust bedingt sein.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den Vorwurf der unterlassenen Mitteilung des ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannten Ergebnisses der \u00dcberpr\u00fcfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzpr\u00fcfger\u00e4ts &#8222;Qu\u00e4stor&#8220; fehle es an einer Dienstpflichtverletzung. Dr. F. habe die \u00dcberpr\u00fcfung der Auslastung angeordnet, weil eine Entscheidung \u00fcber die Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzpr\u00fcfger\u00e4ts im Raum gestanden habe. Wegen des \u00dcberpr\u00fcfungsergebnisses sei aber keine Kaufentscheidung mehr zu treffen gewesen. Insofern sei der Vorwurf, sie habe das Ergebnis vorenthalten, nicht haltbar.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Vorwurfs, Dr. F. nicht \u00fcber den Wechselwunsch der U. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei, sei zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass es ihr in dieser Zeit gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Zudem sei der Wechselwunsch aus ihrer Sicht damals nicht so konkret und ernst gemeint gewesen, wie sich das sp\u00e4ter dargestellt habe. Schon zu einem so fr\u00fchen Zeitpunkt Dr. F. zu beteiligen, w\u00e4re aus ihrer Sicht falsch gewesen, auch in der R\u00fcckschau.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vorwurf, das Fahrtenbuch nicht vollst\u00e4ndig gef\u00fchrt zu haben, habe sie angesichts der Vielzahl der wahrzunehmenden Dienstpflichten nicht immer die Zeit und Kraft gehabt, die Eintragungen korrekt nach der Dienstanweisung vorzunehmen. Dies habe bis dahin niemand ger\u00fcgt. Man h\u00e4tte insoweit einen Hinweis geben k\u00f6nnen, dass die Vers\u00e4umnisse in absehbarer Zeit nachgeholt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sie bestreite den Vorwurf, sie habe im Oktober 2011 \u00fcber Frau Ts. veranlasst, dass Herr J. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in H\u00f6he von 390,90 Euro f\u00fcr die Klausurtagung des Sachgebiets 32\/1 Anfang Oktober 2011 auf Usedom in H\u00f6he des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekommt. Richtig sei, dass Frau Ts. am 27. Oktober 2011 an Herrn J. 390 Euro als Ausbildungsverg\u00fctung \u00fcberwiesen habe. Dass es sich dabei tats\u00e4chlich um die Fahrtkosten gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Auch habe nicht sie den Zahlungsvorgang veranlasst, sondern Herr T. Sie habe Herrn J. die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln in bar erstattet, was dieser schriftlich best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>Allerdings habe sie Herrn D. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt, ihren Vater w\u00e4hrend der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug &#8230; aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren. Sie sei bereits damals gesundheitlich sehr belastet gewesen. Herr D. habe ohnehin eine dienstlich veranlasste Fahrt machen m\u00fcssen. Sie habe nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern allein aus dem Grund, ihre Dienstgesch\u00e4fte nicht unterbrechen zu m\u00fcssen und engagiert ihren Aufgaben nachzukommen. Die Tatsache, dass nicht sie selbst, sondern Herr D. diesen kurzen Transport unternommen habe, sei dem Kreis zu Gute gekommen. In der R\u00fcckschau h\u00e4tte sie diesen Transport niemals zugelassen. Sie sei damals aber au\u00dferordentlich stark dienstlich belastet gewesen und habe ihren Dienstposten nicht verlassen k\u00f6nnen, um der \u00e4u\u00dferst kurzfristigen Aufforderung des Krankenhauses, ihren Vater abzuholen, zu entsprechen.<\/p>\n<p>Zum Vorwurf, entgegen der Dienstanweisung des Kreises H. \u00fcber das zweite Gespr\u00e4ch, welches sie mit dem Inhaber der HK-Apotheke, Herrn V., im Sommer 2011 gef\u00fchrt habe, keinen Vermerk f\u00fcr die Vergabeakte gefertigt zu haben, sei auszuf\u00fchren: Der Vorwurf stehe im Zusammenhang mit dem fr\u00fcheren Vorwurf der Bestechlichkeit, der nicht haltbar gewesen sei, aber dennoch zu ihrer sofortigen Amtsenthebung und rechtswidrigen Versetzung gef\u00fchrt habe. Der damalige Verdacht sei seitens des Kreises direkt an die Presse gegeben worden, was eine umfangreiche negative Berichterstattung nach sich gezogen habe. Dadurch sei ihr bis dahin untadeliger Ruf sowohl in der \u00d6ffentlichkeit als auch in den Fachkreisen unwiderruflich zerst\u00f6rt worden. Richtig sei, dass sie seinerzeit in der besten Absicht, f\u00fcr den Kreis eine bessere Versorgung mit Verbrauchsmaterialien und Medikamenten zu gew\u00e4hrleisten, die b\u00fcrokratischen Formalien nicht beachtet habe. Sie habe das Gespr\u00e4ch nicht als wichtig eingestuft und deshalb auch keinen Vermerk gefertigt.<\/p>\n<p>Soweit ihr vorgeworfen werde, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrags zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die AC Consulting die Vorgaben der Dienstanweisung f\u00fcr das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben, treffe zu, dass sie sich bei der Auftragsvergabe nicht \u00fcber das Vergabewesen kundig gemacht habe und dass dieser Auftrag freih\u00e4ndig vergeben worden sei. Hier h\u00e4tte es eines kurzen Hinweises bedurft, um diesen Vorgang anzusprechen und k\u00fcnftig die Einhaltung dieser F\u00f6rmlichkeiten zu beachten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten sich gravierende Vorw\u00fcrfe &#8211; wie in der Disziplinarverf\u00fcgung einger\u00e4umt &#8211; nicht best\u00e4tigt, insbesondere nicht der Vorwurf der Bestechlichkeit und auch nicht der Vorwurf der &#8222;privaten Bereicherung&#8220; durch die Reparatur des eigenen Pkw. Die Vorw\u00fcrfe, soweit sie zutr\u00e4fen, seien disziplinarrechtlich nicht relevant und rechtfertigten keine Disziplinarma\u00dfnahme. Zu ihren Gunsten sprechende Umst\u00e4nde seien nicht richtig gewichtet worden. Sie sei nicht nur \u00fcber 30 Jahre f\u00fcr ihren Dienstherrn als Beamtin t\u00e4tig gewesen, sondern habe \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Anstrengungen unternommen, um ihr \u00e4u\u00dferst schwieriges Amt auszuf\u00fcllen. Die Disziplinarma\u00dfnahme sei im \u00dcbrigen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zudem sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ihre Rechtsverteidigung massiv behindert worden. Zeugenvernehmungen seien \u00e4u\u00dferst kurzfristig angesetzt worden und Verlegungsantr\u00e4ge seien zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>die Disziplinarverf\u00fcgung des Landrats des Kreises H. vom 26. April 2013 (scil.: 3. Januar 2014) aufzuheben.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Befangenheit sei unbegr\u00fcndet. Auch ansonsten l\u00e4gen keine &#8211; unheilbaren &#8211; Verfahrensfehler vor. Er beruft sich auf den Inhalt der Disziplinarverf\u00fcgung. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien erwiesen, die angeordnete Disziplinarma\u00dfnahme sei geboten. Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnde verm\u00f6chten diese nicht zu entlasten. Soweit sie den Transport des Vaters zu entschuldigen versuche, h\u00e4tte sie jederzeit einen Freistellung- oder Urlaubsanspruch geltend machen k\u00f6nnen. Der entstandene Sachschaden belaufe sich auf 70 Euro. Die Kl\u00e4gerin habe bis heute keine Erstattung vorgenommen oder angeboten. Der Betrag von 390 Euro sei zwischenzeitlich durch Herrn J. zur\u00fcckerstattet worden. Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 StPO<\/a> begr\u00fcnde keinen Fortfall der disziplinarrechtlichen Ahndung.<\/p>\n<p>Durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 13. August 2014 ist das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens, welches unter dem Aktenzeichen 71 Js 2101\/14 auf Ersuchen der Kammer im Hinblick auf die Vorw\u00fcrfe zu 14 und 15 eingeleitet worden war, ausgesetzt worden. Durch staatsanwaltliche Verf\u00fcgung vom 18. November 2014 ist das gegen die Kl\u00e4gerin, Herrn J., Frau Ts. und Herrn T. eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts M\u00fcnster gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 Abs. 1 StPO<\/a> eingestellt worden.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverf\u00fcgung vom 3. Januar 2014 aufgehoben und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die angefochtene Disziplinarverf\u00fcgung sei rechtswidrig, jedenfalls aber unzweckm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorw\u00fcrfe zu 1, bis 6, 8 bis 10, 11 bis 13 sowie 16 und 17 l\u00e4gen keine Pflichtverletzungen vor. Die vorgeworfenen Handlungen \u00fcberschritten jedenfalls nicht die Erheblichkeitsschwelle zu einer Dienstpflichtverletzung. Soweit der Kl\u00e4gerin vorgeworfen werde, ihr F\u00fchrungsverhalten habe starke psychische Beeintr\u00e4chtigungen bei mehreren Mitarbeitern verursacht (Vorwurf zu 7), seien die Vorw\u00fcrfe nicht hinreichend substantiiert. Eine Dienstpflichtverletzung liege dagegen in der Bitte der Kl\u00e4gerin, ihren Vater w\u00e4hrend der Dienstzeit mit einem Dienstfahrzeug aus dem Krankenhaus abzuholen (Vorwurf zu 15), weil Verwaltungsmittel nicht zu eigenen Zwecken verwendet werden d\u00fcrften. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Vorwurf zu 14 (Anstiftung zum Betrug) zutrifft. Wenn dies der Fall sei, liege auch insoweit eine Dienstpflichtverletzung vor. Im Ergebnis komme es darauf aber nicht an, weil selbst bei unterstellter Richtigkeit eine Disziplinarma\u00dfnahme in Form einer Ruhegehaltsk\u00fcrzung nicht angezeigt sei. Gleiches gelte, wenn man hinsichtlich des Vorwurfs zu 13 (Fahrtenbuch) ein Disziplinarvergehen unterstelle.<\/p>\n<p>Im Zuge der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles seien die gesundheitlichen Folgen des Disziplinarverfahrens f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, die nach wie vor psychisch stark leide und vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass zu Beginn des Disziplinarverfahrens massive Vorw\u00fcrfe auch der Bestechlichkeit und der privaten Bereicherung erhoben worden seien, die sich als nicht haltbar erwiesen h\u00e4tten. In diesem Zusammenhang habe die Kl\u00e4gerin unter einer negativen Berichterstattung in den Medien zu leiden gehabt. Hierzu habe der Beklagte beigetragen, weil aus seiner Sph\u00e4re Ausk\u00fcnfte \u00fcber das laufende Disziplinarverfahren nach au\u00dfen gedrungen seien. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Aufgaben mit au\u00dfergew\u00f6hnlichem Engagement erledigt. Weiter sei die Dauer des Disziplinarverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Auch habe der Beklagte gegen die Hauptt\u00e4terin des Vorwurfs des Betruges lediglich eine Abmahnung ausgesprochen. Zudem habe er die Kl\u00e4gerin von ihrer Aufgabe als Leiterin des Ordnungsamtes entbunden, so dass sie in einer f\u00fcr sie sehr sp\u00fcrbaren und nach au\u00dfen sichtbaren Weise erheblich Konsequenzen zu tragen gehabt habe. Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin finanziell erheblich durch die Anwaltskosten im laufenden Verfahren belastet, die sich nach den nachvollziehbaren Angaben der Kl\u00e4gerin auf ca. 5.000 EUR beliefen. Nach alledem sei eine Disziplinarma\u00dfnahme nicht angezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des am 5. Juni 2015 verk\u00fcndeten Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (BI. 269 ff).<\/p>\n<p>Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 zugelassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Umsetzung der Kl\u00e4gerin unzutreffend mildernd ber\u00fccksichtigt. Die Umsetzung sei weder rechtswidrig gewesen noch habe sie das von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbte Amt im statusrechtlichen Sinne ber\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin habe sich gegen die Umsetzung auch nicht zur Wehr gesetzt, was es selbst im Falle einer etwaig rechtswidrigen Umsetzung ausschlie\u00dfe, diese &#8222;schadensmindernd&#8220; in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht habe, ohne hierzu ausreichende Feststellungen zu treffen, angenommen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des Disziplinarverfahrens dienstunf\u00e4hig erkrankt sei. Das von ihr herangezogene Attest des Dr. \u2026 biete keine hinreichende Grundlage. Im \u00dcbrigen habe die Disziplinarkammer dem &#8211; unbestrittenen &#8211; Zusammenbruch mit anschlie\u00dfender Einlieferung in ein Krankenhaus im Zusammenhang mit der Er\u00f6ffnung der Vorw\u00fcrfe der Sache nach die Bedeutung eines Dienstunfalls zugemessen. Ein solcher sei indes nach den hierf\u00fcr geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln und d\u00fcrfe nicht &#8222;contra legem&#8220; im Disziplinarverfahren &#8222;kompensiert&#8220; werden. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass gesundheitliche Folgen des Disziplinarverfahrens auf dem eigenen Fehlverhalten der Beamtin beruhten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts k\u00f6nnten die Versetzung in den Ruhestand und die aufgrund des Eintritts in den Ruhestand geminderten Bez\u00fcge nicht mildernd in Ansatz gebracht werden. Es sei schon fraglich, ob mit Blick auf das Entfallen der Dienstleistungspflicht \u00fcberhaupt von Einbu\u00dfen oder einer Belastung die Rede sein k\u00f6nne. Dass die Versorgungsbez\u00fcge in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen seien, mache die Kl\u00e4gerin nicht geltend. Jedenfalls sei das Disziplinarverfahren nicht das richtige Verfahren zur Entscheidung derartiger Fragen. Nach der Systematik des Gesetzes sei die H\u00f6he der Versorgungsbez\u00fcge lediglich in Bezug auf den Umfang der K\u00fcrzung nicht aber schon als Gesichtspunkt der Ma\u00dfnahmebemessung von Bedeutung.<\/p>\n<p>Soweit das Verwaltungsgericht die Belastung mit Anwaltskosten zugunsten der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebracht habe, sei es einem unerkannten Zirkelschluss unterlegen. Die zugrunde gelegte H\u00f6he der Kosten von 5.000 EUR k\u00f6nnten jedenfalls nach den Vorschriften des RVG nicht entstanden sein. Die Kl\u00e4gerin habe hierzu auch nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls seien die Verfahrenskosten deshalb nicht im Rahmen der Ma\u00dfnahmebemessung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, weil sie nach kostenrechtlichen Bestimmungen auszugleichen seien.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer ausgegangen. Derartiges habe die Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht. Namentlich habe sie keinen Antrag nach \u00a7 62 LDG NRW gestellt oder Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben. Die Verfahrensdauer sei mit Blick auf die Notwendigkeit umfangreicher Sachverhaltsaufkl\u00e4rung unterdurchschnittlich, jedenfalls nicht unangemessen. Unabh\u00e4ngig hiervon k\u00f6nne eine etwaig unangemessene Verfahrensdauer nur mildernd ber\u00fccksichtigt werden, wenn das Verfahren schon pflichtenmahnend gewirkt habe. Hierzu habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>Soweit das Verwaltungsgericht von Verfahrensfehlern im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren ausgegangen sei, beruhe dies auf fehlerhaften Feststellungen. Namentlich seien alle Zeugenladungen dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ordnungsgem\u00e4\u00df mitgeteilt worden, von diesem jedenfalls aber nicht schadensmindernd ger\u00fcgt worden. Der Vorwurf der versp\u00e4teten Einleitung des Disziplinarverfahrens sei mit Blick auf die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Es sei nicht erkennbar, dass die Durchf\u00fchrung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das im \u00dcbrigen auf Betreiben der Disziplinarkammer eingeleitet worden sei, zu einer gr\u00f6\u00dferen Belastung gef\u00fchrt h\u00e4tte, als wenn das Disziplinarverfahren ohne dieses fortgesetzt worden w\u00e4re. In diesem Fall h\u00e4tte das Verwaltungsgericht die gleichen Schritte ergriffen.<\/p>\n<p>Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mediale Berichterstattung k\u00f6nne sich in Bezug auf die Ma\u00dfnahmebemessung entlastend auswirken, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt und des Bayerischen VGH. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die fehlende oder mildere Sanktionierung des Verhaltens anderer Bediensteter wirke sich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aus, stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.<\/p>\n<p>Die Disziplinarkammer habe das Recht des Beklagten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem sie die der Kl\u00e4gerin zur Last gelegte Bef\u00f6rderung ihres Vaters mit dem Dienstfahrzeug nicht strafrechtlich gew\u00fcrdigt habe und hinsichtlich der Auszahlung der 390 EUR an Herrn J. von einer Anstiftung zum Betrug statt von einer Untreue oder Anstiftung zur Untreue ausgegangen sei. Auch bleibe das Nachtatverhalten der Kl\u00e4gerin unber\u00fccksichtigt, die Herrn J. als seine Vorgesetzte verleitet habe, im Rahmen der Sonderpr\u00fcfung des Rechnungspr\u00fcfungsamts falsche Angaben zu machen. Ihre Stellung als Amtsleiterin habe ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Tenor der Entscheidung begegne ebenfalls Bedenken. Wenn das Gericht eine Einstellung nach \u00a7\u00a7 59, 33 LDG NRW verf\u00fcge, wie es hier der Fall sei, m\u00fcsse dies im Tenor Ber\u00fccksichtigung finden. Auch sei die Feststellung zu tenorieren, dass die Kl\u00e4gerin ein Dienstvergehen begangen habe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Kammer die vorgeworfenen Taten in verschiedener Hinsicht weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, auch hinsichtlich der Behandlung der Mitarbeiter und der Weiterleitung von Informationen an Herrn Dr. F.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>das angefochtene Urteil zu \u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.<\/p>\n<p>Am 23. Mai 2019 hat der Senat einen Er\u00f6rterungstermin durchgef\u00fchrt. Der Senat hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., B., U., T., Q., J. und Ts. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtene Disziplinarverf\u00fcgung ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a>).<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Disziplinarverf\u00fcgung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1)<br \/>Sie entspricht den Zust\u00e4ndigkeits-, Form- und Begr\u00fcndungserfordernissen der \u00a7\u00a7 11, 34 LDG NRW. Die Zust\u00e4ndigkeit des Beklagten und des Landrats f\u00fcr die Disziplinarverf\u00fcgung folgt aus \u00a7\u00a7 8, 11, 81 Satz 4, 79 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die in den Gr\u00fcnden enthaltenen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu den Tatvorw\u00fcrfen begrenzen Gegenstand und Umfang des zur Last gelegten Dienstvergehens und damit zugleich den Umfang der gerichtlichen Beurteilung.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> &#8211; , juris Rn. 24.<\/p>\n<p>2)<br \/>Die Kl\u00e4gerin kann sich im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren nicht mit Erfolg auf das Argument st\u00fctzen, ihr Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r sei verletzt. Zum einen lag keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Zum anderen w\u00e4re ein etwaiger Geh\u00f6rsversto\u00df jedenfalls nach der nochmaligen Vernehmung der f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Zeugen im Berufungsverfahren geheilt.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 24 Abs. 4 Satz 1 LDG NRW ist dem Beamten Gelegenheit einzur\u00e4umen, an den dort genannten Beweiserhebungen, n\u00e4mlich der Vernehmung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen sowie an der Einnahme des Augenscheins, teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht ist nicht formalisiert. Der Dienstherr muss den Beamten zu den Beweiserhebungen nicht f\u00f6rmlich laden. Eine formlose Mitteilung, in der Zeit und Ort der Vernehmung genannt werden, reicht aus. Da dem Beamten &#8211; und damit auch seinem Bevollm\u00e4chtigten &#8211; lediglich die M\u00f6glichkeit der Teilnahme einzur\u00e4umen ist, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beweiserhebung zu einem ihm passenden Zeitpunkt an einem ihm genehmen Ort stattfindet. Vielmehr ist es Aufgabe des Dienstherrn, die Beweiserhebung nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzusetzen. Die Grenzen zul\u00e4ssiger Dispositionen des Dienstherrn sind allerdings \u00fcberschritten, wenn Zeit oder Ort der Beweiserhebung bewusst und zielgerichtet ausgew\u00e4hlt werden, um eine Teilnahme des Beamten oder seines Bevollm\u00e4chtigten zu vereiteln. In solch einem Fall einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verfahrensgestaltung w\u00e4re das Gebot der Gew\u00e4hrung eines fairen Verfahrens verletzt.<\/p>\n<p>Vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und L\u00e4ndern, 25. Update 11\/2018, \u00a7 24 Beweiserhebung, Rn. 8 bis 10.<\/p>\n<p>Das Gebot der Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 4 LDG NRW auch f\u00fcr die Vernehmung von Zeugen. F\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zul\u00e4ssige Einholung schriftlicher \u00c4u\u00dferungen gilt Entsprechendes. Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen \u00c4u\u00dferungen vollst\u00e4ndig zug\u00e4nglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a> folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> &#8211; , juris Rn. 25.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte sowohl im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren als auch sp\u00e4ter im Klageverfahren Gelegenheit, die Zeugenaussagen einzusehen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/45.html\" title=\"&sect; 45 BVwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern\">\u00a7 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG<\/a>, \u00a7 3 LDG) und konnte schriftlich von ihrem Recht, Fragen zu stellen, Gebrauch machen. So erhielt sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 die M\u00f6glichkeit, schriftliche Fragen einzureichen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> &#8211; , juris Rn. 25.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte auch sonst w\u00e4hrend des Disziplinarverfahrens umfassende M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme. Der Beklagte gab ihr mit Schreiben vom 3. August 2012 Gelegenheit zur allgemeinen Stellungnahme innerhalb von einem Monat zu den Disziplinarvorw\u00fcrfen, mit Schreiben vom 10. April 2013 und vom 6. September 2013 Gelegenheit zur abschlie\u00dfenden Stellungnahme zu den Ermittlungsberichten. Die Kl\u00e4gerin wurde zu den Zeugenvernehmungen geladen, wobei sie keinen Anspruch auf Verlegung von Terminen im Falle ihrer Verhinderung oder der Verhinderung ihres Vertreters hatte (\u00a7 24 Abs. 4 LDG NRW), so dass ein Versto\u00df gegen den Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs nicht allein aus unterlassenen Terminverlegungen folgt.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass die von der Beklagtenseite gesetzten Fristen teilweise sehr kurz waren &#8211; k\u00fcrzer als beispielsweise die Ladungsfristen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/102.html\" title=\"&sect; 102 VwGO [Ladung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung; Sitzungen au&szlig;erhalb des Gerichtssitzes]\">\u00a7 102 Abs. 1 VwGO<\/a>). Auch der Ermittlungsf\u00fchrer S. hat in einer Stellungnahme gegen\u00fcber dem Landrat einger\u00e4umt, dass die von ihm gew\u00e4hlten Zeitr\u00e4ume zwischen 48 Stunden und 11 Tagen gelegen h\u00e4tten. Ungeachtet dessen wurde das Recht der Kl\u00e4gerin auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung, nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen nicht verletzt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es der Beklagtenseite um eine Vereitelung der Beweisteilhabe der Kl\u00e4gerin ging, gibt es nicht.<\/p>\n<p>3)<br \/>Unerheblich ist die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, der Beklagte habe die Zeugen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren beispielsweise durch Suggestivfragen beeinflusst. Ma\u00dfgeblich ist &#8211; soweit es auf die Zeugenaussagen ankommt &#8211; nicht das Aussageverhalten der Zeugen im beh\u00f6rdlichen, sondern im gerichtlichen Verfahren. Die W\u00fcrdigung der Aussagen ist dann Sache des Gerichts (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/108.html\" title=\"&sect; 108 VwGO [Freie Beweisw&uuml;rdigung; rechtliches Geh&ouml;r]\">\u00a7 108 VwGO<\/a>).<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.09\" title=\"2 A 4.09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 4.09<\/a> &#8211; , juris Rn. 117.<\/p>\n<p>4)<br \/>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die mit den Ermittlungen befassten Personen seien befangen gewesen, greift ebenfalls nicht durch.<\/p>\n<p>a)<br \/>Die auf Seiten des Beklagten handelnden Personen &#8211; insbesondere der Ermittlungsf\u00fchrer S. -waren nicht befangen.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/42.html\" title=\"&sect; 42 ZPO: Ablehnung eines Richters\">\u00a7 42 Abs. 2 ZPO<\/a> findet die Ablehnung eines Richters &#8211; f\u00fcr die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen gilt kein strengerer Ma\u00dfstab &#8211; wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung aller Gesichtspunkte Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tats\u00e4chlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass die aufgezeigten Umst\u00e4nde geeignet sind, der Partei Anlass zu begr\u00fcndeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften \u00fcber die Befangenheit bezwecken, bereits den b\u00f6sen Schein einer m\u00f6glicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivit\u00e4t zu vermeiden.<\/p>\n<p>Vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZB%20196\/13\" title=\"V ZB 196\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">V ZB 196\/13<\/a> &#8211; , juris Rn. 4.<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grunds\u00e4tzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung der abgelehnten Person gest\u00fctzt werden. Ob eine Entscheidung inhaltlich &#8222;falsch&#8220; war, ist f\u00fcr das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang. Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit und nicht um die Richtigkeit der Handlungen und Entscheidungen, deren \u00dcberpr\u00fcfung ggf. den Gerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen &#8211; insbesondere verfassungsrechtlichen &#8211; Grunds\u00e4tzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verst\u00e4ndlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willk\u00fcrlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung erwecken.<\/p>\n<p>Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II-11%20WF%2086\/13\" title=\"OLG Hamm, 07.06.2013 - 11 WF 86\/13: Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen wiederholte...\">II-11 WF 86\/13<\/a> &#8211; , juris Rn. 8.<\/p>\n<p>Solche Umst\u00e4nde sind hier aber nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten.<\/p>\n<p>Eine Befangenheit l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nicht aus dem Einleiten eines Disziplinarverfahrens ableiten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 LDG NRW war der Landrat als Dienstvorgesetzter der Kl\u00e4gerin aufgrund der im Raum stehenden Korruptionsvorw\u00fcrfe und der anderen Vorw\u00fcrfe dazu verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten; ein Ermessen stand ihm nicht zu.<\/p>\n<p>Eine Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass der Landrat nach einem beh\u00f6rdlichen Vermerk die Ermittlungen mit den Worten veranlasst haben soll, den Vorgang &#8222;mit aller H\u00e4rte&#8220; zum Abschluss zu bringen, dass er &#8222;erz\u00fcrnt&#8220; gewesen sein soll, dass die Ladungsfristen zu den Zeugenvernehmungen teilweise sehr kurz waren (s.o.) und dass die Kl\u00e4gerin die Akteneinsicht nicht immer erhielt, wenn sie es w\u00fcnschte (vgl. Anlage K3, S. 169). Selbst wenn insoweit Verfahrensfehler vorgelegen haben sollten, waren diese geringf\u00fcgiger Art, weil das Recht der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r vom Grundsatz her gewahrt war (s.o.). Sie lassen keinen Schluss auf Befangenheit zu. Eine etwaig gereizte Reaktion des Landrats l\u00e4sst ebenfalls keinen Schluss auf Befangenheit zu, weil er auch unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht zu einer emotionslosen Hinnahme des Geschehens verpflichtet war.<\/p>\n<p>Vgl. OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 31.10.2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II-4%20WF%20121\/12\" title=\"OLG K&ouml;ln, 31.10.2012 - 4 WF 121\/12: Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen &Auml;u&szlig;erungen ...\">II-4 WF 121\/12<\/a> &#8211; , juris Rn. 12.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als bei der gebotenen Gesamtschau entscheidende Gesichtspunkte gegen Befangenheit der auf Seiten des Beklagten handelnden Personen sprechen. So f\u00fchrten die Ermittlungen bei einer Reihe von Vorw\u00fcrfen zu dem Ergebnis, dass kein Disziplinarvergehen vorlag. Daraus folgt, dass auf Seiten des Beklagten neben belastenden auch die Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigende Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigt wurden. Gegen Befangenheit spricht auch, dass gegen die Kl\u00e4gerin seitens des Beklagten kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden aufgrund von Presseberichten eingeleitet, aber zun\u00e4chst nicht weiter verfolgt. Erst das Verwaltungsgericht leitete die Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens weiter. Dass der Beklagte selbst eine Strafanzeige unterlassen hat, spricht gegen jegliche Sch\u00e4digungsabsicht auf Seiten der Dienstbeh\u00f6rde. Schlie\u00dflich ist auch die ausgesprochene Disziplinarma\u00dfnahme mit Blick auf die erhobenen Vorw\u00fcrfe, namentlich der Beteiligung an einem innerdienstlich begangenen Betrug, keinesfalls \u00fcberzogen. Eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entlassung der Kl\u00e4gerin aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts wurde nicht erhoben. Nach alledem lag keine Befangenheit auf Seiten des Beklagten vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>Unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen waren die handelnden Personen &#8211; nachdem die Befangenheitsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin abgelehnt worden waren &#8211; zum weiteren Handeln befugt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 LDG NRW sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach dem danach entsprechend anwendbaren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/21.html\" title=\"&sect; 21 BVwVfG: Besorgnis der Befangenheit\">\u00a7 21 VwVfG<\/a> NRW hat, wer in einem Verwaltungsverfahren f\u00fcr eine Beh\u00f6rde t\u00e4tig werden soll, den Leiter der Beh\u00f6rde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsaus\u00fcbung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Beh\u00f6rde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbeh\u00f6rde, sofern sich der Beh\u00f6rdenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.09\" title=\"2 A 4.09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 4.09<\/a> &#8211; , juris Rn. 118 ff.<\/p>\n<p>Nachdem die im Disziplinarverfahren ge\u00e4u\u00dferten Befangenheitsbedenken zur\u00fcckgewiesen worden waren, waren die als befangen abgelehnten Amtswalter &#8211; insbesondere auch der Landrat &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/21.html\" title=\"&sect; 21 BVwVfG: Besorgnis der Befangenheit\">\u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG<\/a> NRW zum weiteren T\u00e4tigwerden im Disziplinarverfahren befugt; ihre Verfahrenshandlungen sind wirksam.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3d%20B%201094\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 3d B 1094\/13: Dienstenthebung eines Polizeibeamten bei we...\">3d B 1094\/13<\/a>.O &#8211; ,juris Rn. 2.<\/p>\n<p>c)<br \/>Unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen und selbst\u00e4ndig tragend sind die Disziplinargerichte auch bei einer Anfechtung einer Disziplinarverf\u00fcgung zur umfassenden Aufkl\u00e4rung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der f\u00fcr den Ausspruch einer Disziplinarma\u00dfnahme bedeutsamen Gesichtspunkte von Amts wegen verpflichtet. Demgem\u00e4\u00df ist eine m\u00f6gliche Befangenheit von Mitarbeitern im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren unerheblich, auch soweit es um die konkret zu verh\u00e4ngende Disziplinarma\u00dfnahme geht. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Einsicht in alle entscheidungserheblichen Akten hatte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 59 Abs. 3 LDG NRW pr\u00fcft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverf\u00fcgung neben der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit auch die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit. Es kann das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verh\u00e4ngung einer Disziplinarma\u00dfnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Damit ist das Gericht insbesondere nicht darauf beschr\u00e4nkt, die angefochtene Verf\u00fcgung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7\u00a7 113<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/114.html\" title=\"&sect; 114 VwGO [&Uuml;berpr&uuml;fung von beh&ouml;rdlichen Ermessensentscheidungen]\">114 VwGO<\/a> lediglich im Fall der Rechtswidrigkeit aufzuheben. Vielmehr \u00fcbt das Gericht wie im Fall des \u00a7 52 Abs. 1 LDG NRW eigene Disziplinargewalt aus. Es kann also statt der streitigen Ma\u00dfnahme eine mildere verh\u00e4ngen, wenn diese dem festgestellten Dienstvergehen gerecht wird.<\/p>\n<p>Vgl. zum BDG: BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> -\u201a juris Rn. 22 f., und K\u00f6hler in: Hummel\/K\u00f6hler\/Mayer\/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, \u00a7 60 Rn. 21.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass auch bei der Anfechtung einer Disziplinarverf\u00fcgung eine etwaige Befangenheit des Ermittlungsf\u00fchrers im beh\u00f6rdlichen Verfahren nicht zum Klageerfolg f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vgl. allgemein zur Heilung bei Befangenheit: Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, \u00a7 45 Rn. 8 und 9 und \u00a7 20 Rn. 67.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Disziplinarverf\u00fcgung ist auch materiell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>I.<br \/>In tats\u00e4chlicher Hinsicht gilt Folgendes: Der Senat trifft unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der vorliegenden Akten mit Ausnahme der Vorw\u00fcrfe zu 8, 14 und 15 aufgrund eigener Wertung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vorab auf dessen Ausf\u00fchrungen Bezug. In Bezug auf den Vorwurf zu 8 (Sirenen) geht der Senat von einem Disziplinarvergehen aus. Hinsichtlich des Vorwurfs Zu 14 ist der Senat nach Beweisaufnahme zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin eine Anstiftung zum Betrug (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">26 StGB<\/a>) zum Nachteil des Beklagten begangen hat. Beim Vorwurf zu 15 (Abholen des Vaters aus dem Krankenhaus) ist der Senat nach erfolgter Beweisaufnahme \u00fcberzeugt, dass der von der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Vorwurf zutrifft. Dar\u00fcber hinaus teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Vorw\u00fcrfe zu 8, 14 und 15 und nimmt auch insoweit vorab auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen Bezug.<\/p>\n<p>1)<br \/>Das vorgeworfene Verhalten zu 1 (Information von Herrn D. und Frau B. \u00fcber einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen auf dem L-Fest am 24. September 2011; Verbreiten eines Ger\u00fcchts \u00fcber Frau W.) stellt keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dar, insbesondere keinen Versto\u00df gegen die Pflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> zu einem achtungs- und vertrauensvollen F\u00fchrungsstil.<\/p>\n<p>Die aus dieser Vorschrift folgende allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand f\u00fcr alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Versto\u00df gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsf\u00e4higkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeintr\u00e4chtigt. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialit\u00e4t. Diese erfordert die Anwendung der Achtung, Hilfsbereitschaft und R\u00fccksicht gegen\u00fcber jedem Mitarbeiter. Bei Meinungsverschiedenheiten ist, bei Ber\u00fccksichtigung der im gegebenen Kreis und unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u00fcblichen Verhaltensweise, sachlich, verst\u00e4ndnisvoll und f\u00fcr die weitere Zusammenarbeit f\u00f6rderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass pers\u00f6nlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kr\u00e4nkt, verletzt die Pflicht zur R\u00fccksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missst\u00e4nde oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschl\u00fcssen m\u00fcndlich oder schriftlich kritisiert, sondern ggf. die Wortwahl oder die Form.<\/p>\n<p>Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30.05.2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20A%2035\/16\" title=\"VG Magdeburg, 30.05.2017 - 15 A 35\/16: Disziplinarecht; Verweis wegen Beleidigungen gegen&uuml;ber K...\">15 A 35\/16<\/a> -, juris Rn. 18 und 19.<\/p>\n<p>Dies gilt in besonderer Weise f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte wie die Kl\u00e4gerin, die zus\u00e4tzliche Vorbildfunktion haben.<\/p>\n<p>Dabei setzt ein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf hinreichendes Gewicht und hinreichende Evidenz voraus. Andernfalls \u00fcberschreitet er nicht die H\u00fcrde einer Dienstpflichtverletzung und ist disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung (sog. Bagatellverfehlung).<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%201.04\" title=\"BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04: Beamter des mittleren Dienstes; vors&auml;tzlich unerlaubtes Fernblei...\">1 D 1.04<\/a> -\u201a juris Rn. 97.<\/p>\n<p>Unzul\u00e4ssig sind insbesondere verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen \u00fcber Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs. Gleiches gilt f\u00fcr eine sonstige pers\u00f6nliche Herabsetzung anderer.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> -\u201a juris Rn. 59, und vom 23.02.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%201.04\" title=\"BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04: Beamter des mittleren Dienstes; vors&auml;tzlich unerlaubtes Fernblei...\">1 D 1.04<\/a>, juris Rn. 91.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben scheidet ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten der Kl\u00e4gerin aus den vom Verwaltungsgericht ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden, auf die der Senat zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen Bezug nimmt, aus.<\/p>\n<p>Auch sonst hat die Kl\u00e4gerin die Grenze des disziplinarrechtlich Zul\u00e4ssigen nicht \u00fcberschritten. Insbesondere ist keine Absicht der Sch\u00e4digung, des Schikanierens oder der gezielten Herabsetzung von Frau W. zu erkennen. Vielmehr war ihr Verhalten von dem Bem\u00fchen um Sachverhaltsaufkl\u00e4rung gepr\u00e4gt. Da sich Frau W. nach dem Vorfall auf Dienstreise befand, war im \u00dcbrigen eine R\u00fccksprache mit ihr erschwert.<\/p>\n<p>Der Einwand des Beklagten, es sei nicht erwiesen, dass das Verhalten der Kl\u00e4gerin frei von jeder Sch\u00e4digungsabsicht war, f\u00fchrt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn nicht die Kl\u00e4gerin hat zu beweisen, dass sie kein Dienstvergehen begangen hat, sondern ihr ist ein solches ggf. nachzuweisen. Verbleiben wie hier zumindest vern\u00fcnftige Restzweifel, ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin keine Sch\u00e4digungsabsicht hatte. Der Beklagte hat bereits keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die einen hinreichend sicheren Schluss auf die innere Tatsache einer Sch\u00e4digungsabsicht zulassen. Solche sind auch f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich und lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies gilt auch in einer Zusammenschau mit den weiteren Vorw\u00fcrfen gegen die Kl\u00e4gerin. Insbesondere gen\u00fcgt es f\u00fcr einen solchen Schluss nicht, dass die Kl\u00e4gerin nach Fotos zum Vorfall gefragt hat. Denn dies ist auch mit einem Bem\u00fchen um Sachverhaltsaufkl\u00e4rung vereinbar.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon und selbst\u00e4ndig tragend l\u00e4ge bei W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, namentlich der \u00d6ffentlichkeit des Vorfalls, selbst bei Annahme einer Verfehlung der Kl\u00e4gerin lediglich eine Bagatellverfehlung im oben genannten Sinne vor. Hierin eine Dienstpflichtverletzung zu sehen, w\u00fcrde dem Vorfall eine Bedeutung zumessen, die er bei der gebotenen objektivierten Betrachtung nicht hat.<\/p>\n<p>2)<br \/>Der Vorwurf zu 2 (Telefonverbot) begr\u00fcndet &#8211; die Richtigkeit unterstellt &#8211; ebenfalls keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung, so dass es keiner weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung bedarf. Insbesondere verst\u00f6\u00dft das Telefonverbot nicht gegen die Pflicht der Kl\u00e4gerin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> zu einem achtungs- und vertrauensvollen F\u00fchrungsstil. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts, die er nach eigenst\u00e4ndiger Pr\u00fcfung teilt, nimmt der Senat Bezug.<\/p>\n<p>3) und 4)<br \/>Die Vorw\u00fcrfe zu 3 und 4 \u00fcberschreiten &#8211; die Richtigkeit unterstellt &#8211; weder f\u00fcr sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden die f\u00fcr eine Dienstpflichtverletzung erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an. Selbst wenn man hierzu eine andere Ansicht vertr\u00e4te, h\u00e4tte dies keine Ergebnisrelevanz.<\/p>\n<p>a)<br \/>Die vorgetragenen Fehlausk\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Frau W. einerseits und Herrn Dr. F. andererseits sind &#8211; ihre Richtigkeit unterstellt &#8211; missbilligenswert und ber\u00fchren die Pflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> zu einem achtungs- und vertrauensvollen F\u00fchrungsstil. Denn sie waren geeignet, sowohl Frau W. als auch Herrn Dr. F. wechselseitig in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Zugleich erschwerte die Kl\u00e4gerin eine Richtigstellung. Auch kann bei unterstellter Richtigkeit der Vorw\u00fcrfe &#8211; worauf der Beklagte zutreffend hinweist &#8211; keine gute Absicht der Kl\u00e4gerin angenommen werden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen wird die Grenze der Bagatellverfehlung nicht \u00fcberschritten. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Vorw\u00fcrfe gegen die Kl\u00e4gerin. Denn die \u00c4u\u00dferungen sind nicht isoliert zu betrachten, was den Schluss auf eine Dienstpflichtverletzung zulassen k\u00f6nnte, sondern in einen mit zu ber\u00fccksichtigenden Gesamtzusammenhang eingebettet. Unter Ber\u00fccksichtigung des zu Gunsten der Kl\u00e4gerin zu unterstellenden Bem\u00fchens um einen Schutz der Frau W. im Vorfeld der Vorw\u00fcrfe zu 3 und 4 (s.o.) und der fehlenden Au\u00dfenwirkung des Vorgangs wird die Schwelle zu einer Dienstpflichtverletzung nicht erreicht. Dies gilt auch, wenn man zu Lasten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass durch die Weitergabe des Ger\u00fcchts ein negativer Eindruck des Herrn Dr. F. \u00fcber Frau W. entstanden ist, dessen Richtigstellung durch das der Kl\u00e4gerin vorgeworfene Verhalten erschwert wurde, und dass \u00fcberdies ein negativer Eindruck der Frau W. \u00fcber das F\u00fchrungsverhalten des Herrn Dr. F. erzeugt wurde. Denn der wechselseitige negative Eindruck konnte im Nachhinein durch die erfolgten Klarstellungen durch Frau W. und Herrn Dr. F. unschwer behoben werden, so dass kein nachhaltiger Schaden entstanden ist. W\u00fcrde man in dem Verhalten der Kl\u00e4gerin eine Dienstpflichtverletzung sehen, w\u00fcrde dies den praktischen Anforderungen des Arbeitsalltags nicht gerecht, in dem \u00e4hnliche Situationen immer wieder einmal auftreten und im Nachhinein richtig gestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>Wollte man entgegen der Auffassung des Senats annehmen, dass die Erheblichkeitsgrenze \u00fcberschritten ist, h\u00e4tte dies keine Ergebnisrelevanz. Nach \u00a7 13 LDG NRW ist bei der Bemessung der Disziplinarma\u00dfnahme zu ber\u00fccksichtigen, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeintr\u00e4chtigt wird. Dabei ist nicht die subjektive Bewertung beispielsweise des Herrn Dr. F. oder der Frau W. ma\u00dfgeblich. Vielmehr gilt ein objektiver Ma\u00dfstab. Bei objektiver Bewertung und unter Ber\u00fccksichtigung der guten Leistungen der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit wurde das Vertrauen des Dienstherrn in die Kl\u00e4gerin durch den Vorfall aufgrund der oben genannten Umst\u00e4nde nicht in einer Weise beeintr\u00e4chtigt, dass &#8211; auch in einer Gesamtschau mit den \u00fcbrigen Vorw\u00fcrfen mit Ausnahme der Vorw\u00fcrfe zu 14 und 15 &#8211; eine Ma\u00dfnahme erforderlich w\u00e4re, die einen Verweis oder eine Geldbu\u00dfe \u00fcbersteigt. Solche Ma\u00dfnahmen sind bei einem Ruhestandsbeamten jedoch unstatthaft (\u00a7 5 Abs. 2 LDG NRW).<\/p>\n<p>5)<br \/>Der Vorwurf zu 5 (Anordnung, die Unterlagen von Herrn Dr. L. auf Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten zu pr\u00fcfen) beinhaltet kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Kl\u00e4gerin. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an. Eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nach dem Vorbringen des Beklagten Unterlagen (Hotelrechnungen, Notarztrechnungen) des Herrn Dr. L. kontrollieren lassen und nach Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten gefragt, ohne zuvor mit ihm R\u00fccksprache zu halten. Dies erfolgte, nachdem Frau Ts. den Verdacht von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei Telefonabrechnungen ge\u00e4u\u00dfert hatte. Der Kl\u00e4gerin wird vorgeworfen, hierdurch Herrn Dr. L. in ein schlechtes Licht ger\u00fcckt zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist durch die angeordnete Kontrolle ihrer Pflicht nachgekommen, etwaige Pflichtverletzungen von Untergebenen aufzukl\u00e4ren (vgl. \u00a7\u00a7 17, 21 LDG NRW). Besteht der Verdacht auf Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei Telefonrechnungen, liegt es nahe, diese und weitere Abrechnungen auf Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Ein Beamter ist zwar gern. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW \u00fcber die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverz\u00fcglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts m\u00f6glich ist. Die Unterrichtungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 LDG NRW dient dem Schutz des Beamten. Sie soll sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so fr\u00fch als m\u00f6glich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe gef\u00fchrt werden. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 20 LDG NRW kann insbesondere zu Beweisverwertungsverboten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2045.09\" title=\"BVerwG, 06.08.2009 - 2 B 45.09: Protokollierung der Zeugenaussagen; Protokollberichtigung; rech...\">2 B 45.09<\/a> -, juris Rn. 13 und 18.<\/p>\n<p>Vorermittlungen ohne Wissen des Beamten k\u00f6nnen aber gleichwohl rechtlich zul\u00e4ssig sein, solange sich Vermutungen noch nicht zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2063.08\" title=\"BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08: Beh&ouml;rdliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvo...\">2 B 63.08<\/a> -\u201a juris Rn. 11.<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich hier. Bei der Anordnung der Kl\u00e4gerin handelte es sich um eine solche &#8211; zul\u00e4ssige &#8211; Vorermittlung nach der \u00c4u\u00dferung des Verdachts durch Frau Ts. Es w\u00e4re im vorliegenden Einzelfall m\u00f6glicherweise geschickter gewesen, vor einer Kontrolle R\u00fccksprache mit Herrn Dr. L. zu halten, um diesen nicht in ein schlechtes Licht zu r\u00fccken. Andererseits h\u00e4tte er hierdurch unn\u00f6tig &#8211; d.h. vor einer Konkretisierung des Verdachts &#8211; beunruhigt werden k\u00f6nnen. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil es sich um eine rechtlich zul\u00e4ssige Vorermittlung handelte.<\/p>\n<p>Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin Herrn Dr. L. schikanieren oder aus sachfremden Gr\u00fcnden belastendes Material sammeln wollte. Dagegen spricht zudem der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nicht von sich aus, sondern erst auf einen Hinweis von Frau Ts. hin t\u00e4tig wurde.<\/p>\n<p>6)<br \/>Der Vorwurf zu 6 (Mitteilung des Verdachts gegen\u00fcber Herrn Dr. F. vor einer R\u00fccksprache mit Herrn Dr. L.) vermag daran anschlie\u00dfend ebenfalls keine Pflichtverletzung zu begr\u00fcnden. Der Senat nimmt hierzu auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an.<\/p>\n<p>Ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Kl\u00e4gerin ist in der Information ihres Vorgesetzten vor einer R\u00fccksprache mit Herrn Dr. L. nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kl\u00e4gerin kollidierten zwei Pflichten miteinander: zum einen die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a> resultierende Pflicht zur Beratung und Information des Vorgesetzten, zum anderen die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> folgende Pflicht zum achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigen F\u00fchrungsstil, der eine R\u00fccksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Herrn Dr. L. erforderte. Wenn die Kl\u00e4gerin in diesem Spannungsverh\u00e4ltnis der Pflicht zur Beratung und Information des Vorgesetzten Vorrang gegeben hat, stellt dies kein Disziplinarvergehen dar. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern auch Herr Dr. F. verpflichtet war, etwaige Pflichtverletzungen von Untergebenen aufzukl\u00e4ren (vgl. \u00a7\u00a7 17, 21 LDG NRW).<\/p>\n<p>7)<br \/>Den Vorw\u00fcrfen zu 7 l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlichen Konkretheit ein f\u00fcr die vorliegende Entscheidung erhebliches Disziplinarvergehen der Kl\u00e4gerin entnehmen. Der Kl\u00e4gerin wird zur Last gelegt, Mitarbeiter in Anwesenheit anderer Kollegen f\u00fcr von ihr erkannte M\u00e4ngel kritisiert und mit Gegenst\u00e4nden beworfen zu haben, was zu starken psychischen Belastungen gef\u00fchrt habe. Dabei wird der Kl\u00e4gerin ein Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf in Bezug auf eine Verletzung der Dienstpflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> gemacht.<\/p>\n<p>Der Vorwurf, das F\u00fchrungsverhalten der Kl\u00e4gerin habe bei den Mitarbeitern G., U. und W. zu gesundheitlichen Problemen gef\u00fchrt, wird in der Disziplinarverf\u00fcgung ausdr\u00fccklich nicht erhoben. Denn ein Ursachenzusammenhang sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. So habe Herr G. Probleme im privaten Bereich gehabt, die Ursache von ihm geschilderter gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen gewesen sein k\u00f6nnten. Frau U. habe nicht nur von Konflikten mit der Kl\u00e4gerin, sondern auch von solchen mit Herrn T. berichtet, Frau W. habe \u00fcberdies private Probleme gehabt. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie\u00dfen, dass die privaten Probleme alleiniger Ausl\u00f6ser der gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen gewesen seien.<\/p>\n<p>Es spricht auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts Vieles daf\u00fcr, dass sich die Kl\u00e4gerin teilweise falsch verhalten hat. So hat die Zeugin B. in ihrer Aussage vom 6. September 2012 im Disziplinarverfahren bekundet, die Kl\u00e4gerin habe gro\u00dfe Schwierigkeiten gehabt, ihre Emotionen zur\u00fcckzuhalten und zu Mitarbeitern aus dem Sachgebiet S\u00e4tze gesagt wie: &#8222;Du bist ja doof&#8216;. Frau U. hat bekundet, die Kl\u00e4gerin habe Frau W. &#8222;fertig gemacht&#8220; und beispielsweise zu ihr gesagt &#8222;Willst du mich verarschen.&#8220; Auch Frau U. selbst habe oft Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen. Frau W. hat bekundet, die Kl\u00e4gerin habe Mitarbeiter mit Schl\u00fcsselbunden und Kugelschreibern beworfen. Auch die Kl\u00e4gerin hat einger\u00e4umt, Mitarbeiter mit kleineren Gegenst\u00e4nden beworfen zu haben, was von allen Beteiligten als lustig empfunden worden sei. Herr S. hat bekundet, die Kl\u00e4gerin habe ab und zu Kollegen &#8222;vor versammelter Mannschaft zur Schnecke gemacht&#8220;. Vor diesem Hintergrund hat der Senat aufgrund der Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Dienstpflicht zur Achtung und R\u00fccksicht gegen jeden Mitarbeiter immer in vollem Umfang nachgekommen ist. Es liegt zumindest eine Schlechtleistung der Kl\u00e4gerin nahe.<\/p>\n<p>Doch lassen weder die Disziplinarverf\u00fcgung noch der weitere Vortrag des Beklagten oder die Aussagen der Zeugen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren den Schluss auf ein Disziplinarvergehen der Kl\u00e4gerin &#8211; in Abgrenzung zur Schlechtleistung &#8211; zu.<\/p>\n<p>In Bezug auf die von Herrn G. bekundeten Vorw\u00fcrfe zu 7 wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, sie habe ihn und andere Mitarbeiter wegen von ihr erkannter M\u00e4ngel vor anderen Kollegen &#8222;zur Rede gestellt und Vorhaltungen gemacht. Diese habe er pers\u00f6nlich als sehr belastend empfunden.&#8220; Die Vorw\u00fcrfe betreffen den Zeitraum von Mai 2007 bis Dezember 2008, namentlich eine Klausurtagung am 28. Mai 2008 oder am 28. August 2008. W\u00e4hrend dieser habe die Kl\u00e4gerin Frau N. &#8222;immer wieder zu einer \u00c4u\u00dferung aufgefordert, sie immer wieder &#8222;in die Enge gedr\u00e4ngt&#8220; und &#8211; obwohl Frau N. den Tr\u00e4nen nahe gewesen sei &#8211; &#8222;immer weiter auf sie eingeredet&#8220;. Insoweit beinhalten die Vorw\u00fcrfe keinen hinreichenden Tatsachenkern, aus dem sich eine Dienstpflichtverletzung &#8211; in Abgrenzung zu einer Schlechtleistung &#8211; herleiten lie\u00dfe. So m\u00fcssen Vorhaltungen, Aufforderungen zu einer \u00c4u\u00dferung und Einreden auf einen Mitarbeiter nicht zwangsl\u00e4ufig Dienstpflichtverletzungen sein.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die von Frau N. bekundeten Vorw\u00fcrfe zu 7. Insoweit wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, sie habe Frau N. in Dienstbesprechungen &#8222;zur Rede gestellt&#8220;. Die Zeugin N. k\u00f6nne sich noch an eine konkrete Situation erinnern. Sie habe der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Klausurtagung mitgeteilt, dass sie f\u00fcr viele Aufgaben viel zu wenig Zeit habe. Nachdem Frau Ts. der Kl\u00e4gerin mitgeteilt habe, dass sie die Aufgaben w\u00e4hrend einer Vakanz relativ schnell habe erledigen k\u00f6nnen, habe die Kl\u00e4gerin immer wieder gefragt, weshalb Frau N. f\u00fcr die Aufgabenerledigung so lange brauche. Mit diesen Fragen habe die Kl\u00e4gerin Frau N. &#8222;in die Enge getrieben. Dieser Vorfall &#8211; ersichtlich derselbe, von dem Herr G. berichtet hat &#8211; habe sich im Zeitraum zwischen Oktober 2007 bis M\u00e4rz 2009 ereignet. Wenn eine Mitarbeiterin viel Zeit f\u00fcr bestimmte Aufgaben ben\u00f6tigt, eine andere Mitarbeiterin weniger, stellen R\u00fcckfragen nach dem Grund f\u00fcr sich betrachtet kein Dienstvergehen dar, auch wenn sie mehrmals erfolgen und sich ein Mitarbeiter dadurch in die Enge getrieben f\u00fchlt. Allerdings kann die Art und Weise der Kritik &#8211; insbesondere wenn sie in Anwesenheit Dritter erfolgt &#8211; eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Auch insoweit gilt aber, dass ein solches von einer Schlechtleistung abzugrenzen ist. Der Vortrag des Beklagten l\u00e4sst keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass die Art und Weise des Vorgehens der Kl\u00e4gerin die Grenzen zu einem Disziplinarvergehen \u00fcberschritten hat, weil ein einzelner Vorfall aus einem langen Zeitraum herausgegriffen wird, f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin insgesamt ein gutes F\u00fchrungsverhalten bescheinigt wurde.<\/p>\n<p>Im Ergebnis \u00e4hnlich verh\u00e4lt es sich in Bezug auf die von Frau W. bekundeten Vorw\u00fcrfe zu 7, die Kl\u00e4gerin habe sie h\u00e4ufig &#8222;mit Lappalien konfrontiert und Schl\u00fcsselbunde und Kugelschreiber nach Mitarbeitern geworfen. Die Kl\u00e4gerin habe sie aufgefordert, bei Dienstbesprechungen und Telefonaten gerade zu sitzen. Konkrete Beispiele habe sie aber nicht. Nach der Disziplinarverf\u00fcgung ist davon auszugehen, dass sich die Vorw\u00fcrfe zwischen dem 15. August 2007 bis zum 30. November 2011 ereignet h\u00e4tten. Ob eine &#8222;Konfrontation mit Lappalien&#8220; ein Dienstvergehen ist, l\u00e4sst sich ohne konkrete Beispiele nicht feststellen. Dass Mitarbeiter nicht mit Schl\u00fcsselbunden und Kugelschreibern beworfen werden d\u00fcrfen, liegt unmittelbar auf der Hand. Ohne Darlegung von Einzelheiten zum Geschehensablauf &#8211; etwa zur H\u00e4ufigkeit, zum Anlass, zum Motiv oder zur Schwere des Wurfs &#8211; kann der Vorwurf aber unter Ber\u00fccksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Kl\u00e4gerin F\u00fchrungsverantwortung trug und in dem das Werfen mit Gegenst\u00e4nden &#8211; soweit anhand der Disziplinarverf\u00fcgung und des Akteninhalts feststellbar &#8211; keine Regel war, sondern angesichts des ihr bescheinigten guten F\u00fchrungsverhaltens einer Randnotiz gleichkam, sowie der Einlassung der Kl\u00e4gerin nicht von einer Schlechtleistung abgegrenzt werden.<\/p>\n<p>Die von Frau U. bekundeten Vorw\u00fcrfe zu 7 betreffen den Zeitraum von September 2010 bis Mai 2012. Insoweit wird der Kl\u00e4gerin vorgeworfen, sie habe in Dienstbesprechungen Mitarbeiter vor den Kollegen &#8222;pers\u00f6nlich angegriffen&#8220;. Doch stellt dieser Vorwurf bereits eine Wertung dar, die eines Tatsachenkerns entbehrt, der den R\u00fcckschluss auf eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin zul\u00e4sst. Gleiches gilt auch f\u00fcr die sonstigen Vorw\u00fcrfe zu 7.<\/p>\n<p>Es ist anhand der Vorw\u00fcrfe zu 7, der Ausf\u00fchrungen des Beklagten hierzu und der Aussagen der Zeugen im Disziplinarverfahren auch sonst nicht erkennbar, dass die Grenzen zul\u00e4ssigen F\u00fchrungsverhaltens in disziplinarrechtlich relevanter Weise \u00fcberschritten wurden, selbst wenn die Vorw\u00fcrfe zutreffen. Denn es handelt sich (s.o.) um die Schilderung von Einzelvorf\u00e4llen, die sich \u00fcber einen langen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken, wobei der Kl\u00e4gerin vom Beklagten ein gutes F\u00fchrungsverhalten bescheinigt wurde. \u00dcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg k\u00f6nnen auch einer guten F\u00fchrungskraft Fehler unterlaufen, ohne dass dies den Schluss auf ein Disziplinarvergehen zul\u00e4sst. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat erg\u00e4nzend auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug.<\/p>\n<p>Nach dem Vorangegangen sind die Vorw\u00fcrfe einer Beweisaufnahme nicht zug\u00e4nglich. Ungeachtet dessen sind die Vorw\u00fcrfe zu 7 im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, selbst wenn man in ihnen eine Dienstpflichtverletzung sieht, so dass sie auch aus diesem Grund keiner weiteren Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen. Sie fallen gegen\u00fcber den sonstigen festgestellten und vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht entscheidungserheblich ins Gewicht.<\/p>\n<p>8)<br \/>Der Vorwurf zu 8 stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vors\u00e4tzlich gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a> versto\u00dfen, indem sie es unterlassen hat, Herrn Dr. F. unverz\u00fcglich dar\u00fcber zu informieren, dass die Herstellerfirma der Sirenen mitgeteilt hat, diese seien nicht zur Warnung der Bev\u00f6lkerung geeignet.<\/p>\n<p>Der Beamte hat nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a> seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterst\u00fctzen. Mit dieser Verpflichtung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Beamte unabh\u00e4ngig von einer Aufforderung durch die Vorgesetzten aktiv wird und auf m\u00f6gliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende M\u00e4ngel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam macht. Dies betrifft in erster Linie das dem Beamten \u00fcbertragene Aufgabengebiet. Die Beratungs- und Unterst\u00fctzungspflicht kann sich aber auch auf andere Aufgabengebiete erstrecken, selbst wenn sie der Beamte nicht unbedingt im Blick haben muss. Nimmt er aber Unzul\u00e4nglichkeiten auf anderen Aufgabenfeldern wahr, darf er den Dingen nicht gleichg\u00fcltig ihren Lauf lassen. Die Beratungs- und Unterst\u00fctzungspflicht schlie\u00dft auch die Pflicht ein, vor dem Hintergrund bestehender Unzul\u00e4nglichkeiten eine erkannte bessere L\u00f6sung vorzuschlagen.<\/p>\n<p>Vgl. Schachel in: Sch\u00fctz\/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Aktualisierung 8\/2019, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 BeamtStG<\/a>, Rn. 4.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom Hinweis der Herstellerfirma der Sirenen erhalten hat, steht aufgrund der Aussage des Zeugen Q. im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren, der die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten ist, und selbst\u00e4ndig tragend aufgrund der Einlassung der Kl\u00e4gerin im Disziplinarverfahren fest. Herr Q. hat bekundet, die Herstellerfirma habe ihm mitgeteilt, die Sirenen seien f\u00fcr den geplanten Einsatzzweck nicht geeignet. Auch eine Montage in gr\u00f6\u00dferer H\u00f6he f\u00fchre nach eigenen Versuchen nicht zu mehr, sondern zu weniger Dezibelleistung. Den Hinweis habe er an die Kl\u00e4gerin weitergegeben. Die Kl\u00e4gerin hat einger\u00e4umt, dass sie durch Herrn Q. \u00fcber den Hinweis der Herstellerfirma informiert wurde und dass sie eine entsprechende Information (bewusst) nicht ins Protokoll aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Die Information der Herstellerfirma hatte eine hohe Bedeutung f\u00fcr den Kreis und Herrn Dr. F. Denn sie lie\u00df Zweifel am bestehenden Warnkonzept des Kreises aufkommen und erforderte weitere Pr\u00fcfungen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Information zutreffend war. Die hohe Bedeutung der Information folgt zum einen aus der Bedeutung des Warnkonzepts f\u00fcr die Sicherheit der Bev\u00f6lkerung, zum anderen aus dem Umstand, dass das Projekt eine hohe Aufmerksamkeit in der \u00d6ffentlichkeit erfuhr und dass Herr Dr. F. das Konzept in der \u00d6ffentlichkeit verantwortete. Er durfte \u00fcber den sich aus dem Hinweis der Herstellerfirma ergebenden Zweifel und den daraus folgenden weiteren Pr\u00fcfbedarf nicht im Unklaren gelassen werden.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin f\u00fchren nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Dies gilt auch f\u00fcr die \u00dcberlegungen, nach Einsch\u00e4tzung des Kreisbrandmeisters T. habe im Falle der Richtigkeit der Information die M\u00f6glichkeit bestanden, das Warnkonzept des Kreises zu \u00fcberarbeiten, die Kl\u00e4gerin habe eine hohe Eigenverantwortlichkeit gehabt (vgl. Ziff. 3.3.4 der Allgemeinen Dienstanweisung f\u00fcr Amtsleiter), sie habe den Vorgang erst noch aufkl\u00e4ren wollen und geglaubt und glaube weiterhin, die Sirenen seien f\u00fcr den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet. Gleiches gilt f\u00fcr den Verweis darauf, dass Herr T. Herrn Dr. F. habe informieren wollen. Die Kl\u00e4gerin selbst war nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a> gehalten, bereits auf m\u00f6gliche Fehlentwicklungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam zu machen, nicht erst auf feststehende M\u00e4ngel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handelte zur \u00dcberzeugung des Senats vors\u00e4tzlich. Ihr war insbesondere bewusst, dass die Information von hoher Bedeutung war und sie diese an Herrn Dr. F. h\u00e4tte weitergegeben m\u00fcssen. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, sie habe die Information nicht als wichtig eingestuft, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Diesen Schluss zieht der Senat aus dem beruflichen Werdegang der Kl\u00e4gerin und ihrer in den Dienstzeugnissen zum Ausdruck kommenden beruflichen Leistungsf\u00e4higkeit. Hiervon ausgehend besteht auch unter Ber\u00fccksichtigung der Erkrankungen der Kl\u00e4gerin und ihrer aus den Akten ersichtlichen teilweisen \u00dcberforderung kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin die Bedeutung der Information erkannt und Herrn Dr. F. bewusst vorenthalten hat.<\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndig tragend und unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen folgt dies auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin den Aussagen der Zeugen B., Q. und T. im Disziplinarverfahren nichts Substantielles entgegen gehalten hat, obwohl sie sich zum Vorgang ge\u00e4u\u00dfert hat. Die Zeugin B. hat schrifts\u00e4tzlich bekundet, die Kl\u00e4gerin habe zu Herrn T. gesagt. &#8222;T., sieh zu, wie Du aus dieser Nummer wieder rauskommst&#8220;. Herr Q. hat dar\u00fcber hinaus bekundet, die Kl\u00e4gerin habe sinngem\u00e4\u00df zu Herrn T. gesagt: &#8222;Wenn das stimmt, rollt Dein Kopf.&#8220; Herr T. hat bekundet, er wolle nicht bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin dies gesagt habe. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Kl\u00e4gerin die Zuverl\u00e4ssigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zieht. Wenn aber die Kl\u00e4gerin den schriftlich protokollierten Aussagen nichts Substantielles entgegen gehalten hat, obwohl sie sich sonst ausf\u00fchrlich zum Vorgang ge\u00e4u\u00dfert hat, l\u00e4sst dies einen R\u00fcckschluss darauf zu, dass die Zeugenaussagen trotz einer etwaigen Beeinflussung durch den Beklagten zutreffen. Der Senat trifft diese Feststellung nicht aus den Zeugenaussagen, sondern aus dem insoweit l\u00fcckenhaften Vortrag der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>9)<br \/>Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen Lind der rechtlichen Bewertung zum Vorwurf zu 9 (unzutreffende Angaben zum Kilometerstand am 25. Mai 2012) auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an. Eine Dienstpflichtverletzung liegt nicht vor (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a>). Eine vors\u00e4tzliche Falschangabe zum Kilometerstand, wie sie der Beklagte behauptet, ist nicht bewiesen.<\/p>\n<p>10)<br \/>Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen und der rechtlichen Bewertung zum Vorwurf zu 10 ebenfalls auf die von ihm geteilten zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Kl\u00e4gerin hat keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a>), indem sie Herrn Dr. F. nicht \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zur Auslastung des vorhandenen Atemschutzger\u00e4ts Qu\u00e4stor informiert hatte. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlen Evidenz und Gewicht eines Disziplinarvergehens.<\/p>\n<p>11)<br \/>Der Senat nimmt hinsichtlich der Feststellungen zum Vorwurf zu 11 (Wechselwunsch von Frau U.) auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an. Eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ist nicht erforderlich, weil in dem vorgeworfenen Verhalten keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a>).<\/p>\n<p>12) und 13)<br \/>Der Senat nimmt auch bez\u00fcglich der Feststellungen zum Vorwurf zu 12 und 13 (Fahrtenbuch) auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schlie\u00dft sich ihnen nach eigener \u00dcberzeugungsbildung an. Ein Disziplinarvergehen liegt nicht vor (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 2 BeamtStG<\/a>).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nicht daf\u00fcr Sorge getragen hat, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeugs &#8230; entsprechend Ziff. 10.7 der Dienstanweisung \u00fcber Beschaffung. Einsatz und Benutzung von Dienstfahrzeugen und Regelung der Wartungs- und Pflegearbeiten des Kreises H. regelm\u00e4\u00dfig dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt wurde und soweit ihre Eintragungen in das Fahrtenbuch unvollst\u00e4ndig waren, liegt ein Fall mangelhafter Arbeitsleistung vor. Er \u00fcberschreitet jedoch nicht die Schwelle einer disziplinarrechtlichen Verfehlung. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der vom Beklagten angef\u00fchrten Dauer der unvollst\u00e4ndigen Eintr\u00e4ge. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug. Dabei hat der Senat wie das Verwaltungsgericht im Blick, dass der Kl\u00e4gerin jahrelang eine gute Arbeitsleistung bescheinigt wurde. Auch bei guter Arbeitsleistung sind Fehler m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen auch formale Ordnungsverst\u00f6\u00dfe erheblich sein, wenn etwa ihre wiederholte Begehung auf eine wesensm\u00e4\u00dfige Labilit\u00e4t und R\u00fccksichtslosigkeit schlie\u00dfen lasst.<\/p>\n<p>Vgl. K\u00f6hler in: Hummel\/K\u00f6hler\/Mayer\/Baunack, Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, A.I.2, Rn. 20.<\/p>\n<p>Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr liegt angesichts der guten Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit nahe, dass sie nach einem formlosen Hinweis ihren Verpflichtungen k\u00fcnftig nachgekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>14)<br \/>Der Beklagte hat den Vorwurf zu 14 zu Recht erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Zeugin Ts. im Zusammenhang mit einer Klausurtagung auf Usedom im Oktober 2011 gemeinsam mit Herrn T. dazu veranlasst, eine Zahlung aus Kreismitteln an Herrn J. in H\u00f6he von 390 EUR anzuweisen, auf die dieser &#8211; wie die Kl\u00e4gerin und die Zeugin Ts. wussten &#8211; keinen Anspruch hatte. Die Anweisung erfolgte unter dem 27. Oktober 2011, wobei das Geld mit einigen Tagen Verz\u00f6gerung an Herrn J. ausgezahlt wurde. Dabei handelte die Kl\u00e4gerin vors\u00e4tzlich und mit Drittbereicherungsabsicht. Sie hat mit ihrem Verhalten eine Anstiftung zum Betrug (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">26 StGB<\/a>) begangen. Eine \u00fcber die Anstiftung hinausgehende Mitt\u00e4terschaft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/25.html\" title=\"&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft\">\u00a7 25 Absatz 2 StGB<\/a>) ist dagegen nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>a)<br \/>Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/108.html\" title=\"&sect; 108 VwGO [Freie Beweisw&uuml;rdigung; rechtliches Geh&ouml;r]\">\u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Bindende tats\u00e4chliche Feststellungen nach \u00a7 56 Abs. 1 LDG NRVV &#8211; insbesondere aufgrund eines rechtskr\u00e4ftig gewordenen Strafurteils &#8211; liegen im Streitfall nicht vor. Der Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung enth\u00e4lt keine generellen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff geh\u00f6render Beweismittel, Erkl\u00e4rungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grunds\u00e4tzlich gleichwertig. Der Senat muss daher den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffs nach der inneren \u00dcberzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erw\u00e4gungen bestimmen.<\/p>\n<p>Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.08.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16a%20D%2010.189\" title=\"VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 10.189: Zul&auml;ssigkeit ma&szlig;nahmebeschr&auml;nkter Berufung (offengelasse...\">16a D 10.189<\/a> -, juris Rn.50.<\/p>\n<p>Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu pr\u00fcfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll \u00fcberzeugt ist. Ein Dienstvergehen ist dann nicht festgestellt, wenn der ermittelte Sachverhalt die Unschuld des Beamten ergibt. An einem disziplinarisch zu ahndenden Dienstvergehen fehlt es aber auch dann, wenn zwar ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Beamten bestehen bleibt, die Begehung der Tat aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der geringste Zweifel an der T\u00e4terschaft wegen der Unschuldsvermutung (&#8222;in dubio pro reo&#8220;) zu Gunsten des Betroffenen den Ausschlag zu geben hat, denn die f\u00fcr eine Feststellung eines Dienstvergehens an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur gegeben, wenn nach der Beweislage kein vern\u00fcnftiger Zweifel an der T\u00e4terschaft des Beamten verbleibt.<\/p>\n<p>Vgl. Hummel\/Baunack bzw. K\u00f6hler, in: Hummel\/K\u00f6hler\/Mayer, BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Aufl. 2016, \u00a7 32 BDG Rn. 5, \u00a7 60 BDG Rn. 13.<\/p>\n<p>Die \u00dcberzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast f\u00fcr den Nachweis eines Dienstvergehens tr\u00e4gt der Dienstherr.<\/p>\n<p>Vgl. Wei\u00df, in: F\u00fcrst, GK\u00d6D, Disziplinarrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Stand: Juli 2019, Bd. II, Teil 4, M \u00a7 32 Rn. 50.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Sachverhalt, wie er sich aus der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarakten und insbesondere der vom Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ergibt, steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/108.html\" title=\"&sect; 108 VwGO [Freie Beweisw&uuml;rdigung; rechtliches Geh&ouml;r]\">\u00a7 108 VwGO<\/a>):<\/p>\n<p>Vor der Klausurtagung auf Usedom teilte Herr Dr. F. mit, dass hierf\u00fcr keine Kreismittel eingesetzt werden sollten. Sp\u00e4testens zu Beginn der Klausurtagung im Oktober 2011 verst\u00e4ndigten sich die Kl\u00e4gerin und Herr T. darauf, dass die zur Klausurtagung reisenden Mitarbeiter die Fahrtkosten nicht privat tragen sollten. Dieses Ziel sollte wie folgt erreicht werden: Sie wollten dem Zeugen J., der als (Haupt-)Fahrer eines Dienstfahrzeugs (&#8222;sog. Abschiebebulli&#8220;) den Transport von Besch\u00e4ftigten nach Usedom durchgef\u00fchrt hatte, einen Betrag in H\u00f6he der Fahrtkosten aus Kreismitteln zukommen lassen. Dies sollte in der Weise geschehen, dass Frau Ts. eine Zahlung in H\u00f6he der Fahrtkosten an Herrn J. anweisen sollte. Die Zahlung sollte als &#8222;Ausbildungsverg\u00fctung&#8220; deklariert werden. Dabei war der Kl\u00e4gerin, Herrn T. und Frau Ts. klar, dass Herr J. keinen Anspruch auf eine solche Zahlung hatte. Der Sinn des Vorhabens lag vielmehr gerade darin, ihm eine Zahlung zukommen zu lassen, auf die er keinen Anspruch hatte, damit hiervon die Fahrtkosten beglichen werden konnten. Die Kl\u00e4gerin teilte der Zeugin Ts. mit, sie solle die Zahlung nach der R\u00fcckkehr von Usedom anweisen. Die Zeugin Ts. erkl\u00e4rte sich damit einverstanden.<\/p>\n<p>Bei dem ersten gemeinsamen Abendessen w\u00e4hrend der Klausurtagung k\u00fcndigte Herr T. an, f\u00fcr alle das Essen zu bezahlen. Die die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, sie werde die Fahrtkosten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Die Zeugin U., die an der Klausurtagung teilnahm und die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin h\u00f6rte, machte sich daraufhin Gedanken, ob auch sie Kosten \u00fcbernehmen solle. Sie tauschte sich hier\u00fcber mit der Zeugin Ts. aus. Diese antwortete sinngem\u00e4\u00df, Frau U. solle nicht glauben, dass es bei der Kosten\u00fcbernahme aus Eigenmitteln verbleibe. Vielmehr w\u00fcrden die Fahrtkosten \u00fcber Ausbildungsmittel des Kreises endfinanziert.<\/p>\n<p>Nach der R\u00fcckkehr aus Usedom war die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst bis zum 20. Oktober 2011 im Urlaub. Ende Oktober teilte Herr T. Frau Ts. mit, sie k\u00f6nne die Ausbildungsverg\u00fctung an Herrn J. anweisen. Daraufhin erteilte Frau Ts. in Einklang mit dem auf Usedom gefassten Plan am 27. Oktober 2011 die schriftliche Anweisung, eine Ausbildungsverg\u00fctung in H\u00f6he etwa der Fahrtkosten an Herrn J. auszuzahlen. Der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter, der die \u00dcberweisung auf das Konto von Herrn J. veranlasste, hatte keine Kenntnis davon, dass der Zeuge J. in Wirklichkeit keinen Anspruch auf die Ausbildungsverg\u00fctung hatte, und gab die Zahlung frei. Einige Tage sp\u00e4ter erhielt der Zeuge J. eine als Ausbildungsverg\u00fctung ausgewiesene Zahlung in H\u00f6he von 390 EUR auf sein Konto \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>Unterdessen erhielt der Zeuge J. ein Schreiben vom 2. November 2011, in dem er aufgrund der Nutzung des Dienstfahrzeugs (&#8222;Abschiebebulli&#8220;) zur Zahlung von Fahrtkosten in H\u00f6he von 390,90 EUR aufgefordert wurde. Er begann daher, von den Mitfahrenden eine Kostenbeteiligung einzusammeln. Einige Mitfahrer hatten ihren Anteil bereits an Herrn J. gezahlt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Einsammelns des Geldes wurde er von der Kl\u00e4gerin mit dem Hinweis unterbrochen, die Zahlung der Fahrtkosten werde anders geregelt. Sie sagte in Richtung von Frau Ts.: &#8222;Miriam, das regeln wir anders!&#8216; Herr J. brach daraufhin das Einsammeln des Geldes ab und zahlte die bislang vereinnahmten Betr\u00e4ge an die Mitfahrenden zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Einige Zeit sp\u00e4ter pr\u00fcfte das Rechnungspr\u00fcfungsamt die \u00dcberweisung an Herrn J. und hinterfragte sie. Die Kl\u00e4gerin verfasste daraufhin zumindest einen Vermerk vom 22. Juni 2012 mit, der von mehreren Personen unterzeichnet wurde, um die vermeintliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcberweisung schriftlich zu dokumentieren. Dabei war ihr klar, dass die Zahlung in Wirklichkeit unberechtigt war. Sie formulierte eine weitere Stellungnahme f\u00fcr den Zeugen J. vor, der es jedoch schlussendlich &#8211; nach einer Korrektur seiner zwischenzeitlichen Darstellung &#8211; ablehnte, die Stellungnahme zu unterschreiben, und gegen\u00fcber dem Dienstherrn offenlegte, dass er die Zahlung zu Unrecht erhalten habe.<\/p>\n<p>Um sich zus\u00e4tzlich abzusichern, schob die Kl\u00e4gerin dem Zeugen J. zu einem nicht n\u00e4her bekannten Zeitpunkt eine Quittung \u00fcber einen Betrag von 390 EUR zur Unterschrift unter, wobei sie einen Teil der Quittung mittels Papier abdeckte. Der Zeuge J. unterschrieb die Quittung ungelesen. Dabei ging er davon aus, ein anderes Dokument zu unterzeichnen. In Wirklichkeit hatte der Zeuge J. zu keinem Zeitpunkt einen Betrag in H\u00f6he von 390 EUR von der Kl\u00e4gerin erhalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sammelte der Zeuge J. &#8211; nachdem er die unberechtigt erhaltenen 390 EUR zur\u00fcckgezahlt hatte &#8211; im Jahr 2012 ein zweites Mal die Fahrtkostenbeitr\u00e4ge der Mitreisenden an.<\/p>\n<p>b)<br \/>Die oben genannten Feststellungen trifft der Senat auf folgender Grundlage:<\/p>\n<p>aa)<br \/>Dass Herr Dr. F. vor der Fahrt nach Usedom mitgeteilt hatte, hierf\u00fcr sollten keine Kreismittel eingesetzt werden, folgt aus seinem mit der Aktenlage \u00fcbereinstimmenden glaubhaften Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, dem die Kl\u00e4gerin nicht widersprochen hat.<\/p>\n<p>bb) Dass der Zeuge J. eine als Ausbildungsverg\u00fctung deklarierte Zahlung in H\u00f6he von 390 EUR erhielt, die am 27. Oktober 2011 von Frau Ts. angewiesen wurde, folgt aus den Akten (Heft 16, S. 257) und wird von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat der Kl\u00e4gerin geglaubt, dass nicht sie selbst die Auszahlung anwies. Er ist davon \u00fcberzeugt, dass &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen &#8211; Herr T. Frau Ts. mitteilte, sie k\u00f6nne die Zahlung in die Wege leiten. Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen T. im beh\u00f6rdlichen Verfahren, er selbst habe die Auszahlung veranlasst. Auch die Zeugin Ts. hielt es f\u00fcr m\u00f6glich, dass ihr Herr T. den Auftrag erteilt hatte.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter (vgl. GA, S. 62), der die Zahlung auf das Konto des Herrn J. freigab, Kenntnis von einer Fehldeklaration hatte. Eine solche ist zur \u00dcberzeugung des Senats mangels jedweder Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Kenntnis auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>Dass die Kl\u00e4gerin bei einem Abendessen auf Usedom erkl\u00e4rte, die Fahrtkosten \u00fcbernehmen zu wollen, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin U. in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Auch die Kl\u00e4gerin hat schrifts\u00e4tzlich ausgef\u00fchrt, sie habe angeboten, die Kosten privat zu \u00fcbernehmen (S. 12 des Schriftsatzes vom 29. August 2012).<\/p>\n<p>dd)<br \/>Dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf die Zahlung i. H. v. 390 EUR hatte, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J. und unabh\u00e4ngig hiervon aus derjenigen des Zeugen Q.<br \/>Wie der Zeuge J. \u00fcberzeugend bekundet hat, widersprach die ausgezahlte Summe bereits in formeller Hinsicht der \u00fcblichen Abrechnungsweise beim Ersatz von Aufwendungen (&#8222;Die Summe passte einfach nicht.&#8220;). Bis heute betrage der Stundensatz f\u00fcr Ausbildungst\u00e4tigkeit beim Kreis 12,50 Euro. Dies lasse sich mit der \u00dcberweisungssumme nicht vereinbaren. Man komme dann n\u00e4mlich auf etwa 32,4 Stunden. Der Betrag von 390,00 Euro lasse sich mit der \u00fcblichen Abrechnungspraxis nach Stundens\u00e4tze, nicht in Einklang bringen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Ausf\u00fchrungen des Zeugen unzutreffend w\u00e4ren. Soweit sich eine Stundenzahl von 32,2 statt 32,4 errechnet, ergibt sich daraus kein nennenswerter Unterschied. Ebenfalls unerheblich ist, ob es insoweit um volle Stunden oder Dreiviertelstunden ging.<\/p>\n<p>Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, nach der Aufforderung des Kreises habe er das zu Unrecht erhaltene Geld zur\u00fcckerstattet. Dies deckt sich mit der Aktenlage und spricht f\u00fcr die Richtigkeit der Aussage des Zeugen, er habe keinen Anspruch auf das Geld gehabt. Die R\u00fcckzahlung ist plausibel dadurch zu erkl\u00e4ren, dass der Zeuge J., wie von ihm bekundet, tats\u00e4chlich keinen Anspruch auf das Geld hatte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen J. war insoweit auch nach Ablauf der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit detailreich, lebensnah und in jeder Hinsicht \u00fcberzeugend. Aus den Akten &#8211; und auch im \u00dcbrigen &#8211; ergibt sich nichts, was Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen lie\u00dfe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. folgen auch nicht daraus, dass der Zeuge f\u00fcr den Kreis grunds\u00e4tzlich im Bereich Ausbildung t\u00e4tig war. Angesichts seiner klaren Aussage, er habe die 390 Euro gerade nicht f\u00fcr Leistungen als Ausbilder erhalten, kommt ihnen keine streitentscheidende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen und selbst\u00e4ndig tragend folgt auch aus der Aussage des Zeugen Q., dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf das ausgezahlte Geld hatte. Dieser hat bekundet: &#8222;Herr J. sollte mich unterst\u00fctzt haben beim Ausarbeiten der Konzepte. Das hat er aber seinerzeit nicht. Daher konnte ich auch nicht eine Auszahlung an ihn guthei\u00dfen, die f\u00fcr entsprechende Ausbildungszwecke Gegenleistung h\u00e4tte sein sollen.&#8220; Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q. zu zweifeln. Insbesondere ist kein plausibler Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb er eine solche Aussage treffen sollte, wenn sie fehlerhaft w\u00e4re. Dies gilt umso mehr, als sie im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen J. in Einklang steht und es keine nennenswerten Abweichungen von seiner Aussage im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren gibt.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Blick, dass Herr T. im beh\u00f6rdlichen Verfahren bekundet hat, Herr J. habe das Geld f\u00fcr die Erstellung eines Grobkonzepts im Bereich Digitalfunk und f\u00fcr die Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung einer Tunnel\u00fcbung in Lengerich erhalten. Er selbst habe die Anweisung erteilt, Herrn J. 390 EUR als Ausbildungsverg\u00fctung auszuzahlen. F\u00fcr die Aussage des Herrn J. habe er keine Erkl\u00e4rung. Doch l\u00e4sst dies angesichts der Klarheit der Aussage des Zeugen J. in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der sich eindeutig dahin erkl\u00e4rt hat, keinen Anspruch auf das Geld gehabt zu haben, und unabh\u00e4ngig hiervon auch derjenigen des Zeugen Q. keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Angaben aufkommen. Dies gilt auch f\u00fcr die Aussage des Zeugen T. im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren. \u00dcberdies hat dieser seine fr\u00fchere Darstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht best\u00e4tigt, sondern auf Erinnerungsl\u00fccken verwiesen (&#8222;Eine genaue Erinnerung habe ich hinsichtlich der in Rede stehenden Ereignisse nicht mehr. Ich erinnere mich nur noch vage daran.&#8220;; eine Erkl\u00e4rung hierf\u00fcr k\u00f6nnte die zwischenzeitlich aufgetretene Gef\u00e4\u00dferkrankung des Zeugen sein). Damit l\u00e4sst die Aussage des Zeugen T. auch aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J. und Q. aufkommen. Am Rande merkt der Senat an, dass die Erinnerung des Zeugen T. auff\u00e4llig besser wurde, als es um andere Fragen ging, etwa eine Abordnung zu 70 % in das Innenministerium in E. oder seine fr\u00fcheren Aufgaben.<\/p>\n<p>Der undatierte Vermerk &#8222;Digitalfunkausbildung&#8220;, der im Zuge der Sonderpr\u00fcfung des Rechnungspr\u00fcfungsamts am 4. Juni 2012 vorgelegt wurde, l\u00e4sst angesichts ihrer Klarheit keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J. und Q. aufkommen. Gleiches gilt f\u00fcr den \u00fcbrigen Akteninhalt einschlie\u00dflich der Tatsache, dass der Zeuge J. den Sachverhalt gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt zun\u00e4chst anders dargestellt hatte.<\/p>\n<p>ee)<br \/>Dass die Zeugin U. im Rahmen der Klausurtagung \u00fcberlegte, ob auch sie Kosten \u00fcbernehmen sollte, sich dar\u00fcber mit der Zeugin Ts. austauschte und die Antwort erhielt, Frau U. solle nicht glauben, dass es bei einer Kosten\u00fcbernahme aus Eigenmitteln bleibe; vielmehr w\u00fcrden die Fahrtkosten \u00fcber Ausbildungsmittel des Kreises endfinanziert, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin U.<\/p>\n<p>Diese konnte sich noch gut an die Vorg\u00e4nge erinnern. Ihre Aussage war lebensnah und in sich stimmig. Der Senat hat im Blick, dass es sich um eine Zeugin vom H\u00f6rensagen handelt, dass es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und der Zeugin U. gegeben hatte, wobei die Zeugin U. nach eigenen Angaben teilweise Angst hatte, zur Arbeit zu erscheinen, und dass diese sich aus dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kl\u00e4gerin wegbeworben hatte. Ihre Aussage wies gleichwohl keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil der Kl\u00e4gerin auf. So hat sie in anderem Zusammenhang (Abholen des Vaters) eine mildernde Motivationslage der Kl\u00e4gerin geschildert (s.u.). Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird zudem dadurch gest\u00fctzt, dass es zu der von der Zeugin bekundeten unberechtigten Auszahlung einer Ausbildungsverg\u00fctung gekommen ist (s.o.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin zutreffen.<\/p>\n<p>Die Aussage der Zeugin Ts. steht dem nicht durchgreifend entgegen. Die Zeugin Ts., die nach glaubhaftem Bekunden eine Abmahnung wegen der Beteiligung an einem Betrug erhalten und hingenommen hat, konnte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung an fast nichts mehr erinnern. So hat sie bekundet: &#8222;Ich habe keine Erinnerung an eine mir vorgehaltene m\u00f6gliche Mitteilung zur Klausurtagung an Frau U., wonach die Kl\u00e4gerin gesagt haben soll, die Fahrtkosten w\u00fcrden \u00fcber Ausbildungsverg\u00fctung finanziert.&#8220; Damit l\u00e4sst die Aussage der Zeugin Ts. keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin U. aufkommen. Angesichts der Klarheit der Aussage der Frau U. und der Erinnerungsl\u00fccken von Frau Ts. gilt dies auch f\u00fcr ihre Aussage im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren.<\/p>\n<p>ff)<br \/>Dass der Zeuge J. unter dem 2. November 2011 eine Rechnung \u00fcber die Fahrtkosten erhielt und diese in H\u00f6he von 390,90 EUR beglich, folgt aus den Akten und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>gg)<br \/>Dass der Zeuge J. im Anschluss daran begann, von den Mitfahrern ihre anteilsm\u00e4\u00dfige Beteiligung einzufordern, dass einige Mitfahrer ihren Anteil an ihn zahlten, dass er w\u00e4hrend des Einsammelns von der Kl\u00e4gerin mit dem Hinweis unterbrochen wurde (&#8222;Miriam, das l\u00f6sen wir anders, das Geld kann zur\u00fcckgezahlt werden.&#8220;), die Erstattung solle anders geregelt werden, und dass er daraufhin die bereits eingesammelten Gelder wieder zur\u00fcckzahlte, folgt aus seiner auch insoweit glaubhaften und \u00fcberzeugenden Aussage. Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin die vom Zeugen J. bekundete Aufforderung ausgesprochen hat. Diese hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht substantiell in Abrede gestellt. Sie hat angegeben, gesagt zu haben, die Erstattung solle anders geregelt werden, weil sie die Vorstellung gehabt habe, die Fahrtkosten selbst zu \u00fcbernehmen. Diese Erw\u00e4gung \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin zur \u00dcberzeugung des Senats die vorerw\u00e4hnte Bemerkung gemacht hatte. Es ist zudem zur \u00dcberzeugung des Senats &#8211; wie auszuf\u00fchren bleibt &#8211; eine Schutzbehauptung (s.u.).<\/p>\n<p>Keine ausschlaggebende Bedeutung misst der Senat in diesem Zusammenhang und auch sonst der Reihenfolge der Zahlungsvorg\u00e4nge zu. Dies gilt umso mehr, als nicht die Kl\u00e4gerin, sondern Herr T. Frau Ts. den Auftrag zur Auszahlung gab und die Gutschrift auf dem Konto des Herrn J. erst einige Zeit nach der Anweisung erfolgte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Daten in den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrten Dokumente vom 27. Oktober 2011 und vom 2. November 2011 nicht an. Aus ihnen l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen nicht der Schluss ziehen, dass die vom Kreis \u00fcberwiesenen 390 EUR beim Zeugen vor Erhalt des Schreibens vom 2. November 2011 eingingen, worauf das kl\u00e4gerische Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glicherweise abzielte. Vielmehr hei\u00dft es darin: &#8222;F\u00e4lligkeit 11.11.11&#8220;. Der Eingang beim Kreis H. war zudem ausweislich des Eingangsstempels (erst) am 8. November 2011, also mehrere Tage nach dem Schreiben vom 2. November 2011. Und selbst wenn der Zeuge J. das Schreiben vom 2. November 2011 erst nach Eingang des Geldes auf seinem Konto erhalten h\u00e4tte, w\u00e4re dies nicht von Bedeutung. Daraus l\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht der Schluss ziehen, dass der Zeuge J. beim Einsammeln des Geldes am 2. November 2011 Kenntnis von der Gutschrift auf seinem Konto hatte. Auch aus diesem Grund stellen die Dokumente die Aussage des Zeugen J. nicht in Frage.<\/p>\n<p>hh)<br \/>Dass der Zeuge J. die an ihn zu Unrecht geleistete und vom Rechnungspr\u00fcfungsamt monierte Zahlung i. H. v. 390 EUR wieder zur\u00fcckzahlte und erneut die Fahrtkostenbeteiligungen der Mitreisenden einsammelte, folgt aus den Akten. Zudem folgt dies aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen J.<\/p>\n<p>ii)<br \/>Dass das Rechnungspr\u00fcfungsamt die an Herrn J. gezahlte Ausbildungsverg\u00fctung hinterfragte, folgt ebenfalls aus den Akten und wird von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>jj)<br \/>Dass die Kl\u00e4gerin eine Stellungnahme vom 22. Juni 2012 (Heft 4, S. 202) zumindest mitformulierte und eine Stellungnahme f\u00fcr Herrn J. vorformulierte, womit gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auszahlung der Ausbildungsvereinbarung an Herrn J. dargestellt werden sollte, ergibt sich aus den Akten und wurde von der Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich einger\u00e4umt. Dass Herr J. eine von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihn verfasste Stellungnahme nicht abgeben wollte und schlussendlich eine andere Stellungnahme abgegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus den Akten und wird von der Kl\u00e4gerin nicht substantiell in Abrede gestellt (vgl. 25 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 14. Mai 2013: &#8222;Frau Y. wollte Herrn J. bei der Formulierung seiner Stellungnahme behilflich sein.&#8220;; vgl. auch S. 24; vgl. S. 25 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 30. Oktober 2013).<\/p>\n<p>kk)<br \/>Dass sich auf einer mit &#8222;Vermerk&#8220; \u00fcberschriebenen Quittung \u00fcber den Betrag von 390 EUR die Unterschrift des Zeugen J. befindet, folgt aus den Akten. Die Kl\u00e4gerin hat die Originalquittung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht. Der Zeuge J. hat zudem best\u00e4tigt, dass es sich um seine Unterschrift handele.<\/p>\n<p>II)<br \/>Dass die Kl\u00e4gerin dem Zeugen J. die Quittung \u00fcber den Betrag von 390 EUR teilweise abgedeckt untergeschoben hatte, die dieser ungelesen unterschrieb, wobei er dachte, dass er ein anderes Dokument unterzeichnete, und dass die Kl\u00e4gerin dem Zeugen J. das Geld in Wirklichkeit nicht \u00fcbergeben hatte, folgt aus der Aussage des Zeugen J.<\/p>\n<p>Der Senat hat dem Zeugen J. geglaubt, dass er die Fahrtkosten nicht in bar von der Kl\u00e4gerin erhalten hatte (&#8222;Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Bargeld\u00fcbergabe von der Kl\u00e4gerin gegeben&#8220;) und dass er die Quittung nicht bewusst unterschrieben hat (&#8222;eine solche Quittung h\u00e4tte ich bei Wahrnehmen des Textes nicht unterzeichnet.&#8220;). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass seine Aussage insoweit zutrifft. Hieraus zieht der Senat in Verbindung mit der vorgelegten Quittung den weiteren Schluss, dass ihm die Kl\u00e4gerin die Quittung wie vom Zeugen angegeben &#8222;untergeschoben&#8220; hat. Dagegen ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zutrifft, sie habe dem Zeugen J. 390 EUR in bar \u00fcbergeben und dieser habe die Quittung bewusst unterschrieben.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen J. war detailreich, lebensnah und in sich stimmig. Er konnte sich gut an die hier in Rede stehende Problematik erinnern. Eine versehentliche Falschaussage schlie\u00dft der Senat aus. Die Aussage steht mit dem \u00e4u\u00dferen Geschehensablauf &#8211; insbesondere der von ihm unterzeichneten Quittung &#8211; in Einklang. Insbesondere wies sie keine einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil der Kl\u00e4gerin auf. Vielmehr sprach er zun\u00e4chst im Passiv (&#8222;das Einsammeln des Geldes wurde unterbrochen&#8220;), ohne die Kl\u00e4gerin namentlich zu erw\u00e4hnen. Erst auf Nachfrage des Gerichts gab er zu Protokoll, dass es die Kl\u00e4gerin war, die ihn unterbrochen habe. Die Aussage stimmt zudem im Kerngeschehen mit seinen Angaben in der Vernehmung im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren \u00fcberein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht weiter, dass es keinen plausiblen Grund daf\u00fcr gibt, weshalb er der Kl\u00e4gerin f\u00e4lschlicherweise belasten sollte. Etwaige pers\u00f6nliche Unstimmigkeiten in der Vergangenheit w\u00e4ren nicht gewichtig genug, um ein plausibles Motiv darzustellen. Ein Falschvorwurf w\u00e4re vorliegend eine \u00e4u\u00dferst riskante Verhaltensweise. Der Zeuge J. hat, wie sich aus den Akten ergibt und von der Kl\u00e4gerin nicht substantiell in Frage gestellt wird, im Jahr 2012 von den Mitreisenden (nach dem abgebrochenen ersten Einsammeln) erneut eine Beteiligung an den Fahrtkosten angefordert. Dies deutet darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt (entgegen den Angaben der Kl\u00e4gerin) noch kein Geld f\u00fcr die Fahrtkosten erhalten hatte. Wenn der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutr\u00e4fe, w\u00fcrde dies bedeuten, dass Herr J. beim nochmaligen Einsammeln des Geldes von den Mitfahrenden eines Betruges (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 StGB<\/a>) verd\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte &#8211; dies zu einem Zeitpunkt, nachdem die Auszahlung der Fahrtkosten bereits vom Rechnungspr\u00fcfungsamt hinterfragt worden war. In einer solchen Situation dr\u00e4ngt es sich aus Sicht einer Person in der Position des Zeugen J. geradezu auf, besonders vorsichtig zu sein und die Fahrtkosten nicht doppelt zu vereinnahmen. Dies w\u00fcrde erst recht gelten, wenn er bewusst auch noch eine Quittung \u00fcber 390 EUR unterzeichnet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Weiter weist die (nicht datierte) Quittung &#8211; ohne dass es entscheidend darauf ankommt &#8211; eine Besonderheit auf. Sie ist mit &#8222;Vermerk&#8220; \u00fcberschrieben, was f\u00fcr eine Quittung un\u00fcblich ist. Die \u00dcberschrift ist dagegen plausibel zu erkl\u00e4ren, wenn die Kl\u00e4gerin dem Zeugen J. die Quittung, wie von diesem bekundet, mit weiteren Dokumenten untergeschoben hat. Denn die Bezeichnung &#8222;Vermerk&#8220; hat einen dienstlichen Anklang, so dass sich die Gefahr, die Quittung k\u00f6nnte unter den weiteren vorgelegten Dokumenten entdeckt werden, verringert.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen f\u00e4llt &#8211; ohne dass es entscheidend darauf ankommt &#8211; auf, dass die Quittung nicht \u00fcber den Betrag der Fahrtkosten lautet, die der Zeuge J. gezahlt hat (390,90 EUR), sondern \u00fcber den Betrag, den der Zeuge zu Unrecht erhalten hatte (390 EUR). Dass die Quittung exakt der falsch deklarierten Auszahlung entspricht, nicht aber den tats\u00e4chlich geschuldeten Fahrtkosten, w\u00e4re ein ungew\u00f6hnlicher Zufall, wenn der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutreffen sollte. Der Gleichklang erkl\u00e4rt sich aber plausibel, wenn die Kl\u00e4gerin an der falsch deklarierten Auszahlung in H\u00f6he von 390 EUR beteiligt war und dem Zeugen J. daran anschlie\u00dfend eine Quittung in derselben H\u00f6he untergeschoben hat.<\/p>\n<p>Wenn der Zeuge J. die Gelder im Ergebnis doppelt vereinnahmt h\u00e4tte &#8211; n\u00e4mlich von der Kl\u00e4gerin und den Mitreisenden -\u201a h\u00e4tte es zudem nahegelegen, sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Erinnerungsl\u00fccken zur\u00fcckzuziehen, um sich nicht zus\u00e4tzlich dem Vorwurf einer Falschaussage auszusetzen. Wenn er von der Kl\u00e4gerin das Geld erhalten und die Quittung bewusst unterzeichnet h\u00e4tte, h\u00e4tte er das Gericht \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinweg bewusst belogen. Die Aussage des Zeugen wies jedoch &#8211; auch was seine K\u00f6rpersprache betrifft &#8211; keine Merkmale einer L\u00fcge auf. Der Zeuge hinterlie\u00df im Gegenteil aus den oben genannten Gr\u00fcnden den Eindruck, die Wahrheit zu sagen.<\/p>\n<p>Am Rande merkt der Senat an, dass die Zeugen T. und Ts. &#8211; ohne dass es entscheidend darauf ankommt &#8211; solche Erinnerungsl\u00fccken im Kernbereich des Geschehens aufwiesen, wie sie zu erwarten sind, wenn man etwas zu verbergen hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die selektiven Erinnerungsl\u00fccken beim Zeugen T. auch durch dessen zwischenzeitliche neurologische Erkrankung verursacht oder verst\u00e4rkt worden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gegen die Richtigkeit des Vortrags der Kl\u00e4gerin spricht zudem der Umstand, dass sie einen nicht unbetr\u00e4chtlichen Aufwand an den Tag gelegt hat, um den Vorgang gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt im Nachhinein als rechtm\u00e4\u00dfig erscheinen zu lassen (Mitverfassen eines Vermerks und Vorformulieren eines weiteren Vermerks zwecks Darstellung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Auszahlung gegen\u00fcber dem Rechnungsamt). Dieses &#8222;Glattziehen&#8220; gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt, wie es die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nannte, ist zur \u00dcberzeugung des Senats plausibel dadurch zu erkl\u00e4ren, dass sie eine eigene Tat &#8211; n\u00e4mlich eine Beteiligung an einem Betrug &#8211; verdecken wollte. Auff\u00e4llig ist dabei &#8211; ohne dass es entscheidend darauf ankommt -\u201a dass die Kl\u00e4gerin bei der \u00dcberlegung, ob Herr Dr. L. m\u00f6glicherweise falsch abgerechnet hatte (so.), ganz anders reagierte als im Fall des Zeugen J.<\/p>\n<p>Wenn nach dem Vorangegangenen an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. noch Restzweifel bestehen sollten, was zur \u00dcberzeugung des Senats nicht der Fall ist, sind diese jedenfalls dadurch zerstreut, dass der vom Zeugen J. bekundete Geschehensablauf in einem Kernbereich &#8211; Auszahlung der Fahrtkosten \u00fcber die Ausbildungsverg\u00fctung statt aus Eigenmitteln der Kl\u00e4gerin &#8211; bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung von Frau T. gegen\u00fcber Frau U. angek\u00fcndigt worden war (s.o.). Es liegt mitnichten eine Situation &#8222;Aussage gegen Aussage&#8220; vor, wie der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung anklingen lie\u00df. Vielmehr wird die Aussage des Zeugen J. gerade in einem Kernbereich durch die Aussage der Zeugin U. gest\u00fctzt (s.o.).<\/p>\n<p>Die sonstigen Umst\u00e4nde lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen.<\/p>\n<p>Ein Indiz gegen die Richtigkeit ist zwar die Existenz der Quittung. Doch hat der Zeuge J. \u00fcberzeugend angegeben, wie ihm die Quittung untergeschoben wurde. Angesichts der genannten Gesichtspunkte, die f\u00fcr die Richtigkeit seiner Aussage sprechen, l\u00e4sst die Existenz der Quittung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage aufkommen.<\/p>\n<p>Weiter hatte die Kl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend der Tagung nach der glaubhaften Aussage von Frau U. angek\u00fcndigt, die Fahrtkosten zu \u00fcbernehmen (s.o.). Dies ist ein Indiz daf\u00fcr, dass sie einen entsprechenden Willen zur Zahlung gehabt haben k\u00f6nnte. Allerdings steht dem &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die glaubhafte Aussage der Zeugin U. entgegen (so.), die bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung von Frau Ts. erfuhr, dass die Fahrtkosten statt aus Eigenmitteln der Kl\u00e4gerin im Wege der Ausbildungsverg\u00fctung erstattet werden sollten.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung der Auszahlung der Ausbildungsverg\u00fctung gehabt haben will, schlie\u00dft der Senat beim hiesigen Geschehensablauf schon angesichts ihrer Berufserfahrung und verantwortlichen Stellung aus. Hinzu kommen die Ank\u00fcndigung von Frau Ts. gegen\u00fcber Frau U. w\u00e4hrend der Klausurtagung (die &#8211; ohne dass es entscheidend darauf ankommt &#8211; nach dem Gesamteindruck aus den Akten der damaligen Praxis beim Kreis bez\u00fcglich des Umgangs mit \u00f6ffentlichen Geldmitteln wohl entsprach) und die Tatsache, dass gerade die Kl\u00e4gerin selbst die Fahrtkosten beim Abendessen thematisierte &#8211; wenn auch in anderem Sinne.<\/p>\n<p>Weiter hat der Senat im Blick, dass der Zeuge J. den Sachverhalt gegen\u00fcber Herrn A. vom Rechnungspr\u00fcfungsamt zun\u00e4chst anders dargestellt hatte, n\u00e4mlich wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen. Dies hat Herr A. in einem Vermerk vom 4. Juni 2012 niedergelegt und ergibt sich auch sonst aus den Akten. Die Korrektur seines Vorbringens kann zwar gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. sprechen. Dieser Aspekt l\u00e4sst aber angesichts der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde keine Zweifel an der Richtigkeit aufkommen, zumal es gut in Einklang mit dem sich aus der Akte ergebenden Bem\u00fchen der Kl\u00e4gerin steht, die Zahlung i. H. v. 390 EUR gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt als rechtm\u00e4\u00dfig erscheinen zu lassen.<\/p>\n<p>Kleinere Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen J. &#8211; etwa zur Frage, was am 6. Oktober 2011 geschah, wann genau die Kl\u00e4gerin ihm die Quittung untergeschoben haben k\u00f6nnte oder ob die Mitreisenden die Fahrtkosten im Jahr 2012 in bar oder per \u00dcberweisung erstattet haben, waren aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten und begr\u00fcnden keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage. Angesichts der allgemeinen Schwierigkeiten, sich an exakte Daten zu erinnern, misst der Senat insoweit m\u00f6glicherweise ungenauen oder unzutreffenden Angaben keine ausschlaggebende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Aufgrund des Akteninhalts h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr m\u00f6glich, dass die Kl\u00e4gerin Herrn Ak. und Herrn Bi. von der Quittung bereits vor dem von Herrn J. angegebenen Zeitfenster f\u00fcr die Unterzeichnung berichtet hatte. Doch l\u00e4sst auch dies unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen J. aufkommen, zumal sich dieser beim Datum nicht ganz sicher war und die Kl\u00e4gerin die Quittung auch eingeholt haben kann, nachdem sie hiervon berichtete.<\/p>\n<p>mm)<br \/>Weiter steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die Kl\u00e4gerin und der Zeuge T. sp\u00e4testens w\u00e4hrend der Klausurtagung verabredeten, dass sie die Fahrtkosten dem Zeugen J. mittelbar zukommen lassen wollten, indem an ihn eine Ausbilderverg\u00fctung in H\u00f6he etwa der Fahrtkosten ausgezahlt werden sollte, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Zeugin Ts., die bei der Auszahlung behilflich sein sollte, wurde \u00fcber den Plan informiert. Die Kl\u00e4gerin teilte der Zeugin Ts. mit, sie solle die Zahlung nach der R\u00fcckkehr von Usedom anweisen. Die Zeugin Ts. erkl\u00e4rte sich hiermit einverstanden. Der Kl\u00e4gerin war zu diesem Zeitpunkt und auch sp\u00e4ter bekannt, dass der Zeuge J. keinen Anspruch auf die Zahlung hatte.<\/p>\n<p>Den Schluss darauf, dass es den betreffenden Plan gab, zieht der Senat daraus, dass die Zeugin Ts. den Plan bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung der Zeugin U. mitgeteilt hatte (s.o.) und dass es im Nachhinein tats\u00e4chlich zu der von Frau Ts. bereits angek\u00fcndigten ungerechtfertigten Auszahlung an Herrn J. in etwa der H\u00f6he der Fahrtkosten kam (s.o.).<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Plan hatte und ihn unterst\u00fctzte, folgt zur \u00dcberzeugung des Senats aus ihrer beruflichen Position im Verh\u00e4ltnis zu Frau Ts., dem Umstand, dass sie selbst die Fahrtkosten auf der Klausurtagung thematisierte &#8211; wenn auch in anderem Sinne &#8211; (so.) und daraus, dass der Plan nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin U. gerade die Finanzierung der Fahrtkosten aus der Ausbildungsverg\u00fctung statt aus den Eigenmitteln der Kl\u00e4gerin betraf.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin der Zeugin Ts. w\u00e4hrend der Klausurtagung mitteilte, sie solle die Zahlung anweisen und dass sich die Zeugin Ts. hiermit einverstanden erkl\u00e4rte, folgt zur \u00dcberzeugung des Senats aus dem beruflichen \u00dcber-Unterordnungsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin in Bezug auf Frau Ts., der Ank\u00fcndigung von Frau Ts. gegen\u00fcber Frau U. und dem sp\u00e4teren Verhalten der Kl\u00e4gerin bei der versuchten Darstellung der Auszahlung als rechtm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt, welches sich plausibel mit einer Tatbeteiligung der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4ren l\u00e4sst. Unabh\u00e4ngig hiervon folgt dies auch aus der Aussage des Zeugen J., der glaubhaft bekundet hat, die Kl\u00e4gerin habe beim Einsammeln des Geldes zu Frau Ts. gesagt: &#8222;Miriam, das regeln wir anders.&#8220; Auch hieraus in Verbindung mit dem bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung von Frau Ts. im Kern offengelegten Tatplan (s.o.) zieht der Senat den Schluss, dass die Kl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung eine gleichartige Bemerkung gegen\u00fcber Frau Ts. gemacht hatte. Aus dem offen gelegten Tatplan zieht der Senat zudem den Schluss, dass Frau Ts. vors\u00e4tzlich und mit Drittbereicherungsabsicht handelte.<\/p>\n<p>Dass der Zeuge T. beteiligt war, folgt zur \u00dcberzeugung des Senats daraus, dass er es war, der die \u00dcberweisung an Herrn J. bei Frau Ts. in Auftrag gegeben hat und dass Frau Ts. ihn bei der Offenlegung des Tatplans gegen\u00fcber Frau U. w\u00e4hrend der Klausurtagung auf Usedom ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin U. ausdr\u00fccklich namentlich erw\u00e4hnte.<\/p>\n<p>Die weiteren unter a) genannten Feststellungen und insbesondere der Vorsatz der Kl\u00e4gerin und der Frau Ts. hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale sowie eine Drittbereicherungsabsicht ergeben sich zur \u00dcberzeugung des Senats aus dem oben festgestellten \u00e4u\u00dferen Geschehensablauf.<\/p>\n<p>Aus dem beruflichen \u00dcber-Unterordnungsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Zeugin Ts. zieht der Senat unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Geschehensablaufs zudem den Schluss, dass die Kl\u00e4gerin Frau Ts. durch ihre Bemerkung w\u00e4hrend der Klausurtagung diejenige R\u00fcckendeckung gab, ohne die Frau Ts. die Anweisung der Ausbildungsverg\u00fctung nicht vorgenommen h\u00e4tte, und sie so zur Begehung der Tat bestimmt hatte.<\/p>\n<p>Selbst wenn man nicht von einer Anstiftung zum Betrug w\u00e4hrend der Klausurtagung ausginge, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin durch die Bemerkung &#8222;Miriam, das regeln wir anders&#8220;, mit der sie der Zeugin Ts. eine nochmalige R\u00fcckendeckung zur Begehung des Betrugs gab, jedenfalls eine Beihilfe zu der zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen J. noch nicht beendeten Betrugstat geleistet (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/27.html\" title=\"&sect; 27 StGB: Beihilfe\">27 StGB<\/a>).<\/p>\n<p>Vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 07.11.2018 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20StR%20361\/18\" title=\"BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361\/18: Beihilfe (allgemeiner Ma&szlig;stab; psychische Beihilfe durch Anwese...\">2 StR 361\/18<\/a> -, juris Rn. 14.<\/p>\n<p>Dies w\u00fcrde in der Sache zum selben Ergebnis f\u00fchren. Insoweit gelten die vorangegangenen und nachfolgenden Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df. Doch kommt es hierauf wegen der Bewertung des Geschehens als Anstiftung zum Betrug nicht entscheidend an.<\/p>\n<p>nn)<br \/>Der Senat hat im Blick, dass sich aus der Akte weitere Umst\u00e4nde ergeben, die den Vorwurf zu 14 ber\u00fchren. Ihnen misst der Senat jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kl\u00e4gerin die Fahrtkosten nicht direkt an das Haupt- und Personalamt gezahlt habe, wenn sie die Kosten habe \u00fcbernehmen wollen, l\u00e4sst dies f\u00fcr sich betrachtet keine Zweifel am Vortrag der Kl\u00e4gerin aufkommen. Hierf\u00fcr kann es viele Gr\u00fcnde geben. Es l\u00e4sst sich bereits dadurch plausibel erkl\u00e4ren, dass die Kl\u00e4gerin im Nachgang zur Klausurtagung zwei Wochen lang Urlaub hatte. Daran \u00e4ndert nichts, dass Herr J. die Rechnung erst beglich, nachdem die Kl\u00e4gerin bereits aus dem Urlaub zur\u00fcckgekehrt war. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag in diesem Zusammenhang geringf\u00fcgig korrigiert hat, liegt dies im Rahmen \u00fcblicher Erinnerungsschwierigkeiten und l\u00e4sst ebenfalls f\u00fcr sich betrachtet keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Kl\u00e4gerin aufkommen.<\/p>\n<p>Keine Entlastung ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, sie habe nach der R\u00fcckkehr aus Usedom 500 EUR von ihrem Konto abgehoben, wovon die 390 EUR bezahlt worden seien. Das Gericht geht zu Gunsten der Kl\u00e4gerin davon aus, dass es die Barabhebung gegeben hat. Doch l\u00e4sst dies keinen R\u00fcckschluss auf die Verwendung des Geldes zu, insbesondere nicht auf ein Begleichen der 390 EUR. Es kann ohne weiteres f\u00fcr andere Zwecke &#8211; beispielsweise den Urlaub oder den Lebensunterhalt &#8211; verwendet worden sein.<\/p>\n<p>Weiter hat der Senat, wie ausgef\u00fchrt, im Blick, dass sich die Kl\u00e4gerin nach der Tagung zun\u00e4chst im Urlaub befand. Da der Tatplan jedoch bereits w\u00e4hrend der Klausurtagung verabredet wurde, kommt dem Urlaub keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>c)<br \/>Zur \u00dcberzeugung des Senats steht nach dem Vorangegangenen fest, dass die Kl\u00e4gerin Frau Ts. zu einem Betrug angestiftet hat. Demgegen\u00fcber lassen sich keine Feststellungen dazu treffen, ob die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise \u00fcber den Tatbeitrag einer Anstiftung hinaus Mitt\u00e4terin eines Betruges war.<\/p>\n<p>Vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29.09.2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20StR%20336\/15\" title=\"BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336\/15: Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Di...\">3 StR 336\/15<\/a> -\u201a juris Rn. 5.<\/p>\n<p>15)<br \/>Mit dem Vorwurf zu 15 wird der Kl\u00e4gerin zur Last gelegt, Herrn O. D. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater w\u00e4hrend der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug &#8230; aus dem Krankenhaus in Lo. abzuholen und ihn nach Hause, nach Nu., zu fahren.<\/p>\n<p>Dass der Vorwurf in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutrifft, steht aufgrund der Einlassung der Kl\u00e4gerin im laufenden Verfahren fest. Erg\u00e4nzend nimmt der Senat auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug (UA S. 49 f), denen er sich nach eigener \u00dcberzeugungsbildung anschlie\u00dft. Unabh\u00e4ngig hiervon folgt dies auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen D., B. und U. in der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Zu den Motiven der Kl\u00e4gerin trifft der Senat folgende Feststellungen: Wie aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin U. feststeht, war der Vater der Kl\u00e4gerin nach deren Einsch\u00e4tzung damals &#8222;sehr durcheinander&#8220;. Nach den Vorstellungen der Kl\u00e4gerin hatte ihr Vater die Bef\u00fcrchtung, dass er gegebenenfalls dauerhafter Pflege bed\u00fcrfe. Daher entschied sich die Kl\u00e4gerin gegen ein Taxi und f\u00fcr ein Feuerwehrfahrzeug &#8211; auf diese Weise sollte ihr Vater den Eindruck erhalten, alles sei in Ordnung, so dass er \u00fcberhaupt ins Fahrzeug einsteige. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, war sie im Besitz eines KTW-Bef\u00f6rderungsscheins. Doch h\u00e4tte eine Abholung des Vaters mit diesem Schein ca. zwei Stunden gedauert. So lange wollte die Kl\u00e4gerin (aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden) nicht abwarten. Dar\u00fcber hinaus wollte sie die Dienstgesch\u00e4fte nicht unterbrechen. Weiter steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Kl\u00e4gerin die Fahrt nicht als Privatfahrt gemeldet und bis heute die Kosten f\u00fcr die Fahrt nicht beglichen hat.<\/p>\n<p>Die Beweisaufnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat dar\u00fcber hinaus zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die genannten Aspekte hinaus nicht den Straftatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/248b.html\" title=\"&sect; 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\">\u00a7 248b StGB<\/a> verletzt hat. Zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ist zu unterstellen, dass das Abholen anl\u00e4sslich einer ohnehin erfolgten dienstlichen Besorgungsfahrt des Herrn D. nach Lo. erfolgt ist.<\/p>\n<p>H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Fahrt dagegen eigens f\u00fcr das Abholen ihres Vaters in Auftrag gegeben, w\u00e4re eine Straftat nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/248b.html\" title=\"&sect; 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\">\u00a7 248b StGB<\/a> (Anstiftung, Beihilfe, mittelbare T\u00e4terschaft) in Betracht gekommen.<\/p>\n<p>Vgl. S\u00e4chs. OVG, Urteil vom 23.01.2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=D%206%20A%2047\/12\" title=\"OVG Sachsen, 23.01.2015 - D 6 A 47\/12\">D 6 A 47\/12<\/a>-, juris Rn. 41.<\/p>\n<p>Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.<\/p>\n<p>Der Zeuge D. war sich insoweit nicht ganz sicher (&#8222;Wenn ich das Ganze noch einmal \u00fcberdenke, dann kann ich letztlich nicht mit absoluter Gewissheit sagen, ob in dem Zusammenhang nicht doch etwas anderes Dienstliches von mir erledigt worden ist.&#8220;). Dies korrespondiert mit seinen Angaben in der beh\u00f6rdlichen Vernehmung (Heft 4, S. 120: &#8222;Ob ich w\u00e4hrend der Fahrt auch etwa Dienstliches erledigt habe, wei\u00df ich nicht mehr&#8220;). Die Zeugin B. konnte ebenfalls keine abschlie\u00dfende Aussage treffen (&#8222;Ob Herr D. im Zusammenhang mit dieser Fahrt weitere Auftr\u00e4ge zu erledigen hatte, kann ich nicht sagen.&#8220;). Auch nach der Aussage der Zeugin U. ist es nicht auszuschlie\u00dfen, dass eine weitere dienstliche Fahrt stattgefunden haben k\u00f6nnte (&#8222;Von konkreten weiteren Absprachen habe ich nichts mehr mitbekommen.&#8220;).<\/p>\n<p>Der Beweis ist auch nicht aufgrund des Fahrtenbuchs zum betreffenden Fahrzeug gef\u00fchrt. Zwar ist im Fahrtenbuch ist f\u00fcr den betreffenden Zeitraum keine Fahrt nach Lo. eingetragen, was gegen eine weitere dienstliche Besorgung spricht. Eine solche ist f\u00fcr den darauffolgenden Rosenmontag eingetragen, der aber nicht in den Zeitraum des Vorwurfs f\u00e4llt. Doch misst der Senat dem fehlenden Eintrag der Fahrt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil das Fahrtenbuch &#8211; wie im Vorwurf zu 13 zum Ausdruck kommt &#8211; nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt wurde. Dabei hat der Senat im Blick, dass die unzureichende F\u00fchrung des Fahrtenbuchs auch auf das Verhalten der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass es keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine weitere dienstliche Besorgungsfahrt gibt. Auch verkennt der Senat nicht, dass der zwischenzeitliche Vortrag der Kl\u00e4gerin, Herr D. habe ihr angeboten, den Vater anl\u00e4sslich einer Fahrt nach Lo. mitzunehmen (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 29. August 2012), widerlegt ist. Ein solches Angebot hat es nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen nicht gegeben. Vielmehr war es die Kl\u00e4gerin, die Herrn D. bat, den Vater abzuholen.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet verbleiben aufgrund der Aussagen der Zeugen zumindest vern\u00fcnftige Restzweifel daran, ob es keine weitere dienstliche Fahrt gegeben hat. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Aussagen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren. Aufgrund dieser Restzweifel ist der Beweis einer Straftat nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/248b.html\" title=\"&sect; 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\">\u00a7 248b StGB<\/a> nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Vorwurfs zu 16 liegt eine Pflichtwidrigkeit, aber kein Disziplinarvergehen der Kl\u00e4gerin vor, insbesondere kein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 S. 2 BeamtStG<\/a>. Der Senat nimmt hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Bezug.<\/p>\n<p>Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt \u00fcberschreitet der fahrl\u00e4ssige Dokumentationsfehler nicht die Grenze zum Disziplinarvergehen. Es handelt sich um einen Fehler, wie er selbst dem f\u00e4higsten und zuverl\u00e4ssigsten Beamten unterlaufen kann.<\/p>\n<p>17)<br \/>Hinsichtlich des Vorwurfs zu 17 (freih\u00e4ndige Vergabe eines Beratervertrags vom 28. Juli 2017 mit der Fa. AC Consulting \u00fcber einen Auftragswert von 16.000 EUR) liegt ebenfalls eine Pflichtwidrigkeit, aber kein Disziplinarvergehen vor. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat auch insoweit nach eigenst\u00e4ndiger Pr\u00fcfung Bezug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/47.html\" title=\"&sect; 47 BeamtStG: Nichterf&uuml;llung von Pflichten\">\u00a7 47 Abs. 1 BeamtStG<\/a>) begangen, durch das sie vors\u00e4tzlich und schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt hat.<\/p>\n<p>In der unterlassenen Weitergabe der Herstellerinformation zu den Sirenen liegt ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 1 BeamtStG<\/a> (Pflicht zur Beratung und Unterst\u00fctzung der Vorgesetzten).<\/p>\n<p>Sie hat eine Anstiftung zu einem (innerdienstlichen) Betrug begangen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">26 StGB<\/a>) und dadurch gegen ihre Pflicht versto\u00dfen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a>), au\u00dferdem gegen die Pflicht, ihr Amt uneigenn\u00fctzig zu f\u00fchren (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 2 BeamtStG<\/a>).<\/p>\n<p>Mit der Beauftragung des Herrn D. zum Abholen ihres Vaters hat die Kl\u00e4gerin vors\u00e4tzlich und innerdienstlich gegen ihre Gehorsamspflicht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 2 BeamtStG<\/a>) versto\u00dfen. Denn ihr war bekannt, dass sie das Dienstfahrzeug grunds\u00e4tzlich, nicht f\u00fcr private Zwecke einsetzen durfte. Sie h\u00e4tte stattdessen eine andere, nicht dienstliche Transportm\u00f6glichkeit auftun k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Ferner hat die Kl\u00e4gerin mit der Beauftragung gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a>) versto\u00dfen. F\u00fcr die Feststellung eines solchen Versto\u00dfes kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein entsprechender Achtungs- oder Vertrauensverlust eingetreten ist. Es reicht aus, wenn das Verhalten geeignet war, Zweifel an der Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Beamten zu wecken oder seine Eignung f\u00fcr die jeweilige Verwendung in Frage zu stellen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat beim Einsatz des Dienstfahrzeugs private Interessen verfolgt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2011 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20WD%2040.09\" title=\"BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09: Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bund...\">2 WD 40.09<\/a> -\u201a juris Rn. 21 und 41.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Herrn D. dazu veranlasst, ihr zu helfen und auf diese Weise gegen dessen innerdienstliche Pflicht zur uneigenn\u00fctzigen Aufgabenerf\u00fcllung zu versto\u00dfen, indem sie ihn beauftragt hat, die Privatfahrt w\u00e4hrend seiner Dienstzeit vorzunehmen. In dieser Verstrickung des Herrn D. in den Vorgang liegt ein weiterer vors\u00e4tzlicher Versto\u00df gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a>) bzw. zur uneigenn\u00fctzigen Amtsf\u00fchrung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 2 BeamtStG<\/a>).<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2011 &#8211; 2WD 40.09 -\u201a juris Rn. 44.<\/p>\n<p>IV.<br \/>Nach einer Gesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher zu ber\u00fccksichtigenden Gesichtspunkte ist die ausgesprochene Disziplinarma\u00dfnahme (jedenfalls) nicht zu hoch.<\/p>\n<p>1)<br \/>Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarma\u00dfnahme richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigef\u00fchrten Vertrauensbeeintr\u00e4chtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (\u00dcberma\u00dfverbot) zu gen\u00fcgen. Die Disziplinarma\u00dfnahme muss unter Ber\u00fccksichtigung aller be- und entlastenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls in einem gerechten Verh\u00e4ltnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013-2 063.11 -\u201a juris Rn. 13.<\/p>\n<p>a)<br \/>F\u00fcr die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarma\u00dfnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umst\u00e4nden der Tatbegehung sowie H\u00e4ufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggr\u00fcnden f\u00fcr sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen f\u00fcr den dienstlichen Bereich und f\u00fcr Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des \u00a7 5 LDG NRW aufgef\u00fchrten Disziplinarma\u00dfnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Pers\u00f6nlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeintr\u00e4chtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Ma\u00dfnahme geboten ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016.10\" title=\"BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10: Au&szlig;erdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in s...\">2 C 16.10<\/a> -\u201a juris Rn. 29.<\/p>\n<p>b)<br \/>Das Bemessungskriterium &#8222;Pers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Pr\u00fcfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Pers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten \u00fcbereinstimmt oder ob es etwa als pers\u00f6nlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2035.13\" title=\"BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13: Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Di...\">2 B 35.13<\/a>-, juris Rn. 6.<\/p>\n<p>c)<br \/>Das Bemessungskriterium &#8222;Umfang der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine W\u00fcrdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005-2 0 12.04-, juris Rn. 26.<\/p>\n<p>d)<br \/>Bei der Bemessung der gebotenen Ma\u00dfnahme ist im Blick zu behalten, dass Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Ruhestandsbeamte wie die Kl\u00e4gerin im Vergleich zu Ma\u00dfnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst wegen eines verminderten Pflichtenmahnungsbed\u00fcrfnisses eine geminderte Funktion haben und demgem\u00e4\u00df geringer ausfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%208.05\" title=\"BVerwG, 20.09.2006 - 1 D 8.05: Postdirektor a. D.; Dienstreisekostenabrechnungsbetrug in 14 F&auml;l...\">1 D 8.05<\/a> -\u201a juris Rn. 88.<\/p>\n<p>2)<br \/>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze h\u00e4lt der Senat die vom Beklagten ausgesprochene K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge (\u00a7 8 LDG NRW) nicht f\u00fcr zu hoch angesetzt. Das gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der zwischenzeitlich erheblichen Verfahrensdauer.<\/p>\n<p>a)<br \/>Zu ber\u00fccksichtigen sind zun\u00e4chst Dauer, Anzahl und Schwere der Disziplinarverfehlungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine Anstiftung zum Betrug begangen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">26 StGB<\/a>). Damit ist vom Grundsatz her die disziplinarrechtliche Ahndung (sogar!) bis hin zur disziplinaren H\u00f6chstma\u00dfnahme er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2050.13\" title=\"BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13: Polizeibeamter; au&szlig;erdienstliches Dienstvergehen; Verm&ouml;gensdeli...\">2 C 50.13<\/a>-, juris Rn. 15 und 22.<\/p>\n<p>Betr\u00fcgerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann allerdings in vielf\u00e4ltigen Erscheinungsformen auftreten und sowohl durch Handeln als auch durch Unterlassen begangen werden. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die W\u00fcrdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumst\u00e4nde. Deshalb ist bei innerdienstlichen Betrugsf\u00e4llen gerade keine Bagatellschwelle angenommen worden, sondern der Beamte ist nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgr\u00fcnde vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgr\u00fcnde von solchem Gewicht gegen\u00fcberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endg\u00fcltig verloren. Erschwerungsgr\u00fcnde k\u00f6nnen sich z.B. aus Anzahl und H\u00e4ufigkeit der Betrugshandlungen, der H\u00f6he des Gesamtschadens, der missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenf\u00e4lschungen, steht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts l\u00e4sst sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von \u00fcber 5.000 \u20ac die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgr\u00fcnde gerechtfertigt sein kann. Liegen andere Erschwerungsgr\u00fcnde als ein den Betrag von 5.000 \u20ac \u00fcbersteigender Gesamtschaden vor, kann es auch deutlich unterhalb eines solchen Schadens zur Verh\u00e4ngung der disziplinarischen H\u00f6chstma\u00dfnahme kommen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2064.11\" title=\"BVerwG, 20.12.2011 - 2 B 64.11: Disziplinarrecht: Zugriffsdelikt; innerdienstlicher Betrug; Ma&szlig;...\">2 B 64.11<\/a> -\u201a juris Rn. 12.<\/p>\n<p>Vorliegend handelte sich um eine einmalige Tat. Die Kl\u00e4gerin handelte nicht als Mitt\u00e4terin, sondern als Anstifterin. Die H\u00f6he des Schadens lag bei 390 EUR; der Schaden wurde (durch den Zeugen J.) wiedergutgemacht. Erschwerend tritt allerdings hinzu, dass die Kl\u00e4gerin dem Zeugen J. eine unzutreffende Quittung untergeschoben hat und jedenfalls zwei Vermerke zwecks Darstellung der Zahlung als rechtm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber dem Rechnungspr\u00fcfungsamt mitangefertigt hat, von denen einer von mehreren Personen unterzeichnet wurde. Dar\u00fcber hinaus hat sie bei Begehung der Tat dienstlich erlangte Kenntnisse \u00fcber Zahlungsvorg\u00e4nge genutzt. Diese Umst\u00e4nde indizieren f\u00fcr sich genommen eine Verfehlung der Kl\u00e4gerin mit jedenfalls mittlerem Gewicht.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Anstiftung zum Betrug fallen die weiteren Vorw\u00fcrfe zu 8 (Sirene) und 15 (Abholen des Vaters) nicht zus\u00e4tzlich ins Gewicht. Der Senat erkennt ihnen daher im Rahmen der Ma\u00dfnahmebemessung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie w\u00fcrden f\u00fcr sich betrachtet die H\u00f6he der Disziplinarma\u00dfnahme nicht rechtfertigen. Beim Vorwurf zu 8 handelt es sich nicht um eine Straftat. Zudem ist kein Schaden eingetreten. Die Information ist Herrn Dr. F. &#8211; wenn auch mit zeitlicher Verz\u00f6gerung &#8211; bekannt geworden. Die im Vergleich zum Betrugsvorwurf geringe Bedeutung des Vorwurfs zu 15, bei dem ebenfalls keine Straftat vorlag, folgt mittelbar auch aus \u00a7 17 Abs. 2 der Kraftfahrtzeugrichtlinien NRW (KfzR). Danach kann bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen &#8211; insbesondere auch pl\u00f6tzlichen Erkrankungen &#8211; eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen genehmigt werden, ohne dass eine Kostenerstattung anf\u00e4llt. Auch wenn die Kl\u00e4gerin eine solche Genehmigung nicht beantragt hat und es in der Vorschrift prim\u00e4r um eine pl\u00f6tzliche Erkrankung des Beamten geht, kommt darin ein mildernder Charakter des Motivs der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck. Der Senat sch\u00e4tzt den Schaden insoweit unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben des Beklagten, denen die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten ist, auf ca. 70 EUR (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/173.html\" title=\"&sect; 173 VwGO [Anwendung von GVG und ZPO]\">\u00a7 173 VwGO<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/287.html\" title=\"&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung\">\u00a7 287 ZPO<\/a>). Er wurde bislang nicht wiedergutgemacht.<\/p>\n<p>b)<br \/>Bei der Ma\u00dfnahmebemessung ist weiter die Motivationslage der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen. Diese bestand bei der Anstiftung zum Betrug (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7\u00a7 263<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/26.html\" title=\"&sect; 26 StGB: Anstiftung\">26 StGB<\/a>) im Kern darin, dass die Teilnehmer der Klausurtagung auf Usedom die Fahrt nicht aus eigenen Mitteln begleichen sollten. Dar\u00fcber hinaus lag es darin, entgegen der Ank\u00fcndigung auf Usedom die Fahrtkosten nicht aus Eigenmitteln tragen zu m\u00fcssen. Damit handelte die Kl\u00e4gerin zwar teilweise eigenn\u00fctzig, wollte ihren Mitarbeitern aber auch auf Kosten des Beklagten Fahrtkosten ersparen, die 390 EUR also nicht selbst vereinnahmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>Zu Lasten der Kl\u00e4gerin wirkt sich aus, dass sie aufgrund ihrer damaligen F\u00fchrungsstellung besondere Verantwortung trug und deshalb in besonderem Ma\u00dfe eine Vorbildfunktion zu erf\u00fcllen hatte.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2055.99\" title=\"BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99: Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im h&ouml;heren Dienst...\">1 D 55.99<\/a> -\u201a juris Rn. 62.<\/p>\n<p>Denn die im Rang nachgeordneten Bediensteten pflegen regelm\u00e4\u00dfig ihre Diensteinstellung auch danach auszurichten, wie die rangh\u00f6heren Beamten ihre Pflichten erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1989 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2084.88\" title=\"BVerwG, 12.12.1989 - 1 D 84.88\">1 D 84.88<\/a> -\u201a juris Rn. 29.<\/p>\n<p>d)<br \/>Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgr\u00fcnde, die regelm\u00e4\u00dfig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarma\u00dfnahme f\u00fchren, liegen nicht vor. Auch die Kl\u00e4gerin macht dies nicht geltend.<\/p>\n<p>Insbesondere war bei der Kl\u00e4gerin im Tatzeitraum keine verminderte Schuldf\u00e4higkeit im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/21.html\" title=\"&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit\">\u00a7 21 StGB<\/a> gegeben. Dies gilt auch f\u00fcr den Tatzeitraum der Anstiftung zum Betrug. Da keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass bei ihr im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/20.html\" title=\"&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen\">\u00a7 20 StGB<\/a> vorlag, kann das Vorliegen einer verminderten Schuldf\u00e4higkeit im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/21.html\" title=\"&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit\">\u00a7 21 StGB<\/a> ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Auch eine so genannte negative Lebensphase w\u00e4hrend des Tatzeitraums, die je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles mildernd ber\u00fccksichtigt werden kann, lag nicht vor. Danach k\u00f6nnen au\u00dfergew\u00f6hnliche Verh\u00e4ltnisse, die den Beamten w\u00e4hrend des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierf\u00fcr sind au\u00dfergew\u00f6hnlich belastende Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Begehung der konkreten Tat urs\u00e4chlich geworden und inzwischen \u00fcberwunden sind.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%206.14\" title=\"BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14: Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der s...\">2 C 6.14<\/a>-, juris Rn. 36.<\/p>\n<p>Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin &#8222;aus der Bahn geworfen&#8220; war oder dass au\u00dfergew\u00f6hnliche belastende Umst\u00e4nde im Sinne des Milderungsgrunds vorlagen. Dies gilt namentlich f\u00fcr die Anstiftung zum Betrug.<\/p>\n<p>e)<br \/>Zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ist mildernd zu ber\u00fccksichtigen, dass sie nicht nur disziplinarisch und strafrechtlich unbelastet, sondern auch \u00fcberdurchschnittlich beurteilt worden ist. Sie hat ein nachweislich hohes dienstliches Engagement gezeigt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2018.03\" title=\"BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03: Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- un...\">1 D 18.03<\/a>-, juris Rn. 52.<\/p>\n<p>Dies kommt nicht nur in ihren dienstlichen Beurteilungen, sondern auch darin zum Ausdruck, dass sie trotz krankheitsbedingter Dienstunf\u00e4higkeit f\u00fcr dienstliche Anliegen zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>f)<br \/>Mildernd ist auch die Umsetzung der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich der damit verbundenen Entbindung von Leitungsfunktionen zu ber\u00fccksichtigen. Bereits diese Ma\u00dfnahme hat &#8211; ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Kl\u00e4gerin gegen die Umsetzung &#8222;gewehrt&#8220; hat und ob sie rechtm\u00e4\u00dfig war &#8211; pflichtenmahnend auf sie eingewirkt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1998 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2023.97\" title=\"BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 23.97: Beamtenrecht - Disziplinarma&szlig;nahme bei verbotener Geschenkannah...\">1 D 23.97<\/a> -\u201a juris Rn. 12.<\/p>\n<p>g)<br \/>Zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen \u00fcber sieben Jahren zu ber\u00fccksichtigen. Die Ber\u00fccksichtigung der Verfahrensdauer ist bei Disziplinarma\u00dfnahmen unterhalb der H\u00f6chstma\u00dfnahme rechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2018.03\" title=\"BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03: Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- un...\">1 D 18.03<\/a>-, juris Rn. 50.<\/p>\n<p>Dabei steht die \u00dcberlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarma\u00dfnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverh\u00e4ltnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgel\u00f6ste Sanktionsbed\u00fcrfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%205.10\" title=\"2 B 5.10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 5.10<\/a>-, juris Rn. 3.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der nach dem amts\u00e4rztlichen Attest vorliegenden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung kann davon ausgegangen werden, dass die Belastung der erheblichen Dauer des Verfahrens der Kl\u00e4gerin eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2018.03\" title=\"BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03: Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- un...\">1 D 18.03<\/a>-, juris Rn. 50.<\/p>\n<p>Zur ohnehin langen Dauer des gesamten Verfahrens tritt hinzu, dass das Berufungsgericht &#8211; ohne dass die Kl\u00e4gerin zu dieser Verz\u00f6gerung beigetragen hat &#8211; das Verfahren wegen \u00e4lterer anh\u00e4ngiger Verfahren nicht zeitn\u00e4her f\u00f6rdern konnte (vgl. die Verf\u00fcgungen des Senats vom 24. Mai 2016, 1. M\u00e4rz 2017 und vom 22. November 2017). Erst im Februar 2018 konnte der Senat den bereits am 5. August 2015 begr\u00fcndeten Antrag auf Zulassung der Berufung bearbeiten, so dass das die Kl\u00e4gerin belastende Disziplinarverfahren bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung zwei Jahre l\u00e4nger gedauert hat. Auch h\u00e4tte der Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, das Disziplinarverfahren fr\u00fcher einleiten k\u00f6nnen. Beides ist im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung zus\u00e4tzlich zur Gesamtdauer zu Gunsten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>h)<br \/>Der Senat hat im Blick, dass die Kl\u00e4gerin wegen des ihr vorgeworfenen Verhaltens nicht formlos zur Rede gestellt oder ermahnt worden ist. Vielmehr wurden gegen die Kl\u00e4gerin nach durchg\u00e4ngig gut bewertetem F\u00fchrungsverhalten, unzutreffenden Korruptionsvorw\u00fcrfen und fl\u00e4chendeckend durchgef\u00fchrten Ermittlungen Disziplinarvorw\u00fcrfe erhoben.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.09\" title=\"2 A 4.09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 4.09<\/a>-, juris Rn. 203.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verlangt es dabei, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere f\u00fcr sich genommen keine h\u00f6heren Disziplinarma\u00dfnahmen gebieten, in der Regel zun\u00e4chst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Ma\u00dfnahmen auf den Beamten einwirkt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018, &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2060.17\" title=\"BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17: Ma&szlig;nahmemilderung wegen versp&auml;teter Einleitung des Disziplinarv...\">2 C 60.17<\/a> -\u201a juris Rn. 30.<\/p>\n<p>Dieser Umstand h\u00e4tte sich m\u00f6glicherweise mildernd auswirken k\u00f6nnen, wenn sich mehr als die drei genannten Vorw\u00fcrfe als Disziplinarvergehen herausgestellt h\u00e4tten und der Beklagte eine h\u00f6here Disziplinarma\u00dfnahme verh\u00e4ngt h\u00e4tte. Angesichts dessen, dass von den 17 Vorw\u00fcrfen nur drei verblieben sind, wobei sich lediglich einer das Ergebnis beeinflusst, und mit Blick auf die ohnehin sehr ma\u00dfvolle Disziplinarma\u00dfnahme wirkt sich dieser Aspekt jedoch im vorliegenden Fall zur \u00dcberzeugung des Senats nicht auf das Ergebnis aus.<\/p>\n<p>1)<br \/>Anhaltspunkte f\u00fcr ein Mitverschulden des Dienstherrn an der Anstiftung zum Betrug gibt es nicht. Wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten &#8211; etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht &#8211; erkennbar werden, wirkt sich dies regelm\u00e4\u00dfig mildernd zugunsten des (Ruhestands)beamten aus. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarma\u00dfnahme dann mildernd ber\u00fccksichtigt werden, wenn Kontrollma\u00dfnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umst\u00e4nde unerl\u00e4sslich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20WD%2049.02\" title=\"BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02: S 3-Feldwebel; Zugriff auf Verm&ouml;gen oder Eigentum des Diensthe...\">2 WD 49.02<\/a> -\u201a juris Rn. 23.<\/p>\n<p>Um solche Aspekte pflichtwidrig unterlassener Kontrollen geht es hier nicht, insbesondere nicht in Bezug auf die im Raum stehende Straftat. Eine l\u00fcckenlose Kontrolle der Beamten ist nicht m\u00f6glich; vielmehr muss der Dienstherr auf die Integrit\u00e4t der Beamten vertrauen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>j)<br \/>Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte, vom Grundsatz her gegebene Bereitschaft der Kl\u00e4gerin, zur Aufkl\u00e4rung des Geschehens insbesondere in Bezug auf das Abholen des Vaters und zudem durch ihre schriftlichen und m\u00fcndlichen Stellungnahmen beizutragen, bilden keine durchgreifend f\u00fcr sie sprechenden Milderungsgr\u00fcnde. Das Offenbaren der Tat stellt einen gravierenden Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine &#8222;Umkehr&#8220; des Beamten aus freien St\u00fccken dokumentiert und Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehenssch\u00e4digung k\u00f6nne wiedergutgemacht werden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016.10\" title=\"BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10: Au&szlig;erdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in s...\">2 C 16.10<\/a> -, juris Rn. 36f., und vom 09.05.1990 &#8211; 1D 81.89 -, juris Rn. 16.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin die ihr gemachten Vorw\u00fcrfe erst und auch nur zum Teil ein, nachdem die Taten bereits entdeckt waren. Dies f\u00e4llt nicht entscheidend ins Gewicht. Nicht einger\u00e4umt hat die im \u00dcbrigen die Anstiftung zum Betrug (Vorwurf zu 14), auf die es hier ma\u00dfgeblich ankommt. Dies wirkt sich zwar nicht ma\u00dfnahmesch\u00e4rfend zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus. Doch l\u00e4sst sich daraus kein zus\u00e4tzlicher Minderungsgrund herleiten.<\/p>\n<p>k)<br \/>Dass das Strafverfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 StPO<\/a> ohne Auflage eingestellt wurde, ist f\u00fcr die Verh\u00e4ngung einer Disziplinarma\u00dfnahme unerheblich. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die strafrechtliche Verfolgung unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarma\u00dfnahme. W\u00e4hrend erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und S\u00fchne f\u00fcr begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Ma\u00dfnahme zu k\u00fcnftig pflichtgem\u00e4\u00dfen Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverh\u00e4ltnis entfernt bzw. sonst gebotene H\u00f6chstma\u00dfnahme ausspricht.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20WD%2016.15\" title=\"BVerwG, 12.05.2016 - 2 WD 16.15: Unterschlagung; Dezentrale Beschaffung; Teileinheitsf&uuml;hrer; Ve...\">2 WD 16.15<\/a> -, juris Rn. 84.<\/p>\n<p>l)<br \/>Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, der Beklagte habe andere Mitarbeiter der Beh\u00f6rde nicht in gleicher Weise disziplinarrechtlich verfolgt, vermag sie dies nicht zu entlasten.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat nicht gegen den vom Dienstherrn zu beachtenden (s.o.) Gleichbehandlungsgrundsatz (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a>) versto\u00dfen. Wie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals best\u00e4tigt hat, hat Frau Ts. eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten. Gegen Herrn T. wurde ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches allerdings in Bezug auf den Betrugsvorwurf ergebnislos blieb. Er erhielt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten ist, wegen anderer Disziplinarvergehen eine Geldbu\u00dfe. Hierdurch hat der Beklagte seine Bem\u00fchungen, Disziplinarverst\u00f6\u00dfe unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verfolgen, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Wenn gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine im Vergleich zu Frau Ts. h\u00f6here Disziplinarma\u00dfnahme ausgesprochen wird, Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Herrn T. insoweit ohne Ergebnis blieben und andere Mitarbeiter disziplinarrechtlich nicht belangt wurden, begr\u00fcndet dies schon angesichts der Stellung der Kl\u00e4gerin als F\u00fchrungskraft innerhalb der Verwaltung keinen Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz.<\/p>\n<p>Eine Absenkung kam unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch deswegen nicht in Betracht, weil die ausgesprochene Disziplinarma\u00dfnahme ohnehin sehr ma\u00dfvoll ist.<\/p>\n<p>m)<br \/>Dass die Kl\u00e4gerin mit Anwaltskosten belastet ist, ist f\u00fcr die Bemessung der Disziplinarma\u00dfnahme nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 LDG NRW unbedeutend. Anwaltskosten sind die regelm\u00e4\u00dfige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten eines Beamten ausgel\u00f6sten Disziplinarverfahrens und beeinflussen nicht die Einsch\u00e4tzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten, seiner Pers\u00f6nlichkeit oder des Ausma\u00dfes der verursachten Vertrauensbeeintr\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2024.17\" title=\"BVerwG, 22.12.2017 - 2 B 24.17: Erfolglose Beschwerde gegen die disziplinare Ahndung eines Sozi...\">2 B 24.17<\/a> -, juris Rn. 41.<\/p>\n<p>Eine etwaige Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsanwalt mit der Folge h\u00f6herer Anwaltskosten f\u00fchrt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Andernfalls w\u00fcrde im Disziplinarverfahren u.U. derjenige Beamte privilegiert, der \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel verf\u00fcgt, eine Honorarvereinbarung abzuschlie\u00dfen, die \u00fcber die gesetzlichen Verg\u00fctungsregelungen hinausgeht.<\/p>\n<p>n)<br \/>Der Senat hat die Medienberichterstattung \u00fcber die Kl\u00e4gerin in den Blick genommen. Es w\u00e4re bei der Entlassung eines Beamten mit dem Schuldprinzip jedoch nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von dem Zufall abh\u00e4ngig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie dar\u00fcber berichten.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2084.16\" title=\"BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16: Beteiligung der Beauftragten f&uuml;r Chancengleichheit im beh&ouml;rdlic...\">2 B 84.16<\/a> -, juris Rn. 36.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann, ob diese Grunds\u00e4tze auch Anwendung finden, wenn es um eine Ma\u00dfnahmebemessung unterhalb der Schwelle der Entlassung geht. Denn die Disziplinarma\u00dfnahme ist unabh\u00e4ngig hiervon und unter Ber\u00fccksichtigung auch der weiteren mildernden Umst\u00e4nde sehr ma\u00dfvoll.<\/p>\n<p>o)<br \/>Ebenfalls zu keiner Absenkung des Disziplinarma\u00dfes f\u00fchren die gesundheitlichen Probleme der Kl\u00e4gerin, insbesondere ihr Zusammenbruch und ihr Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. Dies gilt auch, wenn man zu ihre Gunsten unterstellt, dass die Erkrankungen vollumf\u00e4nglich auf das Disziplinarverfahren und\/oder auf (Korruptions-)Vorw\u00fcrfe zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die sich im Nachhinein als unbegr\u00fcndet herausstellten. Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses weiteren Aspekts ist die Disziplinarma\u00dfnahme sehr ma\u00dfvoll.<\/p>\n<p>3)<br \/>Nach alledem erachtet der Senat die in der Disziplinarverf\u00fcgung ausgesprochene K\u00fcrzung der Ruhestandsbez\u00fcge als nicht zu hohe Disziplinarma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>C.<br \/>Schlie\u00dflich ist die Disziplinarverf\u00fcgung auch zweckm\u00e4\u00dfig. Nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW pr\u00fcft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverf\u00fcgung neben der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit auch die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aus der vergleichbaren Vorschrift des \u00a7 60 Abs. 3 BDG leitet das Bundesverwaltungsgericht,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%204.04\" title=\"BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04: Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerkl&auml;r...\">2 A 4.04<\/a> -\u201a juris,<\/p>\n<p>ab, dass das Gericht nicht auf die Pr\u00fcfung der Frage beschr\u00e4nkt ist, ob das dem Kl\u00e4ger mit der Disziplinarverf\u00fcgung zum Vorwurf gemachte Verhalten (Lebenssachverhalt) tats\u00e4chlich vorliegt und als Dienstvergehen zu w\u00fcrdigen ist. Das Gericht hat vielmehr unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch dar\u00fcber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarma\u00dfnahme ist.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012 &#8211; 3d A 31\/11.O -\u201a juris, und Beschluss vom 08.01.2008 &#8211; 21d A 3881\/06.O.<\/p>\n<p>Diese ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten entlastenden Umst\u00e4nde, einschlie\u00dflich des beruflichen Engagements der Kl\u00e4gerin, der pflichten-mahnenden Umsetzung der Kl\u00e4gerin auf einen anderen Dienstposten, der Dauer des Disziplinarverfahrens sowie der weiteren entlastenden Umst\u00e4nde, nicht zu hoch.<\/p>\n<p>Unter Abw\u00e4gung aller f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin sprechenden Gesichtspunkte ist die Verh\u00e4ngung einer Disziplinarma\u00dfnahme unabweisbar, um die begangene Dienstpflichtverletzung zu ahnden. Mit Blick auf der Schweregrad des Dienstvergehens einerseits und das bislang untadelige Verhalten der Kl\u00e4gerin sowie die entlastenden Umst\u00e4nde andererseits erweist sich die verh\u00e4ngte K\u00fcrzung der Ruhegehaltsbez\u00fcge &#8211; \u00fcber die der Senat wegen des Verschlechterungsverbots nicht hinausgehen kann &#8211; im Streitfall jedenfalls nicht als zum Nachteil der Kl\u00e4gerin unangemessene, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige oder unzweckm\u00e4\u00dfige Disziplinarma\u00dfnahme. Eine niedrigere Disziplinarma\u00dfnahme kam auch unter Ber\u00fccksichtigung der entlastenden Umst\u00e4nde und des Gesichtspunkts der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit mit Blick auf das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Vorangegangenen ist die Disziplinarma\u00dfnahme auch deswegen zweckm\u00e4\u00dfig und zur \u00dcberzeugung des Senats dringend geboten, weil sich die Kl\u00e4gerin noch nach der Beweisaufnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; wie zuvor schon im Er\u00f6rterungstermin vor dem Senat &#8211; als Opfer betrachtet hat, das es als &#8222;sehr verletzend&#8220; empfinde, dass Herr Dr. F. ihr Vorw\u00fcrfe mache. Es ist angemessen und zweckm\u00e4\u00dfig, der Kl\u00e4gerin durch eine sp\u00fcrbare Disziplinarma\u00dfnahme vor Augen zu f\u00fchren, dass sie sich pflichtwidrig verhalten hat.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7\u00a7 154 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/167.html\" title=\"&sect; 167 VwGO [Vollstreckung gem&auml;&szlig; ZPO; vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit]\">167 Abs. 1 VwGO<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7 708 Nr. 11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.<\/p>\n<\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Ma\u00dfnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine K\u00fcrzung der Bez\u00fcge angemessen? In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Ma\u00dfnahmebemessung auf. Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorw\u00fcrfen f\u00fcr nicht ma\u00dfnahmerelevant erachtet. 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