{"id":6567,"date":"2018-08-29T13:52:17","date_gmt":"2018-08-29T11:52:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567"},"modified":"2018-08-29T13:55:31","modified_gmt":"2018-08-29T11:55:31","slug":"verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-17-08-2018-az-13-k-14900-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567","title":{"rendered":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17"},"content":{"rendered":"<p>Dienstliche Beurteilungen des Finanzministeriums NRW (jetzt: Ministerium der Finanzen) haben dem Verwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach die Gelegenheit gegeben, die Beurteilungsrichtlinien, das Beurteilungsverfahren und den Beurteilungsinhalt im Einzelnen zu pr\u00fcfen. Im aktuell entschiedenen Fall war das Ministerium zuvor zur Neubeurteilung verpflichtet worden. Die erneute Beurteilung wurde nun ebenfalls als rechtswidrig aufgehoben, weil die Verwendung dreier unterschiedlicher Skalen (Leistungsbeurteilung, Bef\u00e4higungsbeurteilung, Gesamtergebnis) erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig bleibe und die Zusammenf\u00fchrung der Skalen in der Beurteilung selbst vorzunehmen sei.<!--more--><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Wahrscheinlich auch hinsichtlich des letzten Satzes &#8222;Wenn \u00fcberhaupt, sagen [die] Tippfehler etwas \u00fcber den Verfasser des Textes aus&#8220;, denn wir haben Tippfehler in der dienstlichen Beurteilung ger\u00fcgt und in der Klageschrift selbst mindestens gleichviele Tippfehler pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Tenor und Entscheidungsgr\u00fcnde lauten im Volltext:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Beklagte wird verurteilt, die der Kl\u00e4gerin am 12. Mai 2017 bekannt gegebene, zum 30. Juni 2014 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts f\u00fcr den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 erneut dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat entsprechend <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO<\/a> einen Anspruch darauf, dass der Beklagte auch die zum 30. Juni 2014 neu erstellte dienstliche Beurteilung aufhebt und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn auch diese dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten.<\/p>\n<p>Dienstliche Beurteilungen sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn dar\u00fcber, ob und in welchem Grad ein Beamter die f\u00fcr sein Amt und f\u00fcr seine Laufbahn erforderliche Bef\u00e4higung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachpr\u00fcfung hat sich deshalb darauf zu beschr\u00e4nken, ob die jeweiligen Amtstr\u00e4ger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts versto\u00dfen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien f\u00fcr die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu pr\u00fcfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034.04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34.04<\/a> -\u201a juris, Rz. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20368\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 1 B 368\/12: Berechtigung eines unmittelbaren, lediglich v...\">1 B 368\/12<\/a> &#8211; juris Rz. 9; VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 8. M\u00e4rz 2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20K%202289\/12\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 08.03.2013 - 13 K 2289\/12: Dienstliche Beurteilung Erstbeurteilung Endbeurteilun...\">13 K 2289\/12<\/a> &#8211; juris, Rz. 45.<\/p>\n<p>1. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich die erneute dienstliche Beurteilung der Kl\u00e4gerin zum 30. Juni 2014 ebenfalls als rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p><strong>Nach wie vor fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung des Gesamturteils. Welche Anforderungen die Begr\u00fcndung insoweit erf\u00fcllen muss, richtet sich nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts, wie sie sich aus den <a href=\"\/?p=5146\">Entscheidungsgr\u00fcnden des vorherigen Urteils gleichen Rubrums vom 2. Dezember 2016 (13 K 2787\/15)<\/a> ergibt. Ausweislich des Tenors jenes rechtskr\u00e4ftigen Urteils ist der Beklagte verpflichtet, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu beurteilen. Dem ist der Beklagte nur teilweise nachgekommen.<\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"\/?p=5146\">Auf Seite 13 des Entscheidungsabdrucks des Urteils vom 2. Dezember 2016<\/a> hat das Gericht dem Beklagten unter Bezugnahme auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem aufgegeben, wegen der Inkongruenz der drei zur Anwendung gebrachten Bewertungsskalen (f\u00fcnfstufige Skala bei der Leistungsbeurteilung, vierstufige Skala bei der Bef\u00e4higungsbeurteilung und siebenstufige Skala beim Gesamturteil) bei der Neubeurteilung &#8211; dort im Rahmen der Begr\u00fcndung des Gesamturteils in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; &#8211; zu erl\u00e4utern, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden, um nachvollziehbar zu machen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde. Diese Verpflichtung hat der Beklagte bisher nicht erf\u00fcllt. Die streitgegenst\u00e4ndliche Beurteilung enth\u00e4lt weder in der Rubrik &#8222;Zusammenfassende W\u00fcrdigung&#8220; noch an anderer Stelle irgendwelche diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen. Damit erweist sich die Begr\u00fcndung des Gesamturteils immer noch als defizit\u00e4r.<\/strong><\/p>\n<p>Etwas anderes folgt hier nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Erfordernis einer Begr\u00fcndung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung dann entfallen kann, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Marz 2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2051.16\" title=\"BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16: Ankreuzverfahren; Begr&uuml;ndung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; ...\">2 C 51.16<\/a> -\u201a juris, Rz. 15,<\/p>\n<p>Zwar enth\u00e4lt Ziffer 7.3 der Richtlinien f\u00fcr die Beurteilung und Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR-FM 2011) in der Fassung vom 23. Juni 2015 in ihrem neu eingef\u00fcgten Absatz 2 nunmehr folgende Regelung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eDer Bef\u00e4higungsbeurteilung kommt im Rahmen der Beurteilung ein gro\u00dfes Gewicht zu, was durch die Anzahl der zu bewertenden Einzelmerkmale zum Ausdruck kommt. Dies tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Bef\u00e4higungsbeurteilung f\u00fcr die weitere Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, insbesondere die k\u00fcnftigen Einsatz- und Verwendungsm\u00f6glichkeiten, von hoher Bedeutung ist.&#8220;<\/p>\n<p>Mit obiger Aussage in den BuBR-FM 2011 wird aber die Verpflichtung des Beklagten, die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df den gerichtlichen Vorgaben neu zu beurteilen, nicht erf\u00fcllt. <strong>Als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die Frage, was diese Verpflichtung im Einzelnen beinhaltet, ist, wie erw\u00e4hnt, vorrangig auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des rechtskr\u00e4ftigen Urteils vom 2. Dezember 2016 (&#8230;..unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts &#8230;..) abzustellen. Danach ist der Beklagte indessen verpflichtet, die Begr\u00fcndung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung nachzubessern. Ausf\u00fchrungen in den BuBR-FM 2011 gen\u00fcgen hierf\u00fcr nicht. Unabh\u00e4ngig davon kann der Beklagte aus der oben zitierten Neufassung von Ziffer 7.3 der BuBR-FM 2011 nichts f\u00fcr sich herleiten, weil &#8211; erstens &#8211; diese Vorschrift am Stichtag der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung (30. Juni 2014) noch nicht galt und mit Blick auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilungspraxis die Regelung in ihrer damaligen Fassung anzuwenden ist, und &#8211; zweitens &#8211; sich auch der Neuregelung nicht abschlie\u00dfend entnehmen l\u00e4sst, wie sich die drei divergierenden Bewertungsskalen zueinander verhalten. Deutlich wird nur, dass der Bef\u00e4higungsbeurteilung im Rahmen der Beurteilung &#8222;ein gro\u00dfes Gewicht&#8220; zukommt. Wie demgegen\u00fcber die Leistungsbeurteilung bei der Bildung der Gesamtnote zu gewichten ist, ob sie geringer oder genauso oder &#8211; angesichts der breiteren Punkteskala &#8211; vielleicht sogar noch schwerer wiegen soll als die Bef\u00e4higungsbeurteilung, bleibt offen. Erst recht l\u00e4sst sich der Regelung in Ziffer 7.3 der BuBR-FM 2011 nichts dazu entnehmen, wie sich die unterschiedlichen Punkteskalen der Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung zu der siebenstufigen Notenskala des Gesamturteils verhalten. Als vorweggenommene Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelmerkmale, die eine weitergehende Begr\u00fcndung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung selbst m\u00f6glicherweise entbehrlich machen w\u00fcrde, kann die Regelung daher nicht angesehen werden.<\/strong><\/p>\n<p>II. Sonstige Gr\u00fcnde, die zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Begr\u00fcndung f\u00fchren, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>1. Abgesehen von der fehlenden Erl\u00e4uterung, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden (siehe oben), ist die Begr\u00fcndung des Gesamturteils in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der dienstlichen Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Einzelmerkmale. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich das Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; plausibel aus den Einzelmerkmalen herleiten. Hierf\u00fcr ist keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten etwa in der Art erforderlich, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein m\u00fcsse. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzul\u00e4ssig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen &#8211; wie hier &#8211; die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenst\u00e4ndigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelwertungen durch eine entsprechende Gewichtung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. M\u00e4rz 2007 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.06\" title=\"2 C 2.06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.06<\/a>-, juris, Rz. 14 und vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> &#8211; juris Rz. 33.<\/p>\n<p>In die h\u00f6chstpers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung des Beurteilers k\u00f6nnen auch solche \u00dcberlegungen einflie\u00dfen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollst\u00e4ndig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung f\u00fcr die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erkl\u00e4ren kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unl\u00f6sbaren Widerspruch.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201414\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1414\/05: Voraussetzungen des Beruhens einer dienstlic...\">6 A 1414\/05<\/a> -\u201a juris, Rz. 38 f. und vom 7. Juli 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a> -\u201a juris, Rz. 95.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen rechtlichen Grunds\u00e4tzen besteht hier kein solcher Widerspruch. Die Diskrepanz zwischen dem Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; und der Bewertung der meisten Einzelmerkmale l\u00e4sst sich plausibel auf die besondere Gewichtung des (nur mit 2 Punkten bewerteten) Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; zur\u00fcckf\u00fchren, wie sie in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung und den Gr\u00fcnden des im vorherigen Verfahren ergangenen Bescheides vom 27. Januar 2015 deutlich wird. Zwar stellt der Beklagte in dem Bescheid teilweise noch auf einen falschen Ma\u00dfstab &#8211; n\u00e4mlich auf den f\u00fcr eine Referatsleitung geltenden &#8211; ab. Gleichwohl l\u00e4sst die Begr\u00fcndung des Bescheides erkennen, dass nach der &#8211; vom Gericht nicht zu beanstandenden &#8211; Einsch\u00e4tzung des Beurteilers dem Leistungsmerkmal &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; auch bei der Bewertung der T\u00e4tigkeit einer Referentin ein besonders hoher Stellenwert zukommt und die Kl\u00e4gerin die an die &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; einer Referentin zu stellenden Anforderungen im Beurteilungszeitraum nur teilweise erf\u00fcllt hat. So hei\u00dft es in dem Bescheid:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eEine als Referentin eingesetzte Beamtin muss in der Lage sein, die ihr zugewiesenen Arbeiten eigenverantwortlich so zu erledigen, dass sie unterschriftsreife Entw\u00fcrfe vorlegen kann, die nicht mehr korrekturbed\u00fcrftig sind. Ihre Entw\u00fcrfe [= die der Kl\u00e4gerin] erforderten indes in der weit \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle eine erneute vertiefte Befassung durch den Vorgesetzten, die h\u00e4ufig eklatante M\u00e4ngel in der Sachbearbeitung erkennbar werden lie\u00df. Die M\u00e4ngel sind Ihrer Mandantin zum einen durch R\u00fcckgabe der mit detaillierten Korrekturen versehenen Entw\u00fcrfe, zum anderen in intensiven Gespr\u00e4chen \u00fcber ihre Arbeitsleistung vor Augen gef\u00fchrt worden.&#8220;<\/p>\n<p>Damit hat der Beklagte die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; ausreichend plausibilisiert und dessen herausgehobene Bedeutung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit einer Referentin betont. Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kl\u00e4gerin die von einer Referentin zwingend (&#8230;..muss in der Lage sein &#8230;) zu erf\u00fcllenden Anforderungen h\u00e4ufig nicht erf\u00fcllt hat. Die &#8222;Zusammenfassende W\u00fcrdigung&#8220; in der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung stimmt mit dieser Wertung \u00fcberein. Sie stellt ebenfalls &#8211; selbstst\u00e4ndig tragend &#8211; die besondere Bedeutung des Merkmals &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; f\u00fcr die T\u00e4tigkeit einer Referentin heraus und macht deutlich, dass die dort bestehenden Defizite nach Einsch\u00e4tzung des Beurteilers auch unter Ber\u00fccksichtigung anderer Einzelmerkmale im Quervergleich mit den Mitgliedern der Vergleichsgruppe kein besseres Gesamturteil als &#8222;befriedigend&#8220; rechtfertigen. Dass der Beurteiler hiermit den ihm zukommenden Wertungsspielraum \u00fcberschritten h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dass der Beurteiler, wie die Kl\u00e4gerin meint, durch ein einziges Merkmal, das der &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220;, die gesamte Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung im \u00dcbrigen entwertet hat, trifft nicht zu. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht, dass sich die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitsweise&#8220; (mit 3 Punkten) ebenfalls zwanglos mit dem Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; vereinbaren l\u00e4sst. Dass im \u00dcbrigen Diskrepanzen zwischen den Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil bestehen, ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass Letzteres, wie oben ausgef\u00fchrt, eben nicht das Ergebnis einer arithmetischen Mittelung sein darf, sondern auf einer nochmaligen Gewichtung und Abw\u00e4gung beruhen muss, deren Resultat durch die Bewertung der Einzelmerkmale nicht vorgegeben wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich im vorliegenden Zusammenhang auf die \u00fcber- bzw. weit \u00fcberdurchschnittliche Bewertung von Einzelmerkmalen beruft, die mit dem Leistungsmerkmal &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; verwandt seien, wird ebenfalls kein Plausibilit\u00e4tsdefizit aufgezeigt. Die dem Vorbringen offenbar zugrundeliegende Annahme, dass alle diese Merkmale<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; von der Kl\u00e4gerin genannt sind &#8222;Auffassungsgabe und AnaIysef\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Entscheidungsf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Verhandlungs- und Durchsetzungsfahigkeit&#8220; sowie &#8222;Arbeitsweise&#8220; &#8211;<\/p>\n<p>nur mehr oder weniger gleich bewertet werden d\u00fcrften, \u00fcberzeugt nicht. <strong>Wie sich den jeweiligen Unterpunkten, die den Inhalt der Einzelmerkmale n\u00e4her beschreiben, entnehmen l\u00e4sst, ist die &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; allenfalls eine Teilkomponente anderer Einzelmerkmale. Defizite bei der &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; schlagen daher im Rahmen der Bewertung dieser anderen Merkmale nicht in der Weise durch, dass sich die Ergebnisse auch nur ann\u00e4hernd entsprechen m\u00fcssten.<\/strong> Anderenfalls w\u00e4re eine differenzierende Bewertung der Einzelmerkmale nicht m\u00f6glich und m\u00fcsste alles einem &#8222;Leitmerkmal&#8220; untergeordnet werden.<\/p>\n<p>2. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; sei nicht plausibel, weil der Beklagte erneut, wie in der vorherigen Beurteilung, die gebotene retrospektive &#8211; das hei\u00dft ausschlie\u00dflich die von ihr als Referentin in der Besoldungsgruppe A 15 im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung in den Blick nehmende &#8211; Betrachtung mit einer Eignungsprognose bezogen auf die Anforderungen an eine Referatsleitung vermischt und damit einen falschen Ma\u00dfstab angewandt habe, ist haltlos. Weder der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung noch dem Sachvortrag des Beklagten im vorliegenden Klageverfahren lassen sich hierf\u00fcr &#8211; anders als noch im vorangegangenen Verfahren &#8211; irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen. In der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung wird allein auf die f\u00fcr eine Referentin geltenden Anforderungen abgestellt. Soweit die Kl\u00e4gerin als Beleg f\u00fcr die Richtigkeit ihrer Ansicht Ausf\u00fchrungen des Beklagten in dem Bescheid vom 27. Januar 2015 zitiert, wird damit lediglich die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Beurteilung aufgezeigt, die jedoch gerade der Grund f\u00fcr ihre Aufhebung und die Neubeurteilung war. Es liegt auf der Hand, dass der Bescheid vom 27. Januar 2015 f\u00fcr die Frage, ob die erneute Beurteilung an dem gleichen Fehler leidet, nichts hergibt. Tats\u00e4chlich geht die Kl\u00e4gerin offenbar allein deshalb von einer Fehlerwiederholung aus, weil auch in der erneuten Beurteilung das Leistungsmerkmal &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; nur mit zwei Punkten &#8211; und damit genauso wie in der aufgehobenen Beurteilung &#8211; bewertet wird. Die dem zugrundeliegende Annahme, bei Ausr\u00e4umung des Fehlers, also einer ausschlie\u00dflich retrospektiven Betrachtung der im innegehabten Statusamt gezeigten Leistung, sei das Merkmal &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; zwingend besser zu bewerten, ist jedoch unzutreffend. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden seines Urteils vom 2. Dezember 2016 keine dahingehenden Vorgaben, die vom Beklagten zu beachten gewesen w\u00e4ren, gemacht, sondern den dem Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraum gewahrt. Mithin war die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; in keiner Weise vorgegeben, sondern von dem Beurteiler in einem pers\u00f6nlichen Akt wertender Erkenntnis selbst vorzunehmen. Dabei musste der Beurteiler von der von ihm im Beurteilungszeitraum tats\u00e4chlich beobachteten &#8211; und von der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert bestrittenen &#8211; Verschlechterung der Leistungen im Bereich &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; (siehe die Ausf\u00fchrungen in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220;) ausgehen. Dass er diese Verschlechterung dann auch mit einer schlechteren Bewertung des betreffenden Leistungsmerkmals in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gebracht hat, ist nicht unplausibel, sondern folgerichtig. Alles andere w\u00e4re ein Versto\u00df gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit.<\/p>\n<p>3. Der Umstand, dass der in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der aufgehobenen Beurteilung enthaltene Passus<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;Bei weiterer Festigung ihrer fachlichen Kompetenz wird sie [= die Kl\u00e4gerin] f\u00fcr die \u00dcbertragung eigener Verantwortung in Betracht kommen&#8220;<\/p>\n<p>in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der Neubeurteilung weggefallen ist, f\u00fchrt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Vielmehr ist die Streichung dieses Satzes die Konsequenz daraus, dass das Gericht <a href=\"\/?p=5146\">im vorangegangenen Urteil<\/a> die in der &#8222;Zusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220; der aufgehobenen Beurteilung erfolgte zukunftsbezogene Betrachtung beanstandet hatte. Abgesehen davon f\u00fchrt der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend aus, dass es mit Blick auf die Herleitung und Begr\u00fcndung des Gesamturteils nicht geboten ist, der Kl\u00e4gerin etwas in Aussicht zu stellen. Im Gegenteil w\u00e4re es eher widerspr\u00fcchlich, ihr einerseits zu attestieren, dass sie f\u00fcr die \u00dcbertragung eigener Verantwortung in Betracht komme, ihr andererseits aber die Bef\u00f6rderungseignung nicht zuzuerkennen.<\/p>\n<p>4. Zu der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr \u00fcberraschend gehaltenen Form der Schlusszeichnung hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es im Beurteilungszeitraum nicht der Praxis des Ministeriums der Finanzen entsprochen habe, auch bei einer Nicht-Abweichung unter dem Punkt D &#8222;Schlusszeichnung&#8220; die Rubriken &#8222;Gesamturteil im Ministerialdienst&#8220; und &#8222;Bef\u00f6rderungseignung&#8220; auszuf\u00fcllen, und dass es sich bei der abweichenden Handhabung in der aufgehobenen Beurteilung um einen Fehler im Einzelfall gehandelt habe, der nunmehr ausger\u00e4umt worden sei. F\u00fcr die Richtigkeit dieses Sachvortrags spricht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, das Gesamturteil und den Ausspruch zur Bef\u00f6rderungseignung, die bereits unter &#8222;Vl. Ergebnis der Beurteilung&#8220; enthalten sind, im Rahmen der Schlusszeichnung noch einmal zu wiederholen. Ein eigenst\u00e4ndiger Erkenntnisgewinn w\u00e4re damit nicht verbunden. Dass die Schlusszeichner das Ergebnis \u00fcbernehmen, ergibt sich bereits daraus, dass die Rubrik &#8222;Der Beurteilung wird zugestimmt&#8220; angekreuzt ist.<\/p>\n<p>5. Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass blo\u00dfe Tippfehler zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung f\u00fchren, h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr abwegig. Der von der Kl\u00e4gerin zitierten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung l\u00e4sst sich hierf\u00fcr schon deshalb nichts entnehmen, weil dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse nur sehr bedingt vergleichbar sind. Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer als Unterlage f\u00fcr eine neue Bewerbung dienen und somit einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erw\u00e4gt, unterrichten. Einen solchen Drittbezug haben dienstliche Beurteilungen \u00fcblicherweise nicht. Abgesehen davon ist die Behauptung, Tippfehler enthielten den Subtext einer Herabqualifizierung, weit hergeholt. Es ist weder von der Kl\u00e4gerin dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern sich aus den falsch geschriebenen W\u00f6rtern \u201eBeurteilugszeitraum[s] und \u201eBeamitn&#8220; eine herabqualifizierende Aussage entnehmen lassen sollte. <strong>F\u00fcr jeden unbefangenen Leser ist ohne weiteres erkennbar, dass der Verfasser sich &#8211; ohne irgendeinen Subtext &#8211; nur vertippt hat. Wenn \u00fcberhaupt, sagen die Tippfehler etwas \u00fcber den Verfasser des Textes aus, nicht \u00fcber die Kl\u00e4gerin.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dienstliche Beurteilungen des Finanzministeriums NRW (jetzt: Ministerium der Finanzen) haben dem Verwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach die Gelegenheit gegeben, die Beurteilungsrichtlinien, das Beurteilungsverfahren und den Beurteilungsinhalt im Einzelnen zu pr\u00fcfen. Im aktuell entschiedenen Fall war das Ministerium zuvor zur Neubeurteilung verpflichtet worden. Die erneute Beurteilung wurde nun ebenfalls als rechtswidrig aufgehoben, weil die Verwendung &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201edienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":4091,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,39,44],"tags":[33],"class_list":["post-6567","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-ev-kirchenrecht","category-dienstordnungsangestellte-do","tag-dienstliche-beurteilung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2018-08-29T11:52:17+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2018-08-29T11:55:31+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"2500\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"1200\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"14\u00a0Minuten\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","og_description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","og_url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567","og_site_name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","article_published_time":"2018-08-29T11:52:17+00:00","article_modified_time":"2018-08-29T11:55:31+00:00","og_image":[{"width":2500,"height":1200,"url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg","type":"image\/jpeg"}],"author":"Robert Hotstegs","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@hotstegs_recht","twitter_site":"@hotstegs_recht","twitter_misc":{"Verfasst von":"Robert Hotstegs","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"14\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567"},"author":{"name":"Robert Hotstegs","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0"},"headline":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17","datePublished":"2018-08-29T11:52:17+00:00","dateModified":"2018-08-29T11:55:31+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567"},"wordCount":2914,"commentCount":0,"publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg","keywords":["dienstliche Beurteilung"],"articleSection":["Aktuelles","Beamtenrecht","ev. Kirchenrecht","Dienstordnungsangestellte (DO)"],"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"CommentAction","name":"Comment","target":["https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#respond"]}]},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567","name":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg","datePublished":"2018-08-29T11:52:17+00:00","dateModified":"2018-08-29T11:55:31+00:00","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#primaryimage","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2015\/12\/slider14_2500_1200.jpg","width":2500,"height":1200},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6567#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizit\u00e4r, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900\/17"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"\u00f6ffentliches Dienstrecht und Disziplinarverfahren | Rechtsanwalt Robert Hotstegs | Rechtsanw\u00e4ltin Sarah Nu\u00dfbaum | Rechtsanw\u00e4ltin Katharina Voigt","publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","contentUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","width":180,"height":51,"caption":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","https:\/\/x.com\/hotstegs_recht","https:\/\/www.instagram.com\/hotstegs.recht","https:\/\/de.linkedin.com\/company\/hotstegs-recht"]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0","name":"Robert Hotstegs","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","caption":"Robert Hotstegs"},"description":"Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?author=1"}]}},"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6567","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6567"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6567\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6589,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6567\/revisions\/6589"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/4091"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6567"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6567"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6567"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}