{"id":710,"date":"2011-02-23T13:17:02","date_gmt":"2011-02-23T12:17:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=710"},"modified":"2011-09-02T13:17:42","modified_gmt":"2011-09-02T11:17:42","slug":"versammlungsfreiheit-gilt-auch-in-offentlichen-foren-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-vom-22-02-2011-az-1-bvr-69906","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=710","title":{"rendered":"Versammlungsfreiheit gilt auch in \u00f6ffentlichen Foren, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011, Az. 1 BvR 699\/06"},"content":{"rendered":"<p>In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit neu bestimmt. Umfasst sind von der Versammlungsfreiheit nun auch ausdr\u00fccklich sogenannte &#8222;\u00f6ffentliche Foren&#8220;, also Orte, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen und mehrheitlich in \u00f6ffentlichem Eigentum stehen. Dies trifft neben dem Frankfurter Flughafen, f\u00fcr den die Frage zu entscheiden war, auch auf eine Vielzahl von st\u00e4dtischen Einrichtungen zu, die mittlerweile in GmbH&#8217;s oder Aktiengesellschaften ausgelagert worden sind, so z.B. auch f\u00fcr Kliniken, aber auch f\u00fcr Anlagen der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Daher geben wir im Folgenden die leicht gek\u00fcrzte Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wieder:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><\/strong><strong> &#8222;I. Sachverhalt<\/strong> der Entscheidung<\/p>\n<p>1. Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG) betrieben. Ihre Anteile stehen mehrheitlich im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand, aufgeteilt zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main. Der Flughafen umfasst neben der f\u00fcr die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung, die der \u00d6ffentlichkeit allgemein zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Mitglied einer \u201eInitiative gegen Abschiebungen\u201c, die sich gegen die Abschiebung von Ausl\u00e4ndern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Nachdem sie mit f\u00fcnf weiteren Mitgliedern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens im M\u00e4rz 2003 an einem Abfertigungsschalter Flugbl\u00e4tter verteilt hatte, die sich gegen eine Abschiebung richteten, erteilte ihr die Fraport AG ein \u201eFlughafenverbot\u201c mit dem Hinweis, dass gegen sie ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sobald sie erneut \u201eunberechtigt\u201c auf dem Flughafen angetroffen werde. Mit einem erl\u00e4uternden Schreiben wies<br \/>\nsie die Beschwerdef\u00fchrerin unter Bezugnahme auf ihre Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, dass Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern ihrer Einwilligung bed\u00fcrfen und dass sie \u201enicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gr\u00fcnden des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grunds\u00e4tzlich nicht\u201c dulde.<\/p>\n<p>3. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin vor den Zivilgerichten gegen die Fraport AG erhobene Klage auf Feststellung, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot f\u00fcr das Gel\u00e4nde des Flughafens Frankfurt rechtswidrig sei, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin &#8211; unter anderem &#8211; eine Verletzung ihrer Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit durch die angegriffenen zivilgerichtlichen<br \/>\nEntscheidungen.<\/p>\n<p><strong> II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit 7 : 1 Stimmen entschieden, dass die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym> und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym> verletzen, und hat diese daher aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zur\u00fcckverwiesen worden.<\/p>\n<p><strong> III. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Fraport AG ist gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 3 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym>. Von der \u00f6ffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende \u00f6ffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren<br \/>\nGrundrechtsbindung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 1 Abs. 3 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym> binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur f\u00fcr bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Dabei liegt Art. 1 Abs. 3 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym> eine elementare Unterscheidung zugrunde: W\u00e4hrend der B\u00fcrger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Dementsprechend ist der B\u00fcrger<br \/>\nseinerseits durch die Grundrechte nicht unmittelbar gebunden, sondern findet durch sie gegen\u00fcber dem Staat Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualit\u00e4t selbst verantwortlich ist. Seine Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und prinzipiell begrenzt; der Staat schafft hierbei auch einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtstr\u00e4gern und bringt damit zwischen diesen die Grundrechte mittelbar zur Geltung. Demgegen\u00fcber handelt der<br \/>\nStaat in treuh\u00e4nderischer Aufgabenwahrnehmung f\u00fcr die B\u00fcrger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivit\u00e4ten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver \u00dcberzeugungen in Verwirklichung pers\u00f6nlicher Individualit\u00e4t, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen \u00dcberzeugungen der Staatsb\u00fcrger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend und unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn er f\u00fcr seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zur\u00fcckgreift.<\/p>\n<p><strong> Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur \u00f6ffentliche Unternehmen, die vollst\u00e4ndig im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der \u00f6ffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Anteile im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand stehen.<\/strong> Die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung nicht nur der Anteilseigner, sondern auch des betreffenden Unternehmens selbst entspricht seinem Charakter als verselbst\u00e4ndigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabh\u00e4ngig davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigent\u00fcmer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Gesch\u00e4fte Einfluss nehmen k\u00f6nnen und wie bei Unternehmen mit verschiedenen \u00f6ffentlichen Anteilseignern eine Koordination der Einflussrechte verschiedener \u00f6ffentlicher Eigent\u00fcmer zu gew\u00e4hrleisten ist. Die Rechte der privaten<br \/>\nAnteilseigner erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbu\u00dfe: Ob diese sich an einem \u00f6ffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn sich die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse erst nachtr\u00e4glich \u00e4ndern, steht es ihnen wie bei der \u00c4nderung von Mehrheitsverh\u00e4ltnissen sonst frei, hierauf zu reagieren. Ohnehin unber\u00fchrt bleibt ihre Rechtsstellung als Grundrechtstr\u00e4ger insbesondere des Eigentumsgrundrechts unmittelbar<br \/>\ngegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Anteilseignern oder sonst gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt.<\/p>\n<p>2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Versammlungsfreiheit.<\/p>\n<p>a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist er\u00f6ffnet. Die Versammlungsfreiheit gew\u00e4hrleistet den Grundrechtstr\u00e4gern unter anderem das Recht, \u00fcber den Ort der Veranstaltung frei zu bestimmen. Sie verschafft ihnen damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere k\u00f6nnen Versammlungen nicht ohne Weiteres auf frei gew\u00e4hlten Privatgrundst\u00fccken durchgef\u00fchrt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit auch nicht auf den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum<br \/>\nbegrenzt. Vielmehr verb\u00fcrgt sie die Durchf\u00fchrung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein \u00f6ffentliches Unternehmen einen allgemeinen<br \/>\n\u00f6ffentlichen Verkehr er\u00f6ffnet hat. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsst\u00e4tten erg\u00e4nzt wird, kann die Versammlungsfreiheit f\u00fcr die Verkehrsfl\u00e4chen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Fl\u00e4chen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, \u00fcberdacht oder im Freien angesiedelt sind.<br \/>\n<strong><br \/>\nOrte allgemeinen kommunikativen Verkehrs, die neben dem \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Versammlungen in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, sind zun\u00e4chst nur solche, die der \u00d6ffentlichkeit allgemein ge\u00f6ffnet und zug\u00e4nglich sind. Ausgeschlossen sind demgegen\u00fcber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur f\u00fcr einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein solcher au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze liegender Ort als ein \u00f6ffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des \u00f6ffentlichen Forums. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen T\u00e4tigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht.<\/strong> Die von der Beschwerdef\u00fchrerin beabsichtigten Zusammenk\u00fcnfte fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, da sie auch Bereiche des Frankfurter Flughafens betreffen, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen in die Versammlungsfreiheit ein. Grunds\u00e4tzlich finden als Rechtsgrundlagen f\u00fcr Eingriffe durch die Versammlungsbeh\u00f6rden und die Vollzugspolizei auch im Frankfurter Flughafen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes Anwendung. Daneben k\u00f6nnen Eingriffe durch die Flughafenbetreiberin aber auch auf das privatrechtliche Hausrecht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/903.html\" title=\"&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers\">\u00a7 903 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a> als ein die Versammlungsfreiheit beschr\u00e4nkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym><br \/>\ngest\u00fctzt werden. Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym>. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die der Allgemeinheit ge\u00f6ffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Geb\u00e4uden liegen. Ma\u00dfgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem \u00f6ffentlichen Raum, das hei\u00dft inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht r\u00e4umlich getrennt<br \/>\nsind.<br \/>\nc) Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das von den Zivilgerichten best\u00e4tigte Verbot unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen die zivilrechtlichen Befugnisse nicht so ausgelegt werden, dass sie \u00fcber die den Versammlungsbeh\u00f6rden verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Danach kommt die Untersagung einer Versammlung nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umst\u00e4nden herleitbare Gefahr f\u00fcr mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige,<br \/>\nelementare Rechtsg\u00fcter vorliegt. Dies hindert indes nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die Rechte anderer Grundrechtstr\u00e4ger ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Hierbei rechtfertigt die besondere St\u00f6ranf\u00e4lligkeit eines Flughafens in seiner prim\u00e4ren Funktion als St\u00e4tte zur Abwicklung des Luftverkehrs auch Einschr\u00e4nkungen, die nach Ma\u00dfgabe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum nicht hingenommen werden m\u00fcssen. Auch kann die Flughafenbetreiberin nach Ma\u00dfgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen f\u00fcr die Wahrnehmung des<br \/>\nVersammlungsrechts im Flughafen transparente Regeln schaffen, die an die r\u00e4umlichen Gegebenheiten und insbesondere an die spezifischen<br \/>\nFunktionsbedingungen wie Gefahrenlagen angepasst sind. Solche Regeln lassen die hoheitlichen Befugnisse der Versammlungsbeh\u00f6rden und der<br \/>\nEinsatzkr\u00e4fte der Vollzugspolizei vor Ort unber\u00fchrt.<br \/>\nDas vorliegende Verbot untersagt der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch ohne konkrete Gefahrenprognose auf unbegrenzte Zeit die Durchf\u00fchrung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Ma\u00dfgabe einer grunds\u00e4tzlich freien Entscheidung von der Fraport AG erlaubt werden. Dies ist mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.<\/p>\n<p>3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin auch in ihrer Meinungsfreiheit.<br \/>\na) Auch die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit ist dem B\u00fcrger allerdings nur dort gew\u00e4hrleistet, wo er tats\u00e4chlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 <acronym title=\"Grundgesetz\">GG<\/acronym> ist dabei die Meinungskundgabe aber schon ihrem Schutzbereich nach weiter und nicht auf \u00f6ffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausge\u00fcbten Versammlungsfreiheit impliziert die Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und<br \/>\ner\u00f6ffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Bel\u00e4stigungen verbunden ist. Als Individualrecht steht sie dem B\u00fcrger vom Grundsatz her \u00fcberall dort zu, wo er sich jeweils befindet.<br \/>\nb) Das von den Zivilgerichten best\u00e4tigte Verbot, das der Beschwerdef\u00fchrerin untersagt, ohne die vorab einzuholende Erlaubnis der Fraport AG im Flughafen Flugbl\u00e4tter zu verteilen, ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Als legitimer Zweck zur Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit kann nicht der Wunsch herangezogen werden, eine \u201eWohlf\u00fchlatmosph\u00e4re\u201c in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ausgeschlossen sind gleichfalls Verbote, die dem Zweck dienen, bestimmte Meinungs\u00e4u\u00dferungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Flughafenbetreiberin nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegen\u00fcber dem betreffenden Unternehmen als gesch\u00e4ftssch\u00e4digend beurteilt werden. Demgegen\u00fcber kann die Nutzung der Flughafenfl\u00e4chen f\u00fcr die Verbreitung von Meinungen nicht anders als im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum auch nach Ma\u00dfgabe funktionaler Gesichtspunkte zu Zwecken des Rechtsg\u00fcterschutzes begrenzt und geordnet werden. Dabei m\u00fcssen die Einschr\u00e4nkungen allerdings dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz<br \/>\nentsprechen. Dies schlie\u00dft es jedenfalls aus, das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern im Flughafen allgemein und damit auch f\u00fcr die als \u00f6ffentliche Foren ausgestalteten Bereiche zu verbieten oder generell von einer Erlaubnis abh\u00e4ngig zu machen. Demgegen\u00fcber sind Beschr\u00e4nkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten oder Zeitpunkte der Meinungskundgabe im Flughafen beziehen, zur Verhinderung von St\u00f6rungen nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die<br \/>\nangegriffenen Entscheidungen jedoch nicht.&#8220;<\/p>\n<p>Die Entscheidung wird sicherlich weitere Diskussionen in der Fachliteratur ausl\u00f6sen und gleichzeitig aber praktische Bedeutung f\u00fcr Demonstrationen und Versammlungen &#8222;vor Ort&#8220; entfalten. Klar ist, dass auch weiterhin die \u00f6ffentliche Hand die &#8222;Flucht in das Privatrecht&#8220; nicht ergreifen darf, um zugleich die Grundrechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu beschneiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dr. Henning Obst und Robert Hotstegs<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4lte<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit neu bestimmt. Umfasst sind von der Versammlungsfreiheit nun auch ausdr\u00fccklich sogenannte &#8222;\u00f6ffentliche Foren&#8220;, also Orte, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen und mehrheitlich in \u00f6ffentlichem Eigentum stehen. 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