{"id":5922,"date":"2017-12-22T12:52:00","date_gmt":"2017-12-22T11:52:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5922"},"modified":"2018-01-04T20:15:28","modified_gmt":"2018-01-04T19:15:28","slug":"in-der-gesamtschau-ist-die-dienstliche-beurteilung-nicht-geeignet-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-24-11-2017-az-13-k-10214-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5922","title":{"rendered":"In der Gesamtschau ist die dienstliche Beurteilung nicht geeignet, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.11.2017, Az. 13 K 10214\/16"},"content":{"rendered":"<p>Die Formulierung &#8222;In der Gesamtschau &#8230;&#8220; gen\u00fcgt in der Begr\u00fcndung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gewichtung der bewerteten Einzelmerkmale darzustellen. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf weist in seinem Urteil vom 24.11.2017 (Az. 13 K 10214\/16) darauf hin, dass es sich dabei nur um eine &#8222;inhaltsleere Floskel&#8220; handelt, der &#8222;kein weitergehender Erkenntniswert&#8220; zukomme.<!--more--><\/p>\n<p>Zu dem zweiten Versuch, einen Beamten des nordrhein-westf\u00e4lischen Ministeriums der Finanzen (<a href=\"\/?p=4610\">im ersten Durchgang hie\u00df es hier noch &#8222;Finanzministerium&#8220;<\/a>) zu beurteilten, stellte das Verwaltungsgericht zudem heraus, dass sich die beurteilte &#8222;Eignung&#8220; des Beamten f\u00fcr sein derzeitig ausge\u00fcbtes Amt grundlegend von der am Ende der Beurteilung zu bewertenden &#8222;Bef\u00f6rderungseignung&#8220; unterscheidet. Die prognostische Entscheidung bez\u00fcglich der Bef\u00f6rderungseignung d\u00fcrfe nicht mit der retrospektiven Beurteilung des Beamten vermischt werden und k\u00f6nne erst nach [!] einem abschlie\u00dfend gebildeten Gesamturteil erfolgen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht f\u00fchrt in den Entscheidungsgr\u00fcnden dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>[\u2026]<\/p>\n<p>I. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen leidet die erneute dienstliche Beurteilung zum 30. Juni 2014 ebenfalls an mehreren Rechtsfehlern.<\/p>\n<p><strong>1. Zun\u00e4chst hat der Beklagte insoweit den Beurteilungsma\u00dfstab verfehlt, als in das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung offenbar prognostische Erw\u00e4gungen zur Bef\u00f6rderungseignung des Kl\u00e4gers eingeflossen sind. Sowohl bei den Einzelmerkmalen als auch bei dem Gesamturteil sind jedoch nur die Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung in den Blick zu nehmen und zum Gegenstand der Bewertung zu machen, die der Kl\u00e4ger im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Dies hat das Gericht bezogen auf das Leistungsmerkmal \u201eSozialverhalten\u201c bereits in dem vorangegangenen Urteil vom 2. Mai 2016 im Einzelnen ausgef\u00fchrt. F\u00fcr die Eignung gilt nichts anderes. Mithin ist der Gegenstand des Eignungsurteils hier nicht als Prognose dar\u00fcber anzusehen, ob und wie der Beamte die Aufgaben des erstrebten Amtes in W\u00fcrdigung seiner (bisherigen) fachlichen Leistung und der Eigenschaften, die seine (gegenw\u00e4rtige) Bef\u00e4higung ausmachen, (in Zukunft) voraussichtlich erf\u00fcllen wird.<\/strong><\/p>\n<p>Generell f\u00fcr ein solches Verstandnis des Begriffs Eignung jedoch Schnellenbach\/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, Stand Juni 2017. B I Rz. 85, 113a.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Eignungsprognose ist vorliegend kein Raum, weil es hier nicht um die Eignung des Kl\u00e4gers f\u00fcr ein angestrebtes Amt, sondern f\u00fcr das innegehabte Amt geht. Es ist retrospektiv zu beurteilen, in welchem Ausma\u00df der Kl\u00e4ger den Eignungsanforderungen im Verh\u00e4ltnis zur Vergleichsgruppe w\u00e4hrend des Beurteilungszeitraums entsprochen hat. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt unmittelbar aus der Systematik des vom Beklagten praktizierten Beurteilungswesens, wie sie sich den Richtlinien f\u00fcr die Beurteilung und Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR-FM 2011) und dem Beurteilungsvordruck entnehmen l\u00e4sst. Danach ist n\u00e4mlich zwischen den Begriffen &#8222;Eignung&#8220; und &#8222;Bef\u00f6rderungseignung&#8220; zu unterscheiden. <strong>W\u00e4hrend die Leistungs-, Bef\u00e4higungs- und Eignungsbeurteilung gemeinsam auf das Gesamturteil f\u00fchren (vgl. Ziffer 7.3 BuBR-FM 2011), wird \u2013 in einem separaten weiteren Schritt \u2013 aufbauend auf dem Gesamturteil eine Aussage zur Bef\u00f6rderungseignung getroffen (vgl. Ziffer 8 BuBR-FM 2011, wonach die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung an ein bestimmtes Gesamturteil gebunden ist).<\/strong> Dem entspricht der Aufbau des Beurteilungsvordrucks: Zun\u00e4chst wird \u2013 quasi als Resultat der zusammenfassenden W\u00fcrdigung \u2013 das sich aus der Leistungs-, Befahigungs- und Eignungsbeurteilung zusammensetzende Gesamturteil ausgeworfen, erst danach ist anzukreuzen. ob der Beamte zur Bef\u00f6rderung geeignet ist. Ausgehend von dieser Systematik sind die Begriffe &#8222;Eignung&#8220; und &#8222;Bef\u00f6rderungseignung&#8220; nicht, auch nicht teilweise, deckungsgleich, sondern gekennzeichnet durch eine unterschiedliche Blickrichtung, einerseits bezogen auf den zur\u00fcckliegenden Beurteilungszeitraum und andererseits als Prognose der zuk\u00fcnftigen Bew\u00e4hrung des Beamten im n\u00e4chsth\u00f6heren Statusamt.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte die gebotene Vorgehensweise sozusagen &#8222;auf den Kopf gestellt&#8220; hat, indem er, statt zun\u00e4chst als Ergebnis einer in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung erfolgten Gewichtung und Abw\u00e4gung das Gesamturteil zu treffen und erst dann \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung des Kl\u00e4gers zu entscheiden, Erw\u00e4gungen zur Bef\u00f6rderungseignung bereits in das Gesamturteil hat einflie\u00dfen lassen, folgt aus dem Satz &#8222;Aufgrund dessen erscheint der Beamte nicht geeignet, eine Referatsleitung zu \u00fcbernehmen&#8220; in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass auch die Beurteilung der Eignung in das Gesamturteil einflie\u00dfen m\u00fcsse, ist dem zwar zuzustimmen. Erst dadurch, dass die BuBR-FM 2011 (auch) eine Eignungsbeurteilung vorsehen, werden sie \u00a7 92 Abs. 1 LBG NRW gerecht, wonach Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten dienstlich zu beurteilen sind. Die Frage ist aber, ob der Beklagte dabei den Begriff der \u201eEignung\u201c (siehe hierzu \u00a7 2 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung: Eignung erfasst insbesondere Pers\u00f6nlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die f\u00fcr ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind) ausschlie\u00dflich bezogen auf den Beurteilungszeitraum angewendet oder (jedenfalls auch) prognostisch zukunftsbezogen ausgef\u00fcllt hat. Dass letzteres der Fall ist, ergibt sich nicht nur aus dem soeben zitierten Satz in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung, der nach Ansicht des Gerichts allein so verstanden werden kann, dass mit ihm nicht die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, sondern die Bef\u00f6rderungseignung des Kl\u00e4gers gemeint ist, sondern in gleicher Weise aus der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren. So hei\u00dft es auf Seite 2 des Schriftsatzes vorn 16. Dezember 2017, dass \u201edas Gesamturteil aus der gezeigten Leistung und Bef\u00e4higung im aktuellen Statusamt und der daraus abgeleiteten Qualifikation f\u00fcr das ausge\u00fcbte und angestrebte Statusamt (Eignung) hergeleitet wurde\u201c (Hervorhebung durch das Gericht). An anderer Stelle, auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2016, f\u00fchrt der Beklagte aus, <strong>dass &#8222;bei der Findung des Gesamturteils unter Einbeziehung der Eignung (mit Blick auf die Anforderungen an eine Referatsleitung)&#8220; der Kl\u00e4ger nur in jeder Hinsicht dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe entsprochen habe (Hervorhebung gleichfalls durch das Gericht). Hieraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass die Begriffe Eignung und Bef\u00f6rderungseignung in unzul\u00e4ssiger Weise parallel verwendet bzw. vermischt werden. was dazu f\u00fchrt, dass die Eignung des Kl\u00e4gers nicht nur an den Anforderungen des innegehabten Amtes, sondern \u2013 insoweit wie die Bef\u00f6rderungseignung -jedenfalls auch an den Anforderungen des n\u00e4chsth\u00f6heren Statusamtes bzw. einer Referatsleitung gemessen wurde.<\/strong> Da die Eignungsbeurteilung ihrerseits das Gesamturteil beeinflusst und ein bestimmtes Gesamturteil wiederum Voraussetzung f\u00fcr die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung ist, gleicht die Handhabung des Beklagten einem Zirkelschluss.<\/p>\n<p>2. Zudem fehlt es nach wie vor an einer <strong>ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung des Gesamturteils<\/strong>. Die dienstliche Beurteilung des Kl\u00e4gers ist dadurch gepr\u00e4gt, dass einerseits die Bewertung s\u00e4mtlicher Einzelmerkmale \u2013 mit Ausnahme des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; \u2013 \u00fcberdurchschnittlich ausgefallen ist, andererseits dem Kl\u00e4ger jedoch mit der Note &#8222;befriedigend&#8220; nur ein durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt wurde. Angesichts dieser lnkongruenz war es geboten, die auf das Gesamturteil f\u00fchrende Abw\u00e4gung und Gewichtung der Einzelmerkmale sowie die hierf\u00fcr ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde in der dienstlichen Begr\u00fcndung offenzulegen. Dabei ist der Beklagte auf halbem Wege stehen geblieben. Zwar enth\u00e4lt die zusammenfassende W\u00fcrdigung nunmehr, anders als in der vorherigen dienstlichen Beurteilung, kritische Ausf\u00fchrungen zum Sozialverhalten des Kl\u00e4gers. Diese werden aber nicht in Beziehung gesetzt zu der \u00fcberdurchschnittlichen Leistung und Bef\u00e4higung im \u00dcbrigen, weshalb sich ein Abw\u00e4gungs- und Gewichtungsvorgang nicht im Ansatz erkennen l\u00e4sst. Der Beklagte h\u00e4tte erl\u00e4utern m\u00fcssen, dass und aus welchen Gr\u00fcnden er dem Leistungsmerkmal \u201eSozialverhalten\u201c gegen\u00fcber den anderen Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmalen ein Gewicht beimisst, das so auf das Gesamturteil durchschl\u00e4gt, dass es f\u00fcr dieses bestimmend wird und die anderen Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmale in ihrer Bedeutung zur\u00fccktreten l\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Hierf\u00fcr gen\u00fcgt die Formulierung &#8222;In der Gesamtschau &#8230;&#8220; als Erl\u00e4uterung nicht; bei ihr handelt es sich f\u00fcr sich gesehen um eine inhaltsleere Floskel. Daran \u00e4ndert sich nichts wenn man den nachfolgenden Satz (&#8222;Hierbei war zu ber\u00fccksichtigen, dass das Sozialverhalten des Beamten nicht im vollen Umfang den Anforderungen entspricht und der Beamte sein ggf. vorhandenes Potential bei allen sonstigen Beurteilungsmerkmalen nicht in G\u00e4nze ausgesch\u00f6pft hat&#8220;) in die Betrachtung einbezieht. Dass das Sozialverhalten des Kl\u00e4gers nicht im vollem Umfang \u2013 sondern eben nur im Allgemeinen \u2013 den Anforderungen entspricht, ergibt sich bereits aus der Vergabe des Punktwerts &#8222;3&#8220; (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) bei der Leistungsbeurteilung. Mithin wiederholt die betreffende Formulierung lediglich die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; und gibt zu erkennen, dass diese \u2013 was selbstverst\u00e4ndlich sein d\u00fcrfte \u2013 in die zusammenfassende W\u00fcrdigung einbezogen wurde. Ein weitergehender Erkenntniswert kommt ihr nicht zu.<\/strong> Als Erl\u00e4uterung ungeeignet ist auch der zweite Teil des Satzes (\u201e\u2026und der Beamte sein ggf vorhandenes Potential bei allen sonstigen Beurteilungsmerkmalen nicht in G\u00e4nze ausgesch\u00f6pft hat). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers mit der Feststellung, ein Beamter habe sein Potential nicht ausgesch\u00f6pft, nicht zwingend der Anforderungsma\u00dfstab einer dienstlichen Beurteilung verfehlt wird. Zwar ist der Ma\u00dfstab nicht an dem einzelnen Beamten, sondern an der Vergleichsgruppe auszurichten; es spricht aber nichts dagegen, die Anforderung, vorhandenes Potential zu nutzen, in gleicher Weise gegen\u00fcber allen Mitgliedern der Vergleichsgruppe aufzustellen, wie es hier mit dem Bef\u00e4higungsmerkmal &#8222;Leistungsf\u00e4higkeit&#8220; und &#8222;Leistungsbereitschaft&#8220; in dem Beurteilungsvordruck geschehen sein d\u00fcrfte. Zutreffend weist der Kl\u00e4ger allerdings darauf hin, dass die vom Beklagten verwendete Formulierung die Frage aufwirft, wie ein nur &#8222;gegebenenfalls vorhandenes Potential Grundlage f\u00fcr den Vorwurf, man habe dieses nicht ausgesch\u00f6pft, sein kann. Offenbar war sich der Beurteiler nicht dar\u00fcber im Klaren, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich \u00fcber ungenutztes Potential verf\u00fcgt. Damit erweist sich dieser Vorwurf als substanzlos. Abgesehen davon w\u00e4re zu erwarten, dass die Nichtaussch\u00f6pfung vorhandenen Potentials bei der Bewertung des Bef\u00e4higungsmerkmals &#8222;Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft&#8220; ihren Niederschlag findet. Dies gilt umso mehr, als sich der Vorwurf sich auf \u201ealle sonstigen Beurteilungsmerkmale erstreckt, was bedeutet, dass der Kl\u00e4ger (abgesehen vom Sozialverhalten) \u00fcberall h\u00e4tte besser sein k\u00f6nnen, wenn er nur gewollt h\u00e4tte. Wie eine in einem solchen Ausma\u00df an den Tag gelegte Verweigerungshaltung, die von dem Beurteiler in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung zudem so stark gewichtet wurde, dass sie (zusammen mit den Defiziten im Sozialverhalten) dazu f\u00fchrte, das Gesamturteil auf &#8222;befriedigend&#8220; zu dr\u00fccken, sich zu dem Umstand verh\u00e4lt, dass das Bef\u00e4higungsmerkmal &#8222;Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft&#8220; mit &#8222;stark ausgepr\u00e4gt&#8220; bewertet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Der Begriff &#8222;Leistungsbereitschaft&#8220; ist in dem Beurteilungsvordruck erl\u00e4utert mit &#8222;Bereitschaft, mit \u00fcberdurchschnittlichem Engagement Arbeitsziele zu erreichen&#8220;. Bei einem Beamten, der (au\u00dfer beim Sozialverhalten) \u00fcberall hinter seinen M\u00f6glichkeiten zur\u00fcckbleibt, ist diese Bereitschaft sicher nicht &#8222;stark ausgepr\u00e4gt.&#8220;<\/p>\n<p>Eine Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelbewertungen in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung der dienstlichen Beurteilung war schlie\u00dflich nicht im Hinblick &#8222;auf das Zusammenspiel der Beurteilung mit der in den Beurteilungs- und Bef\u00f6rderungsrichtlinien bereits erfolgten Grundabw\u00e4gung der einzelnen zu beurteilenden Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmale (f\u00fcnf- und vierstufige Skala)&#8220; \u2013 so der Beklagte auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2016 \u2013 entbehrlich. In seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 erl\u00e4utert der Beklagte sein diesbez\u00fcgliches Vorbringen dahingehend, dass der Bef\u00e4higungsbeurteilung im Vergleich zur Leistungsbeurteilung dadurch ein h\u00f6heres Gewicht zukomme, dass mehr Einzelbewertungen in das Gesamturteil einfl\u00f6ssen, wogegen die Bewertungsskala bei den Leistungsmerkmalen breiter angelegt sei, sodass ein einzelnes Leistungsmerkmal dadurch im Vergleich zu einem einzelnen Bef\u00e4higungsmerkmal schwerer Wiege. Was sich daraus in Anwendung auf den konkreten Fall ergeben soll, wie sich damit das Durchschlagen des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; auf der Ebene des Gesamturteils erkl\u00e4rt, obwohl doch die \u00fcberdurchschnittliche Bef\u00e4higungsbeurteilung im Vergleich zur Leistungsbeurteilung gerade aus einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von in das Gesamturteil eingeflossenen Einzelbewertungen besteht und auch die anderen Leistungsmerkmale mit dem ihnen nach der Breite der Bewertungsskala zukommenden Gewicht gerade besser bewertet wurden als das Leistungsrnerkmal &#8222;Sozialverhalten&#8220; zeigt der Beklagte nicht auf; seine Ausf\u00fchrungen bleiben abstrakt. Ohnehin gen\u00fcgt eine nachtr\u00e4gliche Plausibilisierung des Gesamturteils den rechtlichen Anforderungen nicht. <strong>Schon in dem vorangegangenen Urteil vom 2. Mai 2016 hat das Gericht den Beklagten unter Bezugnahme auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG. Urteile vom 17 September 2015-20 27.14 \u2013 u.a., juris, Rz. 11, 30, 36 f, \u2013<\/p>\n<p>darauf hingewiesen, dass \u2013 zum einen \u2013 es bei einer &#8222;Ankreuzbeurteilung&#8220; wie hier einer Begr\u00fcndung insbesondere dann bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien f\u00fcr die Einzelbewertungen und das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, weil dann zu erl\u00e4utern ist, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden, und dass \u2013 zum anderen \u2013 die angestellten \u00dcberlegungen in der Begr\u00fcndung des Gesamturteils selbst zum Ausdruck kommen m\u00fcssen, weil sonst nicht erkennbar ist, wie das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen hergeleitet wurde. Eine solche Begr\u00fcndung l\u00e4sst auch die neue dienstliche Beurteilung des Kl\u00e4gers vermissen. Abgesehen von der unzureichenden Abw\u00e4gung und Gewichtung de Einzelmerkmale, siehe oben, ist ihr nach wie vor nicht zu entnehmen, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden.<\/strong><\/p>\n<p>II. Sonstige Gr\u00fcnde, die zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung f\u00fchren, bestehen nicht. Insbesondere widerspricht die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht der Bewertung anderer Beurteilungsmerkmale, die Komponenten enthalten, die auch beim Sozialverhalten eine Rolle spielen. Dies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 (dort unter Ziffer 5.) \u00fcberzeugend dargelegt. Insbesondere trifft es zu, dass das Merkmal \u201eSozialverhalten\u201c und bestimmte andere Einzelmerkmale sich allenfalls teilweise \u00fcberschneiden, sodass die Bewertungen keineswegs identisch ausfallen m\u00fcssen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Formulierung &#8222;In der Gesamtschau &#8230;&#8220; gen\u00fcgt in der Begr\u00fcndung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, um eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gewichtung der bewerteten Einzelmerkmale darzustellen. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf weist in seinem Urteil vom 24.11.2017 (Az. 13 K 10214\/16) darauf hin, dass es sich dabei nur um eine &#8222;inhaltsleere Floskel&#8220; handelt, der &#8222;kein &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5922\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eIn der Gesamtschau ist die dienstliche Beurteilung nicht geeignet, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.11.2017, Az. 13 K 10214\/16\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":4091,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[14],"tags":[33],"class_list":["post-5922","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-beamtenrecht","tag-dienstliche-beurteilung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - 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