{"id":6323,"date":"2018-07-09T18:30:50","date_gmt":"2018-07-09T16:30:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6323"},"modified":"2018-07-09T19:03:12","modified_gmt":"2018-07-09T17:03:12","slug":"kostenerstattungen-nicht-abgefuehrt-kuerzung-des-ruhegehalts-eines-buergermeisters-oberverwaltungsgericht-rheinland-pfalz-urteil-v-05-06-2018-az-3-a-10106-18-ovg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=6323","title":{"rendered":"Kostenerstattungen nicht abgef\u00fchrt = K\u00fcrzung des Ruhegehalts eines B\u00fcrgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106\/18.OVG"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat \u00fcber die Berufung eines B\u00fcrgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im &#8211; im Einzelfall betracht &#8211; sehr geringen Umfang, der sich aber \u00fcber viele Jahre und Einzelf\u00e4lle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) f\u00fcr angemessen erachtet worden.<\/p>\n<p>Neben prozessualen Fragen &#8211; etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf &#8211; stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der W\u00fcrdigung. Der Sachverhalt als solcher war n\u00e4mlich durch den Beamten als unstreitig einger\u00e4umt worden, sogar weit \u00fcber die \u00fcberhaupt m\u00f6glichen Ermittlungen der Beh\u00f6rden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen F\u00e4lle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war n\u00e4mlich auff\u00e4llig, dass ein Abwahlverfahren gegen den B\u00fcrgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst aus\u00fcbte.<\/p>\n<p>Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abge\u00e4ndert und die &#8222;zweith\u00f6chste&#8220; Sanktion, n\u00e4mlich die K\u00fcrzung des Ruhegehalts ausgesprochen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>eigene Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Ist streitig, ob ein Belastungszeuge eine Aussagegenehmigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 3 BeamtStG<\/a> ben\u00f6tigte oder sogar erhalten hatte, kann eine weitere Aufkl\u00e4rung offenbleiben, weil jedenfalls ein Beweisverwertungsverbot nur im Ausnahmefall in Betracht k\u00e4me. Im vorliegenden Fall \u00fcberwiegt das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Ahndung des Dienstvergehens die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Beklagten.<\/li>\n<li>Der Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses kann von vornherein auf eine Unterrichtung \u00fcber Verfahren verzichten, denen keine staats- oder verwaltungspolitische Bedeutung zukommt (vgl. die Dienstanweisung f\u00fcr den Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses vom 18. Oktober 1960). Dieser Verzicht muss weder dem Gericht, noch den Parteien bekannt sein.<\/li>\n<li>Ein B\u00fcrgermeister ist Garant der rechtsstaatlichen Ordnung und in besonderer Weise gehalten ist, sich strikt an Gesetze zu halten. Als Repr\u00e4sentant der Gemeinde und Dienstherr der ihm unterstellten Bediensteten geh\u00f6rt es zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten, sich achtungs- und vertrauensw\u00fcrdig zu verhalten. Ein B\u00fcrgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben seines Amtes und gibt ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue. (Anschluss an OVG Magdeburg, Urteil vom 9. Dezember 1998 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=A%204%20S%201\/98\" title=\"OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.1998 - A 4 S 1\/98: Verh&auml;ngung einer Disziplinarma&szlig;nahme in Form einer...\">A 4 S 1\/98<\/a> -\u201a juris; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2012\/05\" title=\"1 D 12\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 D 12\/05<\/a> -\u201a juris).<\/li>\n<li>Die fehlerhafte Fahrtkostenabrechnung eines B\u00fcrgermeisters stellt \u2013 zu seinen Gunsten &#8211; keine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner T\u00e4tigkeit als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung und Vertreter der Verbandsgemeinde nach au\u00dfen, sondern im Bereich der Nebenpflichten aus seinem Dienstverh\u00e4ltnis dar.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<strong>Volltext:<\/strong><br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Unter Ab\u00e4nderung des aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. November 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier &#8211; Kammer f\u00fcr Landesdisziplinarsachen &#8211; wird das monatliche Ruhegehalt des Beklagten f\u00fcr die Dauer von drei Jahren um ein F\u00fcnftel gek\u00fcrzt. Im \u00dcbrigen wird die Berufung des Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz\u00fcgen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung seines Ruhegehalts.<\/p>\n<p>Der im Jahre 1959 geborene Beklagte war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit im Jahre 2017 hauptamtlicher B\u00fcrgermeister der Verbandsgemeinde A. Nach seinem Lehramtsstudium in den F\u00e4chern Anglistik und Romanistik und seinem Referendariat arbeitete er von September 1986 bis Mai 1987 als Lehrer. Anschlie\u00dfend wechselte er als Attach\u00e9 zum Ausw\u00e4rtigen Amt, wo er im h\u00f6heren Ausw\u00e4rtigen Dienst zum Legationssekret\u00e4r ernannt und mehrmals bef\u00f6rdert wurde bis zum Vortragenden Legationsrat im Dezember 1994. Aufgrund seiner Wahl zum hauptamtlichen B\u00fcrgermeister der Verbandsgemeinde A. wurde er am 1. M\u00e4rz 1996 dort unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit zum B\u00fcrgermeister ernannt und zun\u00e4chst in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Seit dem 1. M\u00e4rz 2004 wird er nach Besoldungsgruppe B 3 bezahlt. Er war au\u00dferdem unter anderem Mitglied in Aussch\u00fcssen des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes, im Landesjugendhilfeausschuss sowie im Vergabeausschuss der Stiftung E. und ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht C. Seit dem 16. M\u00e4rz 2017 war der Beklagte ununterbrochen bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Wahlperiode dienstunf\u00e4hig erkrankt.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist seit dem Jahre 1982 verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.<\/p>\n<p>Am 7. Juli 2015 \u00e4u\u00dferte der langj\u00e4hrig f\u00fcr die Reisekostenerstattung zust\u00e4ndig gewesene Beamte B. bei der Verbandsgemeindeverwaltung A. gegen\u00fcber der Kommunalaufsicht den Verdacht einer inkorrekten Abrechnung von Fahrtkosten durch den Beklagten zu Lasten der Verbandsgemeinde A. Er nannte in einem Vermerk Beispiele aus den Jahren 2000 bis 2003, zu deren Nachweis er Kopien der Abrechnungen vorlegte. Dar\u00fcber hinaus habe der Beklagte mutma\u00dflich f\u00fcr die Fahrten zu Sitzungen des Landesausschusses des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes und zu weiteren ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten von den entsprechenden Institutionen Fahrtkostenerstattung erhalten und einen Dienstwagen der Verbandsgemeinde benutzt. Gleichzeitig erstattete der Beamte bei der Staatsanwaltschaft C. Strafanzeige gegen den Beklagten. Daraufhin leitete der Landrat des Landkreises D. am 9. Juli 2015 das vorliegende Disziplinarverfahren ein.<\/p>\n<p>Zu den gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfen nahm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2015 umfassend Stellung und r\u00e4umte Verfehlungen ab dem Jahr 2001 ein. Dar\u00fcber hinaus hinterlegte er einen Betrag in H\u00f6he von 15.000 \u20ac ohne R\u00fccknahmem\u00f6glichkeit bei der Kasse der Verbandsgemeinde A. zur Verrechnung mit R\u00fcckforderungen.<\/p>\n<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 (Az.: 8041 Js 21293\/15-27 B Cs) wurde der Beklagte wegen Betruges in 63 F\u00e4llen in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 15. September 2015 verwarnt und die Verh\u00e4ngung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen zu je 100\u20ac vorbehalten. Die Verurteilung st\u00fctzte das Gericht darauf, dass der Beklagte die Verbandsgemeinde nicht \u00fcber die Reisekostenerstattung von dritter Seite informiert und die Verbandsgemeinde es deswegen unterlassen habe, dieselbe von dem Beklagten einzufordern. Das mit Blick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde danach fortgef\u00fchrt. Es wurde auf die im vorgenannten Urteil festgestellten und weitere im Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 22. Juli 2015 einger\u00e4umte Taten in der Zeit vom 20. August 2001 bis zum 13. Juli 2015 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Zum Abschlussbericht vom 14. M\u00e4rz 2017, in welchem die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst f\u00fcr angezeigt erachtet wurde, nahm dieser erneut Stellung. Der Beklagte r\u00e4umte weiterhin die Verfehlungen ein und bedauerte sein Verhalten, beanstandete aber die Einordnung als sehr schweres Dienstvergehen.<\/p>\n<p>Mit seiner Disziplinarklage hat der Kl\u00e4ger die Verh\u00e4ngung einer nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Disziplinarma\u00dfnahme beantragt. Der Beklagte habe &#8211; von ihm umfassend einger\u00e4umt &#8211; in den Jahren 2001 bis 2015 in insgesamt 192 F\u00e4llen Reisekostenerstattungen f\u00fcr die Teilnahme an Veranstaltungen in H\u00f6he von 14.920,15\u20ac, die auf sein privates Konto \u00fcberwiesen worden seien, f\u00fcr sich behalten und nicht an die Verbandsgemeinde weitergeleitet. Hierdurch habe der Beklagte in Form eines einheitlichen Dienstvergehens in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten versto\u00dfen, Im Rahmen der Ma\u00dfnahmebemessung seien einerseits die amtsgerichtliche Verurteilung des Beklagten wegen Betrugs, dessen Vorbildfunktion in seiner Eigenschaft als B\u00fcrgermeister und der lange Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen zu ber\u00fccksichtigen. Andererseits m\u00fcsse einbezogen werden, dass die Mitarbeiter die inkorrekten Abrechnungen \u00fcber Jahre hinweg nie thematisiert h\u00e4tten, es offensichtlich innerhalb der Verwaltung der Verbandsgemeinde A. an einem diesbez\u00fcglichen effektiven Kontrollmechanismus fehle und das Strafgericht eine \u201ef\u00fcr Betrugstaten untypische T\u00e4uschungs- und Irrtumslage&#8220; angenommen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>gegen den Beklagten eine nach dem Ermessen des Gerichts erforderliche Disziplinarma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>eine Disziplinarma\u00dfnahme unterhalb der H\u00f6chstma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen.<\/strong><\/p>\n<p>Er hat, neben der aus seiner Sicht gegebenen Verfahrensfehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens, auf sein umfassendes Gest\u00e4ndnis, die strafrechtliche Verurteilung auf niedrigster Sanktionsebene und die Hinterlegung der 15.000 \u20ac verwiesen. Dar\u00fcber hinaus fehle es weiterhin an einer ausreichenden Begr\u00fcndung f\u00fcr die Annahme einer erheblichen Dienstpflichtverletzung. Zu ber\u00fccksichtigen sei insbesondere, dass ihm der Erhalt von Fahrtkosten und die Pflicht zu deren Abf\u00fchrung nicht bewusst gewesen sei. Seine Kontoausz\u00fcge habe er nie selbst kontrolliert. Aufgrund der psychischen Belastungen durch die \u00f6ffentlichen und privaten Anfeindungen seit Bekanntwerden seiner Verfehlungen sei er dauerhaft dienstunf\u00e4hig geworden. Au\u00dferdem m\u00fcsse in die Gesamtabw\u00e4gung ein Mitverschulden des Anzeigenerstatters einbezogen werden, der selbst einger\u00e4umt habe, trotz des langj\u00e4hrigen Wissens um diese Missst\u00e4nde nicht t\u00e4tig geworden zu sein. Dieses Unterlassen m\u00fcsse der Kl\u00e4ger sich zurechnen lassen. Er &#8211; der Beklagte &#8211; habe Wiedergutmachung des Schadens geleistet zu einem Zeitpunkt, zu dem die Sch\u00e4den in tats\u00e4chlicher H\u00f6he nicht festgestanden h\u00e4tten. In pers\u00f6nlicher Hinsicht sei kein Makel herausgearbeitet worden.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das beh\u00f6rdliche Disziplinarverfahren leide zun\u00e4chst unter keinem wesentlichen Verfahrensfehler. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten stehe dem Disziplinarverfahren kein Beweiserhebungsverbot entgegen, weil der Anzeigenerstatter nicht die erforderliche Aussagegenehmigung gehabt habe; hieraus folge jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot. Hinzu komme, dass der Beklagte die ihm vorgehaltenen Verfehlungen in vollem Umfang einger\u00e4umt habe. In der Sache stehe fest, dass der Beklagte sich eines schweren, einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sei dem Disziplinarverfahren ein abgeurteilter Betrug in 63 F\u00e4llen zugrunde zu legen. Sofern der Beklagte geltend mache, sich des Vorliegens eines Betruges nicht bewusst gewesen zu sein, sei ein etwaiger Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar gewesen. Dar\u00fcber hinaus habe der Beklagte sich nach seiner gest\u00e4ndigen Einlassung in weiteren 129 F\u00e4llen eines Betruges schuldig und seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten sowie zur Einhaltung allgemeiner Richtlinien verletzt. Ihm sei das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er sich eines Betruges, f\u00fcr den das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren vorgesehen habe, strafbar gemacht habe. Die H\u00f6chstma\u00dfnahme entspreche mit Blick auf insbesondere die H\u00f6he des entstandenen Schadens, die best\u00e4ndigen und beharrlichen Pflichtverst\u00f6\u00dfe \u00fcber einen langen Zeitraum sowie die besondere Stellung des Beklagten als Repr\u00e4sentant der Gemeinde auch dem Schweregehalt des von dem Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens. Milderungsgr\u00fcnde, die das Gewicht der Verfehlungen ausschlaggebend herabsetzten, seien nicht vorhanden. Die Schadenswiedergutmachung nach Entdeckung der Verfehlungen, das Einr\u00e4umen weiterer Betrugshandlungen, seine gest\u00e4ndige Einlassung und seine ansonsten anerkennenswerten und unbeanstandeten Leistungen seien nicht geeignet, die schwerwiegenden Pflichtverst\u00f6\u00dfe in einem durchschlagend milderen Licht erscheinen zu lassen. Weiterhin k\u00f6nne dem Beklagten kein wesentlich entlastendes (Mit-)Verschulden des f\u00fcr die Berechnung von Reisekosten zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters bzw. des B\u00fcroleiters zugutekommen. Auch die erhebliche psychische Belastung des Beklagten durch das Disziplinarverfahren und die Presseberichterstattung sowie seine Reue schm\u00e4lerten nicht den gravierenden Unwertgehalt der vorgehaltenen Handlungen zugunsten des Beklagten. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass gegen ihn kein Abwahlverfahren eingeleitet worden sei; diese kommunalpolitische Handlungsform verdr\u00e4nge nicht das andere Ziele verfolgende beamtenrechtliche Disziplinarverfahren.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser zumindest die Verh\u00e4ngung einer milderen Ma\u00dfnahme als der Aberkennung des Ruhegehalts begehrt. Zur Begr\u00fcndung weist er erneut auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen fehlender Aussagegenehmigung hin und tr\u00e4gt au\u00dferdem im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt. In die Entscheidung \u00fcber die Ma\u00dfnahmebemessung habe mit Blick auf die strafgerichtliche Feststellung einer &#8222;untypischen T\u00e4uschungs- und Irrtumslage&#8220; das Wissen des Sachbearbeiters jedenfalls in Rahmen einer Billigkeitsentscheidung mitber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Weiterhin sei von Belang, dass er &#8211; der Beklagte &#8211; den Sachverhalt einger\u00e4umt und an seiner weiteren Aufkl\u00e4rung mitgewirkt sowie den Betrag zur Schadenswiedergutmachung hinterlegt habe. Dar\u00fcber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Frage eines fortbestehenden Vertrauens wegen fehlender Einleitung eines Abwahlverfahrens uner\u00f6rtert gelassen. Da der Kl\u00e4ger es, wie er ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert habe, hingenommen h\u00e4tte, wenn er &#8211; der Beklagte &#8211; die verbleibende Wahlperiode bis 2020 im Dienst geblieben w\u00e4re, sei weiterhin ein \u00f6ffentliches und politisches Vertrauen in ihn vorhanden gewesen. Dies folge auch daraus, dass es keine vorl\u00e4ufige Dienstenthebung gegeben habe. Unber\u00fccksichtigt sei auch geblieben, dass der Beklagte therapeutischer Hilfe bedurft habe und aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden in den Ruhestand versetzt worden sei; zudem habe er aufgrund einer Erkrankung seines Sohnes unter erheblichem Druck gestanden. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die angefochtene Entscheidung gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil Strafrecht und Disziplinarrecht als wesensgleich zu betrachten seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>das aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts C. aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>hilfsweise,<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und auf eine mildere Ma\u00dfnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er weist insbesondere darauf hin, dass eine einstweilige Dienstenthebung unter Abw\u00e4gung mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unterbleiben sei, zumal sie bei einem kommunalen Wahlbeamten nahezu zwangsl\u00e4ufig auch endg\u00fcltig sei. Soweit auf die M\u00f6glichkeit der Einleitung eines Abwahlverfahrens im Wege der Staatsaufsicht hingewiesen werde, sei dies eine zu weitgehende Einmischung in die kommunale Selbstverwaltung. Vor dem Verwaltungsgericht habe er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; eine empfindliche disziplinarrechtliche Sanktion als unabweisbar angesehen und auch eine Entziehung des Ruhegehalts als angemessene Ma\u00dfnahme anerkannt. Allerdings sei auch eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche K\u00fcrzung des Ruhegehalts als gerade noch vertretbar angesehen worden, sofern ein solcher Weg durch das Gericht er\u00f6ffnet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Personal- und Disziplinarakten und die Strafakten des Amtsgerichts Trier (Az.: 8041 Js 21293\/15) verwiesen. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten ist das verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Ma\u00dfnahmebemessung abzu\u00e4ndern; im \u00dcbrigen bleibt die Berufung erfolglos.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/47.html\" title=\"&sect; 47 BeamtStG: Nichterf&uuml;llung von Pflichten\">\u00a7 47 Abs. 1<\/a> Beamtenstatusgesetz &#8211; BeamtStG &#8211; bzw. \u00a7 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 241] &#8211; LBG alt &#8211; f\u00fcr Verfehlungen vor dem 1. April 2009), welches aufgrund seiner Schwere unter angemessener Ber\u00fccksichtigung des Pers\u00f6nlichkeitsbildes des Beklagten sowie des Umfangs der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die ausgesprochene K\u00fcrzung des Ruhegehalts als Disziplinarma\u00dfnahme erforderlich macht. Die (gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche) K\u00fcrzung des Ruhegehalts reicht gerade noch zur Ahndung des Dienstvergehens aus: der Aberkennung des Ruhegehalts bedarf es nicht.<\/p>\n<p>I. Vorab ist festzuhalten, dass das Disziplinarverfahren entgegen der Rechtsansicht des Beklagten unter keinem seine gerichtliche Einstellung nach \u00a7 38 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz &#8211; LDG &#8211; rechtfertigenden Verfahrensmangel leidet. Soweit der Beklagte aus dem Fehlen einer nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 3 BeamtStG<\/a> erforderlichen Aussagegenehmigung des Anzeigenerstatters B. ein Beweiserhebungs- und hiernach ein Beweisverwertungsverbot herleitet, kann er damit nicht durchdringen. Denn ungeachtet der Frage, ob es vorliegend einer Aussagegenehmigung \u00fcberhaupt bedurfte und ob diese gegebenenfalls in ausreichender Form m\u00fcndlich erteilt wurde, besteht jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot. Ein solches ist im Disziplinarverfahren nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn es &#8211; was hier nicht der Fall ist &#8211; ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt oder aus \u00fcbergeordneten wichtigen Gr\u00fcnden im Einzelfall anzuerkennen ist, wobei es ma\u00dfgeblich auf das Gewicht des infrage stehenden Verfahrensversto\u00dfes im Hinblick auf die Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsg\u00fcter ankommt (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Mai 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20A%2010001\/13\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 3 A 10001\/13: Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten - zur...\">3 A 10001\/13<\/a>.OVG -\u201a ESOVGRP, m.w,N.).<\/p>\n<p>Diese Abw\u00e4gung f\u00fchrt im vorliegenden Fall aus den Gr\u00fcnden des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einem \u00fcberwiegenden Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Ahndung des Dienstvergehens gegen\u00fcber den schutzw\u00fcrdigen Interessen des Beklagten. Davon abgesehen beruht die disziplinarrechtliche Ahndung ma\u00dfgeblich auf dem umfassenden, \u00fcber die angezeigten Pflichtenverst\u00f6\u00dfe weit hinausgehenden Gest\u00e4ndnis des Beklagten, so dass sich letztlich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot nicht mehr stellt.<\/p>\n<p>Aus der fehlenden erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligung des Vertreters des \u00f6ffentlichen Interesses kann der Beklagte schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil der Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses von vornherein auf eine Unterrichtung \u00fcber Verfahren verzichtet hat, denen &#8211; wie hier &#8211; keine staats- oder verwaltungspolitische Bedeutung zukommt (vgl. die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Dienstanweisung f\u00fcr den Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses vom 18. Oktober 1960).<\/p>\n<p>II. Der Beklagte hat durch die ihm vorgeworfenen Handlungen in schuldhafter Weise die ihm nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 2 und 3 BeamtStG<\/a> bzw. \u00a7 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG alt obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, die \u00fcbertragenen Aufgaben uneigenn\u00fctzig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Sein Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.<\/p>\n<p>1.a) Diese W\u00fcrdigung st\u00fctzt sich zun\u00e4chst auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 (Az.: 8041 Js 21293\/16 27b Cs), an die das Disziplinargericht nach \u00a7 16 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz &#8211; LDG &#8211; grunds\u00e4tzlich gebunden ist. Danach hat der Beklagte in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis zum 8. September 2015 in 63 F\u00e4llen jeweils einen Dienstwagen der Verbandsgemeindeverwaltung f\u00fcr Fahrten zu dienstlich veranlassten Veranstaltungen des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes, des Vergabeausschusses der Stiftung E., des Landesjugendhilfeausschusses, des Landesverbands der Volkshochschulen und zu Gremien des Landkreises D. genutzt. Die hierf\u00fcr angefallenen Fahrtkosten wurden dem Beklagten seitens der Veranstalter auf sein Privatkonto erstattet. Dies teilte der Beklagte dem zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung (dem Anzeigenerstatter, der vom Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde) nicht mit, der in Unkenntnis der Reisekostenerstattung nicht in der Lage war, sie von dem Beklagten einzufordern; dieser behielt die Erstattungen in H\u00f6he von insgesamt 6.333,60 \u20ac f\u00fcr sich. Erg\u00e4nzend wird insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 21 LDG in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/130b.html\" title=\"&sect; 130b VwGO [Tatbestand und Entscheidung des Berufungsurteils]\">\u00a7 130b Satz 2<\/a> Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Das Strafgericht hat das Vorliegen einer T\u00e4uschung und eines hierdurch beim zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter hervorgerufenen Irrtums, einer Verm\u00f6gensverf\u00fcgung durch Verzicht der Verbandsgemeinde auf die Geltendmachung der ihr zustehenden Anspr\u00fcche und eines Verm\u00f6gensschadens bei der Verbandsgemeinde sowie eine entsprechende Bereicherungsabsicht des Beklagten bejaht und ihn wegen Betrugs verurteilt. Hierbei hat es indessen eine \u201ef\u00fcr Betrugstaten untypische T\u00e4uschungs- und Irrtumslage&#8220; angenommen. Es sei zwar noch von einer T\u00e4uschung durch den Beklagten auszugehen, jedoch in einem f\u00fcr Betrugsf\u00e4lle ungew\u00f6hnlich geringen Umfang.<\/p>\n<p>Eine L\u00f6sung von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum \u00e4u\u00dferen und inneren Tatbestand nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 LDG kommt nach den \u00fcberzeugenden erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen nicht in Betracht. Soweit der \u00e4u\u00dfere Tatbestand betroffen ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Beklagte sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren die ihm zur Last gelegten Verfehlungen einger\u00e4umt hat. An den strafgerichtlichen Feststellungen zu Vorsatz und Bereicherungsabsicht ist ebenfalls festzuhalten, weil sie sich weder als offensichtlich unrichtig erweisen noch gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungswerte versto\u00dfen. Gleiches gilt aus den Gr\u00fcnden des Verwaltungsgerichts f\u00fcr die Feststellung der Schuld des Beklagten insbesondere mit Blick auf den seitens des Beklagten geltend gemachten Verbotsirrtum, der jedenfalls vermeidbar war.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 22. Juli 2015 einger\u00e4umt, in der Zeit von 2001 bis 2015 in weiteren 129 F\u00e4llen f\u00fcr Fahrten zu Veranstaltungen des Gemeinde- und St\u00e4dtebundes und des Vergabeausschusses der Stiftung E., zum Sozialgericht C., zum Zweckverband F. sowie zu Gremien des Landkreises D. Reisekostenerstattungen erhalten zu haben, die sich auf insgesamt 8.586,55 \u20ac belaufen: hierf\u00fcr wird im Einzelnen auf die Aufstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen. Seit der Anschaffung des Dienstwagens Anfang Mai 2004 nutzte er f\u00fcr die Fahrten den Dienstwagen der Verbandsgemeinde und kennzeichnete die Fahrten als &#8222;dienstlich&#8220;. F\u00fcr Fahrten vor diesem Zeitpunkt setzte der Beklagte, wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung, seinen privaten PKW ein und notierte die Fahrten in Fahrtenb\u00fcchern. Wenn er sie dort als \u201edienstlich&#8220; bezeichnete, erfolgte eine Fahrtkostenerstattung seitens der Verbandsgemeindeverwaltung. Ob die in das Disziplinarverfahren einbezogenen Fahrten bis Mai 2004 in dieser Weise abgerechnet wurden, l\u00e4sst sich indessen nicht mehr kl\u00e4ren, da die Fahrtenb\u00fccher f\u00fcr den entsprechenden Zeitraum &#8211; wie die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergeben hat &#8211; nicht mehr auffindbar sind und keine Unterlagen \u00fcber die Abrechnungen vorliegen. Die vorliegenden, sehr fragmentarischen Ausz\u00fcge wurden von dem Zeugen B. bereits in den Jahren 2001 bis 2003 gefertigt. Pflichtenverst\u00f6\u00dfe sind daher insoweit nicht erwiesen: dies betrifft Reisekostenerstattungen f\u00fcr Fahrten zum Gemeinde- und St\u00e4dtebund in H\u00f6he von 1.152,10 \u20ac, zum Vergabeausschuss Stiftung E. in H\u00f6he von 897,75 \u20ac sowie f\u00fcr m\u00f6glicherweise vor Mai 2004 durchgef\u00fchrte Fahrten zum Sozialgericht C. in H\u00f6he von 54,60 \u20ac die von den genannten 8.58655 \u20ac in Abzug zu bringen sind.<\/p>\n<p>c) Die vorgenannten Verfehlungen bilden aufgrund ihrer Begehungsform, die identisch ist mit derjenigen der im Strafverfahren zugrundeliegenden Verfehlungen, zusammen mit diesen ein einheitliches Dienstvergehen (vgl. hierzu unter Hinweis auf die notwendige disziplinarrechtliche W\u00fcrdigung des Gesamtverhaltens des Beamten BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%205\/17\" title=\"2 B 5\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 5\/17<\/a> -\u201a juris). Der disziplinarrechtlichen W\u00fcrdigung sind damit gleichartige Verfehlungen von Mai 2004 bis zum Jahre 2015 mit einer Reisekostenerstattung an den Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 12,815,70 \u20ac (6.333,60 \u20ac + 6.482,10 \u20ac) zugrunde zu legen, ohne dass ihrer Ahndung als Dienstvergehen dessen Verj\u00e4hrung entgegensteht.<\/p>\n<p>2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhalts, wie er sich aufgrund der strafgerichtlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen und der hierauf Bezug nehmenden Tatsachenfeststellungen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren ergibt, hat der Beklagte \u00fcber viele Jahre hinweg gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG<\/a> bzw. \u00a7 64 Abs. 1 Satz 3 LBG alt) sowie zur uneigenn\u00fctzigen Amtsf\u00fchrung (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 Satz 2 BeamtStG<\/a> bzw. \u00a7 65 Abs. 1 Satz 2 LBG alt) versto\u00dfen. Denn er hat der Verbandsgemeindeverwaltung, die von ihm trotz Reisekostenerstattung von dritter Seite kein &#8222;Kilometergeld&#8220; f\u00fcr die Nutzung des Dienstwagens gefordert hat, einen Verm\u00f6gensschaden in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he zugef\u00fcgt. Der Beklagte hat die genannten Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt, weil er aus den Gr\u00fcnden des Verwaltungsgerichts seinen leicht einsehbaren grundlegenden Dienstpflichten in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht Rechnung getragen hat. Ob der Beklagte au\u00dferdem durch die Nichtbeachtung der Dienstanweisung zur Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Dienstkraftwagen gegen seine Gehorsamspflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 Satz 2 BeamtStG<\/a> bzw. \u00a7 65 Satz 2 LBG alt versto\u00dfen hat, kann dahinstehen, weil diesem etwaigen Pflichtenversto\u00df kein ins Gewicht fallender eigenst\u00e4ndiger Unwertgehalt zukommt.<\/p>\n<p>III. Das Dienstvergehen des Beklagten wird nach \u00a7\u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1, 9 LDG mit der mit der ausgesprochenen K\u00fcrzung des Ruhegehalts (noch) angemessen geahndet.<\/p>\n<p>1. Mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeit des Beklagten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigef\u00fchrten Vertrauensbeeintr\u00e4chtigung bedarf es hingegen nicht der Aberkennung des Ruhegehalts, weil ein endg\u00fcltiger Vertrauensverlust des Dienstherrn nicht eingetreten ist, sondern ein &#8211; wenn auch geringes &#8211; Restvertrauen noch vorhanden ist. Die Aberkennung des Ruhegehalts k\u00f6nnte nur erfolgen, wenn dem Beklagten, w\u00e4re er noch im Dienst, aus demselben zu entfernen w\u00e4re, um ihn zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeintr\u00e4chtigung des Berufsbeamtentums entgegenzuwirken (vgl. hierzu \u00a7 11 Abs. 2 LDG); dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebendes Bemessungskriterium f\u00fcr die Bestimmung der Disziplinarma\u00dfnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und H\u00e4ufigkeit der Pflichtenverst\u00f6\u00dfe und den Umst\u00e4nden der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggr\u00fcnden des Beamten f\u00fcr sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverst\u00f6\u00dfe f\u00fcr den dienstlichen Bereich und f\u00fcr Dritte, insbesondere nach der H\u00f6he des entstandenen Schadens.<\/p>\n<p>Das Bemessungskriterium \u201ePers\u00f6nlichkeitsbild&#8220; des Beamten erfasst dessen pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Pr\u00fcfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Pers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten \u00fcbereinstimmt oder etwa als pers\u00f6nlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Pers\u00f6nlichkeitsbildes stellt auch t\u00e4tige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Das Bemessungskriterium \u201eUmfang der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit&#8220; erfordert eine W\u00fcrdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen T\u00e4tigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausge\u00fcbte Funktion.<\/p>\n<p>Aus den gesetzlichen Vorgaben des \u00a7 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch k\u00fcnftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten versto\u00dfen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigef\u00fchrte Beeintr\u00e4chtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverh\u00e4ltnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtw\u00fcrdigung, dass ein endg\u00fcltiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeintr\u00e4chtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%209.06\" title=\"BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06: Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Bem...\">2 C 9.06<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202007,%20695\" title=\"NVwZ-RR 2007, 695 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NVwZ-RR 2007, 695<\/a>; Beschluss vom 14. Mai 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%20146.11\" title=\"BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11: Au&szlig;erdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bed...\">2 B 146.11<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202012,%20658\" title=\"BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11: Au&szlig;erdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bed...\">NVwZ-RR 2012, 658<\/a>; stRspr).<\/p>\n<p>Nach der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte ein Zugriffsdelikt bei \u00dcberschreiten der Schwelle der Geringwertigkeit ein schweres Dienstvergehen dar. Dies indizierte in der Regel die Entfernung aus dem Dienst (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1992 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2071\/91\" title=\"BVerwG, 27.10.1992 - 1 D 71.91: Zustellbeamter der Deutschen Bundespost; Beihilfe zum schweren ...\">1 D 71\/91<\/a> -\u201a juris; Urban, in: Urban\/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, \u00a7 13 Rn. 36). Von dem damaligen Konzept der Regeleinstufung ist das Bundesverwaltungsgericht zwar mittlerweile (erst f\u00fcr au\u00dferdienstliche, dann auch f\u00fcr innerdienstliche Pflichtverletzungen) abger\u00fcckt und greift zur Bestimmung der konkreten Disziplinarma\u00dfnahme nunmehr auf einer ersten Stufe auf den im jeweiligen Tatzeitraum geltenden Strafrahmen als Richtschnur zur\u00fcck, um eine nachvollziehbare und gleichm\u00e4\u00dfige Ahndung der Dienstvergehen zu gew\u00e4hrleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2050\/13\" title=\"2 C 50\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 50\/13<\/a> -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%206\/14\" title=\"BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14: Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der s...\">2 C 6\/14<\/a> -\u201a juris). Begeht der Beamte innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, f\u00fcr die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen f\u00fcr die m\u00f6gliche Disziplinarma\u00dfnahme danach bis zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%206\/14\" title=\"BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14: Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der s...\">2 C 6\/14<\/a> -\u201a a.a.O.).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist vorliegend unter Abw\u00e4gung aller f\u00fcr und wider den Beklagten sprechenden Umst\u00e4nde eine Ahndung des Dienstvergehens mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen K\u00fcrzung des Ruhegehalts angemessen.<\/p>\n<p>2. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt allerdings schwer.<\/p>\n<p>a) Denn es geh\u00f6rt zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Beamten, beim Umgang mit Verm\u00f6gensg\u00fctern des Dienstherrn sein Verhalten so auszurichten, dass Verm\u00f6genssch\u00e4digungen vermieden werden. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit einem Beamten, der dieser Pflicht bewusst zuwiderhandelt, wird regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr m\u00f6glich sein; er offenbart in der Regel ein so hohes Ma\u00df an Pflichtvergessenheit, dass seine Entfernung aus dem Dienst &#8211; bzw. bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung der Ruhestandsbez\u00fcge &#8211; die Folge sein muss.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte nach der rechtlichen W\u00fcrdigung im Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 wegen Betrugs strafbar gemacht hat, dessen Tatbestand die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren erm\u00f6glicht. Damit kann grunds\u00e4tzlich die disziplinarrechtliche H\u00f6chstma\u00dfnahme ausgesprochen werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgef\u00fchrt hat, bedarf es bei einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 \u20ac in der Regel nicht mehr des Hinzutretens weiterer Erschwerungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>b) Ungeachtet dessen liegen im Falle des Beklagten Erschwerungsgr\u00fcnde von solchem Gewicht vor, dass die Verh\u00e4ngung der H\u00f6chstma\u00dfnahme selbst dann in Betracht kommen w\u00fcrde, wenn, ausgehend von den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des Amtsgerichts, dessen Subsumtion unter den Betrugstatbestand nicht zu folgen w\u00e4re. Zur Bestimmung des Schweregehalts des Dienstvergehens sind bei den vorliegenden innerdienstlichen Pflichtverletzungen Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und H\u00e4ufigkeit der Pfiichtenverst\u00f6\u00dfe und die Umst\u00e4nde der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) sowie Form und Gewicht der Schuld und die Beweggr\u00fcnde des Beamten f\u00fcr sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Dar\u00fcber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverst\u00f6\u00dfe im dienstlichen Bereich und f\u00fcr Dritte ma\u00dfgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2050\/13\" title=\"2 C 50\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 50\/13<\/a>-, a.a.O.).<\/p>\n<p>aa) Hieran gemessen ist zun\u00e4chst erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beklagte es seit 2004, mithin \u00fcber einen langen Zeitraum von \u00fcber 10 Jahren, in einer Vielzahl von F\u00e4llen unterlassen hat, f\u00fcr eine Abrechnung der drittabgedeckten Reisekosten mit der Verbandsgemeindeverwaltung zu sorgen, indem er &#8211; wie auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vernommene Zeuge best\u00e4tigt hat &#8211; die Fahrten im Fahrtenbuch des Dienstwagens f\u00e4lschlicherweise als dienstlich bezeichnet hat. Er hat best\u00e4ndig und beharrlich eine Reisekostenerstattung auf sein Privatkonto veranlasst und den f\u00fcr die Abrechnung der Fahrtkosten mit dem Dienstwagen zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter (bis 2012 der vernommene Zeuge) hiervon in Unkenntnis gelassen, obwohl ihm bewusst war, dass aufgrund der von ihm selbst erlassenen &#8222;Regelung zur Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge in der Verbandsgemeindeverwaltung A.&#8220; vom 5. Mai 2004 eine Nutzung der Dienstwagens f\u00fcr private Fahrten grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist und jedenfalls die Zahlung eines Entgelts von 0,31 \u20ac pro Kilometer voraussetzt. Dass dies im Ergebnis in gleicher Weise f\u00fcr Fahrten mit dem Dienstwagen gilt, die zwar in einem gewissen Zusammenhang mit Dienstt\u00e4tigkeit stehen, aber kostenm\u00e4\u00dfig von dritter Seite abgedeckt sind, musste sich ihm aufdr\u00e4ngen. Es liegt auf der Hand, dass in diesen F\u00e4llen nicht letztlich die Verbandsgemeinde die Fahrtkosten zu tragen hat. Weiterhin war dem Beklagten bewusst, dass der Sachbearbeiter die Richtigkeit der Bezeichnung der Fahrten als &#8222;dienstlich&#8220; aufgrund der Fahrtenb\u00fccher nicht \u00fcberpr\u00fcfen konnte, sondern auf deren Richtigkeit vertrauen musste. Denn genauere Angaben zum Zweck der Fahrten mit dem Dienstwagen enthielten die Fahrtenb\u00fccher nicht; in ihnen wurde nur zwischen dienstlichem und privatem Anlass der Fahrt unterschieden. Nach alledem hat sich durch das nachhaltige Fehlverhalten des Beklagten dessen gravierende Pflichtvergessenheit manifestiert; sie wiegt in seinem Fall besonders schwer, weil es ihm in seiner Funktion als Beh\u00f6rdenleiter in besonderem Ma\u00dfe oblegen h\u00e4tte, sich die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abrechnung der Fahrtkosten erforderlichen reisekostenrechtlichen Kenntnisse zu verschaffen. Der Beklagte hat mit seiner Gleichg\u00fcltigkeit und Ignoranz gegen\u00fcber den fahrtkostenrechtlichen Bestimmungen seine Integrit\u00e4t und Vertrauensw\u00fcrdigkeit grundlegend in Frage gestellt.<\/p>\n<p>bb) Zu Lasten des Beklagten kommt hinzu, dass er, wie vom Verwaltungsgericht \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, als B\u00fcrgermeister &#8211; und damit Garant der rechtsstaatlichen Ordnung &#8211; in besonderer Weise gehalten ist, sich strikt an Gesetze zu halten. Als Repr\u00e4sentant der Gemeinde und Dienstherr der ihm unterstellten Bediensteten geh\u00f6rt es zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten, sich achtungs- und vertrauensw\u00fcrdig zu verhalten. Ein B\u00fcrgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben seines Amtes und gibt ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 9. Dezember 1998 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=A%204%20S%201\/98\" title=\"OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.1998 - A 4 S 1\/98: Verh&auml;ngung einer Disziplinarma&szlig;nahme in Form einer...\">A 4 S 1\/98<\/a> -\u201a juris). Als Beh\u00f6rdenleiter wird ihm in besonderer Weise Vertrauen in seine F\u00e4higkeit zu verantwortungsgerechter Amtsf\u00fchrung entgegengebracht, welches er durch seine Verfehlungen gleicherma\u00dfen in besonderer Weise untergraben hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20D%2012\/05\" title=\"1 D 12\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 D 12\/05<\/a> -\u201a juris).<\/p>\n<p>2. Angesichts dessen w\u00e4re jedenfalls unter Einbeziehung der dargelegten Erschwernisgr\u00fcnde die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten in Betracht zu ziehen. Daran kann aber bei Ber\u00fccksichtigung von Milderungsgr\u00fcnden, insbesondere der weiteren Bemessungskriterien &#8222;Pers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten&#8220; und &#8222;Umfang der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit&#8220; nicht festgehalten werden.<\/p>\n<p>a) Allerdings kann dem Beklagten kein wesentlich entlastendes \u201e(Mit-)verschulden&#8220; des f\u00fcr die Berechnung von Reisekosten zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters bzw. des B\u00fcroleiters zugutekommen.<\/p>\n<p>Wie sich bereits der Disziplinarakte entnehmen l\u00e4sst und von dem als Zeugen vernommenen Sachbearbeiter in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt wurde, hatte dieser schon seit 2001 ein gewisses Misstrauen hinsichtlich der Korrektheit der Fahrtkostenabrechnung durch den Beklagten. Erst im Jahre 2015 best\u00e4tigte sich sein Verdacht indes, nachdem er entsprechende Nachforschungen angestellt hatte. Entgegen dem Einwand des Beklagten kann insoweit nicht mildernd Ber\u00fccksichtigung finden, dass der Sachbearbeiter trotz bestehender Verdachtsmomente nicht f\u00fcr eine fr\u00fchere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts gesorgt hat. Seine Befragung in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat n\u00e4mlich ergeben, dass die oben beschriebenen fragmentarischen Angaben in den Fahrtenb\u00fcchern eine Pr\u00fcfung der Richtigkeit der gemachten Angaben nicht zulie\u00dfen, sondern es hierf\u00fcr einer Nachfrage beim Beklagten bedurft h\u00e4tte. Der Sachbearbeiter hat sich indessen, wie er in der m\u00fcndlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, zum einen nicht getraut, mit dieser Frage an den Beklagten heranzutreten, und sich hieran zum anderen durch die fehlende Unterst\u00fctzung seitens seines Vorgesetzten gehindert gesehen Dem Beklagten ist es somit offensichtlich nicht gelungen &#8211; wie es seine Aufgabe gewesen w\u00e4re &#8211; ein Klima innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung zu schaffen, welches es den Mitarbeitern erm\u00f6glicht, solche Sachen anzusprechen, ohne Nachteile bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. Jedenfalls unter diesen Umst\u00e4nden kann eine Beratungspflicht des Sachbearbeiters oder anderer Verdacht hegender Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung nicht angenommen werden. Denn bei den vorliegenden blo\u00dfen Verdachtsmomenten ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, die Offenbarung von Zweifeln am pflichtgem\u00e4\u00dfen Verhalten des eigenen Dienstvorgesetzten mit der Gefahr verbunden, sich wegen des Vorwurfs der falschen Verd\u00e4chtigung selbst dienstpflichtwidrig zu verhalten. Zudem besteht die Gefahr, im Falle einer falschen Verd\u00e4chtigung beruflichen Nachteilen ausgesetzt zu sein.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung im eigenen Interesse, aber auch zum Erhalt des Arbeitsklimas innerhalb der Beh\u00f6rde davon abgesehen haben, aufgrund ihrer Mutma\u00dfungen die auf eine Nachfrage beim Beklagten ersichtlich folgende offene Konfrontation zu suchen. An den genannten Motiven der Mitarbeiter und insbesondere des anzeigeerstattenden Sachbearbeiters f\u00fcr ein Stillhalten \u00fcber einen so langen Zeitraum l\u00e4sst sich auch nicht deshalb zweifeln, weil der Sachbearbeiter nach Aufdeckung einzelner Verfehlungen nicht das Gespr\u00e4ch mit dem Beklagten gesucht und die Fahrten in Rechnung gestellt, sondern sich direkt an die Kommunalaufsicht und die Staatsanwaltschaft gewandt hat. Hierzu hat der Sachbearbeiter in seiner Zeugenvernehmung nachvollziehbar dargelegt, dass \u201edie Sache gerade nicht unter den Tisch gekehrt werden sollte. Hiergegen gibt es mit Blick auf das \u00f6ffentliche Interesse am Erhalt der Integrit\u00e4t und der Funktionsf\u00e4higkeit des Berufsbeamtentums, dem die Durchf\u00fchrung des Disziplinarverfahrens dient, nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>Davon abgesehen w\u00fcrde sich angesichts der Schwere der dienstlichen Verfehlungen ein Mitverschulden aus den zutreffenden erstinstanzlichen Gr\u00fcnden von vornherein nicht durchgreifend zugunsten des Beklagten auswirken k\u00f6nnen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte Nachfragen und eine notwendige Korrektur seiner Abrechnungen durch seine Untergebenen aufgrund seiner Vorgesetztenstellung und der damit verbundenen Zur\u00fcckhaltung seiner Mitarbeiter nicht erwarten konnte und ihm klar sein musste, dass die Angaben im Fahrtenbuch eine \u00dcberpr\u00fcfung nur schwerlich zulassen.<\/p>\n<p>b) Mildernde Umst\u00e4nde sind hingegen sowohl mit Blick auf das Bemessungskriterium \u201ePers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten&#8220; als auch aufgrund einer W\u00fcrdigung des \u201eUmfangs der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit&#8220; anzunehmen, Sie f\u00fchren &#8211; wenn auch nicht bei einzelner Betrachtung, so doch in einer Gesamtschau &#8211; dazu, dass an der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen H\u00f6chstma\u00dfnahme nicht festgehalten werden kann.<\/p>\n<p>aa) Entlastend wirkt sich f\u00fcr den Beklagten zun\u00e4chst aus, dass er ansonsten v\u00f6llig unbescholten ist und seine Leistungen als Beamter und insbesondere als B\u00fcrgermeister durchweg Anerkennung gefunden haben. Er hat angegeben, anspruchslos und sparsam zu sein, was sich in der von ihm veranlassten Anschaffung besonders g\u00fcnstiger Dienstwagen und dem freiwilligen Verzicht auf eine H\u00f6hergruppierung zeige: dies deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Pers\u00f6nlichkeit des Beklagten gewonnen hat. Ein Streben nach ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen, noch dazu auf Kosten des Dienstherrn, ist ihm daher offensichtlich dem Grunde nach pers\u00f6nlichkeitsfremd.<\/p>\n<p>Dass er dennoch stetig ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihm erhebliche finanzielle Vorteile gebracht hat, ist durch die sonstigen Umst\u00e4nde des Falles beg\u00fcnstigt worden. Dies wirkt sich zu seinen Gunsten aus. In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich allerdings nicht auf ein Augenblicksversagen&#8220; in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund der durch die Erkrankung seines Sohnes entstandenen famili\u00e4ren Konfliktsituation berufen; das von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte psychiatrische Gutachten enth\u00e4lt hierf\u00fcr keine durchgreifenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber muss jedoch Ber\u00fccksichtigung finden, dass der Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs darin liegt, dass der Beklagte Fahrten mit dem Dienstwagen, die zwar mit seinem B\u00fcrgermeisteramt im Zusammenhang standen, aber gleichwohl nicht im eigentlichen Sinne dienstlich waren, im Fahrtenbuch als dienstlich gekennzeichnet hat; nur insoweit ist er aktiv t\u00e4tig geworden. Das Amtsgericht hat f\u00fcr diesen Fall eine Verpflichtung des Beklagten angenommen, den f\u00fcr die Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Dienstwagen zust\u00e4ndigen Mitarbeiter \u00fcber den Erhalt von Reisekosten seitens der Veranstalter zu informieren, damit der Mitarbeiter Fahrtkostenerstattungsanspr\u00fcche der Verbandgemeinde geltend machen kann, und hierauf fu\u00dfend das Vorliegen s\u00e4mtlicher Tatbestandmerkmale des Betrugs bejaht. Gleichzeitig hat es indessen eine &#8222;f\u00fcr Betrugstaten untypische T\u00e4uschungs- und Irrtumslage&#8220; angenommen. Daran ankn\u00fcpfend wirkt f\u00fcr den Beklagten entlastend, dass die Fahrtenb\u00fccher des Dienstwagens nur die Kennzeichnung einer Fahrt als &#8222;dienstlich&#8220; oder als &#8222;au\u00dferdienstlich&#8220; zulassen. Die Fahrten zu den (lediglich) dienstlich veranlassten Veranstaltungen sind damit nicht ganz eindeutig zuzuordnen. Das Amtsgericht hat dementsprechend einen vors\u00e4tzlichen Betrug letztlich in Anbetracht der Tatsache angenommen, dass dem Beklagten bei einem Eintrag von Fahrten als &#8222;dienstlich&#8216; trotz der ihm bekannten Reisekostenerstattung seine Verpflichtung zur entsprechenden Information des Sachbearbeiters bewusst sein musste. Es liegt auf der Hand liegt, dass der finanzielle Nachteil durch solche Fahrten nicht letztlich bei der Verbandsgemeinde verbleiben darf.<\/p>\n<p>Dennoch ist zu sehen, dass die Verfehlungen des Beklagten, wie sich auch der zitierten Formulierung des Amtsgerichts entnehmen l\u00e4sst &#8211; welches den Beklagten im \u00dcbrigen nur verwarnt und sich die Verh\u00e4ngung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen vorbehalten hat &#8211; disziplinarrechtlich wesentlich durch eine durch die Gleichg\u00fcltigkeit und Ignoranz gegen\u00fcber den fahrtkostenrechtlichen Bestimmungen verursachte Pflichtvergessenheit gekennzeichnet sind, Sie resultieren aus der zwar rechtlich falschen und in der Folgezeit nicht hinterfragten, aus Laiensicht aber nicht abwegigen Entscheidung, durch das Amt des B\u00fcrgermeisters veranlasste Fahrten als &#8222;dienstlich&#8220; und nicht als &#8222;au\u00dferdienstlich&#8220; zu bezeichnen, und dem anschlie\u00dfenden Unt\u00e4tigbleiben. F\u00fcr diese Einordnung spricht auch, dass der Beklagte &#8211; wie der Zeuge in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt hat &#8211; ganz offensichtlich rein private und gemischt dienstlich-private Fahrten als solche einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abrechnung zugef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Weiterhin ist zugunsten des Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass er die Dienstpflichtverletzungen nicht im Kernbereich seiner T\u00e4tigkeit als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung und Vertreter der Verbandsgemeinde nach au\u00dfen, sondern im Bereich der Nebenpflichten aus seinem Dienstverh\u00e4ltnis begangen hat. Au\u00dferdem hat er t\u00e4tige Reue gezeigt, indem er sich nach der Anzeige einzelner Verfehlungen und der \u00c4u\u00dferung von Mutma\u00dfungen umfassend zu seinen Verfehlungen bekannt und zur Wiedergutmachung des Verm\u00f6gensschadens der Verbandsgemeinde einen Betrag von 15.000,00 \u20ac bei der Verbandsgemeindekasse ohne M\u00f6glichkeit der R\u00fcckholung hinterlegt hat. Zwar kann das Verhalten des Beklagten nicht in dem Ma\u00dfe mildernd Ber\u00fccksichtigung finden, wie es der Fall w\u00e4re, wenn er schon vor Entdeckung der Tat gest\u00e4ndig gewesen w\u00e4re und den Schaden wiedergutgemacht h\u00e4tte. Es ist aber vorliegend zugunsten des Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass er deutlich mehr zugegeben hat, als sich bis dahin und wahrscheinlich auch sp\u00e4ter h\u00e4tte nachweisen lassen. Dies spricht unter den gegebenen Umst\u00e4nden f\u00fcr eine ehrliche Abkehr des Beklagten von seinen Verfehlungen und f\u00fcr eine g\u00fcnstige Zukunftsprognose (vgl. Hummel\/K\u00f6hler\/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, S. 125 f.).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beklagte nach der Tat bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf\u00e4higkeit im Jahre 2017 dienstlich und au\u00dferdienstlich unbescholten geblieben ist. Dies kann zwar an dem Gewicht des Dienstvergehens nichts \u00e4ndern, ist aber dennoch im Sinne einer &#8222;Nachbew\u00e4hrung&#8220; von Bedeutung f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsbild und die Verhaltensprognose, weil es &#8211; im Zusammenspiel mit den genannten pers\u00f6nlichkeitsbedingten entlastenden Umst\u00e4nden &#8211; best\u00e4tigt, dass die Verfehlungen an sich pers\u00f6nlichkeitsfremd sind.<\/p>\n<p>bb) Hieran anschlie\u00dfend ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endg\u00fcltig verloren hat. Ein endg\u00fcltiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtw\u00fcrdigung der bedeutsamen Umst\u00e4nde der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch k\u00fcnftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeintr\u00e4chtigung des Berufsbeamtentums herbeigef\u00fchrt (vgl. das Urteil des Senats vom 18. August 2008 &#8211; 11 A 10707\/07.OVG -\u201a ESOVG). Dass der Beklagte &#8211; bei ihm als Ruhestandsbeamten ist insoweit zu fingieren, dass er sich noch im Dienst befindet &#8211; nicht mehr tragbar ist, kann bei der W\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht festgestellt werden. Dieser ist nach den obigen Darlegungen durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sich mildernd f\u00fcr den Beklagten auswirken. Infolgedessen hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Beklagte &#8211; w\u00e4re er noch im Dienst &#8211; diesen in Zukunft tadelfrei verrichten w\u00fcrde; es bedarf zwar einer deutlich sp\u00fcrbaren disziplinarischen Ahndung seiner Verfehlungen, aber nicht der Verh\u00e4ngung der H\u00f6chstma\u00dfnahme. Der Beklagte hat \u00fcberdies seit Beginn des Disziplinarverfahrens und insbesondere auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung immer wieder &#8211; aufrichtig wirkende &#8211; Reue gezeigt. Nach alledem ist ein Restvertrauen des Dienstherrn noch vorhanden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen wird die gerichtliche Einsch\u00e4tzung best\u00e4tigt durch die wiederholte Aussage des Kl\u00e4gers, dass er auch mit einer milderen Disziplinarma\u00dfnahme als dem Entzug des Ruhegehalts einverstanden w\u00e4re, auch wenn das Ma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Dies hat er auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass weder ein kommunales Abwahlverfahren eingeleitet wurde noch eine vorl\u00e4ufige Dienstenthebung des Beklagten erfolgte.<\/p>\n<p>3. Angesichts dieser Gesamtumst\u00e4nde ist weder zur Aufrechterhaltung der Integrit\u00e4t, des Ansehens und der Funktionsf\u00e4higkeit des Berufsbeamtentums, noch aus Gr\u00fcnden der Generalpr\u00e4vention die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte durch die Presseberichterstattungen und die Reaktionen auf seine Verfehlungen im privaten und dienstlichen Umfeld erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist, die zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gef\u00fchrt haben. Allerdings bedarf es zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens der K\u00fcrzung des Ruhegehalts. Dem steht die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten auch nicht mit Blick aufs 13 Abs. 1 Nr. 1 LDG entgegen, weil die strafgerichtliche Entscheidung nicht in vollem Umfang den historischen Geschehensablauf erfasst, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist (vgl. Urban, a.a.O., \u00a7 14 BDG, Rn. 13). Die ausgesprochene gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche K\u00fcrzung des Ruhegehalts ist notwendig, um dem Beklagten die Pflichtwidrigkeit seiner Verfehlungen nachhaltig vor Augen zu f\u00fchren und deutlich zu machen, dass das Dienstvergehen ihn nahe an die Aberkennung des Ruhegehalts gebracht hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 99, 101 Abs. 1 LDG.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat \u00fcber die Berufung eines B\u00fcrgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. 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