{"id":7296,"date":"2019-07-17T17:14:09","date_gmt":"2019-07-17T15:14:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7296"},"modified":"2019-07-18T20:04:14","modified_gmt":"2019-07-18T18:04:14","slug":"stundensatz-am-unteren-ende-der-branchenueblichkeit-amtsgericht-duesseldorf-urteil-v-12-07-2019-az-43-c-4-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=7296","title":{"rendered":"&#8222;Stundensatz am unteren Ende der Branchen\u00fcblichkeit&#8220;, Amtsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 12.07.2019, Az. 43 C 4\/17"},"content":{"rendered":"<p>Im Nachgang zu Mandatsverh\u00e4ltnissen zu unserer Kanzlei stellt sich gelegentlich die Frage, ob die mit uns vereinbarten Honorare angemessen sind und waren. In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf wird herausgestellt, dass weder unsere Stundens\u00e4tze, noch die abgerechnete T\u00e4tigkeit sich als \u00fcberzogen darstellen. Im Gegenteil betont das Gericht, dass in D\u00fcsseldorf durchaus mehr als doppelt so hohe Stundens\u00e4tze gerichtsbekannt seien.<!--more--><\/p>\n<p>Im Volltext lautet die Entscheidung:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 749,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu zahlen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um die Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in D\u00fcsseldorf. Die Beklagte, welche promovierte Volljuristin ist, steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>Am 15.06.20.. kam es zu einem ersten Beratungsgespr\u00e4ch zwischen der Beklagten und Frau Rechtsanw\u00e4ltin B., einer Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin. Inhalt dieses Gespr\u00e4chs war jedenfalls die Beratung hinsichtlich einer m\u00f6glichen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts C., betreffend eine Regelbeurteilung der Beklagten. F\u00fcr diese T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zahlte die Gewerkschaft der Polizei als Rechtsschutzversicherer der Beklagten an die Kl\u00e4gerin ein Honorar in H\u00f6he von 226,10 EUR.<\/p>\n<p>Am 10.08.20.. suchte die Beklagte erneut die Kanzlei der Kl\u00e4gerin auf und beauftragte die Kl\u00e4gerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einer beamtenrechtlichen Angelegenheit. Anl\u00e4sslich dessen unterzeichnete die Beklagte die als Anlage 1 vorgelegten Verg\u00fctungsvereinbarung. Die Verg\u00fctungsvereinbarung sah ein Zeithonorar in H\u00f6he von 200 EUR pro Arbeitsstunde vor. Auf diese Verg\u00fctungsvereinbarung st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klageforderung.<\/p>\n<p>Am 19.08.20.. kam es sodann zu einem Besprechungstermin zwischen der Beklagten und Rechtsanw\u00e4ltin B. Die Beklagte leistete eine Anzahlung in H\u00f6he von 600 EUR an die Kl\u00e4gerin. Im Zeitraum vom 11.08.20.. bis zum 29.08.20.. erbrachte die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten verschiedene T\u00e4tigkeiten. Hinsichtlich der T\u00e4tigkeiten im Einzelnen wird auf die Anlage 2 (Bl. 15 der Akte) verwiesen.<\/p>\n<p>Am 01.09.20.. kam es zu einem weiteren Gespr\u00e4ch zwischen der Beklagten und Rechtsanw\u00e4ltin B. Am 02.09.20.. k\u00fcndigte sodann die Kl\u00e4gerin per E-Mail das Mandatsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten. Wegen des Inhalts der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung wird auf Bl. 75 der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 02.09.20.. \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine auf den 30.08.20.. datierte Rechnung \u00fcber die anwaltliche T\u00e4tigkeit \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von 1.639,63 EUR, abz\u00fcglich bereits gezahlter 600 EUR. Mit Schreiben vom 26.09.20.. mahnte die Kl\u00e4gerin die noch ausstehende streitgegenst\u00e4ndliche sowie ein weitere Forderung bei der Beklagten an und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 05.10.20&#8230;<\/p>\n<p>Am 30.09.20.. zahlte die Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von 249,90 EUR an die Gewerkschaft der Polizei zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 03.10.20.. \u00fcberwies die Beklagte an die Kl\u00e4gerin einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 627,09 EUR. Hierbei verrechnete die Kl\u00e4gerin einen Teilbetrag von 289,93 EUR mit der hier in Streit stehenden Rechnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass erst Beratungsgespr\u00e4ch im Juni 20.. habe sich nicht ausschlie\u00dflich um das bereits abgeschlossene gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gedreht, sondern s\u00e4mtliche dienstliche Themenkomplexe behandelt, welche die Beklagte besch\u00e4ftigt h\u00e4tten. Hierzu habe auch der Entzug der Dienstwaffe geh\u00f6rt, welche eine besondere Bedeutung f\u00fcr die Beklagte gehabt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 749,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 hat die Beklagte Widerklage erhoben und zun\u00e4chst beantragt, die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.083,79 EUR nach Rechtsh\u00e4ngigkeit nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat die Widerklage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2019 abge\u00e4ndert und beantragt zuletzt widerklagend,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Mandatsniederlegung im September 2017 entsteht bzw. noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 10.08.20.. sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, sie habe diese Vereinbarung im Wartezimmer der Kl\u00e4gerin direkt nach einem Besuch des polizei\u00e4rztlichen Dienstes beim Polizeipr\u00e4sidium weinend unterschrieben. Es bestehe ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen der eingeforderten Verg\u00fctung und der tats\u00e4chlich erbrachten Leistung. Die Kl\u00e4gerin sei dar\u00fcber hinaus nicht berechtigt gewesen, das Mandat zu beenden. Frau Rechtsanw\u00e4ltin B. sei der psychisch angegriffene Zustand der Beklagten bekannt gewesen, so dass sie hierauf eine K\u00fcndigung nicht habe st\u00fctzen k\u00f6nnen. Die \u00dcbernahme des Mandats durch die Kl\u00e4gerin sei auch in Kenntnis eines Entlassungsberichts einer Klinik vom 18.08.20.. erfolgt, in welchem der Beklagten eine Anpassungsst\u00f6rung diagnostiziert worden sei. Es sei gerade auch Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, die Beklagte vor weiterem &#8222;Mobbing&#8220; durch das Land Nordrhein-Westfalen zu bewahren. Wegen behaupteter, ihr aus der Mandatsbeendigung entstandener Kosten, u.a. der Rechtsanwaltskosten der von der Beklagten anschlie\u00dfend beauftragten Rechtsanwaltskanzlei F &amp; G erkl\u00e4rt die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 hat die Beklagte die Mandatsvereinbarung mit der Kl\u00e4gerin vorsorglich angefochten bzw. hilfsweise den R\u00fccktritt von dem Vertrag erkl\u00e4rt. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, die Mandatsvereinbarung sei durch T\u00e4uschung \u00fcber die Redlichkeit der Rechtsanw\u00e4ltin B. zustandegekommen. Frau Rechtsanw\u00e4ltin B. habe ihr Beratungsgespr\u00e4ch vom 15.06.20.. als Beratung \u00fcber das gegen\u00fcber der Beklagten ausgesprochene Verbot der F\u00fchrung der Dienstgesch\u00e4fte gegen\u00fcber der Deutschen Polizeigewerkschaft abgerechnet, so dass der Beklagten die Gewerkschaft die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die die Anwaltst\u00e4tigkeit im August und September 20.. versagt habe. Dar\u00fcber hinaus seien einzelne der abgerechneten Leistungen vertraglich nicht geschuldet gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Hingegen ist die Widerklage teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.)<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsverg\u00fctung in H\u00f6he von 749,40 EUR zu.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDer Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien zustandegekommenen anwaltlichen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">\u00a7\u00a7 675 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/611.html\" title=\"&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\">611 BGB<\/a>) in Verbindung mit der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 10.08.20&#8230; Aufgrund der Verg\u00fctungsvereinbarung schuldete die Beklagte der Kl\u00e4gerin ein Stundenhonorar in H\u00f6he von 200 EUR.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n<strong>Die Verg\u00fctungsvereinbarung ist nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 Abs. 1 BGB<\/a> als nichtig anzusehen.<\/strong> Ob ein Rechtsgesch\u00e4ft im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 BGB<\/a> gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, ist anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung des Rechtsgesch\u00e4fts zu ermitteln, in die Inhalte, Beweggr\u00fcnde der Parteien und Zweck des Gesch\u00e4fts einzubeziehen sind. Hierbei sind nicht nur der objektive Gehalt des Rechtsgesch\u00e4fts, sondern auch diejenigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die zu seiner Vornahme gef\u00fchrt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien. Zu einem objektiven Sittenversto\u00df eines Vertragspartners muss auch noch ein pers\u00f6nliches Verhalten hinzukommen, welches dem Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann. Ma\u00dfgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts. (Palandt\/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, \u00a7 138, Rn. 8 f., mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 10.08.20.. fehlt es bereits an einem objektiven Sittenversto\u00df der Kl\u00e4gerin. <strong>Anders als die Beklagte meint, hat die Kl\u00e4gerin keine Zwangslage der Beklagten hinsichtlich des Abschlusses der Verg\u00fctungsvereinbarung ausgenutzt.<\/strong> Die Beklagte tr\u00e4gt &#8211; trotz des Hinweises des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2017 (Bl. 95a der Akte) &#8211; bereits selbst nicht vor, dass sie von der Kl\u00e4gerin zum Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung in irgendeiner Weise gedr\u00e4ngt worden w\u00e4re. Die Beklagte tr\u00e4gt lediglich vor, dass sie sich nach dem Termin bei dem polizei\u00e4rztlichen Dienst in einem &#8222;aufgel\u00f6sten Zustand&#8220; befunden und die Verg\u00fctungsvereinbarung weinend unterschrieben habe, welche ihr von einer Kanzleimitarbeiterin vorgelegt worden sei. Das von der Kanzleimitarbeiterin oder einem sonstigen bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten hierbei in irgendeiner Form eine Zwangslage der Beklagten aufgebaut worden w\u00e4re, ist aus dem Beklagtenvorbringen nicht erkennbar. Der Umstand allein, dass der weinenden Beklagten die Verg\u00fctungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde, begr\u00fcndet f\u00fcr sich kein sittenwidriges Verhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten mit Gutachten vom 18.08.20.. seitens der Klinik eine Anpassungsst\u00f6rung diagnostiziert worden ist. Allein aus dem Umstand, dass der eine Vertragsteil an einer psychischen Erkrankung leidet, folgt kein sittenwidriges Handeln des anderen Vertragsteils.<\/p>\n<p><strong>Die Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus einem objektiven Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 Abs. 2 BGB<\/a>.<\/strong> Auch hierauf hat das Gericht bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2017 hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihren Vortrag sodann entsprechend substantiiert h\u00e4tte. <strong>Ein Anwaltshonorar in H\u00f6he von 200 EUR ist auch nicht in sittenwidriger Weise \u00fcbersetzt. Gerichtsbekannt entsprechen Stundens\u00e4tze in dieser H\u00f6he durchaus der \u00dcblichkeit in D\u00fcsseldorfer Anwaltskanzleien. Ein Honorar von 200 EUR pro Stunde liegt dabei sogar noch am unteren Ende dessen, was branchen\u00fcblich als Stundenhonorar vereinbart wird. Gerade im gro\u00dfst\u00e4dtischen Bereich sind auch deutlich h\u00f6here Stundenhonorare von 500 EUR und dar\u00fcber nicht un\u00fcblich (Mayer\/Kroi\u00df, RVG, 7. Aufl., \u00a7 3a Rn. 163). Ein solcher Betrag steht auch nicht im Missverh\u00e4ltnis zu der von der Kl\u00e4gerin aufgrund des Anwaltsvertrages zu erbringenden Leistung.<\/strong> Da &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts vom Zeitpunkt seiner Vornahme hier beurteilt werden muss, spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; die anwaltliche Leistung der Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter mit M\u00e4ngeln behaftet war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer anwaltliche Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien bzw. die am 10.08.20.. geschlossene Verg\u00fctungsvereinbarung ist auch nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/142.html\" title=\"&sect; 142 BGB: Wirkung der Anfechtung\">\u00a7 142 Abs. 1 BGB<\/a> von Anfang an als nichtig anzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte war insbesondere nicht zur Anfechtung dieses Vertrages wegen T\u00e4uschung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/123.html\" title=\"&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung\">\u00a7 123 Abs. 1 BGB<\/a> berechtigt. Eine T\u00e4uschung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten, durch welche die Beklagte zum Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 10.08.20.. bestimmt worden w\u00e4re, liegt nicht vor. Die Beklagte st\u00fctzt ihre Anfechtung im Wesentlichen darauf, dass Frau Rechtsanw\u00e4ltin B. bereits die Erstberatung am 15.06.20..gegen\u00fcber der Gewerkschaft der Polizei auch als Beratung \u00fcber den bereits 20.. erfolgten Entzug der Dienstwaffe der Beklagten abgerechnet habe (Anlage 10, Bl. 80 der Akte). Hierdurch sei die Beklagte jedenfalls einem Irrtum \u00fcber die Redlichkeit der Rechtsanw\u00e4ltin unterlegen.<\/p>\n<p>Dass tats\u00e4chlich eine T\u00e4uschung von der Kl\u00e4gerin insoweit ver\u00fcbt worden ist, steht jedoch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat diesbez\u00fcglich mit Schriftsatz vom 24.02.2018 (Bl. 74 der Akte) vorgetragen, dass sich das Beratungsgespr\u00e4ch im Juni 20.. neben anderer Fragen auch um das F\u00fchren der Dienstwaffe gedreht habe. Die f\u00fcr die T\u00e4uschung beweisbelastete Beklagte hat f\u00fcr ihre Behauptung darauf hin keinen Beweis angetreten, obgleich das Gericht sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich der Vortrag der Beklagten zur T\u00e4uschung nicht erschlie\u00dft (vergleiche Bl. 95b der Akte).<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet hat die Kl\u00e4gerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag f\u00fcr die Erstberatung im Juni 20.. lediglich eine Erstberatungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 190 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 226,10 EUR abgerechnet. Diese Erstberatungsgeb\u00fchr ist laut der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15.06.20.. (Anlage 4, Bl. 35 der Akte) eine einmalige Pauschalverg\u00fctung und unabh\u00e4ngig von dem tats\u00e4chlichen Inhalt der Erstberatung &#8211; ob nun F\u00fchren der Dienstwaffe oder lediglich Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten einer Berufung &#8211; entstanden, so dass zwischen dem Anfall der Kosten bei der Polizeigewerkschaft und einer Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Inhalt des am 15.06.20.. gef\u00fchrten Beratungsgespr\u00e4ch dem Grunde nach kein Zusammenhang bestand. <strong>F\u00fcr den Anfall der Erstberatungsgeb\u00fchr war es schlicht unerheblich, ob sich die Erstberatung lediglich &#8211; wie von der Beklagten behauptet &#8211; auf die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten einer Berufung bezog, oder ob in diesem Rahmen auch die Thematik des Dienstwaffenentzuges behandelt wurde.<\/strong><\/p>\n<p>Insofern stand der Beklagten auch kein Anfechtungsgrund aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/119.html\" title=\"&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums\">\u00a7 119 Abs. 2 BGB<\/a> unter dem Gesichtspunkt zur Seite, dass sie \u00fcber eine wesentliche Eigenschaft der sie betreuenden Rechtsanw\u00e4ltin, n\u00e4mlich deren Redlichkeit, im Irrtum gewesen w\u00e4re. Wenn es f\u00fcr den Anfall der Erstberatungsgeb\u00fchr, welche von der Polizeigewerkschaft erstattet wurde, nicht von Erheblichkeit ist, was konkret Inhalt des Beratungsgespr\u00e4chs am 15.06.20.. gewesen ist, so kann in der Angabe in der Abrechnung Anlage 10-2 (Bl. 80 der Akte), dass dort das F\u00fchren einer Dienstwaffe thematisiert worden sei, auch kein unredliches Verhalten der Rechtsanw\u00e4ltin B. erblickt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer aus der Verg\u00fctungsvereinbarung folgende Honoraranspruch der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Beklagten hilfsweise erkl\u00e4rten R\u00fccktritts vom Vertrag. Ein R\u00fccktritt der Beklagten vom Vertrag war bereits rechtlich nicht m\u00f6glich. Zwar findet die R\u00fccktrittsvorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/323.html\" title=\"&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung\">\u00a7 323 Abs. 1 BGB<\/a> ihrem Wortlaut nach auf s\u00e4mtliche gegenseitigen Vertr\u00e4ge Anwendung. F\u00fcr Dauerschuldverh\u00e4ltnisse gilt dies jedoch nur, bis diese in Vollzug gesetzt worden sind. Nach Invollzugsetzung tritt an Stelle des R\u00fccktrittsrechts die M\u00f6glichkeit zur K\u00fcndigung aus wichtigem Grund (Palandt\/Gr\u00fcneberg, 77. Aufl. 2018, \u00a7 323, Rn. 4). Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Gesch\u00e4ftsbesorgungscharakter (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">\u00a7\u00a7 675 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/611.html\" title=\"&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\">611 BGB<\/a>; BeckOGK\/Teichmann <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">BGB \u00a7 675<\/a> Rn. 794) und damit um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis. Mit Inanspruchnahme der ersten Leistung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte wurde dieses Dauerschuldverh\u00e4ltnis in Vollzug gesetzt, so dass ein R\u00fccktritt der Beklagten hiernach nicht mehr m\u00f6glich war. In Betracht kam lediglich die K\u00fcndigung, welche jedoch nur f\u00fcr die Zukunft wirkt und einen bereits entstandenen Verg\u00fctungsanspruch des Rechtsanwalts nicht entfallen l\u00e4sst. Dessen ungeachtet war das Mandatsverh\u00e4ltnis bereits durch die von der Kl\u00e4gerin ausgesprochene K\u00fcndigung vom 02.09.20.. beendet worden, so dass einer eventuell im Wege der Auslegung anzunehmenden K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 31.01.20.. keine Bedeutung zukam.<\/p>\n<p>Mangels eines feststehenden unredlichen Verhaltens der Rechtsanw\u00e4ltin B. (hierzu soeben b)), stand der Beklagten auch kein R\u00fccktrittsrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/324.html\" title=\"&sect; 324 BGB: R&uuml;cktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach &sect; 241 Abs. 2\">\u00a7 324 BGB<\/a> zu.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDer kl\u00e4gerische Anspruch ist auch der H\u00f6he nach berechtigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus den zur Akte gereichten Stundenabrechnungen (Bl. 15 und Bl. 55 der Akte) ergibt sich das von der Kl\u00e4gerin abgerechnete Zeithonorar. Unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten geleisteten Betr\u00e4ge ergibt sich die Klageforderung in H\u00f6he von 749,70 EUR. Die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, einige der abgerechneten T\u00e4tigkeiten, seien vertraglich von der Kl\u00e4gerin nicht zu erbringen gewesen und h\u00e4tten daher nicht abgerechnet werden d\u00fcrfen, verf\u00e4ngt dies nicht.<\/p>\n<p>Dies gilt zum einen, soweit die Beklagte r\u00fcgt (vergleiche etwa Bl. 131 ff. der Akte) dass die Kl\u00e4gerin mit der Gewerkschaft der Polizei hinsichtlich der Rechtsschutzzusage kommuniziert und hier\u00fcber am 23.08.20.., 24.08.20.. und 25.08.20.. insgesamt 11 Minuten abgerechnet habe (vergleiche Bl. 15 der Akte).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin diese T\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich erbracht hat. Nach dem Inhalt der zwischen den Parteien zustandegekommenen Verg\u00fctungsvereinbarung (Anlage 1 der Kl\u00e4gerin, Bl. 12 der Akte) umfasst die Bearbeitung des Mandats f\u00fcr das Zeithonorar alle T\u00e4tigkeiten, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwendet. Ausdr\u00fccklich eingeschlossen sind nach dem Inhalt der Verg\u00fctungsvereinbarung Korrespondenz, wie etwa E-Mail, sowie Telefonate und Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Vor diesem Hintergrund war die Kl\u00e4gerin berechtigt, im Rahmen der Interessenwahrnehmung f\u00fcr die Beklagte mit der Gewerkschaft der Polizei als Rechtsschutzversicherer der Beklagten zu korrespondieren und Korrespondenz hier\u00fcber auch mit der Beklagten zu f\u00fchren. Soweit die Beklagte diesbez\u00fcglich vortr\u00e4gt, dass diese Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherer von ihr nicht &#8222;erbeten&#8220; gewesen sei und es der \u00dcblichkeit entspreche, dass \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Rechtsschutz durch die Gewerkschaft der Polizei grunds\u00e4tzlich im Verh\u00e4ltnis zwischen der Gewerkschaft und dem Mitglied korrespondiert werde, so steht dies im Widerspruch zu der schriftlich getroffenen Vereinbarung, wonach die Mandatsbearbeitung durch die Kl\u00e4gerin auch eben solche T\u00e4tigkeiten umfasst.<\/p>\n<p><strong>Anders als die Beklagte vortr\u00e4gt (Bl. 132 der Akte) ist die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin aufgrund der Verg\u00fctungsvereinbarung auch nicht auf &#8222;notwendige&#8220; Kosten beschr\u00e4nkt gewesen. Aufgrund des Textes der Verg\u00fctungsvereinbarung ist ein Honorar vielmehr f\u00fcr alle T\u00e4tigkeiten geschuldet, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwendet.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Kl\u00e4gerin durch diese Passage in der Verg\u00fctungsvereinbarung nach Treu und Glauben sicher nicht berechtigt wurde, beliebige, f\u00fcr das Mandat offensichtlich nutzlose T\u00e4tigkeiten zu entfalten und sodann abzurechnen. Derartiges ist hier jedoch nicht der Fall. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Deckung f\u00fcr die dem Mandat zu Grunde liegende verwaltungsrechtliche Streitigkeit stand in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat und war im Zuge der Interessenwahrnehmung auch nicht nutzlos. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, dass sie die Kl\u00e4gerin \u00fcber die \u00dcblichkeiten in der Zusammenarbeit mit der Polizeigewerkschaft in Kenntnis gesetzt h\u00e4tte, oder sich eine Korrespondenz der Kl\u00e4gerin mit der Gewerkschaft vorab verbeten h\u00e4tte. Nur wenn derartiges der Fall gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die diesbez\u00fcgliche T\u00e4tigkeit ggf. nicht entfalten und sodann abrechnen d\u00fcrfen. Die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin waren entgegen dem Vortrag der Beklagten auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 13.02.2019 auch nicht deswegen objektiv unn\u00fctz, weil die Kl\u00e4gerin bereits einen Entwurf f\u00fcr einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht fertigte, bevor sie mit der Gewerkschaft der Polizei sowie mit der Beklagten \u00fcber die Deckungszusage korrespondierte. Auch diese T\u00e4tigkeiten standen offensichtlich im Zusammenhang mit dem Mandatsverh\u00e4ltnis und dienten der Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit im Sinne der Beklagten.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte geltend macht, die f\u00fcr den 23.08.20.. und 24.08.20.. in Ansatz gebrachten Lekt\u00fcre von E-Mails sowie Antwort-E-Mails entspr\u00e4chen nicht der von der Kl\u00e4gerin geschuldeten Leistungen. Dem steht, wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; bereits entgegen, dass die Korrespondenz, einschlie\u00dflich E-Mails, welche zur Mandatsbearbeitung hinzuz\u00e4hlt, ausweislich der Verg\u00fctungsvereinbarung Teil der abrechenbaren T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin war. Soweit die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 11 f., Bl. 132 f. der Akte) vortr\u00e4gt, die E-Mail Korrespondenz habe eine nicht auffindbare Anwaltsvollmacht betroffen, sei daher einem Verschulden der Kl\u00e4gerin geschuldet und mithin nicht abrechenbar und \u00fcberfl\u00fcssig, ist dieser Vortrag im Ergebnis unsubstantiiert. Zum einen steht auch diese Korrespondenz ersichtlich im Zusammenhang mit dem Mandat. Konkrete Tatsachen, aus welchen auf ein Verschulden der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Nichtauffindbarkeit der Vollmacht geschlossen werden k\u00f6nnte, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor. Unstreitig war die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt damit befasst, einen Eilantrag f\u00fcr die Beklagte an das Verwaltungsgericht vorzubereiten. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen einer Anwaltsvollmacht &#8211; gegebenenfalls zur Vorlage bei dem Verwaltungsgericht &#8211; von Wichtigkeit und gerade nicht von vornherein nutzlos.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDer Beklagten stehen gegen die Kl\u00e4gerin auch keine Gegenanspr\u00fcche zu, so dass die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens erkl\u00e4rten Aufrechnungen gegen die Klageforderung ins Leere gehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagten steht gegen die Kl\u00e4gerin kein Gegenanspruch in H\u00f6he von 249,90 EUR bzw. 226,10 EUR wegen des von der Beklagten an die Gewerkschaft der Polizei geleisteten Betrages zu.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da die Leistung der Beklagten nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die Gewerkschaft der Polizei erfolgte, kann ein Anspruch der Beklagten sich lediglich aus der Nichtleistungskondiktion gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/812.html\" title=\"&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch\">\u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB<\/a> ergeben. Die Beklagte hat durch ihre Zahlung in H\u00f6he von 249,90 EUR an die Gewerkschaft der Polizei geleistet, also bewusst und zweckgerichtet deren und nicht das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin gemehrt (vergleiche Palandt\/Sprau, 77. Aufl. 2018, \u00a7 812, Rn. 14).<\/p>\n<p>Ein m\u00f6glicher bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten ist daher bereits aufgrund des Vorrangs der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft der Polizei bestehenden Leistungsbeziehung ausgeschlossen. Die hier allein infrage kommende Nichtleistungskondiktion ist demgegen\u00fcber subsidi\u00e4r (a.a.O., Rn. 7). Soweit &#8211; was aufgrund des Vortrages der Beklagten anzunehmen ist &#8211; die Zahlung an die Gewerkschaft der Polizei ohne rechtlichen Grund erfolgte, hat die Beklagte die R\u00fcckabwicklung gegen\u00fcber Gewerkschaft und nicht gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend zu machen (vgl. a.a.O., Rn. 54).<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 19, Bl. 140 der Akte) vortr\u00e4gt, sie mache ein R\u00fcckzahlungsanspruch der Gewerkschaft gelten, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein etwaiger der Gewerkschaft der Polizei gegen die Kl\u00e4gerin aus diesem Sachverhalt zustehender bereicherungsrechtlicher R\u00fcckzahlungsanspruch kann jedenfalls nicht von der Beklagten geltend gemacht werden. Die Beklagte ist nicht Inhaberin dieses etwaigen Anspruchs und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft diesen an die Beklagte abgetreten oder die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs erm\u00e4chtigt h\u00e4tte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass &#8211; wie die Beklagte an der vorzitierten Stelle vortr\u00e4gt &#8211; ein etwaiger R\u00fcckzahlungsanspruch der Gewerkschaft auf sie, die Beklagte, \u00fcbergegangen w\u00e4re, indem die Beklagte ihrerseits 249,90 EUR an die Polizeigewerkschaft zahlte. Es ist kein Rechtsgrund erkennbar, aus welchem ein solcher Anspruchs\u00fcbergang h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung der an die Polizeigewerkschaft geleisteten 249,90 EUR ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruchs gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/280.html\" title=\"&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\">\u00a7\u00a7 280 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">675 Abs. 1 BGB<\/a>. An dieser Stelle kann es dahinstehen, ob die Abrechnung in H\u00f6he von 226,10 EUR gegen\u00fcber der Deutschen Polizeigewerkschaft im Verh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter ein vertragswidriges Verhalten darstellte. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, folgte hieraus kein Anspruch der Beklagten. Ein Schadensersatzanspruch setzt auch den Eintritt eines konkreten Schadens, also einer unfreiwilligen Verm\u00f6genseinbu\u00dfe voraus. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung in H\u00f6he von 249,90 EUR durch die Beklagte an die Gewerkschaft jedoch freiwillig.<\/p>\n<p>Das letzte zur Verm\u00f6genseinbu\u00dfe f\u00fchrende Verhalten stammt damit aus der Sph\u00e4re der Beklagten. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung im Wege des Schadenersatzes nur dann m\u00f6glich, wenn sich der Gesch\u00e4digte &#8211; hier also gegebenenfalls die Beklagte &#8211; zu der selbstsch\u00e4digenden Handlung herausgefordert f\u00fchlen durfte und diese auf einer billigenswerten Motivation beruhte (Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor \u00a7 249, Rn. 58).<\/p>\n<p>Derartiges ist hier jedoch nicht anzunehmen. Es handelte sich bei der Zahlung an die Gewerkschaft um eine g\u00e4nzlich freiwillige Leistung der Beklagten. Die Beklagte tr\u00e4gt lediglich vor, dass die Zahlung an die Gewerkschaft vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass Frau Rechtsanw\u00e4ltin B. die Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Berufung zu dem \u00fcber die Regelbeurteilung der Beklagten ergangenen Urteil gegen\u00fcber der Gewerkschaft der Polizei als Beratung \u00fcber den Entzug der Dienstwaffe abgerechnet hatte. Warum sich die Beklagte aufgrund dessen verpflichtet sah, gegen\u00fcber der Gewerkschaft diese Zahlung auszugleichen, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gewerkschaft die Beklagte zur Erstattung des an die Kl\u00e4gerin gezahlten Betrages aufgefordert oder sonst gedr\u00e4ngt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag steht der Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 12 ff., Bl. 133 ff. der Akte) ein Schaden behauptet, welcher durch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beratung durch die Kl\u00e4gerin abgewendet worden w\u00e4re, da der Beklagten dann &#8222;die ungehinderte Fortsetzung des durch ihren damaligen Dienstvorgesetzten betriebenen Mobbings erspart geblieben w\u00e4re&#8220; ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert und nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Schlechtleistung zu begr\u00fcnden. Der Vortrag der Beklagten ist insofern bereits widerspr\u00fcchlich. So hat die Beklagte zun\u00e4chst mit Schriftsatz vom 29.06.2018 (Bl. 105 der Akte) vorgetragen, es sei Aufgabe der Rechtsanw\u00e4ltin gewesen, sie vor weiteren Mobbinghandlungen durch das Land NRW zu bewahren. Diesen Vortrag wiederholt die Beklagte im Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 109 der Akte) sowie auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 13.02.2019. Sodann tr\u00e4gt sie jedoch auf Seite 18 desselben Schriftsatzes (Bl. 139 der Akte) vor, eine Beratung \u00fcber die Mobbing-Arbeitssituation sei nicht Gegenstand des Beratungsvertrages gewesen und von ihr auch im \u00dcbrigen nicht gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet ist es tats\u00e4chlich nicht Gegenstand eines Rechtsanwaltsvertrages, ein Mobbing, also der Definition nach wiederholte psychische Schikanen und Qu\u00e4lereien, zu unterbinden. Gegenstand des Rechtsanwaltsvertrages ist eine Beratung in rechtlichen Angelegenheiten. Im konkreten Fall der Mandats\u00fcbernahme am 10.08.20.. war die Beratung der Beklagten in einer beamtenrechtlichen Angelegenheit bez\u00fcglich der Dienstf\u00e4higkeit der Beklagten sowie des Verbots des F\u00fchrens einer Dienstwaffe. Was die Beklagte demgegen\u00fcber konkret mit &#8222;Mobbing&#8220; meint und, wie dieses durch eine sachgerechte Beratung seitens der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen, tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher konkrete Verm\u00f6gensschaden der Beklagten aufgrund eines Mobbing entstanden ist, welcher nun gegen die Verg\u00fctungsforderung der Kl\u00e4gerin aufgerechnet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung aus dem Anwaltsvertrag steht der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf zu, dass &#8211; wie sie vortr\u00e4gt &#8211; die Kl\u00e4gerin unn\u00f6tige Arbeiten zur Erstellung eines Eilantrages gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> (&#8222;123er Antrag&#8220;) aufwandte. Ausweislich der Rechnungsaufstellung Bl. 15 der Akte wandte die Kl\u00e4gerin am 29.08.20.. f\u00fcr das Abfassen eines Entwurfes des Eilantrages sowie dessen \u00dcbersendung an die Gewerkschaft der Polizei und die Beklagte 175 Minuten auf. Der Vortrag der Beklagten eines diesbez\u00fcglichen vertragsverletzenden Verhaltens der Kl\u00e4gerin vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Die Beklagte st\u00fctzt den von ihr diesbez\u00fcglich geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen darauf, dass der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt dieser T\u00e4tigkeit bereits bekannt sein musste, dass das Ministerium des Inneren Nordrhein-Westfalen (&#8222;MI NRW&#8220;) gegen\u00fcber der Beklagten ein Verfahren zu polizeidienstlichen Untersuchung (&#8222;PDU-Verfahren&#8220;) einleiten wollte, wodurch sich der beabsichtigte Eilantrag der Sache nach ohnehin erledigt h\u00e4tte (Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 14 f., Bl. 135 f. der Akte).<\/p>\n<p>Wie bereits vorstehend ausgef\u00fchrt, ist die f\u00fcr das Erstellen des Eilantrages abgerechnet anwaltliche T\u00e4tigkeit unstreitig tats\u00e4chlich angefallen und auch von der Verg\u00fctungsverpflichtung der Beklagten aus der Verg\u00fctungsvereinbarung mitumfasst, da es sich um eine T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zur Bearbeitung der die Mandat zu Grunde liegenden Rechtsstreitigkeit handelte. Ein Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzung bzw. Schlechtleistung w\u00e4re vor diesem Hintergrund allenfalls dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr sie bereits klar erkennbar war, dass die diesbez\u00fcgliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte keinen Nutzen mehr entfalten w\u00fcrde. F\u00fcr eine derartige Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung durch die Beklagte. Der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Beklagten besteht im Wesentlichen aus Vermutungen. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor (Bl. 136 d. Akte), dass ein Eingangsstempel der Kl\u00e4gerin auf dem Bescheid \u00fcber die Einleitung des PDU-Verfahrens (Anlage 15, Bl. 159 der Akte), welche ein Indiz f\u00fcr den Eingang des Schreibens am 29.08.20.. sein k\u00f6nnte, nicht erkennbar sei. Ein objektiver Ankn\u00fcpfungspunkt, dass der Kl\u00e4gerin dieser Bescheid bereits am 29.08.20.., also an dem Tag, an welchem der Entwurf des Eilantrages abgefasst wurde, zugegangen ist, fehlt damit. Weiter tr\u00e4gt die Beklagte vor, auf einem entsprechenden Fax (Anlage 16, Bl. 161 der Akte) sei das Datum des 30.08.20.. zu erkennen. Wenn man mit der Beklagten annimmt, dass der Kl\u00e4gerin das Schreiben jedenfalls an diesem Tage zugegangen ist, liegt doch dieses Datum nach dem der Erstellung des Eilantrages. Es kann aus ihm also nicht gefolgert werden, dass der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Abfassung des Eilantrages bereits bekannt war, dass sich der zu Grunde liegende Sachverhalt durch die Einleitung des PDU-Verfahrens erledigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Beklagte im Schriftsatz vom 13.02.2019 (dort Seite 17, Bl. 138 der Akte) weiter selbst vor, dass bestimmte Aspekte des Eilantrages in einem weiteren Verfahren, welches sich sodann gegen die Einleitung des PDU-Verfahrens richtete, h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Insofern r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass die von der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich entfaltete T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte nicht objektiv und bei Entfaltung der T\u00e4tigkeit erkennbar nutzlos war.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin, gerichtet auf Ausgleich der an ihren nach K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses durch die Kl\u00e4gerin beauftragten Rechtsanwalt, Herrn G., gezahlten Beratungskosten in H\u00f6he von 494,42 EUR sowie weiterer 334,75 EUR f\u00fcr das mit der Kl\u00e4gerin am 01.09.20.. gef\u00fchrte Beratungsgespr\u00e4ch, besteht nicht.<\/p>\n<p>Es kann hierbei dahinstehen, ob die von der Beklagten insofern selbst verauslagten 334,75 EUR f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, welche vor der K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses von der Kl\u00e4gerin erbracht worden ist, \u00fcberhaupt ein kausalen Schaden darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls fehlt es im Hinblick auf die K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin. Auch hierauf hat das Gericht die Beklagte bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2017 hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war zur K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 Abs. 1 BGB<\/a> berechtigt. Diese K\u00fcndigungsvorschrift findet auf den Anwaltsvertrag Anwendung, da bei ihm Dienste h\u00f6herer Art erbracht werden und das Verh\u00e4ltnis zwischen Anwalt und Mandant durch besonderes Vertrauen gepr\u00e4gt ist (BeckOGK\/Teichmann <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">BGB \u00a7 675<\/a> Rn. 909). Eines wichtigen Grundes f\u00fcr die K\u00fcndigung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/314.html\" title=\"&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund\">\u00a7 314 Abs. 1 BGB<\/a> bedurfte es insoweit nicht mehr (a.a.O. Rn. 910).<\/p>\n<p>Diesem Hintergrund k\u00f6nnte ein auf die K\u00fcndigung als solche gest\u00fctzter Schadensersatzanspruch der Beklagten allenfalls dann bestehen, wenn es sich bei der K\u00fcndigung der Kl\u00e4gerin um eine K\u00fcndigung zur Unzeit im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 Abs. 2 S. 2 BGB<\/a> gehandelt h\u00e4tte (a.a.O. Rn. 912). Im Falle eines Anwaltsvertrages liegt eine K\u00fcndigung zur Unzeit dann vor, wenn der Mandant aufgrund der K\u00fcndigung nicht mehr in der Lage ist, sich rechtzeitig den Rat eines anderen Anwalts zu beschaffen, was insbesondere bei einer K\u00fcndigung unmittelbar vor einem Gerichtstermin o.\u00e4. der Fall sein kann (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202013,%201591\" title=\"BGH, 07.02.2013 - IX ZR 138\/11: Rechtsanwaltshaftung: Widerrechtliche Drohung mit Mandatsnieder...\">NJW 2013, 1591<\/a> (1592) mwN). Etwas derartiges war jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Zeitpunkt der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin war noch gar kein gerichtliches Verfahren anh\u00e4ngig. Au\u00dferdem ergibt sich aus dem weiteren Verlauf der Ereignisse, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage war, sich den Rat eines anderen Anwalts zu beschaffen. Nach ihrem eigenen Vortrag mandatierte die Beklagte nach der Mandatsniederlegung durch die Kl\u00e4gerin die Rechtsanwaltskanzlei F &amp; G , welche sodann f\u00fcr die Beklagte die gerichtlichen Verfahren f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Erstellung des Entwurfes f\u00fcr einen Eilantrag gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> entstandene Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin entfiel nach der K\u00fcndigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/628.html\" title=\"&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung\">\u00a7 628 Abs. 1 S. 2 BGB<\/a>. Hiernach steht dem Dienstverpflichteten der Teil der Verg\u00fctung nicht zu, an welchem der Dienstberechtigte nach der K\u00fcndigung kein Interesse hat, wenn er nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils zur K\u00fcndigung bewegt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat im Falle des Anwaltsvertrages der Mandant darzulegen und zu beweisen (BeckOGK\/Teichmann <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/675.html\" title=\"&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung\">BGB \u00a7 675<\/a> Rn. 913). Diesen, ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. <strong>Die Kl\u00e4gerin hat hierzu vorgetragen (vergleiche Bl. 75 der Akte), die Beklagte habe ihr gegen\u00fcber ein beratungsresistentes und aggressives Verhalten gezeigt und sei gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4ltin B. unversch\u00e4mt aufgetreten.<\/strong> Hierdurch habe die Beklagte die K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses provoziert. Die Beklagte hat dies lediglich einfach bestritten, und im \u00dcbrigen vorgetragen, der Kl\u00e4gerin sei bei Mandats\u00fcbernahme ihre psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsst\u00f6rung bekannt gewesen (Schriftsatz vom 13.02.2019, Bl. 137 der Akte). Ein Beweis f\u00fcr diesen Vortrag hat die Beklagte nicht angeboten. Dessen ungeachtet ist es auch nicht erkennbar, warum die Kl\u00e4gerin nicht zu K\u00fcndigung berechtigt gewesen sein soll, selbst wenn ihr die Erkrankung der Beklagten bekannt gewesen sein sollte.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nDer Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" title=\"&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden\">\u00a7\u00a7 288 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">286 Abs. 1 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist in Gestalt des zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2019 gestellten Antrages teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDer Antrag ist unzul\u00e4ssig, soweit die Beklagte mit ihm die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr bereits entstandene Sch\u00e4den begehrt.<\/p>\n<p>Der Widerklage fehlt es insoweit an dem im Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/256.html\" title=\"&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage\">\u00a7 256 Abs. 1 ZPO<\/a> stets erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses Feststellungsinteresse fehlt, wenn es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich und zumutbar ist, sein Begehren mit der vorrangigen Leistungsklage zu verfolgen (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202017,%201823\" title=\"BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467\/15: Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzul...\">NJW 2017, 1823<\/a> Rn. 14 ff, mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Bez\u00fcglich der nach dem Beklagtenvortrag bereits eingetretenen Sch\u00e4den ist es der Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich, diese zu beziffern und mittels der Leistungsklage zu verfolgen. Dies hat die Beklagte auch bereits mit dem urspr\u00fcnglichen Widerklageantrag aus dem Schriftsatz vom 31.01.2017 getan. Auch im Schriftsatz der Beklagten vom 13.02.2019 hat die Beklagte einzelne Schadenspositionen aufgef\u00fchrt, wodurch ersichtlich ist, dass sie zu deren Bezifferung durchaus in der Lage ist.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nSoweit die Beklagte mit dem Widerklageantrag zuletzt eine Einstandspflicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zuk\u00fcnftig aus der Mandatsniederlegung vom September 2017 resultierende Sch\u00e4den feststellen lassen will, ist der Widerklageantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wie vorstehend unter I.) 3.) ausgef\u00fchrt, stehen der Beklagten aufgrund der Mandatsniederlegung gegen die Kl\u00e4gerin bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzanspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Dem zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2019 gestellten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein vor dem Oberverwaltungsgericht noch laufendes Verfahren war nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung eines Rechtsstreits gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/148.html\" title=\"&sect; 148 ZPO: Aussetzung bei Vorgreiflichkeit\">\u00a7 148 Abs. 1 ZPO<\/a> ist nur dann m\u00f6glich, wenn das andere Verfahren, im Hinblick auf welches ausgesetzt werden soll, pr\u00e4judizielle Wirkung f\u00fcr das hiesige Verfahren hat. Die Norm setzt voraus, dass der Ausgang des hiesigen Verfahrens von einem Rechtsverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig ist, welches Gegenstand des andern Verfahrens ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gegenstand der Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht sind nach dem Vortrag der Beklagten beamtenrechtliche Auseinandersetzungen der Beklagten mit dem Land Nordrhein-Westfalen als Rechtstr\u00e4ger der Polizei . Dass der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits &#8211; also die Frage, ob die Kl\u00e4gerin von der Beklagten eine Verg\u00fctung verlangen kann, bzw. der Beklagten Gegenanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin zustehen &#8211; von dem Ausgang der beamtenrechtlichen Klagen der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht abh\u00e4nge, ist bereits nicht ersichtlich. F\u00fcr das Bestehen der wechselseitig geltend gemachten Anspr\u00fcche kommt es nicht auf das beamtenrechtliche Verh\u00e4ltnis der Beklagten zu ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen an. Die Beklagte macht lediglich geltend, eine genaue Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin sei ihr erst nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss dieser Verfahren m\u00f6glich. Hierin liegt jedoch f\u00fcr sich genommen keine Pr\u00e4judizialit\u00e4t der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, da die Beklagte &#8211; wie sie es sodann in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2019 auch getan hat &#8211; die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, ihre Anspr\u00fcche zun\u00e4chst im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen. Dessen ungeachtet stehen der Beklagten &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin zu, so dass auch insofern dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keine pr\u00e4judizielle Wirkung f\u00fcr das hiesige Verfahren zukommen kann.<\/p>\n<p>Neben der Aussetzung des Rechtsstreits w\u00e4re allenfalls eine Ruhendstellung auf \u00fcbereinstimmenden Parteiantrag gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/251.html\" title=\"&sect; 251 ZPO: Ruhen des Verfahrens\">\u00a7 251 S. 1 ZPO<\/a> in Betracht gekommen. Dies ist jedoch nur bei einem \u00fcbereinstimmenden Antrag der Parteien m\u00f6glich. Hierf\u00fcr fehlt es an einem entsprechenden Antrag auf Seiten der Kl\u00e4gerin. Nachdem das Verfahren 19.05.2017 bis zum 19.12.2018 auf den gemeinsam Parteiantrag hin ruhend gestellt war, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 19.11.2018 die Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens beantragt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.05.2019 hat sich die Kl\u00e4gerin auch dem Antrag der Beklagten, das Verfahren auszusetzen, nicht angeschlossen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin, indem sie streitig zur Sache verhandelt hat, zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit fortsetzen will.<\/p>\n<p>IV.)<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7\u00a7 91 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">708 Nr. 11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/711.html\" title=\"&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis\">711 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>V.)<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.033,49 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Streitwert der Klage in H\u00f6he von 749,70 EUR und dem Streitwert der Widerklage in H\u00f6he von 1.283,79 EUR.<\/p>\n<p>Der Streitwert der Widerklage seinerseits setzt sich zusammen aus dem vormals von der Kl\u00e4gerin beziffert gestellten Widerklageantrag in H\u00f6he von 1.083,79 EUR (Schriftsatz vom 31.01.2017, Bl. 22 der Akte) sowie einem von dem Gericht aufgrund des Beklagtenvortrags f\u00fcr zuletzt gestellten und auf die Zukunft bezogenen Feststellungsantrag gesch\u00e4tzten Betrages, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/3.html\" title=\"&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\">\u00a7 3 ZPO<\/a>. Nach dem Beklagtenvortrag sollen die behaupteten zuk\u00fcnftigen Schadenersatzanspr\u00fcche noch \u00fcber die bereits bezifferten hinausgehen. Den auf den Feststellungsteil entfallenden Betrag sch\u00e4tzt das Gericht zu 250 EUR. Hiervon ist, da es sich lediglich um ein Feststellungsantrag handelt, ein Abschlag von 20 % zu machen (Herget in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/3.html\" title=\"&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\">\u00a7 3 ZPO<\/a>, Rn. 16, Stichwort: Feststellungsklage), so dass sich der Wert des Feststellungsteils der Widerklage zu 200 EUR ergibt.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Nachgang zu Mandatsverh\u00e4ltnissen zu unserer Kanzlei stellt sich gelegentlich die Frage, ob die mit uns vereinbarten Honorare angemessen sind und waren. 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